JurPC Web-Dok. 10/1997 - DOI 10.7328/jurpcb/1997121012
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LG Köln, Beschluß vom 17.12.1996 (Az.: 3 O 507/96)

Domain-Name "Pulheim.de"

JurPC Web-Dok. 10/1997, Abs. 1 - 20




Leitsätze



Der Domain-Name "Pulheim.de" erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Internet-Benutzer in der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf den Namensträger, hier: die Stadt Pulheim, sehen müßte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Gründe:



I.


Die Verfügungsklägerin beabsichtigt, den sog. Domain-Namen "Pulheim.de" in dem weltweiten Datennetzwerk "Internet" zu verwenden. Das dezentral aufgebaute Netzwerk ermöglicht die Übermittlung von jedem an das Netz angeschlossenen Computer an jeden anderen angeschlossenen Computer. Die zielgerichtete Daten- übertragung erfolgt an die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Adresse des jeweils angeschlossenen Computers. Möglich sind sowohl - in mehrere Untergruppen aufgeteilte - Zahlenkombinationen, als auch in einzelne Abschnitte ("Sub Domains") aufgeteilte Buchstabenkombinationen. Die in Deutschland angeschlossenen Computer sind üblicherweise dem übergeordneten Bereich "de" zugeordnet. Die weitere "Adresse" besteht dann aus mindestens einer zusätzlichen Buchstabengruppe, die durch einen Punkt von dem nachgestellten "de" abgetrennt wird. Abs. 1

Die Vergabe und Verwaltung der dem übergeordneten Bereich ("Toplevel Domain") "de" zugeordneten Zahlen/Buchstabenkombinationen erfolgt durch den Adressenverbund DE-NIC/die NTG Netzwerk- und Telematik GmbH in Karlsruhe. Diese lehnt die von einem Benutzer gewünschte Adreßbezeichnung nur ab, wenn diese Bezeichnung bereits vergeben ist. Abs. 2

Den Antrag der Verfügungsklägerin auf Vergabe der Adresse "Pulheim.de" lehnte die DE-NIC mit der Begründung ab, daß diese Bezeichnung bereits an die Verfügungsbeklagte vergeben sei. Abs. 3

Die Verfügungsklägerin sieht in der Reservierung des Domains "Pulheim.de" ihr Namensrecht verletzt. Sie bewertet dies als einen Fall des "offenkundigen Zeichenklaus" und verweist darauf, daß sich clevere Provider das vorherrschende Prioritätsprinzip bei der Vergabe der Adreßbezeichnungen mißbräuchlich zunutze machten, um sich die Bezeichnungen großer juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts zuweisen zu lassen. Die Verfügungsklägerin habe keine Chance gehabt, ohne die Mitwirkung der Verfügungsbeklagten in die Reservierungsposition zu gelangen, da die Verfügungsbeklagte am 30.09.1996 erfolgreich aufgrund der Vergabepraxis die Verlängerung ihrer Reservierung beantragt habe. Abs. 4

Wegen der weiteren Darlegungen wird auf den Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 17.10.1996 verwiesen. Abs. 5

Die Kammer hat der Verfügungsbeklagten mit Beschluß vom 18.10.1996 im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß verboten, die Bezeichnung "Pulheim.de" als Adresse im Internet- Verkehr zu nutzen, und der Verfügungsbeklagten aufgegeben, die Reservierung dieses Domains-Namens freizugeben. Abs. 6

Die Parteien haben ursprünglich Anträge wie folgt gestellt: Abs. 7

die Verfügungsklägerin hat beantragt,
die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Abs. 8

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Abs. 9

Die Parteien haben sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Abs. 10

Die Verfügungsbeklagte verweist darauf, daß eine Reservierung längstens 6 Monate bestehe und die Verfügungsklägerin die Möglichkeit gehabt habe, bei Ablauf der Reservierung der Verfügungsbeklagten Ende September 1996 in die Reservierungsposition zu gelangen. Abs. 11

Ferner bestehe auch kein Verfügungsgrund. Die Verfügungsbeklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß sie der Klägerin angeboten habe, bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage, die Domain "Pulheim.de" kostenlos auf deren Server zu nutzen. Abs. 12

Schließlich sei auch das Namensrecht der Verfügungsklägerin nicht verletzt. Wegen der ausführlichen Darlegungen hierzu wird insbesondere auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 6.11.1996 (Bl. 22 ff. d. A.) verwiesen. Abs. 13

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Abs. 14

II.


Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Verfügungsklägerin. Diese wäre bei streitiger Durchführung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen. Abs. 15

Der Widerspruch der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.10.1996 war nämlich begründet. Abs. 16

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen diesbezüglichen Anspruch. Abs. 17

Die Kammer sieht in der Reservierung und in dem Gebrauch des Kürzels "Pulheim.de" keine Verletzung des Namensrechts der Verfügungsklägerin. Abs. 18

Denn die Bezeichnung "Pulheim.de" im Internet erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. An eine derartige Wirkung könnte gedacht werden, wenn der ans Internet angeschlossene Benutzer in der Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des Namensträgers, hier: die Stadt Pulheim sehen müßte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Zahlen- und Buchstabenkombinationen sind frei wählbar. Sie können insbesondere auch ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers stehen und sind daher vergleichbar mit einer Telefonnummer, einer Bankleit- oder Postleitzahl. Die Kammer verkennt bei dieser Wertung nicht den Umstand, daß in der Praxis die frei wählbare Buchstabenkombination durchaus als Kennzeichnungselement verwendet wird und oftmals im Zusammenhang mit Namen und Funktion des Benutzers steht. In diesem Kontext kann die gewählte Kombination auch eine Orientierungshilfe zur Auffindung des tatsächlichen Benutzers geben. Der gut und treffend gewählte Domain-Name (Beispiel: "Stadt Pulheim") mag insoweit auch zweifelsfrei auf den angeschlossenen Benutzer schließen lassen. Gleichwohl kommt diese Funktion weder durchgängig zur Anwendung, noch wird sie zwingend durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vorgaben gefordert. Wäre beispielsweise vorgegeben, daß den Adressen angeschlossener Städten oder Gemeinden eine bestimmte Kennung voranzugehen hätte, so dürfte jeder im Internet Arbeitende auch erwarten, daß hinter der entsprechenden Adreßkennung auch der bezeichnete städtische Namensträger steht. Abs. 19

Streitwert:
bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung: 15.000,-- DM
danach: das bis dahin entstandene Kostenvolumen.


Abs. 20

[15.10.97]

Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, LG, Domain-Name "Pulheim.de" - JurPC-Web-Dok. 0010/1997