JurPC Web-Dok. 221/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001512238

LG Köln
Urteil vom 23.05.2000

33 O 216/00

"wdr.org"

JurPC Web-Dok. 221/2000, Abs. 1 - 31


MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; UWG § 25, BGB § 12

Leitsatz (der Redaktion)

Zwischen der Bezeichnung "wdr.org" und "WDR" besteht Ähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn kennzeichnender Bestandteil sind allein die Buchstaben "wdr", während der Zusatz ".org" als Angabe der Top-Level-Domaingruppe nicht geeignet ist, die Identität bzw. Ähnlichkeit auszuschließen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Er tritt seit über 40 Jahren unter der Bezeichnung "..." im Verkehr auf und ist Inhaber der deutschen Wortmarke ... Nr. 1 012391, die mit einer Priorität vom 2.4.1979 eingetragen ist. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der Wortmarke wird auf den als Anlage 1, Bl. 12 d.A., zur Akte gereichten DEMAS-Auszug verwiesen. Darüber hinaus ist der Antragsteller Inhaber weiterer ...- Wort-/Bildmarken und Kombinationsmarken sowie Inhaber der Domain "..." unter der er seine Dienstleistungen im Internet anbietet.JurPC Web-Dok.
221/2000, Abs. 1
Der Antragsgegner ist Inhaber der Domain "..." und bietet unter dieser im Internet Dienstleistungen u. a. in den Bereichen Fachjournalismus, Public Relations, Web-Design und Grafik an. Diese Domain ist für die Fa. Softwareentwicklung ... registriert. Wegen der Gestaltung der Internetseiten wird auf die als Anlage 4, Bl. 20-23 d.A., zur Akte gereichten Ablichtungen verwiesen. Der Antragsgegner ist ferner Inhaber der Homepage "...", auf welcher unter der Überschrift "...- ihr Bewerbungsnetzwerk" darauf hingewiesen wird, daß es sich um einen Service von "..." handelt. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung wird auf die als Anlage 8, Bl. 28-30 d.A., zur Akte gereichten Ablichtungen der Internetseiten verwiesen.Abs. 2
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Unterlassung der Verwendung der Domain "..." als Internet-Adresse und als Kennzeichen des Unternehmens in Anspruch und vertritt die Ansicht, daß der Antragsgegner durch die angegriffene Verwendung Firmen- und Markenrechte des Antragstellers verletze. Er behauptet, der für die Markenüberwachung im Justitiariat des Antragstellers zuständige Mitarbeiter habe erstmals Ende Februar 2000 von der Verwendung der Domain "..." durch den Antragsgegner Kenntnis erlangt.Abs. 3
Der Antragsteller hat deshalb am 24.3.2000 folgende einstweilige Verfügung erwirkt:Abs. 4
33 O 216/00
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
(einstweilige Verfügung)

In Sachen ...
Antragstellerin,
-Verfahrensbevollmächtigte: ... -
gegen
Herrn...,
Antragsgegner,
Abs. 5
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenurkunden, Auszügen aus dem Internet sowie weiterer Unterlagen.Abs. 6
Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.Abs. 7
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff . ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet: Abs. 8
1. Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit Fachjournalismus, Public Relations, Web-Design, Kunst, und Kontakt die Domain

...

als Internet-Adresse und/oder Kennzeichen des Unternehmens zu verwenden, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:
Abs. 9
(Es folgt die Darstellung der unter der Domain dargestellten Internetseite, Red.)Abs. 10
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Abs. 11
Streitwert: 500.000, --DMAbs. 12
Nach Widerspruch beantragt der Antragsteller nunmehr,

- wie erkannt -.

Abs. 13
Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

Abs. 14
Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, daß es an der Dringlichkeit des Verfügungsantrages fehle. Er behauptet, daß er die Initialen "..." bereits seit 1979 als Fachjournalist benutze und die Website "... .org" bereits seit zwei Jahren bestehe. Es sei unglaubwürdig, wenn der Antragsteller behaupte, er habe erst jetzt von der Domain des Antragsgegners Kenntnis erlangt. Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, daß auch ein Verfügungsanspruch mangels Verwechselungs- bzw. Irreführungsgefahr nicht bestehe. Die Top-Level-Domain "org" stehe prinzipiell für private Vereinigungen oder gemeinnützige Gruppen, eine deutsche öffentlich-rechtliche Anstalt werde vom Verkehr dahinter nicht vermutet. Auch bei der Verwendung von Suchmaschinen bestehe keine Irreführungsgefahr, da jedes Suchergebnis eine Inhaltsangabe enthalte und außerdem die öfter besuchte Website "... .de" des Antragstellers weit vor derjenigen des Antragsgegners ausgeworfen werde. Schließlich bestehe Verwechselungsgefahr deshalb nicht, weil der Antragsteller auf seiner Leitseite eventuell fehlgeleitete Besucher deutlich auf die Website des Antragstellers verweise. Der Antragsgegner vertritt ferner die Ansicht, daß zwischen den Parteien eine gewisse Dienstleistungsferne gegeben sei, da er - der Antragsgegner - Journalismus ausschließlich im Print- und Internetbereich ausübe, während der Antragsteller auf seinen gesetzlich definierten Aufgabenbereich "Veranstaltung von Rundfunk" festgelegt sei. Zur Erfüllung dieser Aufgabe reiche die Inhaberschaft der Domain "... .de" aus. Schließlich vertritt der Antragsgegner die Ansicht, er sei zur Benutzung seines Namenskürzels "..." auch aus § 12 BGB und 23 MarkenG berechtigt. Abs. 15
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.Abs. 16

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil sich ihr Erlaß auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien als gerechtfertigt erweist, §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO.Abs. 17
I.
Der Verfügungsantrag ist zulässig.
Abs. 18
Es fehlt insbesondere nicht an der erforderlichen Dringlichkeit, die gemäß § 25 UWG vermutet wird. Der Antragsteller hat diese Dringlichkeitsvermutung - die auf Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG entsprechend anwendbar ist (Fezer, Markenrecht, 2. Auflage, § 14 Rdnr. 550) - nicht durch sein eigenes Verhalten widerlegt. Er hat vorgetragen, daß der in seinem Justitiariat für die Markenüberwachung zuständige Mitarbeiter erstmals am 29. 2. 2000 festgestellt habe, daß der Antragsgegner unter der Domain "... .org" Dienstleistungen im Internet anbietet. Der Antragsgegner hat demgegenüber keine Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller in Kenntnis des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes zu lange mit dem Einreichen des Verfügungsantrages gewartet hat. Er hat insbesondere nicht glaubhaft machen können, daß der Antragsteller vor Ende des Monats Februar 2000 von der angegriffenen Domain - mag der Antragsgegner diese auch bereits seit zwei Jahren innehaben - positive Kenntnis hatte. Eine allgemeine Pflicht zur Beobachtung des Marktes besteht für den Antragsgegner nicht.Abs. 19
II.
Der Verfügungsantrag ist auch begründet.
Abs. 20
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.Abs. 21
Der Antragsteller ist als Inhaber der eingetragenen Marke "..." zur Abwehr kollidierender Kennzeichnungen seitens des Antragsgegners berechtigt. Er kann von dem Antragsgegner verlangen, daß dieser die Bezeichnung "... .org" als Internet-Adresse oder Unternehmensbezeichnung künftig nicht zur Kennzeichnung von Dienstleistungen benutzt, die in den Schutzbereich der Marke des Antragstellers fallen.Abs. 22
Zwischen der von dem Antragsgegner gewählten Bezeichnung "... .org" und der Marke "..." des Antragstellers besteht Ähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weitgehend sogar Identität im Sinne dieser Vorschrift, denn kennzeichnender Wortbestandteil der Bezeichnung "... .org" sind allein die Buchstaben "...". Der Zusatz ".org" ist zu einer hinreichenden Abgrenzung der Zeichen, die deren Ähnlichkeit bzw. Identität ausschließen könnte, nicht geeignet, da es sich bei diesem Zusatz lediglich um die Angabe einer Top-Level Domaingruppe handelt. Auf solche Top-Level Domains ist nach allgemeiner Ansicht bei der Verwechslungsprüfung nicht abzustellen, da den Internetbenutzern bekannt ist, daß nur die Second-Level Domain auf den jeweiligen Teilnehmer hinweist. Kennzeichnende Funktion kommt allein dem Zeichen "..." zu, welches bildlich bis auf die - im Internet übliche - Kleinschreibung, klanglich sogar vollständig mit der Marke der Klägerin übereinstimmt.Abs. 23
Die von dem Antragsgegner in seiner Widerspruchsbegründung vom 16.3.2000 vorgebrachten Argumente vermögen die Gefahr der Zeichenverwechslung nicht auszuschließen. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, daß es nicht darauf ankommt, unter welcher Internet-Adresse ein Benutzer den Antragsteller suchen und zu welcher Homepage die Bedienung einer Suchmaschine führen würde. Entscheidend ist allein, ob der Benutzer Beziehungen zu dem Antragsteller herstellt, wenn er im Verkehr auf die angegriffene Benutzungsform stößt. Unerheblich ist im Hinblick darauf auch, daß der Antragsteller Inhaber der Domain "... .de" ist und deswegen möglicherweise keine weitere Adresse benötigt. Daß die Gefahr der Verwechslung bei Verwendung des Zeichens "... .org" durch den Antragsgegner besteht, ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß der Antragsgegner auf seiner Leitseite fehlgeleitete Besucher ausdrücklich auf die Website des Antragstellers verweist. Dieser Verweis wäre nicht erforderlich, wenn eine Irreführungsgefahr ohnehin nicht bestünde.Abs. 24
Auch die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderliche Ähnlichkeit der von der Marke und dem Zeichen erfaßten Dienstleistungen ist gegeben. Der Antragsgegner führt selbst aus, daß beide Parteien "im weitesten Sinne" im Bereich Journalismus tätig sind. Der Antragsgegner bietet unter der angegriffenen Domain Dienstleistungen im Bereich "Technische Redaktion, Fachjournalismus, Public Relations, Web-Design, Kunst und Kontakt" an. Unter anderem weist der Antragsgegner unter der angegriffenen Domain auf eigene Veröffentlichungen mit dem Titel "Moderne Kommunikationstechnik" und auf einer anderen Seite, die mit der Website "... .org" verlinkt ist, auf sein Buch "Packet-Radio" hin. Diese Dienstleistungen bzw. Waren werden von dem Schutzbereich der Marke des Antragstellers, welche für die Bereiche "Rundfunk und Fernsehen", u.a. aber auch für die "Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen" eingetragen ist, erfaßt. Die von dem Antragsgegner gebildeten Vergleichsgruppen "Veranstaltung von Rundfunk" einerseits und "Journalismus im Print- und Internetbereich" andererseits sind entgegen seiner Ansicht "ähnlich" im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da beide Gruppen den Bereichen "Journalismus und Medien" zuzuordnen sind. Die Produktähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist insoweit gegeben. Der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller sei gemäß seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag ausschließlich zur Veranstaltung von Rundfunk berechtigt und in seinem Handlungsspielraum beschränkt, geht angesichts dessen ins Leere. Abs. 25
Aufgrund der weitgehend identischen Zeichen und der Ähnlichkeit der von den Parteien angebotenen Dienstleistungen bzw. Waren besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.Abs. 26
Der Antragsgegner verwendet die Bezeichnung "... .org" sowohl als Internet-Adresse als auch als Unternehmenskennzeichen. Letzteres ergibt sich aus den im Internet verbreiteten Aussagen "Willkommen bei ... .org!" oder "... ein Service von ... .org". In beiden Beziehungen besteht ein kennzeichenmäßiger Gebrauch, auf welchen sich der Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bezieht. Bestehen Internet Domain Namen aus Namen, Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder - wie hier - aus entsprechenden Abkürzungen, so stellt ihre Wiedergabe auf Bildschirmen oder in schriftlicher Form einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im herkömmlichen Sinne dar, da sie der Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internet-Adresse erreichbaren Unternehmens verstehen wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 14 Rdnr. 65). Abs. 27
Der Antragsgegner kann sich gegenüber dem markenrechtlichen Anspruch des Antragstellers nicht auf ein Namensrecht aus § 12 BGB berufen. § 12 BGB schützt den natürlichen Namen, der im Falle des Antragstellers "..." und nicht - wie angegriffen - "..." lautet. Der Schutz aus § 12 BGB erstreckt sich auf eine solche Abkürzung bzw. ein Kürzel nicht. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, wäre die Verwendung des Zeichens "... .org" durch den Antragsgegner im Hinblick auf die Kennzeichnungskraft der Marke und des Namens des Antragstellers und unter Berücksichtigung des Prioritätsgrundsatzes nicht nach § 12 BGB gerechtfertigt. Nach den Grundsätzen des "Rechtes der Gleichnamigen" müßte sich der Antragsgegner durch die Wahl eines Zusatzes von der Marke des Antragstellers deutlich abheben, was ihm durch den Zusatz der Top-Level Domain ".org" nicht gelingt.Abs. 28
Der Antragsgegner hat ferner die von dem Antragsteller behauptete "Bekanntheit" seiner Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht bestritten. Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG kann aber letztlich offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für den erweiterten Schutzumfang einer "im Inland bekannten Marke" vorliegen.Abs. 29
III.
Die Beschlußverfügung war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zu bestätigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Verfügungsverfahrens.
Abs. 30
Streitwert: 500.000, - DM
JurPC Web-Dok.
221/2000, Abs. 31
[online seit: 04.12.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, LG, "wdr.org" - JurPC-Web-Dok. 0221/2000