JurPC Web-Dok. 106/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999146104

AG Essen-Steele,
Urteil vom 02.06.99 (8 C 126/99)

Telefaxwerbung

JurPC Web-Dok. 106/1999, Abs. 1 - 5


BGB §§ 823 Abs. 1, 1004

Leitsätze (des Einsenders)

  1. Gegen unerwünschte Telefaxwerbung besteht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch.
  2. Veranlassung zu einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Telefaxwerbung gibt trotz fehlender förmlicher Abmahnung, wer trotz schriftlicher Mitteilung des Empfängers, keine Telefaxwerbung erhalten zu wollen, weitere Telefaxwerbung sendet.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.JurPC Web-Dok.
106/1999, Abs. 1

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.Abs. 2
Da der Beklagte die geltend gemachte Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt hat, war er entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen und lediglich noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden.Abs. 3
Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 ZPO der Beklagte zu tragen, da er durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Für den Kläger war die Klageerhebung die einzige Möglichkeit, sich gegen die ständig gegen seinen Willen wiederkehrenden Faxe des Beklagten zur Wehr zu setzen. Der Beklagte hat trotz mehrfacher Aufforderung durch den Kläger es zu unterlassen, ihm unaufgefordert Telefaxwerbung zuzuschicken, den ausdrücklichen Willen des Klägers wiederholt ignoriert. Er hat bereits bei Übersendung des ersten Rückfaxes durch den Kläger am 15. November 1998 um 17.35 Uhr gewußt, um wen es sich handelt, da jedes Fax automatisch mit der Absendererkennung versehen wird, die die genaue Identifizierung des Absenders ermöglicht. Darüber hinaus hat der Beklagte selbst eingeräumt, daß er den Kläger anhand seines Rückfaxes vom 30. November 1998 um 18.03 Uhr auf Grund seines Namens und seiner Telefaxnummer identifizieren konnte. Trotzdem hat er dem Kläger am 24. Februar 1999 erneut ein Telefax mit Werbung übersandt. Eine gesonderte Abmahnung durch den Kläger war vor Klageerhebung nicht mehr erforderlich, da eine solche durch die Rückfaxe des Klägers konkludent erfolgt ist und es darüber hinaus keiner weiteren gesonderten Abmahnung bedurfte. Abs. 4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
106/1999, Abs. 5
Die Entscheidung nebst Leitsätzen wurde freundlicherweise eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmittmann, Essen.
[online seit: 18.06.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Essen-Steele, AG, Telefaxwerbung - JurPC-Web-Dok. 0106/1999