| Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist zunächst nicht die Frage, ob
Online-Adressen einem Marken- und Kennzeichenschutz zugänglich sind (vgl.
hierzu Kur, CR 96, 590; Freitag, Marken-artikel 96, 459) oder ob umgekehrt die
Wahl und die Benutzung von Online-Adressen eine Verletzung fremder Marken- und
Kennzeichenrechte darstellen kann (vgl. hierzu LG Mannheim CR 96, 353 -
Heidelberg; Kur, CR 96, 325, 327; dieselbe CR 96, 590, 591; Graefe,
Markenartikel 96, 100, 101). Denn daß der Antragstellerin an den
streitgegenständlichen Bezeichnungen eigene schutzfähige Rechte
zustünden, wird von ihr selbst nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin
beanstandet vielmehr, daß die Antragsgegnerin als Online-Adressen die
rein beschreibenden und daher freihaltebedürftigen Begriffe "Wirtschaft" und "Wirtschaft-Online"
gewählt hat. Hiergegen steht der Antragstellerin jedoch kein
Unterlassungsanspruch zu.
| Abs. 7 |