JurPC Web-Dok. 219/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002179212

Thomas Ernstschneider *

Zeichenähnlichkeit, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und Branchennähe im Domain-Rechtsstreit **

JurPC Web-Dok. 219/2002, Abs. 1 - 20


Inhaltsübersicht:

I. Einleitung
1. Begriff der Verwechslungsgefahr
2. Maßgebliche Faktoren

II. Zeichenähnlichkeit
1. Allgemeine Grundsätze
2. Besonderheiten bei Domain-Namen
a) Intershop gegen Interplusshop / Intershopping / Intershopportal
b) T-Online gegen donline.de
c) Pizza Direct gegen pizza-direkt.de
d) Müritz-Online gegen mueritz-online.de
e) Bindestriche in der Domain
f) Ergänzende Zusätze
g) Vorsilbe D-
h) Tippfehlerdomains
3. Zusammenfassung

III. Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und Branchennähe
1. Sachliche Berührungspunkte
2. Relevanz des abrufbaren Inhalts
3. Lediglich registrierte Domains
4. Zusammenfassung

I. Einleitung

Bei Domainstreitigkeiten ist die Verwechslungsgefahr zwischen einem Kennzeichen und dem streitgegenständlichen Domain-Namen von zentraler Bedeutung für markenrechtliche Ansprüche. Soweit das geschützte Kennzeichen im Inland keine besondere Bekanntheit erlangt hat, setzen die Ansprüche aus § 14, 15 MarkenG grundsätzlich voraus, dass es durch die Benutzung einer Domain im Internet beim Publikum zu Verwechslungen mit dem geschützten Kennzeichen kommen kann. Die Verwechslungsgefahr ist nur in Fällen doppelter Identität entbehrlich, in denen eine mit einer Marke identische Second-Level-Domain für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit den vom Markenschutz umfassten Waren oder Dienstleistungen identisch sind (§ 14 II Nr. 1 MarkenG)(1). In der Praxis kommen jedoch weit häufiger Konstellationen vor, in denen der Domain-Name und die geschützte Marke lediglich Ähnlichkeit aufweisen oder in denen die jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen nur ähnlich sind. In beiden Fällen ist die Verwechslungsgefahr Anspruchsvoraussetzung (§ 14 II Nr. 2 MarkenG). Auch für den Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen ist die Gefahr einer Verwechslung zwischen dem geschützten Zeichen und einem identischen oder ähnlichen Domain-Namen erforderlich (§ 15 II MarkenG).JurPC Web-Dok.
219/2002, Abs. 1

1. Begriff der Verwechslungsgefahr

Unter den Begriff der Verwechslungsgefahr fällt zum einen die Gefahr der unmittelbaren Verwechslung eines geschützten Kennzeichens mit einem anderen Kennzeichen. Hiermit sind Fälle gemeint, in denen das Publikum das eine Zeichen irrtümlich für das andere halten kann(2). So besteht beispielsweise die Gefahr, dass Verbraucher bei dem Internetauftritt eines Reinigungsmittelherstellers unter der Domain persiel.de fälschlicherweise davon ausgehen, die Präsentation des Waschmittels Persil durch den Markeninhaber Henkel vor Augen zu haben. Zum anderen wird aber auch die Gefahr mittelbarer Verwechslungen erfasst, bei denen das Publikum die Zeichen zwar auseinanderhalten kann, aber aufgrund gemeinsamer Merkmale davon ausgeht, dass beide Zeichen dasselbe Unternehmen bezeichnen oder von demselben Unternehmen zur Bezeichnung verschiedener Produkte verwendet werden(3). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Unternehmen Abwandlungen eines Stammzeichens für verschiedene Produktarten benutzt (etwa Aspirin, Novaspirin, Diaspirin) und ein Konkurrent ebenfalls eines seiner Produkte oder die Domain seiner Internetpräsenz mit einer entsprechenden Abwandlung bezeichnet(4). Schließlich reicht auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aus. Diese bezeichnet Fälle, in denen das Publikum ähnliche Zeichen zwar auseinanderhalten und verschiedenen Unternehmen zuordnen kann, aufgrund übereinstimmender Merkmale aber glaubt, zwischen den Unternehmen bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen(5). So besteht beispielsweise die Gefahr, dass die Verbraucher die Bezeichnung McChinese für ein Schnellrestaurant oder für dessen Internetpräsenz mit der Restaurant-Kette McDonald's gedanklich in Verbindung bringen(6).Abs. 2

2. Maßgebliche Faktoren

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr spielen drei Faktoren eine Rolle(7). Zum einen der Grad der Ähnlichkeit der verwendeten Zeichen, also im Rahmen von Domainkonflikten die Nähe der Domain zur geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung. Zum anderen der Grad der Ähnlichkeit der Waren, Dienstleistungen oder Branchen, für die der Domain-Name einerseits und das geschützte Kennzeichen andererseits verwendet wird. Schließlich kommt auch der Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung Bedeutung zu, da der Umfang des Zeichenschutzes davon abhängt, wie unterscheidungskräftig und bekannt ein Zeichen ist. Zur Feststellung der Verwechslungsgefahr sind die genannten Kriterien zueinander in Beziehung zu setzen. Es besteht eine Wechselwirkung der drei Faktoren, so dass beispielsweise eine Warenidentität oder hochgradige Warenähnlichkeit auch dann zu einer Verwechslungsgefahr führen kann, wenn der Ähnlichkeitsgrad von Domain-Name und Marke gering ist(8).Abs. 3

II. Zeichenähnlichkeit

Zur Bestimmung der Zeichenähnlichkeit muss die Domain mit dem geschützten Kennzeichen verglichen werden. Die Top-Level-Domain des Domain-Namens ist hierbei nach bislang einhelliger Ansicht der Gerichte außer acht zu lassen, da den Internetnutzern bekannt sei, dass die Top-Level-Domain durch die Domainstruktur vorgegeben sei und keine individuelle Kennzeichnung darstelle(9). Bei der Domain koka-kola.de wäre also nur der Bestandteil koka-kola mit der geschützten Bezeichnung Coca-Cola zu vergleichen. Eine Top-Level-Domain ist nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn sie in kennzeichnender Form mitbenutzt wird, wie dies etwa bei der Domain xtra.net in Bezug auf die Marke xtranet der Fall ist(10). Im übrigen bleibt abzuwarten, ob der Grundsatz der Unbeachtlichkeit von Top-Level-Domains für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch nach der Einführung der neuen generischen Top-Level-Domains Bestand haben wird(11).Abs. 4

1. Allgemeine Grundsätze

Bei dem Vergleich von zwei Wortzeichen sind nach allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen die Wirkung des Schriftbildes, die Wirkung des Klanges und der begriffliche Sinngehalt der Zeichen zu berücksichtigen(12). Stimmt die Second-Level-Domain wörtlich mit dem geschützen Zeichen überein, liegt bereits Zeichenidentität vor, so dass sich ein weiterer Vergleich erübrigt. Ansonsten sind hinsichtlich des Schriftbildes etwa die Wortlänge, die Anzahl und Stellung identischer Buchstaben sowie die Ober- und Unterlänge der Buchstaben zu beachten, hinsichtlich des Wortklanges vor allem die Silbenzahl, der Sprachrhythmus und die Vokalfolge(13). Eine Verwechslungsgefahr ist zum Beispiel aufgrund schriftbildlicher Ähnlichkeit bei den Zeichen Gabor und Caber gegeben, aufgrund klanglicher Ähnlichkeit bei den Zeichen Zentis und Säntis sowie aufgrund begrifflicher Ähnlichkeit bei den Zeichen Lange Kerls und Pfundskerle(14).Abs. 5

2. Besonderheiten bei Domain-Namen

Noch nicht hinreichend geklärt ist allerdings die Frage, ob angesichts der Besonderheiten des Internet eine stärkere Annäherung eines Domain-Namens an das geschützte Zeichen zugelassen werden kann als nach den traditionellen Grundsätzen des Markenrechts(15). Hierfür spricht zum einen die Namensknappheit im Internet angesichts der Tatsache, dass eine bestimmte Second-Level-Domain unter derselben Top-Level-Domain weltweit nur ein einziges Mal vergeben werden kann. Zum anderen dürfte sich inzwischen selbst bei ungeübten Internetnutzern die Erkenntnis durchgesetzt haben, dass die gestalterischen Möglichkeiten bei der Auswahl eines Domain-Namens durch die Vorgaben des Domain-Namen-Systems und der Vergabestellen begrenzt sind und dass bereits kleinste Abweichungen in einer Domain zu völlig unterschiedlichen Anbietern führen können. Für die Beibehaltung der allgemeinen Grundsätze spricht hingegen die Gefahr der Aufweichung des Markenschutzes im immer wichtiger werdenden Namensraum des Internet. Im übrigen ist die Tatsache zu beachten, dass bei der Transformation von Produkt- und Firmennamen in Domain-Namen gewisse Abweichungen systembedingt vorgegeben sind, wie etwa die Umwandlung von Umlauten, das Weglassen von Leerzeichen oder deren Auffüllung mit Bindestrichen. Die Rechtsprechung hat zu dieser Frage bislang noch nicht eindeutig Stellung bezogen. Nachdem zunächst hauptsächlich Entscheidungen zu Fallgestaltungen ergingen, in denen die geschützten Zeichen in identischer Form als Domain-Namen verwendet wurden, mehren sich in letzter Zeit die Streitfälle um ähnliche Domains. Hierbei lässt sich eine Tendenz dahingehend feststellen, dass die Gerichte grundsätzlich auch bei Domainstreitigkeiten an den traditionellen Regeln festhalten und allenfalls in Einzelfällen bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit strengere Maßstäbe anlegen und eine stärkere Annäherung der Domain an das Kennzeichen zulassen.Abs. 6
a) Intershop gegen Interplusshop / Intershopping / Intershopportal
Das LG Düsseldorf etwa erteilte einer besonderen Behandlung von Domain-Namen eine klare Absage, als es bei bestehender Branchengleichheit eine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit zwischen der Marke Intershop und der als Domain verwendeten Bezeichnung Interplusshop annahm(16). Das Gericht war der Ansicht, dass auch bei Domains das Einschieben von unbetonten Zwischensilben oder wenig auffälligen Abweichungen im Wortinnern nicht geeignet sei, eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Die Gewohnheit der Internetnutzer, auf Unterschiede zu achten, könne an diesem Ergebnis nichts ändern, da der Gesetzgeber es bisher abgelehnt habe, ein Sonderrecht für Domains zu schaffen. In die gleiche Richtung geht auch die Entscheidung des OLG München zur Domain intershopping.com(17). Nach Ansicht des Gerichts genügten die geringfügigen Unterschiede zu der Marke Intershop bei bestehender Waren- und Dienstleistungsidentität nicht, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Insbesondere müsse angesichts der engen begrifflichen Verwandschaft der Kennzeichnungen zumindest mit der Gefahr gerechnet werden, dass die Domain mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht werde. Nach Auffassung des OLG Hamburg ist auch ein Domain-Name mit der Bezeichnung Intershopportal mit der Marke Intershop verwechselbar(18). Dies gilt nach Ansicht des LG München I im Ergebnis auch für die Domain myintershop.de(19).Abs. 7
b) T-Online gegen donline.de
Keine Verwechslungsgefahr sah das LG Düsseldorf hingegen zwischen der Marke T-Online und dem Domain-Namen donline.de(20). Das Gericht wies den Antrag der Deutschen Telekom AG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Telekommunikations- und Datenverarbeitungsunternehmen trotz Branchennähe mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit zurück. Denn zum einen verfüge das Zeichen T-Online als Kombination eines einzelnen Buchstabens und einer Bezeichnung des allgemeinen Sprachschatzes nur über eine geringe Kennzeichnungskraft, so dass sich der Schutzumfang der Marke nicht auf jede Kombination eines Buchstabens mit dem Begriff Online erstrecke. Zum anderen habe der Bindestrich in der Marke zur Folge, dass bei der Aussprache des Wortes T-Online nach dem vorangestellten Buchstaben T eine kurze Pause eingelegt werde, wohingegen bei der Aussprache der Domain donline die Silbe don ohne Pause ausgesprochen werde. An dieser Begründung lässt sich erkennen, dass das Gericht bei der Ablehnung der Verwechslungsgefahr nicht etwa von einem strengeren Maßstab bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ausgegangen ist, sondern vielmehr die oben beschriebenen traditionellen Grundsätze des Markenrechts angewendet hat.Abs. 8
c) Pizza Direct gegen pizza-direkt.de
Das gleiche dürfte entgegen dem ersten Anschein auch für die Entscheidung des OLG Hamm gelten, in der das Gericht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Domain-Namen pizza-direkt.de und der Marke Pizza Direct verneinte(21). Das Gericht war zwar der Auffassung, dass die abweichende Schreibweise des Domain-Namens mit k statt mit c gerade im Bereich des Internet einen gewissen Abstand zur Marke herstelle, da der Zugang zu einer Seite im Internet nur bei exakter Wiedergabe eines Domain-Namens möglich sei. In dieser Bemerkung kann jedoch noch keine Neudefinition der erforderlichen Zeichenähnlichkeit gesehen werden. Vielmehr war bereits die Kennzeichnungskraft der Wortkombination Pizza Direct aufgrund des beschreibenden Charakters der einzelnen Begriffe denkbar schwach, so dass die Marke an der untersten Grenze der Schutzfähigkeit lag und für den Ausschluss der Verwechslungsgefahr auch nach herkömmlicher Betrachtungsweise bereits geringe Abweichungen ausreichten(22). Bei Kennzeichen mit durchschnittlicher und überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft genügt es hingegen regelmäßig nicht, einzelne Buchstaben hinzuzufügen, wegzulassen, zu verändern oder zu vertauschen. Eine Zeichenähnlichkeit dürfte daher beispielsweise in Bezug auf die Marke Persil auch bei den Second-Level-Domains persiel, pesil, bersil oder presil vorliegen.Abs. 9
d) Müritz-Online gegen mueritz-online.de
Das OLG Rostock gehört jedoch zu den wenigen Gerichten, die bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit in Domainstreitigkeiten ausdrücklich neue Maßstäbe anlegen wollen. In dem Verfahren um die Marke Müritz-Online und die Domain mueritz-online.de stellte das Gericht fest, dass angesichts der Knappheit von Domain-Namen und der Relevanz kleinster Abweichungen für Zuordnungen im Internet das Abstandsgebot bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit weniger streng sein müsse(23). Trotz dieses Vorstoßes musste das Gericht sodann jedoch von einer Verwechslungsgefahr bei den streitgegenständlichen Zeichen ausgehen, da diese sich lediglich in der Groß- und Kleinschreibung sowie in der Verwendung eines Umlautes unterschieden. Dieser geringe Unterschied genügte auch dem OLG Rostock nicht für eine Ablehnung der Zeichenähnlichkeit, was schon angesichts der technischen Vorgaben des Domain-Namen-Systems, das keine Umlaute zulässt und Groß- und Kleinschreibung ignoriert, selbstverständlich sein sollte.Abs. 10
e) Bindestriche in der Domain
Das LG Koblenz argumentierte in dem Streit um die Domain alles-ueber-wein.de in der Tendenz ähnlich großzügig wie das OLG Rostock(24). Dem Domaininhaber war zunächst mit einstweiliger Verfügung die Unterlassung der Nutzung und die Löschung dieser Domain aufgegeben worden. Nach erfolgter Löschung verwendete er allerdings stattdessen die Domain allesueberwein.de. Das Gericht lehnte daraufhin den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes unter Hinweis auf die Besonderheiten des Internet ab. Dem Internetbenutzer sei klar, dass im Rahmen der Vergabe von Domain-Namen Punkte, Bindestriche und Schrägstriche von entscheidender Bedeutung seien. Durch das Weglassen oder Hinzufügen von Bindestrichen in einen Domain-Namen werde daher hinreichend klargestellt, dass hinter den jeweiligen Domain-Namen unterschiedliche Personen oder Unternehmen stünden. Diese Auffassung hat in der Rechtsprechung jedoch zu Recht keine weiteren Anhänger gefunden. Das LG Köln legte vielmehr in seiner Entscheidung zu der Domain ts-computer.de die herkömmlichen markenrechtlichen Grundsätze zugrunde(25). Das Gericht ging davon aus, dass die branchenindentische Verwendung eines Domain-Namens, der sich nur durch einen Bindestrich von einem geschützten Kennzeichen unterscheidet, eine Verwechslungsgefahr begründe. Ein in die Domain eingefügter Bindestrich könne bei ansonsten gleicher Zeichenfolge nicht zur Unterscheidung beitragen, zumal Domain-Namen aus technischen Gründen keine Leerzeichen aufweisen dürfen und es sich somit anbiete, Leerzeichen innerhalb einer Firmenbezeichnung durch einen Bindestrich zu ersetzen. Auch das LG Bremen maß in einem derartigen Fall der Verwendung eines Bindestrichs keine Bedeutung bei(26).Abs. 11
f) Ergänzende Zusätze
Das Einfügen von ergänzenden Zusätzen ist ebenfalls selten geeignet, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, wenn der Domain-Name ansonsten mit einer geschützten Bezeichnung übereinstimmt. Auch hier besteht häufig die Gefahr, dass das Publikum den Domain-Namen irrtümlich dem Kennzeicheninhaber zuordnet oder zumindest von organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Kennzeichen- und Domaininhaber ausgeht(27). Dies gilt insbesondere für das Hinzufügen von Wortbestandteilen, die rein beschreibender Natur sind, wie dies etwa bei den Begriffen -boerse, -portal oder -online der Fall ist(28). Es macht auch grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Zusatz an das Ende der Second-Level-Domain angehängt wird oder zwischen zwei mit dem Kennzeichen identischen Wortbestandteilen eingefügt wird, wie der Fall Intershop/Interplusshop zeigt(29).Abs. 12
g) Vorsilbe D-
In diesem Zusammenhang ist weiterhin auf die sogenannten D-Fälle hinzuweisen, in denen sich ein Softwareunternehmen für seine Reihe von CD-ROM-Produkten mit Titeln wie D-Info, D-Jure und D-Atlas hinsichtlich des Zeichens D- auf eine Serienmarke berief und gezielt gegen die Inhaber von Domains mit dieser Vorsilbe vorging. Nach einigen Entscheidungen zugunsten des Unternehmens stellten die Gerichte schließlich fest, dass eine Verwechslungsgefahr allein aufgrund der Verwendung der gleichen Vorsilbe nicht gegeben sei(30). Das Präfix D- sei vielmehr freihaltebedürftig und besitze gerade wegen der Assoziation zum deutschen Nationalitätenkennzeichen keine besondere Kennzeichnungskraft.Abs. 13
h) Tippfehlerdomains
Die branchennahe Verwendung sogenannter Tippfehlerdomains ist hingegen grundsätzlich nach §§ 14 II Nr. 2, 15 II MarkenG unzulässig. Dies wird relevant in Fällen, in denen Domaininhaber fremde Kennzeichen und beliebte Internetadressen in leicht veränderter Schreibweise und mit gängigen Eingabefehlern übernehmen, um so Besucher - oft mittels einer Weiterleitung - auf ihr eigenes Internetangebot zu locken (etwa durch die Registrierung von goggle.de oder googel.de statt google.de). Derartige Domain-Namen sind gerade darauf angelegt, dem geschützten Zeichen verwechselbar zu ähneln, so dass die Zeichenähnlichkeit regelmäßig zu bejahen ist. Wird eine Tippfehlerdomain allerdings in einer Branche eingesetzt, die mit der des berechtigten Zeicheninhabers nichts zu tun hat, scheidet mangels Branchennähe eine Verwechslungsgefahr aus. Bei hinreichender Bekanntheit kommt in diesen Fällen jedoch ein Anspruch aus §§ 14 II Nr. 3, 15 III MarkenG in Betracht. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass bekannte Kennzeichen auch ohne Vorliegen von Verwechslungsgefahr gegen die Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt werden. Unproblematisch ist natürlich grundsätzlich die Registrierung von Tippfehlerdomains, die Abwandlungen von eigenen Marken oder Unternehmensbezeichnungen enthalten. Diese Vorgehensweise ist strategisch günstig, um Kunden die Auffindbarkeit des eigenen Angebots zu erleichtern und gleichzeitig Trittbrettfahrern ohne langwieriges Gerichtsverfahren bereits im Vorfeld den Weg zu versperren. Das Internetangebot von Coca-Cola ist beispielsweise derzeit nicht nur unter coca-cola.de, sondern auch unter koka-kola.de auffindbar. Es ist jedoch bei der Auswahl der Tippfehlerdomains darauf zu achten, dass die vermeintlich rechtmäßigen Abwandlungen des eigenen Kennzeichens nicht versehentlich in Rechte Dritter eingreifen. Dies wird gerade im Bereich von Unternehmensbezeichnungen relevant, die Personennamen enthalten. Sichert sich etwa die Firma Stahlbau Schmitt zur besseren Auffindbarkeit nicht nur die Domain stahlbau-schmitt.de, sondern auch die Domain stahlbau-schmidt.de, kann dies zu Problemen mit einer ebenfalls im Stahlbereich tätigen Firma Schmidt führen. Als Beispiel aus der Rechtsprechung sei hier ein Fall zum Namensrecht genannt, in dem eine Person mit dem Namen Fridrich die Domain friedrich.de registriert hatte(31). Das LG Düsseldorf führte dazu aus, dass der Anmelder einer nationalen Domain das Namensrecht von Personen mit gleichlautendem Familiennamen auch dann verletze, wenn er selbst einen klanglich identischen, aber abweichend geschriebenen Namen führe. Die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Domain-Namen erlaube im Konfliktfall nur dem tatsächlichen Namensträger eine Präsentation im Internet.Abs. 14

3. Zusammenfassung

Es bleibt festzuhalten, dass bei der Auswahl von Domain-Namen auf einen ausreichenden Zeichenabstand zu geschützten Marken und geschäftlichen Bezeichnungen zu achten ist. Für Kennzeichen ohne besondere Bekanntheit gilt dies zumindest in Fällen, in denen der Domain-Name für eine ähnliche Branche, Ware oder Dienstleistung verwendet werden soll, für die das Kennzeichen Schutz genießt. Hier kann nicht nur die vollkommen identische Verwendung eines fremden Kennzeichens als Second-Level-Domain zu Ansprüchen des Kennzeicheninhabers führen, sondern auch die Verwendung von verwechselbar ähnlichen Domains. Die Rechtsprechung tendiert dazu, auch im Namensraum des Internet keine wesentlich stärkeren Annäherungen von Domains an geschützte Zeichen zuzulassen, als dies nach allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen der Fall wäre. Dies bedeutet, dass der Zeichenabstand bei der Auswahl von Domain-Namen zur Sicherheit möglichst groß gewählt werden sollte. Der Zeichenabstand darf umso geringer sein, je schwächer die Kennzeichnungskraft des geschützten Zeichens ist. Minimale Abweichungen der Domain von einem geschützten Zeichen durch eingefügte Bindestriche oder ergänzende Zusätze dürften jedoch regelmäßig nicht für den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr ausreichen.Abs. 15

III. Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und Branchennähe

Wie oben dargestellt setzt die Verletzung von Kennzeichen ohne besondere Bekanntheit neben der Zeichenähnlichkeit auch die Ähnlichkeit der Waren, Dienstleistungen oder Branchen voraus, für die der Domain-Name einerseits und das geschützte Kennzeichen andererseits verwendet wird. Liegt eine solche Ähnlichkeit nicht vor, etwa weil Kennzeicheninhaber und Domaininhaber in völlig unterschiedlichen Branchen tätig sind, kann der Kennzeicheninhaber selbst bei einer gleichlautenden Domain grundsätzlich nicht nach §§ 14 II Nr. 2, 15 II MarkenG gegen den Domaininhaber vorgehen(32). So klagte etwa die Deutsche Telekom AG als Inhaberin der Marke T-Box für Geräte und Dienstleistungen der Telekommunikation erfolglos gegen den Inhaber der Domain t-box.de, der ein Einzelhandelsunternehmen für Tee betrieb(33).Abs. 16

1. Sachliche Berührungspunkte

Bei der Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und Branchennähe ist zu untersuchen, inwieweit zwischen den Produkten und der Branche des Kennzeicheninhabers einerseits und den Produkten und der Branche des Domaininhabers andererseits ausreichende sachliche Berührungspunkte bestehen. Dies kann etwa bei den Produkten Konfitüre und Fruchtjoghurt der Fall sein, nicht jedoch bei den Branchen Hoch-/Tiefbau und Glasindustrie(34). Auch zwischen dem Vertrieb von Pharmazeutika und Vermögensverwaltung besteht absolute Branchenferne(35). Auf der Seite des Domaininhabers kommt es dabei auf diejenigen Waren und Dienstleistungen und auf diejenige Branche an, für die die Domain kennzeichenrechtlich benutzt wird oder für die im Falle einer Begehungsgefahr die Benutzung droht(36).Abs. 17

2. Relevanz des abrufbaren Inhalts

Bei dieser Beurteilung berücksichtigt die Rechtsprechung überwiegend den bestehenden oder konkret geplanten Inhalt der unter der Domain abrufbaren Website(37). Vereinzelt werden hierbei auch Inhalte einbezogen, die über Hyperlinks zugänglich gemacht werden(38). In Fällen, in denen ein Domain-Name nur reserviert oder ohne verfügbare Homepage lediglich registriert war, stellten die Gerichte zur Beurteilung der Waren-, Dienstleistungs- oder Branchenähnlichkeit häufig auch allgemein auf die Geschäftsfelder ab, in denen die am Rechtsstreit beteiligten Unternehmen tätig waren(39). Dieser Ansatz ist unter dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr folgerichtig, sofern im konkreten Fall zu befürchten steht, dass der Domaininhaber unter der streitgegenständlichen Domain auch tatsächlich sein Unternehmen präsentieren will. Ist dies nicht der Fall, dürfte eine bloß registrierte Domain so zu behandeln sein, als würde sie weder in einer bestimmten Branche noch für bestimmte Waren oder Dienstleistungen benutzt, so dass eine Verwechslungsgefahr und damit eine Kennzeichenverletzung grundsätzlich ausscheiden müßte(40). In der bisherigen Rechtsprechung sind allerdings auch zahlreiche Entscheidungen ergangen, in denen hiervon abweichend die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ohne Rücksicht auf den Inhalt einer verfügbaren oder geplanten Website oder auf die Tätigkeitsfelder der Beteiligten vorgenommen wurde(41). Hier begnügten sich die Gerichte zum Teil mit der Feststellung, dass wesentliche Teile des Publikums unter der streitgegenständlichen Domain nicht den Domaininhaber, sondern den klagenden Inhaber der entsprechenden Marke oder Unternehmensbezeichnung erwarteten(42). Auf eine Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit oder Branchennähe wurde in diesen Fällen weitestgehend verzichtet. Einen anderen Weg beschritt das LG Düsseldorf im Fall epson.de. Das Gericht ging in einer umfassenden Prüfung davon aus, dass es für die Frage der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen auf den Inhalt einer möglichen Website und auf die hierüber angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht ankomme, weil die verwechslungsfähige Ware oder Dienstleistung bereits die unter der Domain aufzurufende Homepage als solche sei(43). Dabei zog das Gericht eine Parallele zu zwei unter identischem Titel angebotenen Zeitschriften, für deren markenrechtliche Beurteilung es ebenfalls nicht auf den Zeitschrifteninhalt ankomme, sondern auf das Produkt Zeitschrift als solches. Mit dieser Argumentation kam das Gericht ohne Schwierigkeiten zu zwei identischen Waren bzw. Dienstleistungen, nämlich der gegenwärtig oder künftig abrufbaren Homepage des Inhabers der Domain epson.de und der Homepage des wirklich berechtigten Unternehmens Epson. Das OLG Düsseldorf ist jedoch dieser wiederholt in der Rechtsprechung vorgebrachten Argumentation in einer aktuellen Entscheidung entgegengetreten(44). Das Gericht stellte klar, dass das Internet nicht die Botschaft sei, sondern lediglich das Medium, so dass die Homepage selbst nicht als maßgebliche Dienstleistung betrachtet werden könne. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr komme es vielmehr allein auf den Inhalt der unter der Domain abrufbaren Internetseite an.Abs. 18

3. Lediglich registrierte Domains

Gegen die Betrachtung der Homepage als maßgebliche Dienstleistung wandte sich auch das OLG Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Internetdienstleister eine Domain lediglich zu dem Zweck registriert hatte, die Domain für Interessenten freizuhalten und potentiellen Kunden eine Internetpräsenz unter der Domain anzubieten(45). Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die bloße Registrierung einer Domain ohne Bezug zu einem bestimmten Produkt oder Gewerbe mangels konkret drohender Zeichenverletzung noch keine Erstbegehungsgefahr begründe(46). Die Verwechslungsgefahr könne nicht abstrakt und ohne Rücksicht auf den Inhalt einer unter der Domain eingerichteten Homepage angenommen werden. Allein der zu erwartende gleichzeitige Auftritt eines Kunden des Domaininhabers und des klagenden Markeninhabers im Internet stelle noch keine relevante Produktverbindung dar(47). Die Annahme einer Verwechslungsgefahr zwischen einem Domain-Namen und einer Marke setze vielmehr voraus, dass die Domain zumindest für eine Ware oder Dienstleistung verwendet werde, für die das Kennzeichen Schutz biete. Für reservierte, aber nicht verwendete Domains bestünden daher keine Abwehransprüche nach dem Markengesetz, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine geplante Benutzung vorlägen und damit ungewiss sei, für welche Waren oder Dienstleistungen die Domain verwendet werden solle. Mit der gleichen Argumentation wies auch das OLG München in einem ähnlich gelagerten Fall den Antrag eines Markeninhabers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab(48).Abs. 19

4. Zusammenfassung

Angesichts dieser Rechtsprechung bedarf die Rechtslage stets einer sorgfältigen Prüfung, wenn der Domaininhaber einen Domain-Namen mit einer geschützten Bezeichnung lediglich registriert hat, ohne unter der Domain eine Homepage verfügbar zu halten oder dies nachweislich zu planen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in Zukunft über derartige Fälle entscheiden. Fest steht nur, dass es Internetdienstleistern künftig leichter fallen dürfte, Klagen von Kennzeicheninhabern abzuwehren, solange keine eigene Verwendung der Domain beabsichtigt ist und eine branchenfremde Nutzung durch Dritte möglich bleibt. Letzteres könnte allerdings problematisch werden in Fällen, in denen der Domain-Name Rückschlüsse auf bestimmte Waren und Dienstleistungen zulässt und daher eine branchenfremde Verwendung unwahrscheinlich erscheint (so etwa im Fall photo-dose.de)(49). Außerdem ist zu beachten, dass die bloße Registrierung einer Domain in der Absicht, einen Kennzeicheninhaber an der Nutzung zu hindern und finanzielle Vorteile aus der Überlassung der Domain zu ziehen, regelmäßig als sittenwidriges Verhalten nach § 1 UWG oder § 826 BGB zu bewerten ist. Kennzeicheninhaber können daher in Fällen von Domain-Grabbing auch unabhängig vom Bestehen markenrechtlicher Ansprüche gegen Internetdienstleister vorgehen. Bei anderen Unternehmen dürfte in Bezug auf bloß registrierte Domains grundsätzlich eine widerlegbaren Vermutung bestehen, dass eine Verwendung der Domain in der eigenen Branche und für eigene Waren oder Dienstleistungen erfolgen soll. Dies wird regelmäßig dazu führen, dass bei bestehender Branchennähe oder Produktähnlichkeit eine Begehungsgefahr angenommen werden kann. Im übrigen wird davon auszugehen sein, dass der verfügbare oder konkret geplante Inhalt der unter der Domain abrufbaren Website oder zumindest das Geschäftsfeld der Beteiligten maßgeblich ist für die Bestimmung der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und Branchennähe. Die unter einer Domain abrufbare Homepage kann allenfalls dann selbst die maßgebliche Dienstleistung darstellen, wenn sie nicht nur Produkt- oder Unternehmensinformationen des Anbieters bereitstellt, sondern den Abruf eigenständiger Unterhaltungsangebote, Recherchedienste oder Kommunikationsvermittlungsleistungen ermöglicht(50).
JurPC Web-Dok.
219/2002, Abs. 20
Zitierte Literatur:

- Bücking, Jens: Update Domainrecht: Aktuelle Entwicklungen im deutschen Recht der Internetdomains. In: MMR 2000, S. 656-664.
- Hubmann, Heinrich; Götting, Horst-Peter: Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Auflage, München 1998.
- Ingerl, Reinhard; Rohnke, Christian: Markengesetz, München 1998.
- Viefhues, Martin: Domain-Names. In: MMR Beilage, S. 25-29, 8/2001.

Fußnoten:

(1) OLG Dresden CR 1999, 589 (591) - cyberspace.de = JurPC Web-Dok. 183/1999.
(2) Vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 150, § 15 Rn. 35.
(3) Vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 150, § 15 Rn. 35.
(4) Beispiel nach Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 40 II 2 d und DPA GRUR 1953, 223 (224).
(5) Vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 150, § 15 Rn. 35.
(6) Beispiel nach Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 40 II 2 d und OLG Karlsruhe WRP 1992, 497 (500).
(7) Vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 180, § 15 Rn. 43; Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 40 II 2 a, b, c.
(8) BGH GRUR 1995, 216 (219) - Oxygenol II; BGH GRUR 1991, 609 (611) - SL; LG Hamburg CR 1999, 47 (48) - eltern.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 180.
(9) LG Köln MMR 2000, 625 (626) - wdr.org = JurPC Web-Dok. 221/2000; OLG München MMR 2000, 100 (101) - buecherde.com = JurPC Web-Dok. 117/2000; LG Braunschweig K&R 1999, 573 - stadtinfo.com; LG Hamburg CR 1999, 47 (48) - eltern.de; LG Braunschweig CR 1998, 364 (366) - deta.com; LG Düsseldorf CR 1998, 165 (166) - epson.de. Zweifelnd für Namensrechte von Städten und Gemeinden OLG Celle, Beschl. v. 21.3.1997 - 13 U 202/96 - celle.com
(10) LG Hamburg, Urt. v. 30.9.1998 - 315 O 278/98 - xtra.net = JurPC Web-Dok. 43/2000.
(11) Sollte die Rechtsprechung auch in Zukunft an der bisherigen Linie festhalten, dürfte dies dazu führen, dass viele Namens- und Kennzeicheninhaber ihr Zeichen nach wie vor unter sämtlichen gängigen Top-Level-Domains beanspruchen werden und die Namensknappheit im Internet trotz der Einführung neuer Top-Level-Domains kaum entschärft werden kann.
(12) Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 40 II 2 c.
(13) Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 339, 346.
(14) Vgl. BGH GRUR 1984, 471 (472) - Gabor; BGH GRUR 1986, 253 (254) - Zentis; OLG Düsseldorf GRUR 1983, 772 (773) - Lange Kerls.
(15) Bejahend etwa Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rn. 48 mit weiteren Nachweisen. Vgl. auch Bücking, MMR 2000, 656 (658) mit weiteren Nachweisen.
(16) LG Düsseldorf MMR 2001, 560 - Intershop/Interplusshop.
(17) OLG München MMR 2000, 277 - intershopping.com = JurPC Web-Dok. 185/2000.
(18) OLG Hamburg MMR 2001, 196 - Intershopportal.
(19) LG München I, Urt. v. 6.3.2000 - 7 HKO 2775/00 - myintershop.de = JurPC Web-Dok. 133/2000.
(20) LG Düsseldorf, Urt. v. 21.7.1999 - 34 O 56/99 - donline.de.
(21) OLG Hamm NJW-RR 1999, 631 - pizza-direkt.de.
(22) Im übrigen war für das Gericht für die Ablehnung der Verwechslungsgefahr ohnehin nicht die fehlende Zeichenähnlichkeit maßgeblich, sondern die fehlende Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit.
(23) OLG Rostock K&R 2000, 303 - mueritz-online.de = JurPC Web-Dok. 206/2000.
(24) LG Koblenz MMR 2000, 571 - alles-ueber-wein.de = JurPC Web-Dok. 224/2000.
(25) LG Köln, Urt. v. 10.6.1999 - 31 O 55/99 - ts-computer.de = JurPC Web-Dok. 192/2000.
(26) LG Bremen CR 2000, 543 - photo-dose.de = JurPC Web-Dok. 196/2000. Vgl. auch LG Düsseldorf, Beschl. v. 5.1.1999 - 34 O 2/99 - klug-suchen.de.
(27) Vgl. etwa LG München I MMR 1999, 234 (236) - juris-solvendi.de = JurPC Web-Dok. 171/1998; LG Köln AfP 1997, 655 (656) - uni-online.de/karriere.
(28) Vgl. OLG Hamburg MMR 2001, 196 - Intershopportal; OLG München K&R 1999, 569 - rolls-royce-boerse.de. Vgl. auch OLG Köln MMR 2001, 392, wonach dem häufig in Domain-Namen verwendeten Begriff online keine Unterscheidungskraft zukommt. Anders jedoch im Rahmen des § 12 BGB für Zusätze bei Städtenamen LG Düsseldorf MMR 2001, 626 (628) - duisburg-info.de.
(29) LG Düsseldorf MMR 2001, 560 - Intershop/Interplusshop.
(30) LG Berlin MMR 1998, 614 (615) - d-tel.de, d-com.de; LG Köln MMR 1999, 414 - d-net.de. Anders jedoch noch LG Köln CR 1998, 362 (363) - d-radio.de.
(31) LG Düsseldorf MMR 2001, 560 - friedrich.de.
(32) OLG Frankfurt/M. CR 2000, 698 - alcon.de = JurPC Web-Dok. 103/2000; LG Düsseldorf, Urt. v. 3.8.2001 - 38 O 38/01 - exes.de = JurPC Web-Dok. 3/2002. Vgl. auch BGH GRUR 1993, 404 (405) - Columbus. Bei bekannten Kennzeichen kommt allerdings ein Anspruch nach §§ 14 II Nr. 3, 15 III MarkenG in Betracht.
(33) OLG Düsseldorf MMR 2001, 706 - T-Box.
(34) BGH WRP 1986, 82 (84) - Zentis/Säntis; LG Düsseldorf, Urt. v. 13.5.1998 - 34 O 27/98 - glass.de.
(35) OLG Frankfurt/M. CR 2000, 698 - alcon.de = JurPC Web-Dok. 103/2000.
(36) Allgemein Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 242 für Waren und Dienstleistungen im Rahmen des § 14 MarkenG.
(37) Vgl. etwa OLG Hamburg NJW-RR 1999, 625 - emergency.de; OLG Hamm NJW-RR 1999, 631 - pizza-direkt.de; LG Hamburg CR 1999, 47 (48) - eltern.de; LG Braunschweig K&R 1999, 573 - stadtinfo.com; LG München I MMR 1999, 234 (236); LG München I, Urt. v. 23.9.1998 - 1 HKO 11678/98 - explora.de = JurPC Web-Dok. 50/1999; LG Stuttgart, Beschl. v. 9.6.1997 - 11 KfH O 82/97 - hepp.de.
(38) Vgl. etwa LG München I MMR 1999, 234 (236) - juris-solvendi.de = JurPC Web-Dok. 171/1998. Für eine Zurechnung bei Links und Framing auch Viefhues, MMR Beilage 8/2001, 25 (26), sofern der Eindruck entstehen kann, die fremden Inhalte seien Bestandteil der unter der Domain erreichbaren Website oder es bestünden rechtliche Beziehungen zwischen den Anbietern.
(39) OLG Frankfurt CR 2000, 698 - alcon.de = JurPC Web-Dok. 103/2000; LG Braunschweig CR 1998, 364 (366) - deta.com; OLG Dresden CR 1999, 589 (591) - cyberspace.de = JurPC Web-Dok. 183/1999; LG Düsseldorf, Urt. v. 13.5.1998 - 34 O 27/98 - glass.de. Vgl. auch LG Frankfurt/M. NJW-RR 1998, 974 (976) - lit.de.
(40) So auch Viefhues, MMR Beilage 8/2001, 25 (26) generell für den Fall bloßer Registrierung.
(41) OLG Rostock K&R 2000, 303 - mueritz-online.de = JurPC Web-Dok. 206/2000; LG Düsseldorf CR 1998, 165 (168) - epson.de; LG München I, Urt. v. 21.10.1998 - 1 HKO 16716/98 - muenchner-rueck.de; LG München I, Urt. v. 17.9.1997 - 1 HKO 12216/97 - deutsches-theater.de; LG München I, Urt. v. 7.5.1997 - 7 HKO 2682/97 - paulaner.de; LG Bochum, Urt. v. 27.11.1997 - 14 O 152/97 - hellweg.de; LG Berlin, Beschl. v. 5.12.1996 - 16 O 602/96 - bally-wulff.de; LG Bremen CR 2000, 543 (544) - photo-dose.de = JurPC Web-Dok. 196/2000.
(42) LG München I, Urt. v. 17.9.1997 - 1 HKO 12216/97 - deutsches-theater.de; LG München I, Urt. v. 7.5.1997 - 7 HKO 2682/97 - paulaner.de; LG Bochum, Urt. v. 27.11.1997 - 14 O 152/97 - hellweg.de; LG Berlin, Beschl. v. 5.12.1996 - 16 O 602/96 - bally-wulff.de.
(43) LG Düsseldorf CR 1998, 165 (168) - epson.de. Ebenso LG München I, Urt. v. 21.10.1998 - 1 HKO 16716/98 - muenchner-rueck.de.
(44) OLG Düsseldorf MMR 2001, 706 (707) - T-Box.
(45) OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.9.2001 - 6 U 13/01 - dino.de = JurPC Web-Dok. 17/2002. Ähnlich bereits OLG München, Urt. v. 12.10.2000 - 29 U 3947/00 - teambus.de.
(46) Vgl. auch OLG Frankfurt/M. CR 2000, 615 (616) - weideglueck.de = JurPC Web-Dok. 86/2000.
(47) So auch OLG Frankfurt/M. CR 2000, 698 - alcon.de = JurPC Web-Dok. 103/2000.
(48) OLG München, Urt. v. 12.10.2000 - 29 U 3947/00 - teambus.de.
(49) Vgl. LG Bremen CR 2000, 543 (544) - photo-dose.de = JurPC Web-Dok. 196/2000.
(50) Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 242.
* Thomas Ernstschneider ist derzeit Rechtsreferendar in Aachen. Seit einigen Jahren beschäftigt er sich mit dem Recht der neuen und der klassischen Medien. E-Mail: thomas@ernstschneider.com.

** Der Artikel ist ein leicht gekürzter und bearbeiteter Auszug aus dem Buch "Domain-Namen im Internet: Ein Wegweiser für Namensstrategien" von Tim Schumacher, Thomas Ernstschneider und Andrea Wiehager (Springer-Verlag, Heidelberg 2002). Informationen zum Buch unter http://www.domainnamen-im-internet.de.
[online seit: 09.09.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Ernstschneider, Thomas, Zeichenähnlichkeit, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und Branchennähe im Domain-Rechtsstreit - JurPC-Web-Dok. 0219/2002