AG Bonn |
Leitsatz (der Redaktion) |
Eine einmalig übersandte Faxwerbung rechtfertigt noch nicht den Erlass einer dagegen gerichteten einstweiligen Verfügung. Es gelten insoweit die Grundsätze zur Brief- und Prospektwerbung, wonach diese Art der Werbung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, weil sie letztlich dem Interesse des Verbrauchers dient. Anders verhält es sich nur, wenn der Empfänger ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er derartiges Werbematerial nicht erhalten möchte. |
Anmerkung der Redaktion Bitte beachten Sie zum vorliegenden Beschluss die Anmerkung von Ralf Winter, JurPC Web-Dok. 138/2002. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 48 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 122 KB) |
[online seit: 15.07.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Bonn, AG, Faxwerbung - keine Untersagung per einstweiliger Verfügung - JurPC-Web-Dok. 0207/2002 |