JurPC Web-Dok. 14/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/200318370

Stephan Ott *

Linking und Framing - Ein Überblick über die Entwicklung im Jahre 2002

JurPC Web-Dok. 14/2003, Abs. 1 - 35


Inhaltsübersicht:
  1. Meteodata
  2. Suchmaschinen
  3. Deep Links
  4. Haftung für Links
  5. Inline Links
  6. Linking Policies
  7. Schlaglichter
"Die Zeiten sind vorbei, in denen einfach hin und her gelinkt wurde, wie man will", soll Rene Hellwig, der Marketingchef von Meteodata, im März 2002 gesagt haben(1). Ganz so dramatisch stellt sich die Entwicklung des Rechts des Linking im Jahr 2002 zwar nicht da, trotzdem hat sich im vergangenen Jahr einiges getan. Das TDG wurde in Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie geändert, ohne dass eine Haftungsregelung für Links getroffen wurde, Suchmaschinenbetreiber streiten vor zahlreichen Gerichten in Europa um die Zulässigkeit ihrer Dienste, die British Telecom verliert in erster Instanz in New York im Streit um ihr angebliches Hyperlink-Patent und die Alpenrepublik wird von den Abmahnungen der Firma Meteodata erschüttert. Auf diese und einige andere Entwicklung des Jahres soll mit diesem Artikel hingewiesen werden.JurPC Web-Dok.
14/2003, Abs. 1

1. Meteodata

Seit Anfang des Jahres verschickt die Firma Meteodata an Betreiber von Websites, die Links auf die Website von Meteodata gesetzt haben, Rechnungen für die "unerlaubte Nutzung von Leistungen"(2). Bislang sind mehr als 100 solcher Fälle bekannt geworden. Angaben von Meteodata zufolge soll gar von etwa 900 Website-Betreibern aus Österreich, Deutschland und der Schweiz rückwirkend die Bezahlung einer Nutzungsgebühr gefordert worden sein. Unter Zugrundelegung eines Betrags von 75 Euro pro Monat und pro Wetterseite, würde sich damit insgesamt ein Streitwert von ca. 6,5 Mio. Euro ergeben(3).Abs. 2
In einem besonders extremen Fall wurde wegen eines framenden Links von einer Website einer österreichischen Schulklasse 92.388 Euro verlangt, die innerhalb von 10 Tagen bezahlt werden sollten. Nach einem Schriftwechsel mit Meteodata wurde die Forderung auf 1.668 Euro reduziert, des guten Willens wegen(4).Abs. 3
Wie viele der von den Rechnungen, die sich in einer Größenordnung von 1.668 und etwas mehr als 100.000 Euro bewegen sollen, betroffenen Webmaster diese beglichen haben, ist nicht bekannt. Eigenen Angaben nach hat Meteodata jedoch mittlerweile in zahlreichen Fällen Klage erhoben.Abs. 4
Am 28.6.2002 hat das LG Steyr(5) eine einstweilige Verfügung erlassen und es der beklagten Partei ab sofort verboten, "Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der klagende Partei dargestellt werden - ohne deren Zustimmung - im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web durch Verknüpfung mit einem Hyperlink dann zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, wenn damit nicht erkennbar ist, dass es sich dabei um eine Verknüpfung in Form eines Hyperlinks auf eine der Websites der klagenden Partei handelt." Der darüber hinausgehende Antrag von Meteodata, ein generelles Verbot des Framens ihrer Wetterkarten zu erreichen, wurde hingegen abgewiesen.Abs. 5
Beklagter in diesem Verfahren ist ein Bauunternehmen, das von seiner Website www.bernegger.at aus framende Links zu Wetterkarten von Meteodata gesetzt hatte. Unter der Darstellung der jeweiligen Wetterkarte befand sich der als Link ausgestaltete Beisatz: "Quelle: © METEO-data METEO-data". Die Links auf der Website des Unternehmens waren mit "Bauwetter" beschrieben(6).Abs. 6
Das LG Steyr stützte seine Entscheidung allein auf das Wettbewerbsrecht und sah in dem Verhalten des Beklagten eine sittenwidrige Übernahme einer fremden Leistung nach § 1 UWG. Ein Nutzer könne nicht erkennen, dass es sich um einen Link auf eine Webseite eines anderen Informationsanbieters handle. Aufgrund der Darstellung in einem Frame werde ihm dies auch nach dem Anklicken des Links nicht klar. Daraus ergebe sich zugleich, dass nicht jeder Frame wettbewerbswidrig ist. "Es muss nur für den Betrachter erkennbar sein, dass er von der Webseite des einen Anbieters nunmehr auf die Webseite eines anderen und damit erkennbar auf eine Leistung eines anderen greift. Entscheidend dabei ist, dass bereits beim Link, entweder durch einen entsprechenden Texthinweis oder aber durch die Ausgestaltung des Links selbst (der Link ist beispielsweise mit "Link zu ...." bezeichnet), hervorgeht, dass durch das Anklicken nunmehr auf eine andere (=fremde) Seite gesprungen wird. Wobei der Hinweis, dass es sich dabei um einen "Link" handelt ausreichend ist, wenn nach dem Aufruf auch der entsprechende WWW-Anbieter hervorgeht und dadurch keine Vermischung der Inhalte mit der eigenen Webseite hergestellt wird."Abs. 7
Das OLG Linz hat die Entscheidung in seinem Beschluss vom 29.8.2002 bestätigt und dem Rekurs der Beklagten wurde nicht stattgegeben(7). Sie habe die Wetterkarten unverändert, ohne jede eigene Leistung, auf ihrer eigenen Website angeboten und sich ein fremdes, schutzwürdiges Leistungsergebnis angeeignet. Auf die Gefahr einer Irreführung komme es bei der unmittelbaren Leistungsübernahme nicht an. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für unzulässig erklärt.Abs. 8
Dieser Aufsatz ist nicht die passende Stelle für eine umfassende Erörterung der wettbewerbsrechtlichen Problematik des Framing, einige wenige Anmerkungen zu dem geschilderten Sachverhalt sollen aber trotzdem gemacht werden(8). Dem OLG Linz ist insoweit zuzustimmen, als die Fallgruppe der unmittelbaren Leistungsübernahme an sich zunächst die Irreführung der Besucher nicht voraussetzt. Bezüglich Links besteht allerdings die Besonderheit, dass der Linkprovider selber keinerlei Kopie der verlinkten Webseite anfertigt und die fraglichen Wetterkarten von den Benutzern des Links einzig von dem Server abgerufen werden, auf dem sie von Meteodata zum Abruf bereit gehalten werden. Um im Zusammenhang mit Links von einer Leistungsübernahme sprechen zu können, ist es daher unerlässlich, dass ein Nutzer die Inhalte auf den verlinkten Seiten dem Linkprovider zurechnet und diesen für den eigentlichen Anbieter hält(9). Ohne einen entsprechenden Irrtum kann es nicht zu einer Leistungsübernahme kommen. Bei Surface und Deep Links ist eine solche anhand der erkennbar veränderten URL-Angabe in der Adresszeile des Browsers ausgeschlossen. Beim Framing hingegen ändert sich diese nicht und bleibt i.d.R. allein die URL der Webseite des Frameproviders sichtbar. Das hat aber nicht zwingend einen Irrtum über den Anbieter der Inhalte zur Folge. Hier sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Wenn sich in Verbindung mit dem Link ausdrückliche Angaben befinden, dass der Link einen Benutzer zu einem anderen Anbieter führt, ist selbst bei Frames eine Leistungsübernahme zwingend ausgeschlossen. Den Entscheidungen aus Österreich ist deshalb insoweit zuzustimmen, als Framing nicht immer wettbewerbswidrig sein muss. Auch im Ergebnis liegen die Gerichte richtig. Auf der Website des Bauunternehmens fanden sich keine Hinweise auf einen anderen Anbieter der Wetterkarten. Der Hinweis auf Meteodata neben den Wetterkarten lässt zwar keine Zweifel daran aufkommen, wer ihr Urheber ist und schließt eine Anmaßung einer Urheberschaft durch den Frameprovider aus, einen Rückschluss darauf, wer berechtigt ist, die Wetterkarten anzubieten, erlaubt er hingegen nicht. Ein Besucher der Website wird zwar nicht unbedingt davon ausgehen, dass ein Bauunternehmen selbst Wetterkarten für ganz Österreich herstellt. Er wird aber aufgrund der Darstellung der Karten in einem Frame annehmen, das Bauunternehmen sei aufgrund vertraglicher Abmachungen mit Meteodata zu dieser Darstellung befugt. Es wäre daher naheliegend gewesen, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung auf seine Wettbewerbswidrigkeit zu untersuchen. Dies ist allerdings von den Gerichten ebenso unerörtert gelassen worden wie die urheberrechtliche Problematik des Framens. Hier wäre es zumindest vertretbar, dem Frameprovider selbst die unmittelbare Verletzung von Verwertungsrechten des Urhebers vorzuwerfen. Zumindest das LG Steyr dürfte dieser Auffassung nicht gewesen sein. Ansonsten hätte es dem weitergehenderen Antrag von Meteodata stattgeben müssen.Abs. 9

2. Suchmaschinen

Die Zulässigkeit von Nachrichten-Suchdiensten steht auf der Kippe. Zahlreiche Anbieter streiten zur Zeit um die Zulässigkeit ihrer Dienste. In Deutschland wartet Paperboy auf die Entscheidung des BGH. Das OLG Köln hatte 2001 das Angebot noch als urheber- und wettbewerbsrechtlich unbedenklich eingestuft(10). In die gleiche Richtung geht ein Urteil des LG München I vom 1.3.2002 im Verfahren um netclipping.de(11). Die Auswertung eines der Information und Meinungsbildung dienenden Mediums, auch durch kommerzielle Dienste, auf ihre Kunden interessierende Informationen und Meinungsbeiträge hin stelle eine normale Auswertungsform einer Datenbank dar. Diese Auswertung des Informationsangebotes sei angesichts der Fülle der Informationsquellen für Nutzer erforderlich, um die für sie relevanten Informationen zu sichten und den Zugang zu möglichst vielen sie interessierenden Nachrichten zu erhalten. Den einzelnen Anbietern stehe es frei, möglichen Nachteilen entgegenzuwirken, indem sie auch auf den Artikelseiten Werbung schalten oder eine Direktanwahl ausschließen.Abs. 10
Der Trend der europäischen Gerichte geht aber trotzdem in eine für Suchdiensteanbieter unfreundlichere Richtung. Dem dänischen, kostenpflichtigen Suchdienst Newsbooster wurde vom einem Gericht in Kopenhagen in einer einstweiligen Verfügung vom 5.7.2002 verboten, Deep Links zu 28 dänischen Tageszeitungen zu setzen(12). Die Entscheidung wurde dabei auf die Verletzung der Verwertungsrechte von Datenbankherstellern gestützt, die auf eine Richtlinie der EG zurückgeht(13). Begründet wurde sie u.a. damit, dass durch die Umgehung der Startseite die von den einzelnen Tageszeitungen angebrachten Werbebanner an Wert verlieren. Mit der Möglichkeit, diese auch auf Unterseiten anzubringen, hat sich das Gericht nicht auseinandergesetzt.Abs. 11
Der Suchdienst Newsclub.de, der noch im Januar 2001 aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Berlin als Sieger hervorgegangen war(14), musste im September 2001 bereits eine Niederlage vor dem LG München I hinnehmen, als das Gericht in seinem Angebot eine systematisch-schmarotzende Verwertung fremder Datenbestände zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Belange sah und nach den Vorschriften über Datenbanken für unzulässig hielt(15). Ein Erfolg im Berufungsverfahren vor dem OLG München erscheint nicht sehr wahrscheinlich, nachdem das Gericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe am 10.5.2002 zurückgewiesen hat und in den Gründen zu erkennen gab, dass es den rechtlichen Würdigungen des LG München I zustimmt(16). Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde wurde als unzulässig verworfen(17).Abs. 12
Eine endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit von Nachrichten-Suchdiensten ist 2002 bislang noch nicht gefallen, aber die Luft für die Anbieter wird dünner. Richtungsweisend dürfte die bevorstehende Entscheidung des BGH im Fall Paperboy sein. Da im Mittelpunkt der Entscheidungen zumeist die innerhalb der EU harmonisierten Bestimmungen über Datenbanken stehen, wird das letzte Wort aber wohl erst vom EuGH gesprochen werden. Die Rechtsunsicherheit für die Betreiber der Nachrichten-Suchdienste wird bis dahin weiter bestehen. Inwieweit klassische Suchmaschinenanbieter von diesen Entscheidungen betroffen sein werden, lässt sich ebenfalls noch nicht absehen. Suchmaschinen wie Google oder Yahoo indizieren das ganze Internet und erfassen dabei zwar auch Artikel von News-Anbietern, allerdings oftmals erst nach einigen Wochen oder Monaten. Ihr System ist mehr auf die Indizierung langlebiger Websites ausgerichtet. Nachrichten-Suchdienste werten hingegen nur die Informationen von Medien-Websites aus, dies allerdings täglich oder in noch kürzeren Zeitintervallen. Das System der Erfassung der Webseiten ist jedoch gleich und die Darstellung der Suchergebnisse mit Deep Links ebenfalls.Abs. 13
Je aktueller und je genauer eine Suchmaschine funktioniert, desto gefährlicher wird sie den Content-Anbietern erscheinen und desto eher mag sie dazu führen, dass Nutzer nicht mehr auf die Übersichten der einzelnen News-Anbieter zugreifen, sondern auf die Suchmaschine. Man kann gespannt darauf sein, ob in Zukunft auch eine der populären Suchmaschinen vor Gericht gezogen werden wird.Abs. 14

3. Deep Links

Während im Jahr 2001 noch eine Entscheidung des LG Hamburg(18) für Aufsehen sorgte, als das Gericht in seiner fast ausschließlich kritisierten Entscheidung(19) einen Link eines Wettbewerbers auf die Webseite eines Konkurrenten untersagte, da dieser die beiden Unternehmer miteinander in Verbindung bringe, wurden außerhalb der Problematik der Suchdienste im Jahr 2002 fast keine Streitigkeiten aus diesem Bereich bekannt. Lediglich in den USA sorgte die Auseinandersetzung um zwei Deep Links für Aufregung, ohne allerdings zu einem Gerichtsverfahren zu führen. Zum einen verlangte die Zeitung Dallas Morning News das Entfernen eines Deep Links von der Webseite BarkingDogs.org zu einem ihrer Zeitungsartikel(20), zum anderen erhielten die Betreiber der Website LetsRun.com einen Brief ihres Konkurrenten Runner's World, in dem ein Deep Link zu einem Interview mit dem 800 Meter Läufer Peter Snell beanstandet wurde(21). Zur Rechtfertigung des Vorwurfs wurden in beiden Fällen Argumente angeführt, die aus den bisherigen Rechtsstreitigkeiten um Deep Links bereits hinreichend bekannt sind(22). Deep Links würden eine Urheberrechtsverletzung darstellen, eine Irreführung der Surfer bewirken und hätten den Verlust von Werbeinnahmen zur Folge, weil die Besucher der Website nicht über die mit Werbung versehene Startseite geleitet werden. Letzterem Argument ist im Jahr 2000 ein Gericht in den Niederlanden nicht gefolgt, weil es der Meinung war, dem Betreiber einer Website sei es zumutbar, auf jeder Unterseite Werbung anzubringen(23). Tue er dies nicht, könne dies nicht zu Lasten des Linkproviders gehen. Die Richtigkeit dieses Überlegung ist nicht unangegriffen geblieben und zumindest aufgrund der Besonderheiten des Falles Runner's World kann es dort keinen Bestand haben. In diesem wies der Deep Link nämlich nicht nur zum mit Werbung umgebenen Artikel, sondern zur Druckversion desselben. Wenn man ihn denn so bezeichnen will, ein besonders tiefer Link auf die unterste Ebene, ein Sea Bottom Link. Techniker mögen an dieser Stelle innerlich aufschreien, ist doch bereits die Unterscheidung in Surface und Deep Links von einem technischen Standpunkt aus betrachtet ein Unding, da der Vorgang des Verweises in beiden Fällen genau der gleiche ist. Wenn man aber, um unterschiedliche Wertungen mit den Begriffen zu verbinden, an der Unterscheidung festhalten möchte, wogegen an sich nichts einzuwenden ist, sollte man sich bewusst sein, dass es auch bei Deep Links nicht nur die klassische Gestaltung, sondern zahlreiche weitere gibt, die andere Wertungen erforderlich machen. Zielt ein Link auf eine Druckversion ab, wiederspricht deren Zweck der Anbringung von Werbung und verliert das Argument, ein Surfer wolle sich nicht erst aufwendig den Weg zu einem bestimmten Artikel von der Startseite aus suchen, jedenfalls gegenüber einem "gewöhnlichen" Deep Link, seine Berechtigung.Abs. 15
Ebenfalls von anderen Wertungen geleitet als bei gewöhnlichen Deep Links muss die Diskussion eines Links sein, der nicht zu einer anderen Webseite führt, sondern zu einer Musik- oder Videodatei. Wenn über einen Link z.B. der Download eines Trailers eingeleitet wird, der in entsprechenden Programmen sofort ausgeführt wird, ist die Gefahr besonders groß, dass einem Surfer verborgen bleibt, dass die Datei aus einer anderen Quelle stammt. Von Bedeutung ist hier, ob das ausführende Programm die URL der Datei sichtbar macht. Entsprechende Streitigkeiten hat es bereits in den USA gegeben(24).Abs. 16
Zum Abschluss dieses Abschnitts will ich noch einmal kurz zu dem Fall Runner's World zurückkehren. LetsRun.com verteidigte sich mit dem Hinweis darauf, dass die Website von Runner's World ebenfalls Deep Links zu den Artikeln anderer Anbieter enthalte und zumindest in einem Fall in der Vergangenheit ein Deep Link zu LetsRun.com gesetzt worden war. Links sind das Herzstück des Internets(25) und aus ihm nicht wegzudenken. Wenn der Betreiber einer Website von diesem Instrument Gebrauch macht und Deep Links zu anderen Websites setzt, erscheint es überlegenswert, inwieweit ihm nicht die Berufung auf eine Rechtsverletzung durch Deep Links zu eigenen Inhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein kann.Abs. 17

4. Haftung für Links

In den letzten Jahren stand die Einordnung des Linking in die verschiedenen Absätze des § 5 TDG im Mittelpunkt der Diskussion. Mit dem Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 9.11.2001(26) wurde § 5 TDG aufgehoben und in Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie(27) ein neuer Abschnitt über die Verantwortlichkeit der Inhalteanbieter in den §§ 8-11 TDG verankert. Eine ausdrückliche Regelung für Links findet sich nicht. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass die E-Commerce-Richtlinie diesen Aspekt bewusst ungeregelt belassen hat. Nach Art. 21 der E-Commerce-Richtlinie soll die Frage der Verantwortlichkeit der Linkprovider erst einer weiteren Prüfung unterzogen werden.Abs. 18
Der deutsche Gesetzgeber hat - entgegen der Forderung des Bundesrats(28) - davon abgesehen, Regelungen zur Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Hyperlinks zu schaffen. Er sah die wissenschaftliche Diskussion als noch nicht abgeschlossen an und wollte sich daher noch nicht auf eine Bestimmung festlegen. Es solle zunächst bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften verbleiben(29). Dies ist umso bedauerlicher, als deshalb Rechtssicherheit in diesem zentralen Bereich des Internetrechts nicht einkehren wird und es mittlerweile international zahlreiche Vorbilder gibt. Neben den USA, in denen der DMCA eine ausführliche Regelung trifft(30), haben seit 2002 auch Südafrika(31) und Österreich(32) Bestimmungen zur Haftung für Links erlassen. In Spanien wurde anlässlich der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie die Haftung des Betreibers von Suchmaschinen geregelt(33).Abs. 19
In der Literatur in Deutschland wurde 2002 die Frage nach einer analogen Anwendung der Haftungsbestimmungen des TDG auf Links diskutiert und überwiegend abgelehnt, da der Gesetzgeber Links ausdrücklich nicht mit dem TDG regeln wollte(34). Ein Erst-Recht-Schluss, dass derjenige nicht strenger haften darf, der nur auf fremde Inhalte verweist, als derjenige, der sie selbst gespeichert hat, wird angesichts des Wortlauts des § 11 TDG und der Ausrichtung auf einen technischen Speichervorgang verneint(35). Ob Gerichte in Zukunft von einer Haftungsprivilegierung für Links ausgehen werden, erscheint daher fraglich. Das OLG München hat es jedenfalls nicht getan und ist dabei sogar so weit gegangen, dass ein Linksetzer mit seiner Verweisung eine Internet-Verkehrssicherungspflicht übernehme(36). Der Linksetzer gehe bewusst das Risiko ein, dass die Verweisungsseite später geändert wird. Jedem Internetnutzer sei das Problem späterer Änderungen der Seite, auf welche verwiesen wird, bekannt.Abs. 20
Unter besserer Berücksichtigung der Gegebenheiten des Internets darf sich das Bezirksgericht Zürich rühmen, die Haftung für Links mit sachgerechten Kriterien begrenzt zu haben(37). Dieses hat Thomas Stricker, Informatik-Assistenzprofessor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich, vom Vorwurf des Verstosses gegen das Antirassismusgesetz (Art. 261 bis StGB) freigesprochen. Dieser hatte Links zur antirassistischen Website Stopp-the-hate.org gesetzt, die ihrerseits fremdenfeindliche Webseiten verlinkt, damit sich die Besucher ihrer Seite selbst ein Bild von diesen Gruppierungen machen können.Abs. 21
Das Bezirksgericht Zürich führte zunächst allgemein zu Links aus: "Was die Bedeutung von Links im Internet betrifft, so stellen sie das zentrale Instrument des Internet dar, ohne welches der reibungslose Informationsfluss im Internet nicht möglich wäre. Es kann sogar ohne Übertreibung festgehalten werden, dass das Internet ohne Links nicht denkbar wäre und nicht funktionieren würde. Diese Tatsache gilt es bei der Frage, inwiefern sich jemand durch das Setzen von Links strafbar machen kann, zu berücksichtigen, soll nicht die Benutzung des Internet durch eine uferlose Strafbarkeit im Ergebnis verunmöglicht werden." Maßgeblich sei daher, ob sich der Linkanbieter den fremden Inhalt zu eigen macht. Dieses Kriterium berücksichtige hinreichend die Bedeutung von Links für das Internet und die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit. Bei der Beurteilung eines Falles spiele insbesondere der konkrete Kontext des Links, der thematische Bezug des Links und die Link-Methode eine Rolle.Abs. 22

5. Inline Links

Mit dem United States Court of Appeals for the Ninth Circuit hat sich in den USA erstmalig ein Berufungsgericht mit der Zulässigkeit von Inline Links beschäftigt(38). Der Urheber von im Internet zugänglichen Photographien (Leslie Kelly) hatte gegen die Arriba Soft Corporation geklagt, die eine sog. visuelle Suchmaschine(39) anbietet. Diese ermöglicht eine Suche nach Bildern im Internet. Als Suchergebnis werden die gefundenen Bilder als Thumbnails dargestellt. Sofern ein Nutzer diese anklickte, öffnete sich ein neues Fenster, in dem das Bild in voller Größe mittels Inline Links dargestellt wurde. Angegeben war dabei stets die URL der Webseite, von der das jeweilige Bild stammt. Während das Ausgangsgericht die Erstellung der Thumbnails und das Inline Linking als durch fair use für gerechtfertigt hielt(40), bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung nur bzgl. der Thumbnails. Hinsichtlich der Inline Links führte es - technisch zutreffend - zunächst aus, dass Links selber keine Vervielfältigung darstellen. Es sah allerdings das "right to display the copyrighted work publicly" als verletzt an: "By making Kelly's images available on its web site, Arriba is allowing public access to those images." Diese Formulierung erscheint nicht unangreifbar. Beim Inline Linking macht der Linkprovider keineswegs ein Werk auf seiner Webseite zugänglich. Das Bild wird nach wie vor nur von dem Server angefordert, auf dem der Berechtigte es zum Download abgelegt hat. Erst beim Nutzer wird es in die Webseite des Linkproviders eingefügt. Die weitere Äußerung des Gerichts "when Arriba imports Kelly's images into its own web page", gibt die technische Seite des Falls somit nicht zutreffend wieder.Abs. 23
Unter einer rein technischen Betrachtungsweise wird ein Bild beim Inline Linking ausschließlich vom Urheber zugänglich gemacht, nicht aber vom Linkprovider. Inwieweit trotzdem unter wertenden Gesichtspunkten von einer unmittelbaren Verletzung von Verwertungsrechten durch den Linkprovider auszugehen ist, stellt eine nach wie vor ungeklärte Frage dar. Insbesondere für Frames und Inline Links wird sie in Deutschland gelegentlich bejaht(41). Es ist zu erwarten, dass diese Diskussion 2003 neu belebt werden wird, wenn in Umsetzung der Informations-Richtlinie(42) das Recht der Zugänglichmachung im UrhG verankert wird.Abs. 24
Die Ablehnung der fair use Verteidigung im Fall Arriba beruhte vor allem darauf, dass die Nutzer nach Aufrufen der Webseite, auf der das Bild mittels Inline Links in voller Größe dargestellt wird, keinen Anlass mehr sehen werden, die Webseite aufzusuchen, von der es stammt. Sie könnten das Bild direkt von der Seite von Arriba auf ihren Computer herunterladen und damit die Vermarktungschancen von Kelly verringern.Abs. 25

6. Linking Policies

Wenn ihnen der Artikel bisher gefallen hat und sie ihn informativ finden, setzen sie doch bitte einen entsprechenden Deep Link. Halt! Stopp! Einige Ausnahmen muss ich natürlich noch machen. Ich mag den FC Bayern München nicht sonderlich. Wenn sie ein Fan sein sollten, erlaube ich ihnen das Setzen eines Links nicht. Am Ende werde ich sonst noch in das Umfeld dieser Szene gerückt. Anwalt Hollywood? Nein, das geht nun wirklich nicht! Nur wenn sie nicht zu den Bayern-Fans gehören, linken sie ruhig. Aber bitte berücksichtigen sie, dass auch Webseiten gelegentlich ihre Ruhe haben möchten. Deaktivieren sie daher den Link in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und wenn sie nicht aus Deutschland kommen sollten, berücksichtigen sie bitte die Zeitverschiebung...Abs. 26
Wollte man derart Links auf die eigene Webseite beschränken, hätte man eines sicher: Einen Link von der Website www.dontlink.com. Diese von David E. Sorkin, Professor an der John Marshall Law School, betriebene Website hat es sich zur Aufgabe gemacht, Linking-Policies aufzudecken, in denen das Verlinken von Webseiten beschränkt wird. Diese werden immer populärer. Auf immer mehr Webseiten finden sich Hinweise darauf, unter welchen Voraussetzungen das Setzen eines Links erlaubt ist(43). Dabei ist gerichtlich noch nicht einmal geklärt, ob diesen Angaben überhaupt Bedeutung zukommt. Zumindest in den USA wurde noch im Jahr 2000 im Fall Ticketmaster der Angabe von Nutzungsbedingungen keine Bedeutung zugemessen(44). Da Besucher diese nicht lesen müssten, um durch die Website zu surfen, würde keinesfalls mit jedem Besucher ein entsprechender Vertrag geschlossen.Abs. 27
Nutzungsbedingungen, auf die www.dontlink.com verweist, sehen u.a. vor, dass die eigenen Webseiten nicht geframt werden dürfen und als Link nicht das Logo des verlinkten Unternehmens benutzt werden darf. Immer mehr Unternehmen versuchen aber auch, jeglichen Deep Link zu verbieten und sich das Recht vorzubehalten, das Entfernen jeden - auch Surface - Links verlangen zu dürfen(45). Einige wenige gehen noch darüber hinaus und setzen sich dem Unverständnis der Internetgemeinde aus, indem sie einen Link nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung erlauben(46) oder gar das Benutzen eines Links zu ihrer Webseite von einer schriftlichen Genehmigung abhängig machen(47).Abs. 28

7. Schlaglichter(48)

Der Rechtsstreit um DeCSS geht nicht vor den obersten US-Gerichtshof. Die Entscheidung eines Berufungsgerichts aus New York vom 28.11.2001(49) ist damit rechtskräftig(50). Nach ihr darf der DeCSS-Code, der es ermöglicht, die DVD-Verschlüsselung (CSS) zu umgehen, weder veröffentlicht noch verlinkt werden. In einem ähnlichen Verfahren in Kalifornien ist hingegen das letzte Wort noch nicht gesprochen. Hier hat die Filmindustrie ein Urteil(51) vor dem obersten kalifornischen Gerichtshof angefochten, nach dem der DeCSS-Code unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fallen soll.Abs. 29
Die British Telecom hat vor einem New Yorker Gericht in erster Instanz in dem Streit um Nutzungsgebühren für ihr angebliches Hyperlink-Patent gegen den Internet Service Provider Prodigy Communications verloren(52). Das US-Patent mit der Nummer 4,873,662,(53) hinter dessen schwammiger Formulierung sich eine Beschreibung der Technik der Hyperlinks verbergen sollte, wurde von dem Gericht ausführlich in einem Beschluss vom 13.3.2002 analysiert(54). Da es in dem Patent ein System für einen einzelnen zentralen Computer beschrieben sah, auf den von anderen Computern zugegriffen werden kann, hat es die Klage folgerichtig am 22.8.2002 abgewiesen(55).Abs. 30
Google ist bemüht, allen den Anforderungen des DMCA genügenden Mitteilungen, die das Entfernen von Links zu Webseiten fordern, die Urheberrechte verletzende Inhalte aufweisen, nachzukommen(56). Zahlreiche der Aufforderungen können auf der Website von chillingeffects.org nachgelesen werden(57). 2002 sorgte insbesondere die Aufforderung von Scientology für Aufregung, nach der ihr kritisch gesonnene Webseiten aus dem Index entfernt werden sollten, die zugleich urheberrechtlich geschütztes Material enthalten(58).Abs. 31
Die Deutsche Bahn AG bekämpft die Verbreitung des Radikal-Artikels "Leitfaden zur Behinderung von Bahntransporten aller Art", der bereits durch das Strafverfahren gegen die ehemalige stellvertretende Vorsitzende der PDS, Angela Marquardt, bekannt wurde(59). Sie hat zunächst den niederländischen Webhoster XS4ALL dazu gezwungen, den Artikel vom Netz zu nehmen(60) und dann erfolgreich von den deutschen Tochtergesellschaften der Suchmaschinen Google, Altavista und Yahoo verlangt, Links zur Zeitschrift Radikal zu entfernen(61). Schließlich verklagte sie auch Indymedia.nl erfolgreich wegen Links zu Mirror-Sites von Radikal(62). Bemerkenswert hieran ist, dass es sich keineswegs um Deep Links zu den genannten Artikeln handelte, sondern um solche zur Startseite von Radikal.Abs. 32
Der Suhrkamp Verlag mahnte den Betreiber eine Weblogs ab, weil er einen Link auf eine illegale Kopie des Martin Walser Romans "Tod eines Kritikers" gesetzt hatte, zog die Abmahnung aber später zurück(63).Abs. 33
Die University of California at San Diego verlangte von einer Studentenvereinigung das Entfernen eines Links zu einer angeblich terroristischen Organisation, nahm von ihrer Forderung aber später im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit Abstand(64).Abs. 34
Wegen ihrer Links zu pornographischen Inhalten und zu Webseiten der Falun Gong Bewegung waren die Seiten der Suchmaschine Google im September 2002 zeitweise in China nicht mehr aufrufbar(65). An einigen Tagen erfolgte bei Eingabe der URL von Google eine automatische Weiterleitung zu anderen chinesischen Suchmaschinen.
JurPC Web-Dok.
14/2003, Abs. 35

Fußnoten:

(1) Vgl. Fiutak, Abmahnwelle: 10.000 Euro für einen Link, http://news.zdnet.de/story/0,,t110-s2105340,00.html.
(2) Siehe die Dokumentation einiger Fälle unter http://www.e-steyr.com/meteodata/ oder http://www.bvr-nt.de/wetter/meteodata-geschichte.htm.
(3) Vgl. derStandard.at, Millionenklagen wegen Website-Links, http://derstandard.at/?id=999316.
(4) Siehe http://members.vol.at/switz/werico/.
(5) LG Steyr, http://www.i4j.at/entscheidungen/lg_st_58_02b.htm.
(6) Siehe http://web.archive.org/web/20010219034657/http://www.bernegger.at/.
(7) OLG Linz, http://www.bvr-nt.de/wetter/EV2_MD-B.pdf.
(8) Siehe auch die Anmerkungen zu den Entscheidungen von Schmidbauer, Eins zu Null für Meteodata, http://www.i4j.at/news/aktuell23.htm und glossae meteodatae, http://www.i4j.at/news/aktuell24.htm.
(9) Siehe zur Möglichkeit einer Leistungsübernahme durch Links auch Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, 599, 606; Wiebe, "Deep Links" - Neue Kommunikationsformen im Wettbewerb aus lauterkeitsrechtlicher Sicht, WRP 1999, 734, 737; Worm, Die Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch das Setzen von Hyperlinks, Inline-Frames und Meta-Tags, Dissertation, Frankfurt / M. u.a. 2002, S. 112.
(10) OLG Köln MMR 2001, 387 ff. - Paperboy.
(11) LG München I K&R 2002, 258 ff. = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020121.htm.
(12) Copenhagen Bailiff's Court, Danish Newspaper Publisher's Association v. Newsbooster, englische Übersetzung unter http://www.newsbooster.com/?pg=judge&lan=eng
(13) Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABlEG Nr. L 77/20 vom 27.3.1996.
(14) LG Berlin, http://www.jurpc.de/rechtspr/20010185.htm.
(15) LG München I ZUM 2001, 1008 ff. = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020083.htm.
(16) OLG München, http://www.newsclub.de/prozess/pkh-olgm.html.
(17) OLG München, http://www.newsclub.de/prozess/pkh-olgm2.html.
(18) LG Hamburg CR 2001, 265 - Bundesliga-Manager = http://www.jurpc.de/rechtspr/20010061.htm.
(19) Vgl. Metzger, Anmerkung zu LG Hamburg CR 2001, 265, CR 2001, 265 f.; Sosnitza, Das Internet im Gravitationsfeld des Rechts: Zur rechtlichen Beurteilung so genannter Deep Links, CR 2001, 693, 702.
(20) Der Streit ist dokumentiert unter http://www.barkingdogs.org/News_Features/...dmn.shtml.
(21) Informationen und gewechselte Schriftsätze finden sich unter http://www.letsrun.com/2002/Runnersworldlawsuit.htm.
(22) Informationen zu älteren Streitigkeiten um Deep Links und Fundstellen für Urteile aus diesem Bereich finden sich unter http://www.linksandlaw.com/linkingcases-deeplinks.htm.
(23) Siehe District Court of Rotterdam, PCM v. Kranten.com, Mediaforum 2000, 344 (holländische Urteilsfassung).
(24) 1999 verlangte Universal Pictures, dass Links zu Trailern ihrer Filme entfernt werden. Der Streit ist dokumentiert unter http://www.movie-list.com/universal.html.
(25) Vgl. Kochinke/Tröndle, Links, Frames und Meta-Tags, CR 1999, 190; ähnlich Bolin, Linking and Liability, http://www.bitlaw.com/internet/linking.html. Bei Brunner, Die Zulässigkeit von Hyperlinks nach schweizerischem Recht, Dissertation, Zürich 2001, S. 4 findet sich die Bezeichnung "Lebensadern des WWW".
(26) BGBl. I, S. 3721 ff.
(27) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), ABlEG Nr. L 178/1 vom 17.7.2000.
(28) Vgl. Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG), BT-Drucks. 14/6098, S. 34.
(29) Vgl. Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG), BT-Drucks. 14/6098, S. 37.
(30) Vgl. § 512 d DMCA. Zur Haftung für Links in den USA nach dem DMCA Bettinger/Freytag, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, CR 1998, 545, 553 ff.; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaftung, München 2000, S. 116 ff.
(31) Vgl. Electronic Communications and Transactions Bill: 80 - Information location tools.
(32) Vgl. § 17 ECG.
(33) Vgl. Barcelò, Spanish Implementation of the E-Commerce Directive, CRI 2002, 112, 114.
(34) Vgl. Schardt/Lehment/Peukert, Haftung für Hyperlinks im Internet, UFITA 2001/III, 841, 884; Ensthaler/Bosch/Völker/Weidert, Handbuch Urheberrecht und Internet, Heidelberg 2002, S. 399 ff.; Müglich, Auswirkungen des EGG auf die haftungsrechtliche Behandlung von Hyperlinks, CR 2002, 583, 591. Für eine Anwendung des § 11 TDG auf Links Hütig in: Moritz/Dreier (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, S. 532 ff. Vgl. ferner Koch, Zur Einordnung von Internet-Suchmaschinen nach dem EGG, K&R 2002, 120 ff., für eine analoge Anwendung des § 10 TDG bei Suchmaschinen.
(35) Vgl. Spindler, Verantwortlichkeit und Haftung für Hyperlinks im neuen Recht, MMR 2002, 495, 497 f.
(36) Vgl. OLG München ZUM-RD 2002, 360 f. = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020262.htm. Kritisch zu diesem Urteil Dippelhofer, Verkehrssicherungspflicht für Hyperlinks?, JurPC Web-Dok. 304/2002, http://www.jurpc.de/aufsatz/20020304.htm.
(37) Bezirksgericht Zürich, http://www.jurpc.de/rechtspr/20020337.htm.
(38) Kelly v. Arriba Soft Corp., 280 F.3d 934 (9th Cir. 2002) = http://caselaw.lp.findlaw.com/data2/circs/9th/0055521p.pdf.
(39) http://www.ditto.com/.
(40) Kelly v. Arriba Soft Corp., 77 F. Supp. 2d 1116 (C.D. Cal. 1999) = http://pub.bna.com/ptcj/99-560.htm.
(41) Für eine funktionale Betrachtungsweise z.B. Schardt/Lehment/Peukert, Haftung für Hyperlinks im Internet, UFITA 2001/III, 841, 876. Siehe auch Garrote, Linking and Framing: A Comparative Law Approach, E.I.P.R. 2002, 184, 195 (in Fußnote 39), der ebenfalls kurz andenkt, die Vervielfältigung bei Framing rechtlich als durch den Frameprovider vorgenommen zu beurteilen, obwohl dies technisch nicht zutreffend ist. Ferner Schack, Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von Links und Frames, MMR 2001, 9, 13 f, der eine mittelbare Täterschaft annehmen möchte.
(42) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABlEG Nr. L 167/10 vom 22.6.2001.
(43) In den Medien zur Kenntnis genommen und mit Unverständnis bedacht wurden 2002 insbesondere die Nutzungsbedingungen des National Public Radio's (NPR). Diese sehen folgendes vor: Linking to or framing of any material on this site without the prior written consent of NPR is prohibited. Please use this form to request permission to link to npr.org and its related sites. Zur Berichterstattung in den Medien Manjoo, Public Protests NPR Link Policy, http://www.wired.com/news/business/0,1367,53355,00.html.
(44) Ticketmaster v. Tickets.com, 54 U.S.P.Q.2d 1344 (C.D.Cal. 2000) = http://www.gigalaw.com/library/ticketmaster-tickets-2000-03-27.html.
(45) Einige wenige Beispiele für Nutzungsbedingungen aus Deutschland, die das Setzen eines Links beschränken, finden sich unter http://www.linksandlaw.com/linkingcases-linkingpolicies-beispiele.htm.
(46) Vgl. http://www.sonicboomerang.com/internal/legalities.html.
(47) Vgl. http://www.cme.com/about_cme/legal/index.cfm.
(48) Zu weiteren Urteilen und Verfahren des Jahres siehe auch die Website http://www.linksandlaw.com.
(49) Universal City Studios, Inc. v. Reimerdes, CRI 2002, 50 = 273 F.3d 429 (2d Cir. 2001) = http://www.eff.org/..../20011128_ny_appeal_decision.html.
(50) Vgl. Politech, EFF, 2600 give up: Won't appeal loss in DVD descrambling case, http://www.politechbot.com/p-03716.html. Hintergründe zu dem Verfahren, Links zu Presseberichten und den gewechselten Schriftsätzen finden sich unter http://www.linksandlaw.com/linkingcases-linkstoillegalmaterial.htm.
(51) DVD Copy Control Association, Inc. v. Andrew Bunner, CRI 2002, 87 = http://www.eff.org/IP/DVDCCA_case/...decision.html.
(52) Weitere Hintergrundinformationen zu diesem Verfahren und zahlreiche Links auf News-Artikel finden sich unter http://www.linksandlaw.com/linkingcases-other.htm.
(53) http://164.195.100.11/netacgi/nph-Parser?Sect1=PTO1&Sect2=....
(54) Vgl. British Telecommunications Inc. v. Prodigy Communications Corp., 189 F.Supp.2d 101 (S.D.N.Y., Mar. 13, 2002) = http://www.nysd.uscourts.gov/courtweb/pdf/D02NYSC/02-02452.PDF.
(55) Vgl. British Telecommunications Inc. v. Prodigy Communications Corp., http://www.nysd.uscourts.gov/courtweb/pdf/D02NYSC/02-07733.PDF.
(56) Vgl. http://www.google.com/dmca.html.
(57) Vgl. http://www.chillingeffects.org/dmca512/notice.cgi.
(58) Vgl. McCullagh, Google Yanks Anti-Church Sites, http://www.wired.com/news/politics/0,1283,51233,00.html. Gallagher, Google Runs Into Copyright Dispute, http://www.nytimes.com/2002/04/22/technology/ebusiness/22NECO.html?toda.
(59) AG Berlin-Tiergarten CR 1998, 111 f. - Markquardt/radikal.
(60) Vgl. Schulzki-Haddouti, Deutsche Bahn verklagte XS4ALL wegen linksradikaler Zeitschrift "Radikal" und gewann, http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/12329/1.html.
(61) Vgl. Schulzki-Haddouti, Deutsche Bahn setzt sich bei Suchmaschinen-Betreiber durch, http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/12375/1.html.
(62) District Court of Amsterdam, Deutsche Bahn AG v. Indymedia NL, http://www.rechtspraak.nl/uitspraak/frameset.asp?ui_id=35596 (holländische Urteilsfassung). Weitere Links zu Berichten in den Medien um den Radikal-Artikel unter http://www.linksandlaw.com/linkingcases-linkstoillegalmaterial.htm.
(63) Vgl. Heise, Suhrkamp zieht Abmahnung wegen Link auf Walser-Roman zurück, http://www.heise.de/newsticker/data/wst-20.06.02-003/.
(64) Vgl. McCullagh, University bans "illegal" links, http://zdnet.com.com/2100-1105-959544.html; ders., University backs down on link ban, http://news.com.com/2102-1023-961297.html.
(65) Goodman/ Musgrove, China Blocks Web Search Engines, Washington Post, http://www.washingtonpost.com/ac2/wp-dyn?pagename=...; Richardson, Google China crisis over, http://www.theregus.com/content/6/26290.html. Weitere Links unter http://www.linksandlaw.com/linkingcases-other.htm.
* Stephan Ott ist Assessor iur. und promoviert zur Zeit an der Universität Bayreuth über urheber- und wettbewerbsrechtliche Aspekte von Linking und Framing. Er betreibt die Website http://www.linksandlaw.com.
[online seit: 03.03.2003]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Ott, Stephan, Linking und Framing - Ein Überblick über die Entwicklung im Jahre 2002 - JurPC-Web-Dok. 0014/2003