Holger Gerwin *Fax und Recht - eine unendliche GeschichteJurPC Web-Dok. 23/1998, Abs. 1 - 43 |
Telefax - das meistgenutzte nichtsprachliche Kommunikationsmittel |
Schneller, billiger, effektiver - die Telefax-Branche kennt nur Superlative. Sein Echtzeit-Charakter, die einfache Bedienung, niedrige Kosten und traumhafte Response-Quoten haben das Medium großgemacht. Im Business-Bereich herrscht Flächendeckung, Telefax ist für viele Unternehmen zum unverzichtbaren Kommunikationsinstrument geworden. Über 40 Milliarden Telefoneinheiten werden in Deutschland schätzungsweise allein für Telefaxmitteilungen aufgewendet, ein 5-Milliarden-Mark-Markt also, Tendenz steigend. Insgesamt werden in Deutschland täglich ca. 20 Millionen Faxseiten versandt. Die Zahl der im Einsatz befindlichen Faxgeräte soll noch vor der Jahrtausendwende die 10 Millionen überspringen. Durch die enorme Nachfrage entstehen rund um das Fax ständig neue Produkte und Dienstleistungen. Das Angebot reicht von der Fax-Ausgabe auf Laser-Drucker, der PC-Fax-Karte, dem Farb-Fax und dem Mobil-Fax über jede mögliche Kombination von Fax, Kopierer, Scanner, Modem und Anrufbeantworter bis hin zu den Telefax-Mehrwertdienst-Anbietern, die den Versand von Fax-Rundsendungen über eigene Knoten und Netze übernehmen. | JurPC Web-Dok. 23/1998, Abs. 1 |
Die Verbreitung von Telefax in Deutschland (in Mio.): |
Abs. 2 |
(Quellen: Telekom, Gruner & Jahr, Panasonic, Canon) | Abs. 3 |
Während die Schätzung der Faxgeräte relativ zuverlässig über die Verkaufszahlen möglich ist, ist man bei den Benutzerzahlen auf sekundäre Quellen angewiesen. Die ca. 1,5 Millionen bei der Telekom angemeldeten Telefax-Hauptanschlüsse spiegeln sicherlich nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Faxbenutzer wieder. Mehr Rückschlüsse lassen da schon die ca. 4,5 Millionen Faxgeräte zu, die 1997 nach Händlerangaben im Umlauf waren - die nichtangemeldeten Geräte befinden sich größtenteils in Nebenstellenanlagen oder an Privatanschlüssen. Dazu kommt noch eine Vielzahl an Gebraucht-Geräten die bereits beim zweiten oder dritten Besitzer ihren Dienst tun, sowie Zigtausende von Kombigeräten, die ebenfalls in keiner Statistik auftauchen. Den Löwenanteil der unbekannten Benutzer aber stellen die vielen PC-Fax-Lösungen, Fax-Modems usw. die vorwiegend im Privatbereich, immer häufiger aber auch in Firmen (Fax-Server...) eingesetzt werden. Auch die Zahl der öffentlichen Faxzellen nimmt stetig zu. Außerdem ist inzwischen möglich, von fast allen Online-Diensten einschließlich dem Internet aus, Faxe zu versenden. Potenziert wird die Zahl der tatsächlichen Fax-Benutzer durch die Tatsache, daß selten ein Gerät nur einem Empfänger bzw. Sender dient: In der Regel greifen ganze Abteilungen auf ein Faxgerät zu, auch im privaten Bereich gibt es wenigstens zwei bis drei "Mitbenutzer". | Abs. 4 |
Zusammenfassend kann man derzeit davon ausgehen, daß in Deutschland ca. 25 Millionen Menschen per Fax erreichbar sind, Tendenz weiter steigend. Tatsächlich kann also praktisch jeder berufstätige Erwachsene und mithin auch seine Familienmitglieder irgendwo auf ein Faxgerät zugreifen. | Abs. 5 |
Der Grund für die hohe Akzeptanz des Fax-Dienstes liegt vor allem in der Vertrautheit der dem "Fernkopieren" zugrundeliegenden Vorgänge: Telefonieren und Kopieren! Das Vertrauen in die hilfreiche Fax-Technik ist scheinbar grenzenlos. Daher ist es nicht verwunderlich, daß heute ein Großteil des täglichen Geschäftsverkehrs über Fax geregelt wird, der früher zeit- und geldaufwendiger durch die "Gelbe Post" laufen mußte. So ist es längst zur Gewohnheit geworden, Buchungssbestätigungen, Warenbestellungen und andere Aufträge aller Art per Fax abzuwickeln. Faxe werden heute üblicherweise als Dokumente behandelt und genügen im allgemeinen der Schriftform. Bestellungen über Fax beispielsweise sind prinzipiell rechtsverbindlich. Im Unterschied zu anderen elektronischen Medien wie Telex oder Electronic Mail kann die Fax-Nachricht persönlich unterschrieben werden und erweckt somit eher den Eindruck der Authentizität. Jedes Fax-Gerät besitzt eine Kennung, die den Absender identifiziert. Das automatische Sendeprotokoll liefert außerdem zu jedem Fax die Fax-Nummer des Absenders sowie Datum und Uhrzeit des Versands. Tatsächlich aber muß von einer hohen Manipulierbarkeit des Faxverkehrs und in Teilbereichen von einer rechtlichen Grauzone ausgegangen werden ... | Abs. 6 |
Der Rechtsstatus von Telefax |
Genaugenommen handelt es sich bei Telefax um eine Form der elektronischen Kommunikation, denn nur Bits und Bytes passieren die Leitung. Sowohl das sendende als auch das empfangende Gerät könnten auch Personal Computer via Faxmodem sein. Dies hat erhebliche Konsequenzen auf die Einstufung von Telefax als Dokument: Prinzipiell könnten alle Bestandteile des Fax' manipuliert sein - vom Briefkopf über den Inhalt bis hin zur Unterschrift und auch die Absender-Daten. | Abs. 7 |
Elektronische Erklärungen sind zwar grundsätzlich rechtswirksam, ihr gerichtlicher Beweiswert aber ist von der Fälschungssicherheit des Mediums abhängig. Fehlt dem elektronischen Dokument die Urkundenqualität - wie im Fall Telefax - so wird es beweisrechtlich als Objekt des Augenscheins bewertet. Es unterliegt damit der freien richterlichen Würdigung, in die neben der Fälschungssicherheit natürlich auch Kriterien wie das Vorhandensein von Sendeprotokollen oder aber Zeugenaussagen einfließen. | Abs. 8 |
EDV-nahe Juristen fordern regelmäßig eine Änderung des deutschen Beweisrechtes in bezug auf die Anerkennung bestimmter elektronischer Dokumente als Urkundenbeweise. Telefax aber bleibt aus den genannten Gründen davon ausgeklammert. Vor Gericht werden Telefaxe oft nicht als Dokumente anerkannt, ihr Inhalt allenfalls wie ein normaler Brief gewertet. Beispiele: Die Übermittlung einer schriftlichen Bürgschaftserklärung zur Übernahme einer Kreditbürgschaft bei einer Bank z.B. wird per Fax nicht anerkannt. (BGH, IX ZR 259/91). Auch eine Prozeßvollmacht, die per Telefax verschickt wurde, ist nicht ausreichend: Das Original muß vorgelegt werden (Bundesfinanzhof, Az VII R 63/95). | Abs. 9 |
Auch das Vorliegen eines Sendeprotokolls ändert daran nichts: "Der Nachweis eines Zugangs per Telefax kann nicht durch den Beweis des Absendens geführt werden. Das Vorliegen eines Sendeprotokolls begründet keinen Anscheinsbeweis." (OLG München, Az. 7 U 5553/92 v. 16.12.92), und: "Ein Telefax-Sendeprotokoll stellt wegen der Manipulationsmöglichkeiten nur ein Indiz für den Zugang eines Schreibens dar. Bestreitet der Empfänger den Zugang und legt seinerseits ein Protokoll vor, welches das Fax als nicht eingegangen ausweist, so ist das Indiz des Sendeprotokolls entkräftet." (LG Darmstadt, Az. 9 O 170/92 v. 17.12.92) | Abs. 10 |
Diese Sichtweise schließt sich auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Dezember 1994 an, sein Grundsatzurteil: Das Sendeprotokoll beweist nichts. Es belegt nur die "ordnungsgemäße Absendung der Fernkopie. Defekte im Empfangsgerät, z.B. Papierstau oder Leitungsstörungen können zum Scheitern der Übertragung führen, ohne daß dies im Sendebericht ausgewiesen wird." Ein Experte führt aus: Schließlich könnte am anderen Ende ja auch ein Mitarbeiter die Faxseite entfernt oder "der Hund sie gefressen" haben, ohne daß der gewünschte Empfänger sie je zu Gesicht bekommt. Die Bundesrichter zogen einen Vergleich zur Briefpost: Wer behauptet, einen Brief in einen Kasten gesteckt zu haben, hat damit noch keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung geführt; dies leistet nur ein Einschreiben mit Rückschein. | Abs. 11 |
Wer im Faxverkehr sicher gehen will, sollte sich den Erhalt vom Empfänger schriftlich bestätigen lassen. Liegt keine schriftliche Empfangsbestätigung vor, muß der Absender zusätzlich zum Sendeprotokoll eine eidesstattliche Versicherung der mit dem Versenden beauftragten Person über den ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf des Versands vorlegen (BGH, X ZB 20/92 v. 17.11.'92). Diese Sichtweise hat sich auch bei z.B. Bürgschaftserklärungen (BGH, IX ZR 259/91 v. 28.01.93) oder fristwahrenden Schriftsätzen über Fax (OLG München, 12 UF 1182/92 v. 10.11.92) durchgesetzt. Schließlich muß auch der Nachweis erbracht werden, daß "organisatorische Maßnahmen"eingesetzt wurden, die nicht nur die "vollständige und fehlerfreie Übertragung des Textes" sondern auch die "abschließende Kontrolle der richtigen Empfängernummer" gewährleisten. (BAG, 2 AZR 1020/94 v. 30.03.95, im Anschluß an BayObLG, 1 Z RR 39/94 v. 13.10.94). Der Rückzug auf den Eingabefehler einer Sekretärin beim Anwahlvorgang wird somit erschwert, ein Restrisiko hinsichtlich von Fehlschaltungen der Telekom, die immerhin im Promille-Bereich auftreten, bleibt. | Abs. 12 |
Fristen sollten generell nicht bis zum letztem ausgereizt werden. Das Arbeitsgericht Frankfurt stellte beispielsweise fest, daß von niemandem erwartet werden kann, daß er bis Mitternacht vor seinem Faxgerät sitze, um möglicherweise eingehende Schreiben entgegenzunehmen. Im vorliegenden Fall wollte der Kläger Mängelansprüche an einen Lieferanten am letzten Tag der Ausschlußfrist um 23.29 Uhr per Telefax geltend machen, das Gericht entschied gegen ihn: "Zugegangen ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die außerhalb der normalen Geschäftszeit eingegangen ist, rst mit Beginn der Geschäftszeit am nächsten Tag." (AG Frankfurt a.M., Az. 30 C 3203/92-20 v. 11.03.93). Ergänzend dazu beschließt der Bundesgerichtshof: "Soll mit einem vierseitigen Telefax eine Frist bei Gericht gewahrt werden, so ist diese Frist versäumt, wenn zwar die ersten drei Seiten des Faxes vor 24:00 Uhr eingehen, die letzte Seite aber erst nach Mitternacht auf dem Empfangsgerät ausgedruckt wird." (BGH, XII ZB 21/94) | Abs. 13 |
(Es muß die Frage erlaubt sein, wie solche Fälle behandelt werden, in denen auf Empfängerseite abends im Faxmodem empfangen und im PC gespeichert und evtl. erst am nächsten Tag oder gar nicht ausgedruckt wird ...?) | Abs. 14 |
Andererseits können Telefaxe durchaus beweiskräftig sein, wie folgender Fall belegt: Das Bayerische Oberste Landgericht verurteilte am 23. Februar 1995 einen Angeklagten wegen Meineid und versuchtem Betrug zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, nachdem dieser eine falsche eidesstattliche Versicherung per Telefax an das Gericht übermittelt hatte - obwohl das Original nicht per Post nachgesandt wurde. (BOLG, 5St RR 79/94) | Abs. 15 |
Ebenso kann eine Kündigung rechtskräftig per Fax erfolgen. Der gekündigte Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, er habe die Kündigung nicht ordnungsgemäß empfangen, wenn er z.B. bewußt den Papierspeicher des Geräts nicht nachfüllt und deshalb der Ausdruck der Kündigungserklärung unterbleibt (LAG Hamm, 18Sa145/92, in ZIP 1993, Seite 1109). | Abs. 16 |
Interessant auch die Variante, in der man selber zum Absender einer Fax-Nachricht wird, ohne davon zu wissen. Opfer wurden in der Vergangenheit vor allem die Kunden von Katalog- und Bestellservices. Unbekannte Gönner sorgten für umfangreiche Bestellungen im Namen des Betroffenen oder antworteten auf diverse Anzeigen und Inserate - per Fax, so daß der ahnungslose Faxbesitzer sich einem ganzen Wust von Lieferungen und Offerten gegenüber sah. Nach § 433 des BGB kann ein Kaufvertrag sowohl schriftlich als auch mündlich zustande kommen, also auch über Fax. Sieht sich ein "Käufer" plötzlich mit einer Ware konfrontiert, die er nicht selber bestellt hat, liegt die Beweislast trotzdem bei ihm. Vor allem, wenn der Auftragseingang der Lieferfirma per Fax vorliegt. Im Falle einer handschriftlichen Bestellung kann vor Gericht evtl. ein Graphologe Entlastung bringen, beim Form-Fax ist die Situation schwieriger: Der unfreiwillige Käufer ist schließlich auf die Kulanz der Firma angewiesen, die Bestellung zu stornieren und die Ware zurückzunehmen, wenn es nicht zu langwierigen Gerichtsverhandlungen kommen soll. Wirklich problematisch wird die Sache, wenn die Ware gar nicht zurückgeschickt werden kann, weil ein unbekannter Dritter diese an Empfängers statt entgegengenommen hatte ... | Abs. 17 |
Fazit: Grundsätzlich wird ein Fax vor Gericht wie ein normaler Brief bewertet. Das Sendeprotokoll allein hat nicht die rechtliche Wirkung, wie z.B. der Rückschein eines Einschreibens. In jedem Fall werfen die technischen Schwachstellen des Faxverkehrs und seine Manipulierbarkeit weitere klärungsbedürftige rechtliche Fragen auf, besonders in solchen Fällen, in denen Dritte zu Schaden kommen. | Abs. 18 |
Faxbetrug und Faxterror: Wie sicher ist Telefax? |
Der Grund für die hohe Akzeptanz des Fax-Dienstes liegt vor allem in der Vertrautheit der dem "Fernkopieren" zugrundeliegenden Vorgänge: Telefonieren und Kopieren! Das Vertrauen in die hilfreiche Fax-Technik ist scheinbar grenzenlos. Daher ist es nicht verwunderlich, daß heute ein Großteil des täglichen Geschäftsverkehrs über Fax geregelt wird, der früher zeit- und geldaufwendiger durch die "Gelbe Post" laufen mußte. So ist es längst zur Gewohnheit geworden, Buchungssbestätigungen, Warenbestellungen und andere Aufträge aller Art per Fax abzuwickeln. Faxe werden heute üblicherweise als Dokumente behandelt und genügen im allgemeinen der Schriftform. Bestellungen über Fax beispielsweise sind prinzipiell rechtsverbindlich. Im Unterschied zu anderen elektronischen Medien wie Telex oder Electronic Mail kann die Fax-Nachricht persönlich unterschrieben werden und erweckt somit eher den Eindruck der Authentizität. Jedes Fax-Gerät besitzt eine Kennung, die den Absender identifiziert. Das automatische Sendeprotokoll liefert außerdem zu jedem Fax die Fax-Nummer des Absenders sowie Datum und Uhrzeit des Versands. Tatsächlich aber muß nicht nur von einer rechtlichen Grauzone sondern auch von einer hohen technischen Manipulierbarkeit des Faxverkehrs ausgegangen. Die Sicherheit, die durch die einfache Handhabung suggeriert wird, täuscht. Die Mißbrauchsmöglichkeiten des Faxverkehrs sind vielfältig und weitreichend. Experten vermuten Milliardenbeträge, die der Wirtschaft bundesweit bereits durch entsprechende Manipulationen - oft unentdeckt - entstanden sind. Prinzipiell läßt sich der Mißbrauch der Telefax-Technik in drei Kategorien einteilen: das Anzapfen von Übertragungswegen, das Fälschen von Faxnachrichten und den rein destruktiven Fax-Teror. | Abs. 19 |
Abhören der Übertragungswege |
Der größte Teil des täglichen Fax-Verkehrs wird über das Telefonnetz abgewickelt. Obwohl verboten, ist das Abhören einer Telefonleitung technisch gesehen eher unkompliziert, die erforderlichen Utensilien sind in jedem Elektrogeschäft für wenig Geld zu erwerben. Durch das Anzapfen der Telefonleitung können neben mündlichen Gesprächen natürlich auch Fax-Signale abgehört und mit minimalem Aufwand mitgeschnitten bzw. auf ein eigenes Endgerät umgeleitet werden. Bei der Fax-Erstellung am PC kommt noch erschwerend dazu, daß sich der kriminelle Nutzer bei Bedarf auch direkt an der Quelle bedienen kann, bevor das Fax überhaupt auf die Leitung geht: Die Strahlung üblicher PC-Monitore beispielsweise läßt sich noch auf 100 Meter Abstand auffangen und sofort am eigenen Bildschirm auswerten - Vorsicht also bei VW-Bussen mit Parabolantenne, die verdächtig oft vor dem Bürogebäude kreuzen ... | Abs. 20 |
Ein weiterer Trick, mit dem kriminelle Lauscher sich den Zugriff auf private Faxe verschaffen: die Fernwartung, mit deren viele moderne Geräte per Telefon und Touchtone-Code bedient werden können. Die wenigsten Faxbesitzer sind sich über diese Funktion im klaren, geschweige denn daß sie sie nutzen. So bleibt oft der vom Hersteller vorgegebene Standard-Code (meistens "0000") für die Fernwartung eingestellt, statt daß ein individuelles Paßwort eingegeben wird - leichtes Spiel für technisch versierte Fax-Hacker, die so aus der Ferne z.B. die Speicherinhalte des Faxgeräts abrufen können. | Abs. 21 |
Vertrauliche Nachrichten gehören daher keinesfalls auf's Fax. Rainer Hamm, Datenschutzbeauftragter des Landes Hessen, drückt es so aus: "Faxe sind genauso intim wie eine Postkarte - jeder kann mitlesen. Was am Telefon aus Gründen der Geheimhaltung nicht gesagt werden darf, sollte ohne Sicherheitsvorkehrungen auch nicht gefaxt werden." | Abs. 22 |
Das besondere Problem für den "abgehörten" Fax-Teilnehmer besteht in dem Umstand, daß er dabei völlig ahnungslos bleibt, denn die für ihn bestimmten Informationen werden ja nicht umgeleitet, sondern lediglich dupliziert. Das Original-Fax erreicht ohne jede Veränderung zeitgleich auch den eigentlichen Bestimmungsort. Ein Unternehmen, dessen sensible Daten auf diese Weise in falsche Hände geraten, ist doppelt gestraft: Während einem offensichtlichem Datenverlust sofort mit geeigneten Gegenmaßnahmen begegnet werden kann, wird der durch den Lauschangriff Geschädigte nicht nur seines exklusiven Wissens beraubt, sondern darüber hinaus auch noch in dem Glauben gelassen, seinen Informationsaustausch weiterhin ordnungsgemäß durchführen zu können; weitere Schäden sind somit vorprogrammiert. | Abs. 23 |
Noch größer ist die Gefahr des Abgehörtwerdens bei drahtlosen Faxverbindungen, denn die elektromagnetischen Felder von Richtfunkübertragungen und auch der Satellitenverkehr stehen prinzipiell jedem zur Verfügung, der einen entsprechenden Empfänger installiert. Nach dem Herausfiltern der gewünschten Zielnummer aus dem zentralen Zeichenkanal ist ein komfortables Mitschneiden aller Mitteilungen möglich. | Abs. 24 |
Fax-Fälschung |
Die zweite Form des Faxbetrugs liegt in der leichten Fälschbarkeit von Telefax-Nachrichten begründet. Zum Beispiel ist der Absender eines Fax' - mit oder ohne Sendeprotokoll - ohne Zeugen niemals eindeutig nachzuweisen; vielmehr sind die Angaben bezüglich Absender und Versandzeit völlig willkürlich. Gerade PC-Fax-Karten lassen sich durch die beigefügte Installations-Software auch vom Laien in Sekundenschnelle umstellen. Die Kennung der konventionellen Fax-Maschine bietet ebenfalls keine Sicherheit, denn auch sie kann i.d.R. beliebig verändert werden. Auch die Unterschrift per Fax hat eigentlich keine Bedeutung: Weil das Fax am anderen Ende ohnehin als (Fern-) Kopie ankommt, ist nicht mehr feststellbar, ob ein Original oder eine (z.B. aufgeklebte) Kopie eingelegt wurde: Die Kopie vom Original sieht genauso aus wie Kopie von einer Kopie. Zum PC-Faxversand genügt das einmalige Einscannen der gewünschten Unterschrift, um sie fortan in beliebigen Fax-Dokumenten weiterverwenden zu können - ein Trick, der als Arbeitserleichterung (auf legale Weise) täglich hunderttausendfache Anwendung in Geschäftsfaxen findet: Die Druckformatvorlage in der Textverarbeitung enthält neben der Kopfzeile und Datum weitere fertige Textbausteine wie Anrede, Grüße oder Unterschrift bereit. | Abs. 25 |
Die Mißbrauchsmöglichkeiten, die sich damit bieten, sind offensichtlich. Die Auswahl reicht von ungewollten Warenbestellungen über gezielte Fehlinformationen bis hin zu persönlichen Mitteilungen unter falschem Namen. Meistens wird mit "Maßnahmen" dieser Art das Interesse verfolgt, der direkten Konkurrenz zu schaden oder "Rache" für vermeintliche Benachteiligungen zu nehmen. Der Spediteur z.B., der eine Ladung verderblicher Ware aufgrund eines getürkten Fax' zunächst nach Hamburg statt nach München fährt, wird diesen Schaden kaum von der Versicherung ersetzt bekommen. Immer häufiger aber fliegen auch findige Betrüger auf, die gefälschte Faxe zur persönlichen Bereicherung einsetzen. In einigen Fällen werden z.B. große und wertvolle Gegenstände per Fax frei Haus an eine fremde Adresse bestellt, um dort dann den Zeitpunkt der Lieferung abzupassen und die Ware anstelle des tatsächlichen Adressaten und späteren Rechnungsempfängers "entgegenzunehmen". Wochen später ist dann der Rechtsstreit zwischen der Lieferfirma und dem ahnungslos Belieferten vorprogrammiert, die Einigung auf Kulanzbasis ist dann aufgrund der verschwundenen Ware unwahrscheinlich. | Abs. 26 |
Nicht wenige Zeitgenossen haben auch schon versucht, sich per Fax ein Alibi zu verschaffen - die technischen Voraussetzungen für einen solchen Coup sind simpel: Ein handelsübliche Zeitschaltuhr aktiviert programmgenau die Stomversorgung des eingeschalteten aber inaktiven PC, dieser fährt dann automatisch hoch. In der Startroutine (bei DOS: autoexec.bat) ist ein Befehl eingebaut, der auch Windows startet, hier wird dann ebenfalls vollautomatisch in der Autostart-Box das Faxprogramm hochgefahren. Im Faxprogramm wiederum ist es möglich, vorab einen zeitversetzten Sendevorgang programmiert zu haben, der genau dann angestoßen wird - eine Frage des Timings also. Das Fax, das nun den Rechner verläßt, trägt im Zweifelsfall also die Unterschirft eines Abwesenden, für den Empfänger als möglichem Zeugen sieht es aber so aus, als sei der Absender gerade am Schreibtisch. Genau das wird der Reisende dann auch behaupten, nachdem der Rechner automatisch wieder heruntergefahren und abgeschaltet wurde und er selbst später an seinen Platz zurückgekehrt ist. | Abs. 27 |
Schlagzeilen machte jüngst auch der Fall eines Betrügers, der sich auf deutsche Ärzte spezialisiert hatte: Akribisch recherchierte er deren Bankverbindungen und Kontonummern und eignete sich Arzneirezepte und andere Urkunden mit den jeweiligen Unterschriften an. Sobald der Arzt in einmal in den Urlaub fuhr, schlug der Betrüger zu: Per Fax erfuhr die Bank des verreisten Arztes, daß dieser in seinem derzeitigen Urlaubsdomizil eine Immobilie zu kaufen gedenke, ein "Schnäppchen" sozusagen, weswegen auch eine sofortige Anzahlung zum Abschluß eines notariellen Kaufvertrages notwendig sei. Das zu diesem Zweck eingerichtete Konto war gleich mit angegeben. Um den Kunden mit der hohen Bonität nicht zu verärgern, überwiesen ungefähr die Hälfte der angeschriebenen Geldinstitute sofort und ohne weitere Rückfragen - meistens Beträge von mehreren zehntausend Mark, nach Manila, auf die Philippinen usw. Dort brauchte der Faxbetrüger nur noch abzuheben und seine Spuren zu verwischen, was ihm nach Auskunft des "Focus" bisher über 80 mal gelang. | Abs. 28 |
Fax-Terror |
Neben den geschilderten Abhör- und Fälschungsdelikten äußert sich der Faxmißbrauch in unzähligen rein destruktiven Aktionen, die täglich in vielen Unternehmen beklagt werden müssen. Die Palette der einseitigen und unerwünschten Kommunikation erstreckt sich vom harmlosen Jux ("Faxen Sie sofort Ihr ganzes Geld, sonst erledigen wir Ihr Fax mit einem Stromstoß; und keine Faxen!" oder auch die sog. Fax-Giraffe zu Geburtstagen: Länge des Halses frei wählbar: 10m, 20m, 30m...), bis hin zu besonders bei Wiederholung kostspieligen Anschlägen wie z.B. dem nächtlichen Versand von meterweise tiefschwarzen Seiten, der nicht nur am Thermo-Papier- bzw. Tonervorrat (beim Normalpapier-Fax) zehrt, sondern auch an den Nerven des Betroffenen. Auch unerwünschte Versandhausbestellungen im Auftrag ahnungsloser Dritter erfreuen sich großer Beliebtheit. Schließlich sind es Tonnen von Serienfaxen, die heute per Fax-Server oder über entsprechende Dienstleistungsunternehmen ihren Weg auf die Schreibtische finden - nicht selten zum Leidwesen der Empfänger. Denn wer einmal in den Datenbanken der Marketingstrategen und Lettershops erfaßt ist, hat wenig Chancen der Papierflut zu entkommen. | Abs. 29 |
Im Sinne des geltenden Rechts allerdings ist Werbung per Fax verboten. Lediglich dringliche Angelegenheiten, die keinen Aufschub über den Postweg mehr erlauben, dürfen unaufgefordert per Fax übermittelt werden. Für Produktangebote u.ä. muß bereits eine Geschäftsbeziehung bestehen, bevor das Serienfax auf die Leitung gehen darf. Im Einzelfall sollte das werbetreibende Unternehmen Fax-Rundsendungen also zumindest erst per Brief vorbereiten und den Verteiler dann aus den positiven Antworten generieren. Ansonsten hat jedermann einen sog. "persönlichen Unterlassungsanspruch" (§ 1004 BGB, Abs.1) gegen unerwünschte Faxsendungen, dies gilt genau wie im Bereich der Gelben Post und der Telefonie. Die derzeit gängige Abmahn-Praxis, in deren Rahmen findige Anwälte z.B. der Landeszentralen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs nach amerikanischem Vorbild den rundfaxenden Unternehmen strafbewährte Unterlassungserklärungen aufzwingen, ist als übertrieben und volkswirtschaftlich unsinnig - wenn auch rechtens - zu bewerten. Das Eigeninteresse ist unverkennbar: Der Unterlassungserklärung ist gewöhnlich eine Note zum Kostenersatz für die "Rechtsverfolgung" in Höhe von einigen hundert Mark beigefügt. | Abs. 30 |
Faxmißbrauch - gesellschaftliche Hintergründe |
Sicherlich ist es auch vor dem Fax-Zeitalter vorgekommen, daß unbekannte Gönner in fremdem Namen Inserate beantwortet, Kettenbriefe geschrieben oder Ramsch bestellt haben. Doch die spielerische Leichtigkeit, mit der eine breite Masse per Fax mit Terror überzogen werden kann, ist neu. | Abs. 31 |
Der Grund für die Entstehung krimineller Energie in solch großem Ausmaß ist neben der Vielfalt der Eingriffsmöglichkeiten und der relativen Risikolosigkeit vor allem ein allgemeines technisch-spielerisches Interesse, das "Neuentwicklungen" auf diesem Sektor Vorschub leistet. Zusätzlich genießt die gesamte sog. Hacker-Szene generell einen gewissen Sympathie-Bonus, worin ein Versäumnis der Medienarbeit von Polizei und Staat zu sehen ist. Im Gegenteil unterstützen Presse, Film und Fernsehen diesen Trend durch die Mystifizierung und Glorifizierung entsprechender Vergehen. Gerade das unbefugte Eindringen in fremde Datenbestände weist in der Volksmeinung eher den Charakter eines Kavaliersdelikts auf - im Gegensatz zum physischen Pendant des Einbruchs und Diebstahls. Viele prinzipiell verbotene Aktionen im EDV-Bereich vom Raubkopieren bis zum Chipkarten-Knacken gelten weitläufig eher als schick denn als illegal. Manche z.T. jugendliche "Kommunikationsfreaks" werden - ansonsten unbescholten - zu Tätern. Die Ursache dafür ist wahrscheinlich die Tatsache, daß die Gesellschaft noch "keine Zeit" hatte, die entsprechenden Aktivitäten als eindeutig asozial zu erkennen und als Verbrechen zu bewerten und zu ächten - der technische Fortschritt ist zu rasant und damit auch die Innovation auf der Seite des Mißbrauchs. Nicht nur der Gesetzgeber hinkt hinterher, sondern auch und gerade der Anpassungszyklus des gesellschaftlichen Wertesystems. | Abs. 32 |
Natürlich muß nicht hinter jeder Unregelmäßigkeit im Fax-Verkehr eine böswillige Absicht stecken. Auch ein versehentlich falsch adressiertes Fax kann eine Menge Ärger auslösen. Ein Tippfehler beim Anwählen der Zielnummer, und schon landet beispielsweise die hochsensible interne Bilanz nicht beim Chef auf Dienstreise, sondern z.B. in einem Nachrichtenagentur. Selbst das korrekte Eingeben der Nummer stellt keine 100%-ige Sicherheit dar: Fehlschaltungen, wie sie im Telefonverkehr gelegentlich (Wahrscheinlichkeit 1 zu 1000) vorkommen können, könnten (bei viel Pech) den Versand eines Fax' an eine falsche Adresse bedeuten. Außerdem gibt es keine Gewähr dafür, daß hinter der korrekt gewählten Nummer tatsächlich der gewünschte Kommunikationspartner steht - dieser könnte inzwischen umgezogen sein oder den Anschluß einfach abgemeldet haben, und der neue Besitzer des entsprechenden Anschlusses wird wohl noch einige Zeit lang Gespräche oder Telefaxe entgegennehmen müssen, die nicht für ihn bestimmt sind. | Abs. 33 |
Faxmißbrauch: Wie kann man sich schützen? |
Für Unternehmen, die auf einen täglichen reibungslosen Ablauf der Fax-Komunikation angewiesen sind, ist es wichtig, auch die Möglichkeiten zum Schutz vor dem Faxmißbrauch zu kennen. | Abs. 34 |
Im Fall der Abhörproblematik hat sich bereits ein breiter Markt von Produkten und Dienstleistungen, die entsprechenden Schutz versprechen, entwickelt. Das meistgebrauchte Schlagwort in diesem Bereich lautet "Kryptographie". Die Verschlüsselung der Information ist unbestritten das beste Sicherungsverfahren für die Übertragung. Dabei werden alle Inhalte in allen ihren Teilen durch spezielle Verschlüssellungsalgorithmen verändert auf die Übertragungsstrecke geschickt und erst am Endpunkt durch Entschlüsselung wieder in den ursprünglichen Zustand gebracht. Dazu sind auf beiden Seiten, also sowohl beim Sender als auch beim Empfänger, zusätzliche Endgeräte notwendig, die dem Faxgerät vorgeschaltet werden. Für den Fall eines Mehrbenutzer-Faxanschlusses können ankommende chiffrierte Informationen im Empfangsgerät zusätzlich zwischengespeichert werden, so daß der rechtmäßige Empfänger sich zunächst durch eine entsprechende Chipkarte autorisieren muß und damit die Ausgabe des Fax' einleitet. Derartige Vorrichtungen sind natürlich auch für den PC und sämtliche anderen angeschlossenen Übertragungsmedien erhältlich. | Abs. 35 |
Zusätzlicher Schutz ist durch die Technik der "Elektronischen Unterschrift" denkbar. Mit Hilfe der Elektronischen Unterschrift ist es möglich, den Versand und Empfang an sich zu limitieren. Elektronische Unterschriften basieren auf einem Paar von Schlüsseln - einem privaten, geheimen Schlüssel, in dessen Besitz nur der legitimierte Teilnehmer ist, und einem zugehörigen öffentlichen Schlüssel. Die Elektronischen Unterschriften werden mit dem privaten Schlüssel erzeugt und mit dem öffentlichen Schlüssel geprüft. Obwohl diese Technik noch nicht sehr verbreitet ist, ist die Anwendung im Faxverkehr denkbar. Man könnte z.B. eine elektronische Absicherung ab einem gewissen Geschäftsumfang rechtsverbindlich vorschreiben. Da entsprechende Systeme für Telefax allerdings noch nicht im Handel sind, würde diese Sicherheit erhebliche Kosten bei den Beteiligten verursachen - ein Zielkonflikt, der die flächendeckende Anwendung bis heute verhindert. | Abs. 36 |
Trotzdem kann im Einzelfall auf verschiedene öffentliche und private Institutionen zurückgegriffen werden, die Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der Datensicherheit offerieren, so z.B. in Bonn das "Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" und die "Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit". Auch die Telekom betreibt eine Sicherheitsabteilung, die "Telesec" mit Sitz in Siegen. | Abs. 37 |
Der Nachteil jeder gegenseitigen Absicherung ist neben dem technischen und finanziellen Aufwand vor allem die Tatsache, daß die geschilderten Hilfsmittel nur unter feststehenden Kommunikationspartnern eingesetzt werden können, also vorrangig innerhalb von Unternehmen und bei Partnern mit regelmäßigem Faxverkehr. Wenn das Gegenüber nicht zum Standard-Verteiler gehört, scheiden installatorische Maßnahmen gegen das Abhören der Übertragungswege grundsätzlich aus. | Abs. 38 |
Noch aussichtsloser sind Schutzvorkehrungen gegen Fax-Fälschung oder Fax-Terror zu bewerten, wenn man sich nicht auf eine bestimmte Auswahl von möglichen Sendern festlegen möchte, sondern prinzipiell für jeden Fax-Teilnehmer erreichbar sein möchte. Natürlich könnten Geschäftsleute Kennworte vereinbaren, Versandhäuser bei Fax-Bestellungen telefonisch gegenfragen oder Banken Transaktionsaufträge zunächst schriftlich verifizieren, aber das flexible, spontane und arbeirtserleichternde Moment des Fax' ginge damit verloren. | Abs. 39 |
Den effektivsten Schutz für Unternehmen bietet der Einsatz eines Fax-Servers zum Faxempfang, also eines PC', in dem die eingehenden Telefaxleitungen gebündelt werden und eine entsprechende Software den Empfang und die Sortierung Faxe vornimmt. Theoretisch ist die Weiterverteilung im firmeninternen Netz aufgrund der Empfängerkennungen bis auf den Bildschirm des Adressaten möglich, der dann selbst entscheiden kann, ob sich der Ausdruck lohnt oder die Datei sofort vernichtet wird. Bestimmte Rufnummern und Kennungen könnten vom Fax-Server grundsätzlich gesperrt, andere zunächst zu einer Clearing-Stelle geleitet werden. | Abs. 40 |
Auch Fax-Abruf-Systeme sind nicht vor Mißbrauch geschützt, zumindest solche, die im sog. Call-Back-Verfahren arbeiten: Bei dieser Variante gibt der Anrufer nach der Auswahl der gewünschten Dokumente die Faxnummer ein, auf die er den Versand wünscht. Der Vorteil: Der Kunde muß kein Faxkombi besitzen und auch nicht innerhalb der Nebenstellenanlage makeln, sondern er kann den Versand der Abrufdokumente von jedem beliebigen Telefon aus anstoßen. Die Ausgabe erfolgt dann auf das Abteilungsfax, nach Hause, ins Hotel oder wohin auch immer. Der Nachteil: Findige Betrüger haben schnell die Sicherheitslücken der Call-Back-Systeme erkannt: Sie mieten eine kostenpflichtige 0190-Servicenummer der Telekom, schließen dort ein Faxgerät an und beginnen, pausenlos den Fax-Abruf-Service in Anspruch zu nehmen - als Ziel der Dokumentenausgabe wird natürlich die eigene 0190er-Nummer gewählt, mit der Folge empfindlich hoher Kosten für den Faxversender, zumindest bis der Betrug festgestellt und die Programmierung des Fax-Abruf-Systems so geändert wird, daß die Anwahl von 0190er-Nummern generell ausgeschlossen ausgeschlossen wird. Weiterhin sollten die Auswahl auf drei Dokumente beschränkt und auch nur zwei bis drei erfolglose Anwahlversuche toleriert werden, sonst ist zu befürchten, daß man durch böswillige Zeitgenossen "zugemüllt" wird. | Abs. 41 |
Ebenso stehen im Privatbereich mit den diversen PC-Fax-Lösungen adäquate Mittel zur Abwehr unerwünschter Faxsendungen zur Verfügung. Derartige Maßnahmen mindern wohl den wirtschaftlichen Schaden durch unerwünschte Faxe, betrügerische Absichten freilich können sie nicht aufdecken. Gegen diese kann man sich ohnehin nur im Nachhinein wehren, also dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Zur Ermittlung des Urhebers anonymer Faxe z.B. könnte eine Fangschaltung eingesetzt werden, die bei der Telekom beantragt und genehmigt werden muß. Mit Hilfe der Fangschaltung wird bei Eingang eines unerwünschten Anrufs oder Fax' durch das Drücken einer bestimmten Ziffer veranlaßt, daß die Nummer des tatsächlichen Anrufers in der Vermittlungsstelle festgehalten wird. Doch auch diese Lösung hat entscheidende Nachteile: Erstens funktioniert sie nur bei digitalen Vermittlungsstellen, wovon noch nicht flächendeckend ausgegangen werden kann, zweitens muß man während des Vorgangs tatsächlich anwesend sein und die erwähnte Taste drücken, und drittens sind mit der Fangschaltung je nach Dauer und Anzahl der Leitungen nicht unerhebliche Kosten verbunden. | Abs. 42 |
Auch vor Gericht sind die Chancen, eine Telefon- oder
Faxverbindung nachweisen zu können, mehr als gering, wobei der Gang zum
Gericht ohnehin nur bei einem konkreten und begründeten Verdacht Sinn
macht. Selbst dann sind die anfallenden Verbindungen auch technisch nur in
bestimmten Grenzen nachvollziehbar - ganz abgesehen von den Datenschutzauflagen
der Deutschen Bundespost. Im Gegensatz zu den reinen Daten- bzw.
Telekommunikationsdiensten werden die Verbindungsdaten der
Sprachkommunikationsdienste, z.B. das Telefon und damit auch Telefax, nach
Beendigung der Verbindung nicht vollständig gespeichert. Die
TELEKOM-Datenschutzverordnung (TDSV) weist für den Kunden und Rechnungsempfänger
verschiedene Wahlmöglichkeiten bezüglich seiner Verbindungsdaten aus:
Erstens die vollständige Löschung, zweitens die Speicherung unter Verkürzung
der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern (Standard) und drittens die vollständige
Speicherung - diese Optionen kann der Kunde unabhängig von dem
kostenpflichtigen Einzelverbindungsnachweis wahrnehmen. Nach 80 Tagen werden die
Daten in jedem Fall gelöscht. Innerhalb dieser 80 Tage aber stehen die
einzelnen Verbindungen von und zu einem Anschluß zur Verfügung, seit
neustem sogar online, dank ADS, dem über 30 Millionen Mark teuren
Auskunft-Daten-Server der Telekom. So könnte zumindest theoretisch z.B. ein
bestimmtes eingegangenes Fax auf seinen realen Ursprung hin identifiziert
werden. Um so ärgerlicher, wenn sich dann herausstellt, daß es sich
bei dem Absender z.B. um eine öffentliche faxfähige Telefonzelle
handelt ...
| JurPC Web-Dok. 23/1998, Abs. 43 |
* Dipl.-Kfm. Holger Gerwin erwarb 1990 seinen Hochschulabschluß an der Philipps-Universität Marburg im Fach BWL/Wirtschaftsinformatik mit Auszeichnung des Stifterverbands Deutsche Wissenschaft. Er ist seitdem als Unternehmensberater in den Bereichen Marktforschung, Marketing und Mehrwertdienste sowie als freier Autor und Journalist in Marburg tätig. |
[27.02.98] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Gerwin, Holger, Fax und Recht - eine unendliche Geschichte - JurPC-Web-Dok. 0023/1998 |