| Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 ZPO
der Beklagte zu tragen, da er durch sein Verhalten Veranlassung zur
Klageerhebung gegeben hat. Für den Kläger war die Klageerhebung die
einzige Möglichkeit, sich gegen die ständig gegen seinen Willen
wiederkehrenden Faxe des Beklagten zur Wehr zu setzen. Der Beklagte hat trotz
mehrfacher Aufforderung durch den Kläger es zu unterlassen, ihm
unaufgefordert Telefaxwerbung zuzuschicken, den ausdrücklichen Willen des
Klägers wiederholt ignoriert. Er hat bereits bei Übersendung des
ersten Rückfaxes durch den Kläger am 15. November 1998 um 17.35 Uhr
gewußt, um wen es sich handelt, da jedes Fax automatisch mit der
Absendererkennung versehen wird, die die genaue Identifizierung des Absenders
ermöglicht. Darüber hinaus hat der Beklagte selbst eingeräumt, daß
er den Kläger anhand seines Rückfaxes vom 30. November 1998 um 18.03
Uhr auf Grund seines Namens und seiner Telefaxnummer identifizieren konnte.
Trotzdem hat er dem Kläger am 24. Februar 1999 erneut ein Telefax mit
Werbung übersandt. Eine gesonderte Abmahnung durch den Kläger war vor
Klageerhebung nicht mehr erforderlich, da eine solche durch die Rückfaxe
des Klägers konkludent erfolgt ist und es darüber hinaus keiner
weiteren gesonderten Abmahnung bedurfte. | Abs. 4 |