LG Kassel |
BGB § 12 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Der Admin-C ist zwar für die Einhaltung des Namensrechts hinsichtlich einer Domain verantwortlich, rechtlich verantwortlich ist jedoch für die Dauer der Existenz des Domain-Eintrages der Domain-Inhaber. Ansprüche wegen Verletzung des Namensrechts durch eine Domain sind daher gegen den Domain-Inhaber und nicht gegen den Admin-C geltend zu machen. |
Anmerkung der Redaktion Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 42 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 383 KB) |
[online seit: 17.11.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Kassel, LG, Verantwortlichkeit des Admin-C - JurPC-Web-Dok. 0329/2003 |