Markus Junker *Haftung des Admin-C - Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.09.2003 - 2 W 27/03 = JurPC Web-Dok. 277/2003JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 1 - 24 |
I. Das Problem |
Um eine Internet-Domain mit der Top-Level-Domain ".de" anzumelden, ist der Abschluss eines Vertrages mit der Registrierungsstelle DENIC eG erforderlich (URL: http://www.denic.de/). Die Registrierung kann direkt mit der DENIC eG abgewickelt werden, üblicherweise erfolgt sie jedoch wegen der wesentlich niedrigeren Kosten über einen Provider. Bei jeder Registrierung muss der Anmelder unter Anderem einen "Domain-Inhaber" und einen "administrativen Ansprechpartner" - auch als "Administrative Contact" oder kurz "Admin-C" bezeichnet - benennen. | JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 1 |
Der Domain-Inhaber wird der Vertragspartner der DENIC eG und damit gemäß Ziffer III Absatz 1 der Registrierungsrichtlinien (URL: http://www.denic.de/de/richtlinien.html) der an der Domain materiell Berechtigte. Als Admin-C hat der Domain-Inhaber gemäß Ziffer III Absatz 2 der Registrierungsrichtlinien eine natürliche Person zu benennen, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner der DENIC eG darstellt. | Abs. 2 |
Sowohl Name und Anschrift des Domain-Inhabers als auch Name und Anschrift des Admin-C werden in der via Internet zugänglichen Whois-Datenbank der DENIC eG veröffentlicht (URL: http://www.denic.de/de/whois/index.jsp). Wenn durch die Domain Kennzeichenrechte eines Dritten verletzt werden, sollte sich der Verletzte also auf einfache Art und Weise über die Identität des Verletzers informieren und mit ihm Kontakt aufnehmen können. Problematisch ist die Rechtslage, wenn der Domain-Inhaber nicht ermittelbarist, weil sich beispielsweise die Anschrift geändert hat und dies - entgegen den DENIC-Richtlinien - nicht gemeldet und in der Whois-Datenbank der DENIC eG daher nicht veröffentlicht wurde. | Abs. 3 |
In einem solchen Fall sollte man zunächst den üblichen Dispute-Antrag stellen, um sich die Priorität bei einer Neuvergabe der Domain zu sichern (URL: http://www.denic.de/de/domains/recht/dispute-eintraege/), und die DENIC eG schriftlich auffordern, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, gegebenenfalls den Vertrag mit dem Domain-Inhaber ihrerseits zu kündigen (was ihr nach § 7 Abs. 2 Buchst. f) i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 der Registrierungsbedingungen möglich wäre (URL: http://www.denic.de/de/bedingungen.html)) und die Domain zur Registrierung für Dritte freizugeben (zu den Voraussetzungen einer Löschungspflicht der DENIC eG siehe grundlegend BGH, Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99 [ambiente.de] = JurPC Web-Dok. 220/2001 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010220.htm)). | Abs. 4 |
Hilft dieser Weg nicht weiter, weil die DENIC eG ihre Mithilfe verweigert, stellt sich die Frage, ob man den Admin-C auf Einwilligung in die Löschung der Domain verklagen kann. Ein spezielles außergerichtliches Schiedsverfahren existiert für Streitigkeiten für Domains mit der Top-Level-Domain ".de" nicht, so dass nach einer erfolglosen Abmahnung nur die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bleibt. Die Passivlegitimation des Admin-C ist bei Gerichten umstritten. Das OLG Stuttgart hat sie im vorliegenden Fall bejaht (Beschl. v. 01.09.2003 - 2 W 27/03 = JurPC Web-Dok. 277/2003 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030277.htm), die erstinstanzliche Entscheidung des LG Stuttgart bestätigend (Beschl. v. 10.04.2003 - 17 O 112/03 (unveröffentlicht))). | Abs. 5 |
II. Der Sachverhalt |
Der Beklagte hat bei der DENIC eG einen Domain-Namen registrieren lassen, welcher Kennzeichenrechte der Klägerin verletzte. Als Domain-Inhaber wurde in der Datenbank der DENIC eG neben dem Beklagten eine nicht existierende GmbH, als Admin-C nur der Beklagte eingetragen. Im Klageverfahren hat sich der Beklagte damit verteidigt, er sei nicht passiv legitimiert. | Abs. 6 |
III. Die Entscheidung des Gerichts |
Das Gericht hat die Passivlegitimation des Beklagten entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin bejaht. Ob sich seine Haftung daraus ergeben könnte, dass kein Unternehmen mit der eingetragenen Firma existiert, hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen. Es hat den Beklagten unter zwei Aspekten als Störer angesehen. | Abs. 7 |
Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Als Mitwirkunggenügt dabei die Unterstützung oder Ausnützung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat. | Abs. 8 |
Die Haftung als Störer ergibt sich zum einen daraus, dass der Beklagte selbst die Domain bei der DENIC eG hat registrieren lassen und dass er als Antragsteller auch die Möglichkeit hatte, für eine korrekte Eintragung zu sorgen und somit die Rechtsverletzung zu beenden. | Abs. 9 |
Seine Haftung als Störer ergibt sich zum anderen daraus, dass der Beklagte mit seinem Willen als Admin-C bei der DENIC eG angegeben wurde und dass er aufgrund der oben erläuterten Registrierungsbedingungen als Bevollmächtigter des Domain-Inhabers auch die rechtliche Möglichkeit hatte, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken. Eine andere Handhabung wäre - so das Gericht - allenfalls dann zu erwägen, wenn es sich beim Beklagten "um eine abhängige Hilfsperson handeln würde, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hätte". | Abs. 10 |
IV. Bedeutung der Entscheidung |
Die Bedeutung der Entscheidung des OLG Stuttgart besteht darin, dass das OLG Stuttgart als erstes Oberlandesgericht ausdrücklich die Haftung des Admin-C bejaht hat. Eine Haftung des Admin-C ausdrücklich abgelehnt hatte zuvor das OLG Koblenz (Urt. v. 25.01.2002 - 8 U 1842/00 = JurPC Web-Dok. 52/2002 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020052.htm)). Ihm folgte beispielsweise das LG Kassel (Urt. v. 15.11.2002 - 7 O 343/02 = JurPC Web-Dok. 329/2003 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030329.htm)). Das LG Frankfurt ließ es im konkreten Fall dahin stehen, ob dem OLG Koblenz zu folgen sei, neigte aber dessen Rechtsauffassung zu (Urt. v. 28.03.2003 - 3-12 O 151/02 = JurPC Web-Dok. 153/2003 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.htm)). | Abs. 11 |
Die Entscheidung des OLG Stuttgart überzeugt demgegenüber mit ihrer Begründung und liegt auf der Linie einer Reihe von Entscheidungen weiterer Gerichte. In einem Fall, in dem der Geschäftsführer der GmbH mit dem Admin-C identisch war, hatte beispielsweise das LG Magdeburg die Haftung des Geschäftsführers in seiner Eigenschaft als Admin-C bejaht (Urt. v. 18.06.1999 - 36 O 11/99 = JurPC 41/2000, Abs. 33/34 [foris.de] (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20000041.htm)). In einem vom OLG München entschiedenen Fall war die Inhaberin der Domain eine Personengesellschaft war und der letztlich verurteilte Admin-C einer der Gesellschafter (Urt. v. 20.01.2000 - 29 U 5819/99 = JurPC Web-Dok. 185/2000 , Abs. 3 und 15 [Intershopping] (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20000185.htm)). | Abs. 12 |
Das OLG Hamburg hatte mangels Erreichbarkeit des Domain-Inhabers und des Admin-C in einer Entscheidung sogar den technischen Ansprechpartner (sog. "Tech-C") als Störer angesehen und im zu entscheidenden Fall eine wettbewerbsrechtliche Haftung bejaht (Urt. v. 04.11.1999 - 3 U 274/98 = JurPC Web-Dok. 39/2000 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20000039.htm)). Tech-C ist nach Ziffer III Absatz 3 der Registrierungsrichtlinien derjenige, der die Domain in technischer Hinsicht betreut. Seine Kontaktdaten (wie Name und Anschrift) werden wie diejenigen des Domain-Inhabers und des Admin-C in der Datenbank der DENIC eG veröffentlicht. | Abs. 13 |
In einem Fall, in dem der Domain-Inhaber postalisch nicht erreichbar war, hat das LG Bremen schließlich eine markenrechtliche Mitstörerhaftung eines Access- und Hosting-Providers angenommen, wobei aus der Entscheidung nicht eindeutig hervorgeht, ob der Provider als Admin-C eingetragen war (Urt. v. 13.01.2000 - 12 O 453/99 = JurPC Web-Dok. 196/2000 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20000196.htm)). | Abs. 14 |
Die Rechtsansicht, dass die als Admin-C eingetragene Person auf Abgabe der Löschungserklärung gegenüber der DENIC eG verklagt werden kann, dürfte schließlich auch in der Literaturherrschend sein (siehe nur Dieselhorst (in Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, S. 311, und Viefhues in Hoeren/Sieber, Multimedia-Recht, Teil 6, Rn. 347, jeweils m.w.N.). | Abs. 15 |
V. Hinweise für die Praxis |
1. Risikominimierung durch Admin-C-Vereinbarung |
Die Entscheidung des OLG Stuttgart verdeutlicht die zivilrechtlichen Risiken, die mit der Funktion des Admin-C verbunden sind. Der Admin-C nimmt als Bevollmächtigter des Domain-Inhabers eine exponierte Stellung ein, die zu einer persönlichen Haftung führen kann. Das betrifft beispielsweise die Kosten für eine Abmahnung, gegebenenfalls auch die Kosten eines einstweiligen Verfügungs- oder Hauptsacheverfahren, und dies bei einem Regelstreitwert von 50.000,- Euro, wie das OLG Stuttgart in der Entscheidung bestätigt hat. Dieser Risiken sollte sich bewusst sein, wer die Aufgabe des Admin-C übernimmt. | Abs. 16 |
Risiken bestehen aber auch für den Domain-Inhaber. Ein "Zurückbehaltungsrecht an der Domain", welches der Admin-C im Innenverhältnis gegenüber dem Domain-Inhaber ausüben könnte, steht dem Admin-C zwar nicht zu. Er kann aber im Außenverhältnis gegenüber der DENIC eG frei über die Domain verfügen und bei einem Streit mit dem Domain-Inhaber (z.B. im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels) die Domain löschen oder auch auf andere übertragen (siehe z.B. OLG München, Urt. v. 20.04.2000 - 6 U 5868/99 = JurPC Web-Dok. 316/2003 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030316.htm)). | Abs. 17 |
Zur Lösung dieses Problems erscheint eine Regelung der Rechte und Pflichten in eine "Admin-C-Vereinbarung" als sinnvolle Lösung. Darin sollte der Admin-C seine Interessen für den Fall einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Inanspruchnahme in einem Rechtsstreit absichern, indem er sich einen Anspruch auf Unterstützung durch den Domain-Inhaber, insbesondere auf unverzügliche und vollständige Unterrichtung sowie auf Übernahme von jeglichen durch die Inanspruchnahme verursachten Kosten einräumen lässt, insbesondere der Rechtsverteidigungskosten. Der Admin-C sollte sich von dem Domain-Inhaber zudem zusichern lassen, dass dieser überprüft hat, dass die Domain keine Rechte Dritter verletzt. Der Domain-Inhaber kann in der Vereinbarung festschreiben, dass er gegenüber dem Admin-C hinsichtlich aller die Domain betreffenden Angelegenheiten weisungsbefugt ist und dass eine unbefugte Löschung oder Übertragung der Domain bestimmte Sanktionen auslöst. | Abs. 18 |
2. Admin-C im Unternehmen |
Zu den ersten Schritten bei der Planung des Web-Auftritts eines Unternehmens gehört die Registrierung der Domain. Nicht selten beauftragt das Unternehmen damit Externe, wie beispielsweise den Internet-Service-Provider, den selbständigen Web-Designer, der den Web-Auftritt "aus einer Hand" liefern soll, oder den Rechtsanwalt, der in diesem Zusammenhang die kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Registrierung untersuchen oder den Web-Auftritt in juristischer Hinsicht betreuen soll. Ist mit dem Unternehmen nicht abgesprochen, welche (natürliche) Person als Admin-C eingetragen werden soll, so lässt sich gelegentlich der Externe selbst als Admin-C eintragen. In all diesen Fällen erscheint eine Admin-C-Vereinbarung unerlässlich. | Abs. 19 |
In der Regel wird als Admin-C ein Angehöriger des Unternehmens selbst eingetragen. Das OLG Stuttgart hat erwogen, in diesem Fall die Störerhaftung zu verneinen, wenn es sich bei dem Admin-C um eine abhängige Hilfsperson mit einer untergeordneten Stellung im Unternehmen handelt. Hierzu gehören jedenfalls nicht die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, bei einer GmbH etwa der Geschäftsführer. Hierzu dürften aber auch nicht die leitenden Angestellten gehören, wohl aber alle sonstigen Arbeitnehmer, wie etwa den Webmaster, der den Web-Auftritt betreuen soll. Auch in diesem Fall ist eine Admin-C-Vereinbarung sinnvoll. Zum einen darf man sich nicht darauf verlassen, dass sich andere Gerichte der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart anschließen. Zum anderen sollte dokumentiert werden, dass der Admin-C auch in Bezug auf die Domain gegenüber dem Domain-Inhaber weisungsgebunden ist. | Abs. 20 |
3. Verfahrenstaktische Überlegungen |
Wenn Domain-Inhaber und Admin-C nicht identisch sind, stellt sich mit Blick auf die Entscheidung des OLG Stuttgart die Frage, gegen wen man als Verletzter seine Ansprüche geltend machen soll. Der sicherste Wegbesteht nach wie vor darin, seine Ansprüche gegen den Domain-Inhaber selbst geltend zu machen. Eine parallele Inanspruchnahme des Admin-C ist mit Verfahrensrisiken behaftet. Das Gericht könnte die Störerhaftung des Admin-C entgegen dem OLG Stuttgart verneinen. Selbst wenn das Gericht dem OLG Stuttgart folgt, bleibt die Möglichkeit, dass das Gericht die Haftung ablehnt, weil es sich bei dem Admin-C im konkreten Fall um "eine abhängige Hilfsperson mit einer untergeordneten Stellung im Unternehmen" handelt, was aus der Whois-Datenbank nicht ersichtlich gewesen sein muss. | Abs. 21 |
Ist der Domain-Inhaber nicht ermittelbar oder nicht existent, bleibt häufig faktisch nur die Möglichkeit, den Admin-C in Anspruch zu nehmen. Derartige Fälle, in denen die Angaben in der Datenbank der DENIC eG nicht aktuell bzw. nicht zutreffend sind, sind nicht selten. Man denke nur an eine Sitzverlegung des Unternehmens oder an dessen Auflösung. Umgekehrt werden gelegentlich Domains für GmbH's in Gründung auf die GmbH registriert, ohne dass die GmbH in Zukunft entsteht. | Abs. 22 |
Es kommt ferner vor, dass sich der Domain-Inhaber im Auslandbefindet und somit eine Rechtsdurchsetzung gegen ihn mit erhöhtem Aufwand verbunden oder mit Blick auf die entstehenden Kosten sogar wirtschaftlich nicht als sinnvoll erscheinen mag. In einem solchen Fall helfen die Registrierungsrichtlinien der DENIC eG weiter (Ziffer III Absatz 2 Satz 3): "Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der Admin-C zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. §§ 174 f. ZPO (Anm. d. Verf.: § 184 ZPO n.F.); er muss in diesem Falle seinerseits seinen Sitz in Deutschland haben und seine Straßenanschrift angeben." Als Admin-C wird in diesen Fällen typischerweise ein Externer angegeben, beispielsweise der Internet-Service-Provider. Dieser könnte dann zur Zustellung der Klageschrift an den Domain-Inhaber benutzt und zugleich selbst verklagt werden - ein Risiko, dessen sich die Betroffenen bewusst sein sollten. Umgekehrt sollte man als ausländischer Domain-Inhaber darauf achten, welche Person man als Admin-C bei der DENIC eG eintragen lässt. | Abs. 23 |
Interessant ist in diesem Zusammenhang ein vergleichender Blick
ins Ausland. Die Registrierungsbedingungen für einige ausländische
Country-Code Top-Level Domains sehen zum Teil vor, dass der Domain-Inhaber "EU-Inländer"
(z.B. in Italien für die Registrierung einer ".it"-Domain) oder
Inländer sein muss (z.B. in Spanien für die Registrierung einer ".es"-Domain;
bis August 2000 übrigens auch in Deutschland für die Registrierung
einer ".de"-Domain, siehe die Pressemitteilung der DENIC eG vom
03.08.2002, URL:
http://www.denic.de/de/denic/presse/press_33.html).
| JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 24 |
* Dr. Markus Junker ist Rechtsanwalt im Münchner Büro der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Fachbereiche: "Technology - Media - Communications" und "Intellectual Property") und freier Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes (WWW: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/). |
[online seit: 02.02.2004] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Junker, Markus, Haftung des Admin-C – Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.09.2003 - 2 W 27/03 = JurPC Web-Dok. 277/2003 - JurPC-Web-Dok. 0098/2004 |