Ralf Winter *Überlegungen zum Beschluss des AG Bonn vom 15.05.2001 - 11 C 188/01 (= JurPC Web-Dok. 207/2002)JurPC Web-Dok. 138/2002, Abs. 1 - 22 |
I. Einleitung |
Dem Beschluss des AG Bonn vom 15.05.2001, mit dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde, liegt ein übersichtlicher Sachverhalt zu Grunde: Einem Verbraucher war ohne sein ausdrückliches Einverständnis ein Telefax mit Werbung übersandt worden; eine daraufhin an die Absenderin gerichtete Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung blieb unbeantwortet und führte zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe. | JurPC Web-Dok 138/2002, Abs. 1 |
Der Entscheidung hat sich die Literatur bislang, wohl weil es sich nicht um obergerichtliche Rechtsprechung handelt, nicht angenommen; sie ist - soweit ersichtlich - nicht Gegenstand einer Veröffentlichung. | Abs. 2 |
Der Beschluss verdient indessen Beachtung. Denn das AG hat nicht etwa einen Verfügungsgrund verneint, sondern es sieht in der unverlangten Telefaxwerbung keinen Verstoß, "der den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung rechtfertigt". Hieraus lässt sich schließen, dass nach Auffassung des AG unverlangte Telefaxwerbung - unter gewissen Voraussetzungen?! - gegenüber Verbrauchern zulässig ist. | Abs. 3 |
Dies ist Anlass genug, die Entscheidung einer näheren Betrachtung zu unterziehen und zu versuchen, ihren Standort innerhalb der Judikatur zu Telefaxwerbung zu bestimmen. | Abs. 4 |
II. Diskussion und Kritik |
Das Ergebnis sei vorweggenommen: Die Ausführungen des AG können nicht überzeugen, gerade weil - nicht etwa: obwohl - das Gericht expressis verbis der Rechtsprechung zu Brief- und Prospektwerbung folgt. | Abs. 5 |
1. Briefkasten- und Telefaxwerbung im Vergleich |
Bezüglich dieser Werbeformen nehmen der BGH(1) und die wohl überwiegende Judikatur(2) eine Zulässigkeit so lange an, wie der Empfänger nicht ausdrücklich - z. B. durch einen Hinweis am Briefkasten - seine insoweit ablehnende Haltung zu erkennen gibt. Hierfür wird angeführt, dass Werbung nicht zuletzt dem Verbraucherinteresse diene, und dass etwaige Belästigungen durch Briefkastenwerbung sich in zumutbaren Grenzen hielten, da Werbepost, zumal wenn sie als solche sofort erkennbar ist, problemlos aussortiert werden könne. | Abs. 6 |
Ob diese Einschätzung zutrifft, kann hier ebenso dahinstehen wie die Frage, ob in einem Werbeeinwurf gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Empfängers eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sowie eine Eigentums- bzw. Besitzstörung liegen(3). Auf dem Hintergrund der vorstehend skizzierten Erwägungen sind stattdessen zwei signifikante Unterschiede zwischen Briefkasten- und Telefaxwerbung festzuhalten: | Abs. 7 |
Wenn man - erstens - von einem Briefkasteninhaber verlangt, seine ablehnende Haltung gegenüber Werbung allgemein kundzutun, dann deshalb, weil ihm dies z. B. durch einen Hinweis am Briefkasten problemlos möglich ist. Dem Inhaber eines Telefaxgerätes hingegen fehlt jede vergleichbare Möglichkeit, an die Allgemeinheit zu erklären, dass er Werbung nicht erhalten möchte. Hinzu kommt, dass - zweitens - dem Empfänger von Briefkastenwerbung selbst bei gelegentlicher Missachtung eines Werbeverbots unmittelbar keine Kosten entstehen. Seine sicher unschöne, aber keineswegs gravierende Belästigung erschöpft sich darin, einen Handzettel o. ä. entsorgen zu müssen. Der Empfang eines Telefax indessen verursacht im Regelfall Kosten, da Papier und - bei einem Normalpapier-Faxgerät - Toner verbraucht werden. | Abs. 8 |
Mag mithin hier wie dort eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben sein(4), steht einer rein ideellen Beeinträchtigung durch Briefkastenwerbung eine auch materielle Belastung durch Telefaxwerbung gegenüber. Die Frage, ob diese Belastung eine Sachbeschädigung darstellt, ist umstritten(5). Hier allerdings kommt es darauf nicht an, da ohnehin der Empfang unerwünschter Telefaxe in jeder Hinsicht auf Kosten des Empfängers erfolgt(6). | Abs. 9 |
2. Die Entscheidung des AG Bonn |
Über diesen zentralen Aspekt ist das AG hinweggegangen und stattdessen ausdrücklich - zumindest scheinbar - einer gefestigten Rechtsprechung gefolgt. Bei näherem Hinsehen hat es allerdings lediglich die tragenden Erwägungen der Rechtsprechung zu Briefkastenwerbung auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt angewandt, was naturgemäß nicht überzeugen kann. Dies wird insbesondere an den Konsequenzen deutlich, die aus dem - nach der hier vertretenen Auffassung unzutreffenden - Ansatz des AG folgen. | Abs. 10 |
Danach nämlich muss ein erstes Werbefax stets unbeanstandet bleiben; es begründet insbesondere keinen Unterlassungsanspruch des Empfängers. Um Inhaber eines solchen Anspruchs zu werden, muss der Empfänger - folgt man dem AG - vielmehr zunächst ein Werbeverbot gegenüber dem Absender aussprechen und ein weiteres Werbefax desselben Absenders abwarten. Dem Empfänger soll also letztlich zivilrechtlicher Schutz erst und nur dann zuteil werden, wenn er bereits Kosten für den Empfang von zwei Werbefaxen und ein Ablehnungsschreiben(7) aufgewendet hat. | Abs. 11 |
Dies ist ein absurdes Ergebnis, mögen die Kosten für den Empfänger im Einzelfall auch gering sein. | Abs. 12 |
Denn ausschlaggebend ist allein, dass dem Empfänger schon durch den Faxempfang überhaupt Kosten entstehen, und dass u. a. gerade deshalb - wie zutreffend argumentiert wird - unverlangte Telefaxwerbung unzulässig ist(8). Angesichts dessen ist das Verlangen, auch noch eine individuelle Ablehnung auszusprechen, geradezu paradox, da hierdurch für den Empfänger eines Werbefax die Kostenbelastung sogar noch steigt. | Abs. 13 |
Im Übrigen muss bezweifelt werden, dass noch so geringe Kosten hinter einem Interesse des Verbrauchers an Werbeangeboten per Telefax zurückzustehen haben. Dies gilt umso mehr, als keineswegs sicher ist, dass - eben weil es mit Kosten verbunden ist - ein solches Interesse überhaupt besteht. Schon wegen dieser Unsicherheit ist es weitaus überzeugender, Telefaxwerbung - wie auch e-Mail-Werbung(9) - gegenüber Verbrauchern und Unternehmern(10) so lange als unerwünscht anzusehen, wie nicht ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis vorliegt(11). An Letzteres freilich wird man strenge Anforderungen i. d. R. in Form einer besonderen Dringlichkeit der Nachrichtenübermittlung oder einer laufenden Geschäftsbeziehung zu stellen haben; doch wird nur so dem Umstand, dass der Inhaber eines Telefaxgeräts ein allgemeines Werbeverbot nicht aussprechen kann, angemessen Rechnung getragen. Überdies kommt Telefaxwerbung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu. Stets sollte es nämlich auch darum gehen, zum Schutz der Allgemeinheit ein Ausbreiten einer belästigenden Form von Werbung zu verhindern(12); auch insoweit bestehen folglich Parallelen zur e-Mail-Werbung(13). Dies erfordert naturgemäß die Bereitschaft, unverlangter Telefaxwerbung schon im - an sich wohl eher belanglosen - Einzelfall entgegenzutreten. Dem trägt das AG evident nicht Rechnung. Ließe man seine Auffassung als Präjudiz gelten, hätte jeder Werbetreibende die Möglichkeit, (zumindest) ein Werbefax pro Empfänger zu versenden, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. | Abs. 14 |
Warum der Empfänger dies auf seine Kosten ebenso hinnehmen soll wie gegebenenfalls ein zweites Werbefax, und warum er noch dazu die Kosten und Mühen einer Ablehnungserklärung tragen soll, bevor er Rechtsschutz genießen kann, bleibt dunkel. Ein bloß hypothetisches Verbraucherinteresse, wie es das AG ohne nähere Begründung voraussetzt, reicht jedenfalls als Begründung auf keinen Fall aus. | Abs. 15 |
3. Zusammenfassung |
Das AG hat in der Sache, soweit es den Verfügungsanspruch betrifft, unvertretbar entschieden. Mag einer gefestigten Rechtsprechung gefolgt worden sein, um der Entscheidung Gewicht zu verleihen, ist genau deshalb die Entscheidungsfindung missglückt: Briefkasten- und Telefaxwerbung lassen sich rechtlich nicht gleich behandeln, da jenseits aller Belästigungen, die auch Briefkastenwerbung mit sich bringt, Telefaxwerbung mit Kosten für den Empfänger verbunden ist. Schon dies rechtfertigt es, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Briefkasten- und Telefaxwerbung Unterschiede zu machen. Jedenfalls mit Blick auf den Verfügungsanspruch hätte daher das AG Bonn im Sinne des Antragstellers entscheiden müssen. | Abs. 16 |
III. Faxempfang per Computer - ein Sonderproblem? |
Da nach der hier vertretenen Auffassung dem Kostenargument eine zentrale Bedeutung zukommt, bleibt freilich zu klären, wie Telefaxwerbung zu beurteilen ist, wenn dem Empfänger durch den Faxempfang - von allgemeinen Betriebskosten abgesehen - gar keine Kosten entstehen, weil er statt eines Telefaxgerätes eine Softwarelösung einsetzt, und eingehende Faxe nicht automatisch ausgedruckt werden. | Abs. 17 |
Man mag insoweit geneigt sein, auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Empfängers abzustellen, sodass es im Ergebnis bei der Unzulässigkeit von Telefaxwerbung bleibt. Dies jedoch dürfte zu kurz greifen. Zwar ist der Wille, den persönlichen Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung freizuhalten, als Bestandteil des personalen Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig(14); doch dürfte sich ein Eingriff in diesen grundrechtlich geschützten Bereich durch ein unverlangtes Telefax jedenfalls beim Einsatz einer Softwarelösung als nicht sonderlich schwer wiegend erweisen. Ähnlich wie bei Briefkastenwerbung nämlich beschränkt sich die Belästigung des Empfängers in diesem Fall darauf, eine Mitteilung entsorgen zu müssen, wofür in der Regel ein Tastendruck genügt. Hingegen wird der Empfänger nicht gezwungen, den Inhalt der Werbesendung ausführlich zur Kenntnis zu nehmen oder sich gar damit auseinanderzusetzen(15). - Dies freilich ändert nichts daran, dass ein Telefaxanschluss, gleich mit welcher Empfangsvorrichtung er ausgestattet ist, durch Werbemitteilungen blockiert, zumindest aber gestört werden kann. Bereits deshalb wird man generell ein Interesse des Anschlussinhabers anzuerkennen haben, den Anschluss von jeder Inanspruchnahme freizuhalten, die seine bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtigt(16). Andernfalls würde man dem Anschlussinhaber nicht nur Kontaktaufnahmen zumuten, mit denen möglicherweise kein Einverständnis besteht, sondern gleichzeitig die Erschwerung erwünschter Kontaktaufnahmen billigen. | Abs. 18 |
Ausschlaggebendes Argument dafür, Telefaxwerbung ungeachtet der jeweiligen Empfangsvorrichtung als unzulässig anzusehen, dürfte indessen die Rechtssicherheit sein. Denn die rechtliche Bewertung von Telefaxwerbung kann schlechterdings nicht vom Zufall in Gestalt der verwendeten Empfangsvorrichtung abhängen. Das verbietet schon die Bedeutung der Sache, für die die Fülle der bisher vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen ein Beleg ist. Es kann folglich auch mit Blick darauf, dass der Absender meist gar nicht weiß, wie seine Mitteilung empfangen werden wird, nur eine einheitliche Lösung in Betracht kommen, sodass der Einsatz von Faxsoftware auf Empfängerseite der Werbung per Telefax nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen vermag. | Abs. 19 |
IV. Fazit |
Trotz des Beschlusses des AG Bonn wird man Telefaxwerbung weiterhin als unzulässig anzusehen haben, und zwar unabhängig davon, auf welche Weise der Empfang konkret stattfindet. Ist es auf der einen Seite bereits die materielle Beeinträchtigung des Empfängers, die dieses Ergebnis bei Einsatz eines herkömmlichen Faxgerätes stützt, so ist es andererseits ein Gebot der Rechtssicherheit, die Zulässigkeit von Telefaxwerbung nicht von einem gänzlich zufälligen Faktor abhängig zu machen. | Abs. 20 |
Dies bedeutet freilich nicht, dass sich mit überzeugender Begründung nicht eine von der herrschenden Auffassung differierende Ansicht vertreten lässt. Solche Versuche sind für die - auch hier gelegentlich in Bezug genommene - Frage nach der Zulässigkeit von e-Mail-Werbung längst unternommen worden(17). Da allerdings deren Begründungen die Ergebnisse nicht zu tragen vermochten, konnten sie sich zu Recht nicht durchsetzen. | Abs. 21 |
Diese Prognose wird man auch der hier diskutierten Auffassung des AG Bonn stellen müssen.
| JurPC Web-Dok. 138/2002, Abs. 22 |
Fußnoten:(1) BGH, Urt. v. 16.02.1973 - I ZR 160/71, NJW 1973, 1119-1121 (1120) [Briefwerbung]; BGH, Urt. v. 20.12.1988 - VI ZR 182/88, NJW 1989, 902-904 (903) [Prospektwerbung].(2) Vgl. z. B. OLG Frankfurt, Urt. v. 01.11.1990 - 6 U 136/88, NJW-RR 1992, 39-40 (39); LG Bremen, Urt. v. 30.11.1989 - 2 O 1457/89, NJW 1990, 456-457 (456); vgl. aber für Postwurfsendungen z. B. OLG Stuttgart, Urt. v. 06.02.1991 - 9 U 244/90, NJW 1991, 2912. (3) Vgl. hierzu die Rechtsprechungsnachweise in den vorangegangenen Fußnoten. (4) So für Telefaxwerbung wohl AG Essen-Steele, Urt. v. 02.06.1999 - 8 C 126/99, NJW-CoR 1999, 432 = JurPC Web-Dok. 106/1999 (Abs. 4). (5) Ausführlich hierzu Schmittmann, Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Telefaxübermittlung von Werbung. Zugleich eine Anmerkung zur Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2001 - Zs 31754/01, JurPC Web-Dok. 45/2002. (6) So schon Gerwin, Fax und Recht - eine unendliche Geschichte, JurPC Web-Dok. 23/1998 (Abs. 29-30). (7) Mit Blick darauf, dass der Zugang der Ablehnungserklärung ggf. unter Beweis gestellt werden muss, kommt wohl nur eine schriftliche Erklärung in Betracht. (8) BGH, Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93, NJW 1996, 660-661 (601); OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.10.1994 - 2 W 67/94, NJW 1995, 1098; vgl. ferner Hoeren, Traumjob als Fotomodell? (NJW 2001, 2525-2526 m. w. N.), der ein Einschreiten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post für erforderlich hält. (9) Statt aller: AG Brakel, Urt. v. 11.02.1998 - 7 C 748/97, NJW 1998, 3209 = JurPC Web-Dok. 25/1999 (Abs. 7-8). (10) Vgl. insoweit nur OLG München, Urt. v. 08.02.1993 - 2 W 671/93, NJW-RR 1994, 1054-1055. (11) So BGH, Urt. v. 25.10.1995, a. a. O. (Fn. 8). (12) So z. B. BGH, Urt. v. 25.10.1995, a. a. O. (Fn. 8); OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.10.1994, a. a. O. (Fn. 8); LG Marburg, Urt. v. 24.01.1995 - 4 O 4/94, WRP 1995, 272. (13) Vgl. nur LG Berlin, Urt. v. 13.10.1998 - 16 O 320/98, MMR 1999, 43-46 (43) m. Anm. K. Westerwelle = JurPC Web-Dok. 187/1998 (Abs. 22); R. Winter, Anmerkungen zum Urteil des AG Dachau vom 10.07.2001 - 3 C 167/01, JurPC Web-Dok. 223/2001 (Abs. 17). (14) AG Brakel, a. a. O. (Fn. 9), Abs. 4, unter Hinweis auf BGHZ 106, 229, 233 f. = BGH, NJW 1989, 902-904 (siehe Fn. 1). (15) In diesem Sinne auch BVerfG, Beschl. v. 15.01.1991 - 1 BvR 867/90, NJW 1991, 910-911 (911). (16) So auch BGH, Urt. v. 25.10.1995, a. a. O. (Fn. 8), S. 660. (17) LG Kiel, Urt. v. 20.06.2000 - 8 S 263/99, MMR 2000, 704-707 = JurPC Web-Dok. 166/2000; AG Kiel, Urt. v. 30.09.1999 - 110 C 243/99, MMR 2000, 51-54 = JurPC Web-Dok. 31/2000. |
* Ralf Winter studiert an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn Rechtswissenschaften und bereitet sich zur Zeit auf das erste juristische Staatsexamen vor. Neben den juristischen Pflichtfächern gilt sein Hauptinteresse dem Telekommunikations- und Onlinerecht. |
[online seit: 15.07.2002] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Winter, Ralf, Überlegungen zum Beschluss des AG Bonn vom 15.05.2001 - 11 C 188/01 (= JurPC Web-Dok. 207/2002) - JurPC-Web-Dok. 0138/2002 |