Alexander Erdelt *Der Schutz gegen Domain-NamenJurPC Web-Dok. 241/2001, Abs. 1 - 26 |
A.)Einführung und Problemstellung |
I.) Das Domain Name System |
Domain-Namen(1) (D N, domain names) sind Teile von Internet-Adressen, die zum Aufrufen von Websites dienen. Ursprünglich war eine numerische Adresse zum Auffinden des Zielrechners einzugeben, jedoch wurde in der Folgezeit zusätzlich das Domain Name System (DNS) entwickelt, welches benutzer- und anwenderfreundlicher ist. Die Adressen werden hierbei durch Buchstaben ausgedrückt(2). Die Eingabe erfolgt nach einem standardisierten Adressierungsschema (Unified Resource Locator, kurz: URL), welches mit "http://www" beginnt(3). Das DNS besteht aus sog. Top-Level-Domains (TLD) und denen untergeordnete Second-Level-Domains (SLD), die aus wenigstens drei und maximal 63 Stellen bestehen dürfen(4). Die Numerierung erfolgt hierbei von rechts nach links. Unter dieser Ebene finden sich manchmal weitere Sub-Domains, z. B. Third-Level-Domains etc.. Zwischen den Ebenen muss ein Punkt gesetzt werden(5). Die Adressenangabe "http://" und "www" sowie ".de" werden nicht als kennzeichenmäßige Benutzung angesehen und besitzen für die Frage nach dem Schutz gegen Domain-Namen nach hauptsächlich vertretener Auffassung keine Relevanz(6). Domains können unter einer Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden, z. B. "heidelberg.de", "spiegel.de". Neben den Länderkennzeichen, geografische Domains, wie ".de", ".ch" existieren auch noch solche aus dem amerikanischen Raum stammende sog. generische, für bestimmte Sachgebiete, wie ".com" , ".org", ".mil"(7). Auf der ganzen Welt kann damit nur einmal eine derartige Adresse unter derselben Top-Level-Domain vergeben werden(8). Somit kommt den Domains ein bedeutender Marketing- und Werbeeffekt zu, der zu Konflikten führen kann(9). Die Second-Level-Domain unter einer Top-Level-Domain kann prinzipiell frei gewählt werden. Die Vergabe erfolgt grundsätzlich nach der Reihenfolge (Prinzip "first come, first served")(10). Die Koordinierung des Domainraumes übernimmt die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), eine US-amerikanische non-profit-organization(11). Domains unter der TLD ".de" werden vom Deutschen Network Information Center (DE-NIC) e. G. in Frankfurt/Main, einer Genossenschaft von Internet-Providern, nach deren Registrierungsbedingungen und -richtlinien registriert und verwaltet(12). Dabei wird keine inhaltliche Prüfung hinsichtlich der Verletzung von namens- oder markenrechtlichen Vorschriften vorgenommen(13). Die frei wählbare SLD ist wegen der daraus möglichen Blockadewirkung für andere Interessenten eigentlicher Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten(14). Die folgende Untersuchung bezieht sich hauptsächlich auf Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de"(15). | JurPC Web-Dok. 241/2001, Abs. 1 |
II.) Fallgruppen |
Als Fallgestaltungen sind verschiedene Konfliktfelder denkbar, die zu Rechtsstreitigkeiten führen können. Domain-Grabbing oder Domain-Squatting, das Problem von Namensgleichen im Internet, Blockierung einer Gattungsbezeichnung (z. B. "Rechtsanwaelte.de") oder Verwendung rein beschreibender Begriffe; Streit um geografische Herkunftsangaben, vor allem Städtenamen. Ebenso existieren Konflikte bei lediglich vorhandener Ähnlichkeit der Zeichen(16). Problematisch ist die bloße Registrierung von Domain names ohne die Einrichtung einer Homepage. Sofern ein solcher registrierter Domain name nur für private Zwecke gebraucht wird, ist ein Unterlassungsanspruch nur schwer zu begründen. Anders sind Fälle zu bewerten, in denen die Registrierung zum Zwecke des "Verkaufs" des D N erfolgt oder wenn eine konkrete Nutzungsabsicht der Domain vorliegt(17). Eine der wichtigsten und wohl bekanntesten Fallgruppen stellt hingegen das Domain-Grabbing dar. Bei dieser modernen Art der Piraterie, die auch unter dem Namen Domain-Squatting bekannt ist, wird eine Domain durch einen Privaten oder einen Geschäftsmann bei der zuständigen Vergabestelle registriert, um sie einem Inhaber einer identischen Marke zu "verkaufen" und somit Profit daraus zu schlagen oder ihn zu schädigen. Dieser will sich also die registrierte Domain regelmäßig versilbern lassen(18). Es werden dabei vier Grundvarianten unterschieden. Ein Unternehmen lässt sich einen Domain-Namen eintragen, der identisch oder ähnlich ist mit der Firma oder der Marke eines Hauptkonkurrenten. Als zweite Möglichkeit ist der Fall zu werten, in dem sich ein beliebiger Anbieter eine Domain registrieren lässt, um damit vom Betroffenen "Geld zu kassieren" (auch Cybersquatting, von engl. = "Hausbesetzer" genannt)(19). Drittens lässt sich ein Unternehmen einige Domain-Namen registrieren, um anderen Konkurrenten den Weg ins Internet zu erschweren. Als weitere Möglichkeit macht sich jemand die Marke eines bekannten Unternehmens zu eigenen Zwecken zu Nutze(20). Diese moderne Art der Wegelagerei wurde zuerst in den USA bekannt durch die Registrierung von so bekannten Domains wie "McDonalds.com"(21) oder durch die Kaplan-Entscheidung(22), bei der sich ein konkurrierendes Unternehmen die Domain "kaplan.com" sicherte, um so auf die angeblich schlechteren Produkte (hier: Vorbereitungsmaterialien zum "College Admission Test") des Konkurrenten hinzuweisen. Letztlich wurde im Schiedsgerichtsverfahren dem Anbieter Kaplan die Domain zugewiesen(23). Das Internet ist - wie oft zu Unrecht angenommen wird - kein rechts- oder regelfreier Raum, bei dem kein Rechtsschutz gewährt werden könnte(24). Der Schutz gegen Domain-Namen, also der Schutz von Rechten Dritter durch deren Benutzung, kann durch verschiedene Anspruchsgrundlagen gewährleistet werden. Es sind dies nicht besonders internet-spezifische Vorschriften, sondern bereits bekannte Normen. So stehen für den gewerblichen Gebrauch namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB, firmenrechtliche aus § 37 II HGB, kennzeichenrechtliche aus §§ 14, 15 MarkenG sowie wettbewerbsrechtliche aus §§ 1, 3 UWG zur Verfügung. Daneben wird ein Anspruch aus § 126 MarkenG bzw. aus §§127, 128 MarkenG wegen der Verletzung einer geografischen Herkunftsangabe diskutiert(25). Wird eine Domain nur im privaten Bereich verwendet, so kommen Ansprüche aus §§ 12, 823, 1004 BGB und auch aus § 826 BGB in Betracht. Beim Domain-Grabbing können auch Ansprüche aus dem Markenrecht einschlägig sein, wenn ein Privater handelt. Ähnliche Probleme wie bei den Domain Names sind bei den E-Mail-Adressen nicht gegeben, da diese nicht zentral, sondern von den jeweiligen Providern vergeben werden(26). Im folgenden soll nun untersucht werden, wie der Schutz bei den einzelnen Fallkonstellationen erfolgt. Dabei soll die Unterscheidung von gewerblichem und privatem Gebrauch vorgenommen werden. Danach sollen die Rechtsfolgen dargestellt werden. Es kommen Unterlassungs-, Beseitigungs- sowie Löschungs- und Übertragungsansprüche der Domains in Frage. | Abs. 2 |
B.) Die einzelnen Anspruchsgrundlagen |
I.) Schutz nach § 12 BGB |
Durch die Verwendung von Domain-Namen ohne klärenden Zusatz kann ein Anspruch aus § 12 BGB gegeben sein, wenn in ein anderes Namensrecht eingegriffen wird(27). § 12 BGB schützt sowohl den bürgerlichen Namen als auch namensartige Kennzeichnungen, Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte(28). Für eine Verletzung dieser Norm kommen als Handlungsalternativen einerseits die Namensleugnung (§ 12 S. 1, 1. Alt. BGB), andererseits die Namensanmaßung (§ 12 S. 1, 2. Alt. BGB) in Frage. Nicht jede Benutzung eines fremden Namens als Domain Name muss zwingend ein unbefugter Gebrauch im Sinne des § 12 BGB sein(29). | Abs. 3 |
1.) Domains als Namen? |
Einige Zeit war umstritten, ob den Domains Namensfunktion zukommen kann. Es wurde oft auf die technischen Besonderheiten des Internet hingewiesen. Danach seien die Domains wie Telefonnummern, Bankleit- oder Postleitzahlen zu betrachten und hätten lediglich eine Zuordnungsfunktion in Bezug auf den jeweiligen Server, nicht jedoch Namensfunktion(30). In der Folge wurde mit der "Heidelberg-Entscheidung"(31) auch den Domains jedenfalls mittelbar Namensfunktion zugeschrieben. Diese Entscheidung gilt als erste im Bereich des deutschen "Domain-Rechts". Heute ist als h. M. die Namensfunktion von Domain names anerkannt(32). Denn auch hinter der Domain müsse sich jemand verbergen, und gerade diesen treffe der namensrechtliche Anspruch. Oft wird die Parallele zur Entscheidung des BGH zur Fernschreibkennung herangezogen. Diese Kennung besteht aus einem markanten Firmenschlagwort und deren Verwendung stellt eine kennzeichenmäßige Nutzung dar(33). Es ist somit auf eine zweifache Funktion der Domains abzustellen, sowohl auf die Funktion der Lokalisation als auch auf die der Identifikation(34). Der Schutz des § 12 BGB kann gleichfalls öffentlich-rechtlichen Körperschaften zugute kommen. Insbesondere bei Städtenamen, die keine geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG sind, kommt § 12 BGB eine bedeutende Rolle zu(35). | Abs. 4 |
2.) Entscheidungen |
In der oben genannten Entscheidung wurde ein Unterlassungsanspruch nach § 12 S. 2 BGB bejaht. Entscheidend war hierbei, dass der Nutzer der Homepage - so das Gericht - nicht nur Informationen über die Stadt Heidelberg erwarte, sondern auch von dieser und nicht von irgendeinem Dritten, der zugleich über die Stadt informieren möchte (im konkreten Fall war dies ein Unternehmen auf dem Gebiet der Softwareentwicklung und der Informationstechnologie, welches Informationen über die Stadt Heidelberg anbieten wollte)(36). Hinzu kam noch die Tatsache, dass der Name "Heidelberg" bereits unter der Top Level Domain ".com" und ".edu" vergeben worden war und somit unter diesen TLD keine Registrierung mehr erfolgen konnte. Diese Entscheidungslinie bestätigte zusätzlich das Urteil des OLG München, welches ausführte, dass die hinter der Homepage stehende Person erreicht werden solle(37). In der Folge ergingen einige Entscheidungen, die sich mit Städtenamen als Domain-Namen befassen mussten. Bei dem Streit celle.com / celle.de(38) musste geklärt werden, ob eine Verletzung des Namensrechts der Stadt Celle vorliegt. Dieses wurde unter Hinweis auf die TLD ".com" in der nächsten Instanz verneint. Die Richter nahmen an, dass mit der Verwendung der generischen TLD ein kommerzielles Angebot unterbreitet werden sollte und nicht das einer Kommune(39). Es wurde angemerkt, dass die TLD ".com" nicht lediglich eine regionale Zuordnung darstelle(40). Demgegenüber wurde in der Entscheidung "badwildbad.com" eine Verletzung des Namensrechts der Körperschaft angenommen, da der Bestandteil ".com" gegenüber dem Namen zurücktrete(41). Bei der Entscheidung ufa.de(42) wurde selbst einer Abkürzung Namensfunktion i. S. d. § 12 BGB zugeschrieben. Der Einwand des Beklagten, "ufa" könne auch andere Bedeutungen haben, wies das Gericht in Anbetracht der Registrierung unter der fraglichen Top-Level-Domain zurück(43). Der Begriff "ufa" sei im deutschen Sprachraum ein bekannter und bedeutender Name, der schon seit vielen Jahren als Marke eingetragen ist. Ein Schutz könne auch auf Bestandteile einer Domain erstreckt werden. Als Rechtsfolge kommt ein Freigabeanspruch nach § 12 S. 1 BGB sowie ein Unterlassungsanspruch nach § 12 S. 2 BGB in Betracht. Ein Namensrecht der Bundesrepublik Deutschland wurde vom LG Berlin bejaht. "Deutschland" sei ein prägender Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland und erfülle damit die Funktion eines Namens i. S. d. § 12 BGB. Ein Gebrauch des Namens Dritter als Domain verletze das Namensrecht der BRD(44). Als einzig unterscheidungskräftiger Bestandteil einer Firma wurde die Bezeichnung "juris" für die Juris-GmbH angesehen und ein Namensschutz nach § 12 BGB in Form eines Unterlassungsanspruches der Juris-GmbH gegen ein Datenverarbeitungsunternehmen zugebilligt(45). Ausgedehnt wurde der Schutz nach § 12 BGB durch ein Urteil des OLG Hamm(46). Hiernach kommt Namensschutz nicht nur dem bürgerlichen, sondern auch dem Firmennamen zu. Durch die Verwendung der Domain sei die ungestörte Führung des Namens "Krupp" verletzt worden. In der Entscheidung des OLG München wurde dem Kläger nicht nur ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zugebilligt. Das Gericht billigte als Rechtsfolge einen Übertragungsanspruch in einer Analogie zu § 894 BGB (Grundbuchberichtigungsanspruch), § 8 I S. 2 PatG (Anspruch des Erfinders gegen den Nichterfinder, wenn die Anmeldung zum Patent geführt hat) zu und widersprach diesbezüglich damit der Entscheidung des OLG Hamm(47). Aufgrund der nicht vergleichbaren Rechts- und Sachlage scheidet ein Übertragungsanspruch aus den genannten Vorschriften aber aus. Die Registrierung einer Domain vermittele anders als das Grundbuch keinen guten Glauben(48). Ebenso scheint ein Übertragungsanspruch aus angemaßter Geschäftsführung nach § 687 II BGB nicht stimmig. Vor allem ist der Rückgriff auf diese Rechtsfigur bei mehreren in Frage kommenden Geschäftsherren zum Scheitern verurteilt(49). Damit ist der Entscheidung des OLG Hamm(50) zuzustimmen, die lediglich einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zubilligt, nicht aber einen Übertragungsanspruch einräumt. Problematisch war die Anspruchsbejahung aus § 12 BGB früher bei der damals noch zulässigen bloßen Reservierung von Domain Names. Ein Gebrauch des Namens wurde in diesen Fällen abgelehnt, da die Domain nur in elektronischen Verzeichnissen geführt wurde(51). Dieser Streit ist mittlerweile obsolet (vgl. oben). Generell ist anzumerken, dass bei Namensgleichen ein Interessenausgleich im Einzelfall vorgenommen werden muss, z. B. durch geeignete Zusätze im Domain-Namen desjenigen, der eher einen solchen verschmerzen könnte, also z. B. die weniger bekannte Firma oder der Privatmann Shell(52). Im übrigen ist prinzipiell der Prioritätsgrundsatz anzuwenden(53). | Abs. 5 |
II.) § 37 II HGB i. V. m. § 1004 BGB |
Ein Schutz durch einen Unterlassungsanspruch nach § 37 II HGB i. V. m. § 1004 BGB kommt in den Fällen in Betracht, in denen es sich bei der Verwendung der Domain um eine Verletzung einer Firmenbezeichnung nach § 17 HGB handelt(54). Eine unzulässige Firma nach § 17 HGB liegt dann vor, wenn sie sich von anderen am gleichen Ort im Handelsregister eingetragenen Firmen nicht hinreichend unterscheidet (§ 30 HGB)(55). Problematisch ist hierbei, dass die jeweilige Eintragung ins Handelsregister nur lokale Wirkung entfaltet und somit ein Anspruch aus § 37 II HGB i. V. m. § 1004 BGB nur selten vorkommen wird(56). | Abs. 6 |
III.) §§ 14, 15, MarkenG |
Eine Verletzung von §§ 14, 15 MarkenG ist in dem Falle denkbar, dass durch die Verwendung einer identischen Domain(57) eine Marke, ein Unternehmenskennzeichen oder ein Werktitel im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Dabei ist wiederum auf die Doppelnatur der Domain als elektronische Rufnummer mit kennzeichenrechtlicher Identifizierungsfunktion abzustellen(58). Problematisch ist hierbei die Tatsache, dass im Internet nicht mehrere gleichlautende Domain-Namen für Produkte von branchenverschiedenen Unternehmen existieren können - wie dies außerhalb des Internets möglich ist(59). Diese Ansprüche sind bei Nutzung zu rein persönlicher Kommunikation nicht anwendbar. In diesem Falle kommen allenfalls Ansprüche aus § 12 BGB oder §§ 823, 1004 BGB in Betracht(60). Als Fallgruppen sind folgende Kollisionskonstellationen denkbar: Schutz der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung gegen die Benutzung als Domain-Namen durch ein Konkurrenzunternehmen, Schutz der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung gegen die Benutzung als Domain Name durch ein branchenfremdes Unternehmen, Schutz der bekannten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung gegen die Benutzung als Domain Name, Schutz der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung gegen die Benutzung als Domain Name als Privatperson(61). | Abs. 7 |
1.) §§ 4, 14 II MarkenG |
Der Anspruch aus §§ 4, 14 MarkenG stellt ein ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung gegen die Benutzung Dritter dar(62). Es besteht die Untersagungsberechtigung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr(63). | Abs. 8 |
a) Voraussetzungen |
Es muss ein Benutzen einer prioritätsälteren Domain im geschäftlichen Verkehr und nicht nur zum privaten Gebrauch vorliegen(64). Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr genügt die Förderung eines beliebigen, eigenen oder fremden Geschäftszweckes(65). Ist die fragliche Domain unter der Top-Level-Domain ".com" registriert, so wird dadurch von einer beachtlichen Meinung bereits ein geschäftliches Handeln als indiziert angesehen. Dies gelte in besonderem Maße bei der Registrierung durch Private. Denn unter dieser TLD werden vornehmlich geschäftliche Domains registriert(66). Ob ein kennzeichenmäßiger Gebrauch als Voraussetzung notwendig ist, ist umstritten. Eine rechtsverletzende Benutzung muss allerdings mindestens die einstige warenzeichenmäßige Verwendung (des früheren Warenzeichengesetzes) umfassen. Sofern die Domains erkennbar aus Namen, Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder anderen einschlägigen Abkürzungen bestehen, so werden sie als kennzeichenmäßig gebraucht angesehen(67). Beim Domain-Grabbing kann auch durch Private ein kennzeichenrechtlicher Anspruch bejaht werden, wenn ein "Verkauf" der Domain beabsichtigt ist. In diesem Fall wird die rein private Ebene verlassen(68). Bei der Schaltung einer Werbung eines anderen aus Kostengründen auf einer privaten Homepage greift ebenso ein kennzeichenrechtlicher Anspruch durch(69). | Abs. 9 |
b) Fallgruppen des § 14 II MarkenG |
Zusätzlich ist für die Bejahung des Anspruchs erforderlich, dass eine identische Marke oder geschäftliche Bezeichnung als Domain blockiert wird und die Waren und Dienstleistungen, die mit der Homepage angeboten werden, identisch oder ähnlich sind. Ein Anspruch aus diesen Normen wird bei Unähnlichkeit von Marke und Domain-Name nicht ohne weiteres bejaht. Einer Ansicht nach kommen dann allenfalls Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG in Frage(70). Eine andere Ansicht hingegen will jedenfalls bei Vorliegen einer zu einer bekannten Marke i. S. d. § 14 II Nr. 3 MarkenG ähnlichen Domain einen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch als angemessen ansehen(71). Bei § 14 II Nr. 1 MarkenG muss zusätzlich Markenidentität vorliegen, der Domain Name muss also mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisch sein(72). Eine bereits drohende Verwendung kann bei Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr schon ausreichend sein, z. B. wenn noch keine konkrete Homepage existiert(73). Für § 14 II Nr. 2 MarkenG reicht eine Markenähnlichkeit aus, sofern die Gefahr der Verwechslung bei angebotenen Waren oder Dienstleistungen besteht(74). Handelt es sich bei der eingetragenen Marke um eine im Inland bekannte Marke, so besteht Schutz auch trotz Fehlens eines identischen oder ähnlichen Zeichens, sofern Unlauterkeit vorliegt, § 14 II Nr. 3 MarkenG(75). Eine Verwechslungsgefahr hingegen ist somit bei dieser Alternative nicht erforderlich, weswegen manchmal von erweitertem Schutz gesprochen wird(76). Allein das Benutzen der Domain, ohne dass eine Ähnlichkeit zu bestehenden Marken oder Dienstleistungen bestehen müsste, kann einen Anspruch aus dieser Norm begründen. Es soll damit die Gefahr der Verwässerung eingedämmt werden. Diese ist dann gegeben, wenn durch die Verwendung der Marke eine Schwächung der Berühmtheit zu befürchten ist(77). Zusätzlich wird für die Anwendung von § 14 II Nr. 3 MarkenG die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung gefordert. Diese ist dann indiziert, wenn die Bekanntheit oder die Unterscheidungskraft ausgenutzt oder beeinträchtigt wird(78). Als Entscheidungen sind in diesem Zusammenhang "brockhaus.de"(79) oder "zwilling.de"(80) zu nennen. Bei der ersten Entscheidung wurde dem Begriff "Brockhaus" eine außerordentliche Bekanntheit zugeschrieben, der einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender der Domain nach § 14 II Nr. 3 rechtfertigt(81). | Abs. 10 |
c) Verwechslungsgefahr |
Die Verwechslungsgefahr spielt sowohl für § 14 II Nr. 2 MarkenG, als auch für § 15 II MarkenG eine Rolle. Bei der Festlegung dieses Bestandteils muss auf den Gesamteindruck des angesprochenen Verkehrskreises abgestellt werden(82). Bei § 14 II Nr. 1 MarkenG ist sie entbehrlich, da eine doppelte Identität des konkreten Kennzeichens und der Ware bzw. Dienstleistung vorhanden sein muss. Es ist damit in diesem Fall keine positive Feststellung einer Verwechslungsgefahr mehr nötig(83). Eine Verwechslungsgefahr wird regelmäßig für das Bestehen einer identischen Domain bei Branchenferne (die betreffenden Unternehmen entstammen unterschiedlichen Branchen) verneint. Das OLG Frankfurt/Main führte aus, dass selbst bei Identität der Unternehmenskennzeichen eine Verwechslungsgefahr nicht vorliege, wenn eine solche Branchenferne besteht(84). Demgegenüber urteilten die Richter des OLG Hamm, dass trotz der Verschiedenheit der beteiligten Unternehmen eine Verwechslungsgefahr wegen der überragenden Verkehrsgeltung des Unternehmens "Krupp" gegeben sei(85). Problematisch ist hierbei die Charakterisierung der Homepage in kennzeichenrechtlicher Hinsicht. Einerseits wird auf die Dienstleistungseigenschaft der Homepage als solcher abgestellt. Die Homepage selbst sei danach die Dienstleistung(86). Andererseits wird dieser allein noch keine solche Eigenschaft beigemessen(87). Wieder andere wollen keine pauschale Einordnung der Homepage als Dienstleistung vornehmen und eine Entscheidung im Einzelfall treffen(88). Es sei maßgeblich zugleich der Inhalt der Website zu berücksichtigen(89). Werden über die Homepage weitere Dienstleistungen oder Waren angeboten und stellen diese lediglich ein Kommunikationsmedium dar, könne man nicht von einer Dienstleistungsqualität der Homepage sprechen. Dann diene sie lediglich als Mittel zur Bestellung der Waren oder Dienstleistungen(90). Wird durch die Homepage keine weitere Ware oder Dienstleistung offeriert, so soll schon allein die Homepage die Ware oder Dienstleistung sein. Eine Verwechslungsgefahr nahm das OLG München zwischen der Domain "buecherde.com"(91) und "buecher.de" an(92). Beide Parteien waren in diesem Rechtsstreit Buchhändler. Erstaunlich war in diesem Streit, dass das Gericht hier der Länderkennung ".de" der Antragstellerin eine Bedeutung beimaß. Bei der Antragsgegnerin sei der Bestandteil ".com" nicht zu berücksichtigen, die keine Kennzeichnungskraft entfalten könne. Eine Verwechslungsgefahr sei aufgrund der Übereinstimmung der Second-Level-Domain der Antragsgegnerin mit der Firma der Antragstellerin gegeben. | Abs. 11 |
d) Grenzen des Schutzes nach § 23 Nr. 1 MarkenG |
Grundsätzlich sind die Grenzen des § 23 Nr. 1 MarkenG auch im Bereich des Internet zu beachten, nach dem ein Duldungsanspruch zur lauteren Verwendung von Marken bzw. geschäftlichen Bezeichnungen besteht(93). | Abs. 12 |
2.) Private Benutzung |
Während bei gewerblicher Benutzung der Domain regelmäßig ein Anspruch aus §§ 14, 15 MarkenG gegeben sein kann, ist dies bei privater Verwendung nicht der Fall. Benutzt der Private die Domain lediglich für den privaten Gebrauch, so scheiden obengenannte Ansprüche aus. Eine andere Bewertung ist beim Domain-Grabbing vorzunehmen, das gleichsam in diesem Kontext eine Rolle spielt. Lässt sich ein Privater eine Domain registrieren und will er diese dann "weiterveräußern", so wird regelmäßig die rein private Sphäre überschritten und ein gewerbliches Handeln angenommen(94). Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der registrierten Domains an. Es sind damit Ansprüche aus §§ 14 II, 15 II MarkenG - bei Vorliegen der bereits genannten Voraussetzungen - zu bejahen(95). Einen Schutz nach § 23 MarkenG kommt beim Domain-Grabbing nicht in Betracht, da dieses Verhalten als nicht schützenswert gilt. | Abs. 13 |
3.) Weitere Entscheidungen |
Einen Anspruch aus §§ 4, 14 I, II Nr. 1, V, 5, 15 I, II, V MarkenG bejahte das LG Düsseldorf. Danach hatte die Klägerin den Namen "Epson" als Wortmarke schützen lassen. Die Domain, die der Beklagte verwandte, war ein identisches Zeichen zur geschützten Marke. Hierbei spielte auch eine Rolle, dass der Beklagte die registrierte Domain nicht nur zur rein persönlichen Kommunikation verwenden wollte, sondern diese weiterzuveräußern gedachte(96). Bei der Entscheidung des LG Hamburg wurde ein Unterlassungsanspruch aus §§ 14 II Nr. 2, V, 15 II, IV MarkenG wegen der Gefahr der Verwechslung bejaht, da die Domain mit der Marke bzw. dem Titel der Klägerin ein identisches Zeichen ist(97). Im Ergebnis ist damit ein Anspruch aus §§ 4, 14 MarkenG dann gegeben, wenn eine identische Marke als Domain-Namen blockiert wird und die Waren und Dienstleistungen, die mit der Homepage angeboten werden, ähnlich sind. Sind Marke und Domain-Namen nur ähnlich, ist ein Anspruch nicht notwendigerweise zu bejahen. Es können dann Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG treffend sein(98). Vor der Geltendmachung der dargestellten Ansprüche ist in der Regel eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt vorzunehmen(99). | Abs. 14 |
4.) §§ 5, 15 MarkenG |
Die Verletzungstatbestände der §§ 5, 15 MarkenG sind grundsätzlich gleich aufgebaut wie die Verletzungstatbestände der §§ 4, 14 MarkenG. Sie treten in Konkurrenz zu § 12 BGB, wenn sowohl eine Marken- als auch Namensverletzung ersichtlich ist. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass sich die Verwechslungsgefahr als Folge einer Ähnlichkeit der betrieblichen Tätigkeitsbereiche ergeben müsse, fehlt(100). Bei §§ 5, 15 MarkenG ist die Blockierung der Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr Voraussetzung. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung von Druckschriften, eines Betriebes oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 II MarkenG)(101). Bei rein privatem, also nicht geschäftlichem Handeln, greift gegebenenfalls § 12 BGB ein. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 II, IV wurde vom OLG Hamburg als nicht begründet abgelehnt, da eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Geschäftsbezeichnung nicht bestehe(102). Für die Bejahung eines Anspruchs aus §§ 5 II, 15 III MarkenG ist das Vorliegen einer bekannten Marke nötig(103). Bei Blockierung von Gattungsbezeichnungen oder nicht geschäftlicher Namen durch einen identischen Domain-Namen sind §§ 4, 14 MarkenG und §§ 5, 15 MarkenG nicht einschlägig. Ebenso scheiden Ansprüche aus § 12 BGB mangels Namenseigenschaft aus. § 823 BGB scheitert am Fehlen einer berühmten Marke. § 15 III kann bei unlauterer Ausnutzung zu zusätzlichen Schadensersatzansprüchen führen. Hierbei ist für die bekannte geschäftliche Bezeichnung keine Verwechslungsgefahr erforderlich(104). Ein solcher Anspruch wurde vom OLG Frankfurt/Main mangels Unlauterkeit abgelehnt(105). Eine verschuldensunabhängige Haftung ergibt sich aus den §§ 14 V, 15 V MarkenG. Diese kann bereits bei Erstbegehungsgefahr gegeben sein. Zudem können sich Schadensersatzansprüche aus §§ 14 VI, 15 V MarkenG ergeben. Dann muss ein Verschulden nachzuweisen sein(106). Bei der Entscheidung "Epson.de" wurde ein Unterlassungsanspruch aus § 15 IV MarkenG wegen des einzig unterscheidungsfähigen Bestandteils der Firma zugestanden. Der Name "Epson" stelle einen schlagwortartigen Hinweis auf das Unternehmen dar. Übertragungsansprüche kommen nur im Falle des § 17 MarkenG in Frage, werden aber für den Bereich des Internet meist verneint(107). | Abs. 15 |
5.) Internet-Werbung |
Bei der Verwendung von Werbe-Icons (Banner) kann ebenfalls eine kennzeichenrechtliche Verletzung eintreten. Sofern bei der Internet-Werbung ein Zeichen verwendet wird, welches für identische oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen als Marke oder als geschäftliche Benutzung geschützt ist, hat der Kennzeicheninhaber markenrechtliche Ansprüche aus der Kennzeichenverletzung. Bei der Verweisung auf Werbeseiten anderer Unternehmer unter Nennung der Marke durch Hyperlinks (Verknüpfung zu einer oder mehreren Websites) liegt keine Markenverletzung vor, da eine konkludente Zustimmung zur Benutzung der Internetadresse angenommen wird(108). | Abs. 16 |
6.) Zuständigkeit der deutschen Gerichte |
Nach §§ 140, 141 MarkenG i. V. m. § 24 II UWG sind die deutschen Gerichte bei Verletzung des Markenrechts durch Gebrauch einer ".de"-Domain zuständig(109). | Abs. 17 |
IV.) §§ 1, 3 UWG |
Im Bereich des "Domain-Rechts" können auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach §§ 1, 3 UWG durchgreifen. | Abs. 18 |
1.)§ 1 UWG |
a)Anspruchsvoraussetzungen |
Die Anspruchsvoraussetzungen aus § 1 UWG können sich dann ergeben, wenn die Verwendung einer Internet-Domain eine unlautere Wettbewerbsbeeinträchtigung nach sich zieht(110). Es muss daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken vorliegen, das gegen die guten Sitten verstößt(111). Dies ist unter anderem denkbar bei der Verwendung von Gattungs- oder Branchenbezeichnungen als DN. Als Marken könnten solche Bezeichnungen nicht eingetragen werden, da es an der Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 II Nr. 1 MarkenG) oder ein Freihaltebedürfnis der anderen Mitbewerber als beschreibende Angabe (§ 8 II Nr. 2 MarkenG) gegeben ist(112). Eine Ausnahme bilden Kennzeichenrechte, die mittels Verkehrsdurchsetzung oder Verkehrsgeltung erlangt wurden, § 8 III und § 4 Nr. 2 MarkenG. Danach können Markeninhaber auch aus freihaltebedürftigen Begriffen gegen Internet-Domains vorgehen(113). Gattungsbezeichnungen finden sich häufig im Internet. Durch deren Verwendung kann ein Internet-Nutzer dadurch abgelenkt werden, dass er hinter der Domain ein breiteres oder ein sachlich anders gelagertes Angebotsspektrum erwartet als ihm tatsächlich geboten wird oder er anderen Angeboten, die dadurch verborgen werden, keine weitere Beachtung schenkt bzw. schenken kann und damit den anderen am Geschäftsverkehr Beteiligten ein Nachteil entstehen kann. | Abs. 19 |
b) Entscheidungen |
Bei rein beschreibenden Begriffen wie "Wirtschaft" oder "Wirtschaft-Online" komme ein markenrechtlicher Schutz nicht in Betracht, urteilte das OLG Frankfurt. Es sieht in der Verwendung derartiger Begriffe eine "Kanalisierungsfunktion" und hält Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG grundsätzlich für möglich. Im konkreten Fall wurde aber wegen der unzureichenden Glaubhaftmachung ein Anspruch aus §§ 1, 3 UWG verneint(114). Ebenso entschied das LG München I in dem Fall "autovermietung.com"(115). Hier wurde in gleicher Weise ein Anspruch aus § 1 UWG verneint. Dies deshalb, da bei dem Gewerbe der Autovermietung noch weitere Gattungsbegriffe existierten und oft die Anbieter mit Namen bekannt seien. Der Nutzer gebe also direkt den konkreten von ihm gewünschten Namen des Vermietungsunternehmens ein. Eine Kanalisierung von Kundenströmen sei damit nicht gegeben. Im fraglichen Fall sicherte sich die Klägerin ohnehin zahlreiche Domains, die teilweise zu ihrem Gewerbe Bezug hatten. In einem anderen Urteil ("rechtsanwaelte.de") bejahte das LG München I einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG(116). Durch die Domain sei es anderen Mitbewerbern unmöglich, einem Mandantenkreis Leistungen anzubieten, ein sachlicher Leistungsvergleich werde vereitelt. Das Gericht wies auf die Tatsache hin, dass das Internet ein Informationsmedium des täglichen Lebens sei und dass Suchmaschinen nachrangig verwendet werden(117). In der Anmerkung zu diesem Urteil wird sodann eine "Formel" aufgestellt, nach der Gattungsbezeichnungen mit Portalcharakter als Domain unzulässig, solche ohne Portalcharakter zulässig seien. Soweit Gattungsbegriffe oder Branchenbezeichnungen mit unterscheidungskräftigen Zusätzen versehen werden, ist prinzipiell von einer Zulässigkeit der Domain auszugehen(118). Im Fall "mitwohnzentrale.de" hat das OLG Hamburg(119) einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bejaht. Ein Unternehmen der Vermietungsbranche hatte sich die Domain "mitwohnzentrale.de" registrieren lassen. Dagegen klagte ein konkurrierendes Unternehmen (HomeCompany). Die Hamburger Richter stellten fest, dass durch die Verwendung der Domain Kundenströme kanalisiert würden und somit der Nutzer bewusst auf die betreffende - mit einer Gattungsbezeichnung ohne unterscheidungskräfigem Zusatz versehene - Homepage gelenkt würde, sodass der Mitbewerber nicht beachtet werde. Dies stelle eine unzulässige Behinderung des Leistungswettbewerbes zu Lasten der Klägerin dar(120). Maßgeblich hierfür seien die Gewohnheiten der Nutzer, zu denen sich auch die Mitglieder der Kammer zählten. Suche ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzer durch direkte Eingabe der Domain die betreffende Homepage, so wäre hier ein Anspruch aus § 1 UWG zu bejahen. Werden hauptsächlich Suchmaschinen verwendet, so käme kein Anspruch aus § 1 UWG in Betracht. Im Ergebnis bejahte das OLG einen Anspruch aus § 1 UWG, da eine nicht unerhebliche Anzahl von Nutzern die Domain direkt, ohne Verwendung von Suchmaschinen eingebe. Eine analoge Anwendung des § 8 MarkenG auf die Domainregistrierung verneinte es(121). Auf die Frage, ob durch die Verwendung von Gattungsbezeichnungen eine Irreführung des Verbrauchers vorliegt, ging das Gericht nicht ein. In der jüngst ergangenen Grundsatzentscheidung des BGH zum Fall "mitwohnzentrale.de" vom 17.05.2001 wurde ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch aus §1 UWG verneint. Die Benutzung von Gattungsbegriffen als Domain-Names seien grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, so die BGH-Richter(122). Es sei auch kein Handeln gegen die guten Sitten festzustellen. Allein die Kanalisierungsfunktion könne nicht zu einer Wettbewerbswidrigkeit führen, urteilte das höchste deutsche Zivilgericht(123). Das Freihaltebedürfnis sei ebenfalls nicht berührt. Durch die Verwendung des Gattungsbegriffs sei lediglich ein Vorteil ausgenutzt worden, ohne in wettbewerbswidriger Weise auf andere Mitbewerber Einfluss zu nehmen. Schließlich stellte das Gericht auch Grenzen für die Zulässigkeit beschreibender Begriffe als Domain Name auf. Es könnte dann ein Missbrauch vorliegen, wenn der Verwender die Gattungsbezeichnung nicht nur unter einer TLD verwendet, sondern zusätzlich andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen TLD blockiert. Weiterhin dürfe keine Irreführung durch die Verwendung von Gattungsbezeichnungen hervorgerufen werden(124). Dieses Urteil wurde von einigen Stimmen begrüßt. Es führt, so einige Ansichten, zu vermehrter Rechts- und Planungssicherheit für viele Unternehmen, wenn auch noch nicht endgültige Rechtssicherheit festzustellen ist(125). In der Entscheidung "stahlguss.de"(126) wurde zwar eine Kanalisierungsfunktion festgestellt, nicht aber zudem eine Wettbewerbswidrigkeit angenommen. Eine Kanalisierung rein beschreibender freihaltebedürftiger Domain-Namen sei nicht wettbewerbswidrig, sondern hinzunehmen(127). Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass Gattungsbezeichnungen immer dann anwendbar sind, wenn der Inhalt der angepriesenen Bezeichnung entspricht. Ist der Inhalt nicht mit der einzugebenden Domain zu vergleichen, so können wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchgreifen. Beim Domain-Grabbing wird die Anwendbarkeit von § 1 UWG als nicht anwendbar erachtet, da es regelmäßig an einem Wettbewerbsverhältnis fehlen dürfte. Der reine Domainhandel fällt demnach nicht unter § 1 UWG(128). | Abs. 20 |
2.) § 3 UWG |
Wird ein Domain Name im geschäftlichen Verkehr benutzt und ist dies irreführend, so kann ein Anspruch aus § 3 UWG gegeben sein. Anknüpfungspunkt ist die Irreführung von Angaben geschäftlicher Art. Eine Verwendung einer Gattungs-Domain im Internet stellt eine Angabe im Sinne von § 3 UWG dar(129). In einem Urteil des OLG Hamm wurde die Verwendung des Domainnamens "sauna.de" durch einen Wettbewerber als zulässig erachtet. Es liege in der Verwendung eines Gattungsbegriffes als Domainname ohne weitere Zusätze kein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG und auch keine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 1 UWG vor(130). Ähnlich entschied das LG Darmstadt in seiner Entscheidung "kueche.de"(131). Die Gattungsbezeichnung beinhalte keine Alleinstellungswerbung und nehme keine Spitzenstellung ein(132). Problematisch ist bei diesen Fallkonstellationen, ob Private im "geschäftlichen Verkehr" handeln. Dies ist dann nicht der Fall, wenn kein Verkauf einer registrierten Domain beabsichtigt ist. Dann kommen nur Ansprüche aus § 12 BGB und § 823 BGB in Frage(133). | Abs. 21 |
V.) §§ 823 I, 1004 BGB |
Sollte die Anwendung von markenrechtlichen Normen scheitern, so besteht möglicherweise als Auffangtatbestand ein deliktischer Anspruch nach § 823 I BGB. Ein solcher Anspruch ist, neben § 12 BGB, bei Handeln einer Privatperson im nichtgeschäftlichen Verkehr denkbar(134). Der Schutz des Namens ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und fällt als sonstiges Recht unter den Schutz von § 823 I BGB(135). Als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wurden Fälle bewertet, bei denen eine berühmte Marke zu schützen gilt, wobei ein Bekanntheitsgrad von ungefähr 80 % als Maßstab anzulegen ist. Der Grund dafür liegt im Bestehen einer Verwässerungsgefahr, also der Gefahr, dass die einmalige Position der Marke verloren geht(136). | Abs. 22 |
VI.) §§ 826, 226 BGB |
Ein Verstoß gegen § 826 BGB kann bei der Belegung eines Domain-Namen in Behinderungsabsicht gesehen werden. Ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs ist hierfür nicht erforderlich. Voraussetzung ist die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung. Wird eine Behinderung eines anderen durch die Verwendung einer Domain vorgenommen, so ist eine Verletzung von § 826 indiziert(137). Als subjektive Voraussetzung verlangt diese Norm einen Schädigungsvorsatz sowie die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Denkbar ist dies bei einem Angebot gegenüber dem Kennzeichen- oder Namensinhaber zum Kauf des Domain-Namen(138). Einen Anspruch auf Unterlassung des berechtigten Interessenten an dem Domain-Namen aus §§ 826, 226, 1004 BGB nahm das OLG Frankfurt wegen schikanöser sittenwidriger Behinderung an. Sofern derjenige, der sich die Domain sichere, kein nachvollziehbares eigenes Interesse daran habe und der mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehe, der aber gleichlautend mit der Marke eines Unternehmens sei, könne er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden(139). Eine eigenständige Bedeutung kommt den deliktsrechtlichen Vorschriften bei Benutzungshandlungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zu. So ist z. B. bei der Verwendung einer Domain zur Verbreitung negativer Propaganda über das Unternehmen ein deliktischer Anspruch denkbar(140). Hierbei ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG zu berücksichtigen. | Abs. 23 |
C) Mitverantwortlichkeit des DE-NIC |
Die Überprüfung der Zulässigkeit von Domains in kennzeichen- und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Verwenders(141). Es besteht in eingeschränkten Fällen eine Mitverantwortung (Mitstörer-Haftung) des DE-NIC bei Kennzeichenrechtsverletzungen, die aus der Registrierung einer Domain resultieren. So sind als Verletzungstatbestände die §§ 14, 15 MarkenG, § 12 BGB, § 823 BGB, § 1 UWG denkbar, die täterschaftlich oder mittäterschaftlich begangen werden können(142). Hierbei sind nur offensichtliche Rechtsverletzungen zu prüfen(143). Wegen Überprüfungsschwierigkeiten durch die Genossenschaft kann eine Einschränkung der Haftung geboten sein(144). Eine Anwendung von § 5 TDG bzw. § 5 MDStV auf die DE-NIC e. G. findet hingegen nicht statt(145). Durch das Urteil des BGH vom 17.05.2001(146) wurde nun erstmals höchstrichterlich festgestellt, dass eine Prüfungspflicht der Genossenschaft grundsätzlich nicht obliegt. Nur bei eklatanten Verstößen, die offenkundig und ohne weiteres feststellbar sind, wird die Genossenschaft von sich aus eingreifen müssen(147). | Abs. 24 |
D) Geltungsbereich des deutschen Rechts |
Für Domain-Streitigkeiten gilt der "fliegende Gerichtsstand" der §§ 24 II Nr. 1 UWG, 32 ZPO. Es kann damit auch eine ".com"-Domain (in den USA registriert) in Deutschland angegriffen werden(148). Aufgrund des Territorialitätsprinzips gilt die Vorschrift des § 12 BGB nur in Deutschland. Bei Wettbewerbsverstößen ist auf den Ort abzustellen, an dem der Mitbewerber gehindert wird, seine Leistung zu erbringen bzw. zur Geltung zu bringen(149). Eine Verwendung des Domain-Namens durch ausländische Mitbewerber kann auch ein in Deutschland tätiges Unternehmen beeinträchtigen. Bei deliktsrechtlichen Ansprüchen sind die Grundsätze des internationalen Deliktsrechts anzuwenden. Nach deutschem Recht gilt das Recht des Tatorts, § 40 I EGBGB. Dies kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein(150). | Abs. 25 |
E) Ergebnis und Ausblick |
Nach oben aufgezeigtem besteht im Internet und insbesondere im
Bereich des "Domain-Rechts" kein rechtsfreier Raum(151). Es ist durchaus Rechtsschutz möglich
und Inhaber von Namens- und Markenrechten können die Verwendung einer
Domain durch Dritte unterbinden. Es muss hierbei immer die jeweilige
Fallkonstellation beachtet werden. Eine Entschärfung des namens- und
kennzeichenrechtlichen Konfliktes könnte sich durch die Einführung
geplanter neuer Top-Level-Domains ergeben, auch durch die vorgesehene eu-TLD(152). Dann können wenigstens
Gleichnamige unter einer größerer Auswahl verschiedener TLDs
nebeneinander existieren. Es könnten sich aber hier weitere Probleme
ergeben, da nicht immer bekannt sein wird, unter welcher TLD die gerade gesuchte
Domain zu finden ist(153). Zudem ist nicht
sicher, ob der Altinhaber einer Domain einen Anspruch auf dieselbe Domain unter
der neuen TLD hat. Es könnten somit erneut Konfliktfelder auftreten(154). Ein weiterer Vorschlag wäre die
Wiedereinführung der nur numerischen Domains, also die Eingabe von
mehrstelligen Ziffernfolgen ohne Namenseingabe zur Auffindung einer Homepage.
Dies könnte vielleicht ein namens- und kennzeichenrechtliches Problem lösen,
würde aber in der Praxis auf große Ablehnung stoßen. Wäre
doch somit die bequeme Eingabe von irgendwelchen Namen nicht mehr möglich
und es müssten eine Art von speziellen Telefonbüchern oder
Suchmaschinen zum Auffinden von Homepages verwendet werden. Die Verwendung von
Sub-Domains oder unterscheidungskräftige Zusätze in den Fällen,
in denen sich Gleichnamige gegenüberstehen, wäre auch eine Lösungsmöglichkeit,
die aber nicht immer zum gewünschten Erfolg, also der Entschärfung des
Namens- und Kennzeichenkonflikts führen wird(155).
Es wird mancherorts zur Lösung des Konflikts ein sog. Domain-Sharing
diskutiert. Bei dieser Art des Verwendens der Domain teilen sich mehrere Inhaber
eine gleichlautende Domain(156). Ob dies im
Einzelfall, vor allem bei Branchengleichen, den gewünschten Effekt erzielen
kann, mag dahingestellt sein. So ist noch kein Ende in der Diskussion
hinsichtlich des Schutzes gegen Domain-Namen in Sicht. Die Gerichte werden
jedenfalls auch zukünftig mit neuen Konfliktsituationen aus dem Bereich der
Domainstreitigkeiten konfrontiert werden.
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JurPC Web-Dok. 241/2001, Abs. 26 |
Fußnoten:(1) Von Domain = engl. "Gebiet, (Herrschafts-)Bereich", vgl. Schließ, in: ZUM 1999, 307; der Begriff "Domain" wird von manchen Autoren synonym zu "Domain-Namen" verwandt, andere wiederum wenden letzteren im engeren Sinne an(2) Völker/Weidert, in: WRP 1997, 652 (3) Kilian, in: DZWir 1997, 381, 382 (4) Fezer, Kommentar zum Markengesetz, 2. Auflage 1999 (Fezer) , § 3 MarkenG, Rn. 321; Marwitz, in: ZUM 2001, 398, 400 (5) Mayer-Schönberger/Hauer, in: Ecolex 1997, 947 (6) Vgl. Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 2000 (Viefhues, in: Hoeren/Sieber), Teil 6 Rn. 71; Gabel, in: NJW-CoR 1996, 322; Althammer/Klaka, Markengesetz Kommentar, 6. Auflage 2000, § 15 MarkenG, Rn. 33 (7) Althammer/Klaka, § 15 MarkenG, Rn. 28 (8) Bücking, in: MMR 2000, 656 (9) so Kort, in: DB 2001, 249; Hoeren, in: NJW 1998, 2849, 2850 spricht auch von der "conditio sine qua non" des Internetauftritts (10) Wilmer, in: CR 1997, 562; Bettinger/Freytag, in: CR 1999, 28, 30 (11) Vgl. Kleinwächter, in: MMR 1999, 452 f. (12) vgl. hierzu http://www.denic.de (13) Reinhart, in: WRP 2001, 13, 14; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 42/2001 zum Urteil des BGH vom 17.05.2001 I ZR 251/ 99 (14) vgl. Graefe, in: MA 1996, 100; Apel/Große-Ruse, in: WRP 2000, 816, 817; Renck, in: NJW 1999, 3587, 3588 (15) derzeit sind etwa 4,25 Mio. Domains unter dieser TLD registriert (Stand: März 2001) (16) Marwitz, in: WRP 2001, 9 (17) OLG Stuttgart K&R 1998, 263, 265 ("steiff.com") mit Kommentar Funk (18) Eine Domain-Reservierung ist seit dem 1. 2. 1997 nicht mehr möglich (19) Pfeiffer, in: GRUR 2001, 92, 93 (20) vgl. zu den Fallgruppen s. Mankowski, in: GRUR Int. 1999, 995, 996 (21) Mc Donald's vs. Quittner, vgl. hierzu Bäumer, in: CR 1998, 174, 179: In dem außergerichtlichen Vergleich zahlte MC Donald's auf Verlangen des Domain-Grabbers 3.500 US$ an eine öffentliche Schule, um die Domain verwenden zu können. (22) Princeton Review v. Stanley H. Kaplan Educational Center, 94 CV 1604 (SDNY 1994) (23) vgl. Kur, Kennzeichenkonflikte im Internet - "Kinderkrankheiten" oder ernstzunehmendes Problem, in: Aktuelle Herausforderungen des geistigen Eigentums - Festgabe von Freunden und Mitarbeitern für Friedrich-Karl Beier zum 70. Geburtstag, 1996 (Kur, in: FS Beier), S. 265, 270 (24) Graefe, in: MA 1996, 100 (25) Fezer, § 3 MarkenG, Rn. 314; Wegner, in: CR 1999, 250, 257 (26) vgl. Fechner, Medienrecht: Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia, 2. Auflage 2001 (Fechner), Rn. 935 (27) Soergel-Heinrich, § 12 Rn. 152 a (28) Palandt-Heinrichs, § 12 BGB, Rn. 10; Ernst, in: BB 1997, 1057, 1062 (29) Bettinger, in: GRUR 1997, 402, 415 (30) LG Köln GRUR 1997, 377, JurPC Web-Dok. 8/1997 ("huerth.de"); LG Köln CR 1997, 291, JurPC Web-Dok. 10/1997 ("pulheim.de"); LG Köln BB 1997, 1121, JurPC Web-Dok. 9/1997 ("kerpen.de") (31) LG Mannheim CR 1996, 353 ("heidelberg.de") mit Anmerkung Hoeren (32) Ubber, in: WRP 1997, 497 ff.; Nordemann, in: NJW 1997, 1891 ff.; Wegner, in: CR 1999, 250, 250; Wiebe, in: CR 1998, 157; OLG München MMR 1998, 668 ("freundin.de"); Althammer/Klaka, § 15 MarkenG, Rn. 31 (33) BGH GRUR 1986, 475, 476 ("Fernschreibkennung") (34) Kilian, in: DZWir 1997, 381, 389 (35) vgl. Biermann, in: WRP 1999, 997,1003 (36) LG Mannheim CR 1996, 353, 354 ("heidelberg.de") mit Anmerkung Hoeren (37) OLG München CR 1999, 382 ("shell.de") mit Anmerkung Hackbarth; JurPC Web-Dok. 104/2000 (38) LG Lüneburg WM 1997, 1452 ("celle.com/celle.de") (39) OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 1997, 13 U 202/96 (40) Kilian, in: DZWir 1997, 381, 385 (41) OLG Karlsruhe MMR 1999, 604; JurPC Web-Dok. 40/2000 ("badwildbad.com") (42) OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 626 ff. ("ufa.de") (43) So solle nach dem Vorbringen des Beklagten "UFA" auch die "United Federation of Allgäu" und die Hauptstadt der Baschkirischen Republik kennzeichnen; vgl. dazu http://heise.de/newsticker/data/psz-16.05.01-003/ (44) LG Berlin MMR 2001, 57; JurPC Web-Dok. 211/2000 ("deutschland.de"); vgl. auch Hoffmann, in: NJW-Beilage zu Heft 14/2001, S. 18 (45) LG München I WM 1997, 1455 ("juris.de"); JurPC Web-Dok. 32/1998. (46) OLG Hamm CR 1998, 241 ff.; JurPC Web-Dok. 80/1998 ("krupp.de") (47) Anmerkung Ernst, in: MMR 1999, 487; JurPC Web-Dok. 104/2000 ("shell.de"); vgl. Weisert, in: ITRB 2001, 17, 18 (48) Weisert, in: ITRB 2001, 17, 19 (49) Viefhues, in: NJW 2000, 3239, 3242 (50) OLG Hamm CR 1998, 241, 243 ("krupp.de"); JurPC Web-Dok. 80/1998. (51) Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet (Domainrecht), 1999 (Bücking), Rn. 114 (52) vgl. Althammer/Klaka, § 15 MarkenG, Rn. 37 (53) Völker/Weidert, in: WRP 1997, 652, 657 (54) Bücking, Rn. 41 (55) Kur, in: FS Beier, 365 (56) Sick/Richter, in: K&R 2000, 339, 346 (57) auch hier ist grundsätzlich die Second-Level-Domain maßgeblich (58) Fezer, § 3 MarkenG, Rn. 314 (59) a.a.O. Rn. 319 (60) Kur, in: CR 1996, 590, 591 (61) vgl.: Bettinger, in: GRUR Int. 1997, 402, 408 (62) Ilzhöfer, Patent- Marken- und Urheberrecht, 3. Auflage 1999 (Ilzhöfer), Rn. 108 (63) Ilzhöfer, Rn. 94; Joller, in: MarkenR 2000, 341, 342 (64) Biermann, in: WRP 1997, 997, 998; Marwitz, in: WRP 2001, 9, 10 (65) Reinhart, in: WRP 2001, 13, 15; Völker/Weidert, in: WRP 1997, 652, 658 (66) Völker/Weidert, in: WRP 1997, 652, 658; Kur, in FS Beier, S. 273; dies. jetzt aber a. A., in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts 1998 (Kur, in: Loewenheim/Koch) S. 345, Fn. 75, die nun davon ausgeht, dass die Registrierung von Privaten unter ".com" nicht notwendig eine geschäftliche Nutzung indiziere. (67) Ingerl/Rohnke, Markengesetz: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen 1998 (Ingerl/Rohnke) , § 14 MarkenG, Rn. 65 (68) Kur, in: CR 1996, 590, 591; Ingerl/Rohnke, § 14 MarkenG, Rn. 37; a. A.: Ubber, in: WRP 1997, 497, 504 (69) LG Hamburg MMR 2000, 436, 437 ("luckystrike.de") (70) Biermann, in: WRP 1997, 997, 999 (71) Jaeger-Lenz, in: K&R 1998, 9, 13 mit Hinweis auf die Entscheidungen LG Frankfurt/Main Az.: 2-06 O 409/97 ("t-offline.de") und LG Hamburg Az.: 315 O 236/97 ("d-online.de") (72) Fezer, § 3 MarkenG, Rn. 318 (73) LG Braunschweig CR 1998, 364 ("deta.com"), Joller, in: MarkenR 2000, 341, 343 (74) Marwitz, in: WRP 2001, 9, 10 (75) Sambuc, in: GRUR 1996, 675; Freitag, in: Kröger/Gimmy, S. 340; Krings, in: GRUR 1996, 624 (76) Kur, in: Loewenheim/Koch, S. 351 (77) Piper, in: GRUR 1996, 429 (78) Joller, in: MarkenR 2000, 341, 350 (79) LG Mannheim K&R 1998, 558 ("brockhaus.de") (80) OLG Karlsruhe WRP 1998, 900; vgl. auch Lehmann, in: WRP 2000, 947, 948 (81) LG Mannheim K&R 1998, 558, 559 ("brockhaus.de") (82) Althammer/Klaka, § 15 MarkenG, Rn. 56; Joller, in: MarkenR 2000, 341, 344 (83) Kilian, in: DZWir 1997, 381, 388 (84) OLG Frankfurt/Main WRP 2000, 772, 773; JurPC Web-DoK. 103/2000 ("alcon.de"): Vertrieb von Pharmazeutika der Klägerin gegenüber Vermögensverwaltung des Beklagten (85) OLG Hamm MMR 1998, 214 ("krupp.de"); JurPC Web-Dok. 80/1998. (86) LG Düsseldorf GRUR 1998, 159 ("epson.de") (87) Omsels, in: GRUR 1997, 328, 335; OLG München CR 1998, 556, 557 ("freundin.de"); Berlit, Das neue Markenrecht , 3. Auflage 1999 (Berlit), Rn. 243 a (88) Wiebe, in: CR 1998, 162 (89) Bücking, in: MMR 2000, 656, 659 (90) Wegner, in: CR 1999, 250, 255 (91) JurPC Web-Dok. 117/2000 ("buecherde.com") (92) OLG München CR 2000, 624; vgl. auch Schreibauer/Mulch, in: WRP 2001, 481; JurPC Web-Dok. 116/1999 ("buecher.de") (93) Fezer, § 3 MarkenG, Rn. 320 (94) Hoeren, Rechtsfragen des Internet - Ein Leitfaden für die Praxis, 1998 (Hoeren), Rn. 57 (95) Kort, in: DB 2001, 249, 254 (96) LG Düsseldorf GRUR 1998, 159, 161 ("epson.de") (97) LG Hamburg CR 1999, 47, 48 ("eltern.de") (98) Biermann, in: WRP 1999, 997,1001 (99) Theis, Computerrecht 1997, S. 184 (100) Kur, in: Loewenheim/Koch, S. 353, die auf den alten § 16 UWG hinweist, der einst dem Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln diente. (101) Härting, Internetrecht, 1999 (Härting), Rn. 300 (102) OLG Hamburg WRP 2001, 717, 718 ("startup.de") (103) Ilzhöfer, Rn. 87 (104) Fechner, Rn. 931 (105) OLG Frankfurt/Main WRP 2000, 772, 774; JurPC Web-Dok. 103/2000 ("alcon.de") (106) vgl. Freitag, in: MA 1996, 495, 497 (107) vgl. dazu Weisert, in: ITRB 2001, 17, 18 (108) Fezer, § 3 MarkenG, Rn. 322 (109) Koch, Internet-Recht - Praxishandbuch mit dem neuen Medien- und Teledienstrecht, Checklisten und Musterverträge, 1998 (Koch), S. 517 (110) Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001 (Baumbach/Hefermehl), Allg. Rn. 249 d (111) Sick/Richter, in: K&R 2000, 339, 346 (112) Ubber, in: WRP 1997, 497, 510 (113) OLG München CR 1988, 556 ("freundin.de") (114) OLG Frankfurt/Main WRP 1997, 341 f.; JurPC Web-Dok. 2/1997 ("wirtschaft-online.de") (115) LG München I: Gattungsbegriff als Second-Level-Domain - autovermietung.com MMR 2001, 185, 186 (116) LG München I MMR 2001, 179 ff. ("rechtsanwaelte.de") mit Anmerkung Ernst; JurPC Web-Dok. 27/2001 (117) a.a.O. S. 180 (118) a.a.O. S. 183 (119) OLG Hamburg CR 1999, 779; MMR 2000, 40 ("mitwohnzentrale.de"); Baumbach /Hefermehl Allg. Rn. 249 d; vgl. auch Eckl, in: e-commerce-Magazin 2001, 132, 133; JurPC Web-Dok. 34/2000 (120) Renck, in: WRP 2000, 264, 265; Sosnitza, in: K&R 2000, 209, 210 (121) OLG Hamburg MMR 2000, 40 ("mitwohnzentrale.de"); JurPC Web-Dok. 34/2000 (122) http://www.rechtsanwalt.de/mitwohnzentrale2.html (123) BGH I ZR 216/99 vgl.: Pressemitteilung Nr. 42/2001: http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH/ PressemitteilungenBGH/ PM2001/PM_042_2001.htm; JurPC Web-Dok. 219/2001. (124) Die Sache wurde wieder an das OLG zurückverwiesen. (125) Vgl. auch http://www.weinknecht.de/dombgh0.htm; http://spiegel.de/druckversion/0,1588,134712,00.html (126) OLG Braunschweig MMR 2000, 610 ("stahlguss.de") mit Anmerkung Abel; JurPC Web-Dok. 28/2001 (127) a.a.O. (128) Sick/Richter, in: K&R 2000, 339, 347; Bücking, Rn. 201; Wilmer, in: CR 1997, 562, 566; a. A. Kilian, in: DZWir 1997, 381, 389, der in diesen Konstellationen von einem "Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis" ausgeht (129) Thiele/Rohlfing, in: MMR 2000, 591, 596 (130) OLG Hamm K&R 2001, 222, 223 ("sauna.de"); JurPC Web-Dok. 213/2001. (131) LG Darmstadt Urteil vom 17. April 2001 16 O 501/00 ("kueche.de") (132) http://www.rechtsanwalt.de/kueche.html (133) Stratmann, in: BB 1997, 689, 692 (134) Ubber, in: WRP 1997, 497, 510 (135) Palandt-Thomas, § 823 BGB, Rn. 14; vgl. KG Berlin K&R 1998, 36, 37 (136) Kur, in: Loewenheim/Koch, S. 363 (137) Sick/Richter, in: K&R 2000, 339, 347 (138) Völker/Weidert, in: WRP 1997, 652, 660; Sick/Richter, in: K&R 2000, 339, 347 (139) OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. April 2000, in: MMR 2000, 424; CR 2000, 615, 616; JurPC Web-Dok. 86/2000 ("weideglueck.de") (140) Kur, in: Loewenheim/Koch, S. 364 (141) OLG Frankfurt/Main MMR 2000, 36, 37 ("ambiente.de") mit Anmerkung Wenzel; vgl. auch Viefhues, in: NJW 2000, 3239, 3243; JurPC Web-Dok. 33/2000. (142) OLG Frankfurt/ Main MMR 2000, 36 ("ambiente.de") mit Anmerkung Wenzel; JurPC Web-Dok. 33/2000. (143) Viefhues, in: NJW 2000, 3239, 3243 (144) vgl. Freitag, in: MA 1996, 495, 498 (145) als Inhalt i. S. der Normen gelten erst die Informationen, die mit Hilfe der Domain über den Rechner abgerufen werden können, vgl. Bettinger/Freytag, in: CR 1999, 28, 31 (146) BGH Urteil vom 17.05.2001 I ZR 251/99 (Pressemitteilung Nr. 42/2001); JurPC Web-Dok. 220/2001. (147) vgl. http://www.weinknecht.de/dombgh0.htm (148) str., vgl. dazu: Renck, in: NJW 1999, 3587, 3592 (149) Völker/Weidert, in: WRP 1997, 652, 662 (150) a.a.O., S. 663; Palandt-Heldrich, § 40 EGBGB, Rn. 1 (151) vgl. auch Nägele, in: WRP 1998, 841, 842 (152) es wurden folgende TLDs vom ICANN Board im Jahre 2000 beschlossen: .aero, .biz, .coop, .info, .museum, .name, .pro; vgl. dazu auch Bottenschein, in: MMR 2001, 286 (153) vgl. auch Fezer, § 3 MarkenG, Rn. 324 (154) Marwitz, in: ZUM 2001, 398, 403 (155) Kur, in: CR 1996, 325, 329; Bücking, in: NJW 1997, 1886, 1891 (156) Viefhues, in: NJW 2000, 3239, 3240: z. B. "scrabble.com", "winterthur.ch"; ders., in: MMR 2000, 334 ff. |
* Alexander Erdelt studierte Rechtswissenschaften in Tübingen und ist seit Oktober 2001 Rechtsreferendar in Ulm. |
[online seit: 03.12.2001] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Erdelt, Alexander, Der Schutz "gegen" Domain-Namen - JurPC-Web-Dok. 0241/2001 |