JurPC Web-Dok. 140/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/200419367

Henry Krasemann *

Besprechung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2003 (Az.: 5/6 Qs 47/03) und des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2003 (Az.: 5/8 Qs 26/03)

Projekt AN.ON - Anonymität.Online

JurPC Web-Dok. 140/2004, Abs. 1 - 5


Inhaltsübersicht:

Hintergrund - Was ist AN.ON?
Beschluss des AG Frankfurt zur Speicherung und Auskunft über IP-Adresse
Beschluss LG Frankfurt 15.09.2003 (Az.: 5/6 Qs 47/03)
Durchsuchungsbeschluss
Beschluss LG Frankfurt vom 21.10.2003 (Az.: 5/8 Qs 26/03)

Hintergrund - Was ist AN.ON ?

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) und die FU Berlin sind in Zusammenarbeit mit der TU Dresden und neuerdings der Universität Regensburg Partner des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geförderten Projekts AN.ON - Anonymität.Online (http://www.anon-online.de). Ziel des Projekts ist es, eine Infrastruktur aufzubauen, die es dem Bürger ermöglicht, anonym und damit datenschutzgerecht im Internet zu surfen. Der Gesetzgeber hat im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie in verschiedenen Landesdatenschutzgesetzen (LDSG) allgemeine Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit normiert (vgl. § 3a BDSG). Diese Grundsätze zielen darauf ab, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und sehen die Pflicht vor, von der Möglichkeit der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen. Konkretisiert hat dies der Gesetzgeber mit der Schaffung des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) sowie des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV). Diese enthalten Regelungen, die die anonyme und pseudonyme Nutzungsmöglichkeit von Telediensten bzw. Mediendiensten vorsehen. So lautet der für den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten geltende § 4 Abs. 6 TDDSG: "Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren." § 18 Abs. 6 MDStV enthält eine gleich lautende Vorschriftt für die Anbieter von Mediendiensten. Zur Anonymisierung kommen sogenannte Mixe zum Einsatz, die den Nutzer nicht nur gegenüber der angesurften Webseite anonymisieren, sondern es auch dem Betreiber des AN.ON-Dienstes durch die Verteilung des Anonymisierungsvorgangs auf verschiedene Orte und Institutionen praktisch unmöglich machen soll, den Nutzer zu identifizieren. Hierzu muss der Nutzer eine kostenlose Software namens JAP installieren, die die Internet-Pakete verschlüsselt und die Verbindung zu den Mixen aufbaut. Sowohl der Quellcode des JAP als auch der Mixsoftware sind Open Source und können von jedermann eingesehen, geändert und weiter verarbeitet werden. JurPC Web-Dok.
140/2004, Abs. 1

Beschluss des AG Frankfurt zur Speicherung und Auskunft über IP-Adresse

Im Rahmen eines konkreten Strafermittlungsverfahrens des Bundeskriminalamtes erging an das ULD am 03. Juli 2003 ein richterlicher Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Geschäftsnummer: 6300 Js 200752/02-931 Gs), durch den das ULD verpflichtet wurde, die Zugriffe auf eine bestimmte IP-Adresse, hinter der offenbar strafbare Inhalte veröffentlicht wurden, für einen definierten Zeitraum zu speichern und über die gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Zwar waren die Projektpartner wegen des laufenden Ermittlungsmaßnahmen zunächst nach Erhalt des richterlichen Beschlusses nicht an die Öffentlichkeit gegangen. Auf Grund der Tatsache allerdings, dass die entwickelte Software seit Beginn des Projektes im Quellcode veröffentlicht wird, wurde auch die Version mit der implementierten Protokollierungsfunktion offengelegt. Der richterliche Beschluss hatte nach Auffassung des ULD in den zitierten Rechtsvorschriften §§ 100 g, h StPO, § 3 Nr. 16 TKG keine Rechtsgrundlage. Ein Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbehörden konnte sich nach den Vorschriften der §§ 100 g und h StPO, die als Nachfolgevorschriften zu § 12 Fernmeldeanlagengesetz zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sind, nur auf diejenigen Daten beziehen, die seitens der Diensteanbieter auf Grund bestehender Regelungen zulässigerweise erhoben und gespeichert werden. Durch den Anonymisierungsdienst werden allerdings, wie der Name schon sagt, keine Daten erhoben und gespeichert, die Rückschlüsse auf Nutzer zulassen könnten. Dieses wäre nach den Regelungen des TDDSG unzulässig. Die Anordnung einer Aufzeichnung von Daten wurde durch die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Rechtsvorschriften gerade nicht gedeckt, so dass der gerichtliche Beschluss nach Auffassung des ULD offenkundig rechtswidrig war. Die Anordnung einer Aufzeichnung von Daten ist nach der Strafprozessordnung ausschließlich in eng begrenzten Fällen zulässig. Hierfür muss der Verdacht einer Straftat vorliegen, die in dem Katalog des § 100 a StPO explizit aufgeführt ist. Einen Beschluss auf der Grundlage von § 100 a StPO hat die Polizei aber gerade nicht beantragt, möglicherweise weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Das ULD hat gegen den Beschluss umgehend das förmliche Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Da diese Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hatte, haben die Entwickler im AN.ON-Projekt eine derartige Protokollierungsfunktion programmiert und in die aktuelle Version der Mix-Software implementiert. Mit dieser Protokollierungsfunktion ist es bei einer Kooperation der Mixe möglich, die Zugriffe auf eine vorher anzugebende IP-Adresse ausschließlich für die Zukunft mitzuloggen: Die IP-Adresse des Anfragers, der Request und Datum und Uhrzeit werden protokolliert. Alle anderen Webseiten und alle anderen Nutzer des AN.ON-Dienstes blieben davon aber unberührt. Abs. 2

Beschluss LG Frankfurt 15.09.2003 (Az.: 5/6 Qs 47/03 = JurPC Web-Dok. 326/2003)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dann am 11.07.2003 angeordnet (Az.: 5/6 Qs 47/03), dass die Vollziehung des gegenüber den Partnern des AN.ON-Projektes auf Antrag des Bundeskriminalamtes erlassenen richterlichen Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt auszusetzen ist. Auf Grund eines Gerichtsversehens wurde dieser Beschluss jedoch erst am 26. August 2003 ausgefertigt und dem ULD bekanntgegeben. Die Projektpartner haben unmittelbar nach Kenntnis des Beschlusses die auf Grund der ersten richterlichen Anordnung aktivierte Protokollierungsfunktion wieder abgeschaltet. Bis zu diesem Zeitpunkt war ein einziger Datensatz mitprotokolliert worden. Das Landgericht Frankfurt hat in einem Beschluss vom 15.09.2003 (Az.: 5/6 Qs 47/03) den Rechtsstandpunkt der Projektpartner auch in der Hauptsache bestätigt und festgestellt, dass es für die vom Bundeskriminalamt (BKA) begehrte Aufzeichnung von Telekommunikationsdaten im Rahmen von AN.ON "keine Rechtsgrundlage" gibt. Die Ausführungen des ULD in seinen Beschwerdeschreiben seien "zutreffend". Zugleich wurde der o.g. Beschluss des AG Frankfurt aufgehoben, den das BKA am 03.07.2003 erwirkt hatte. Abs. 3

Durchsuchungsbeschluss

Das BKA hatte jedoch dann am 29. August 2003 einen erneuten richterlichen Beschluss durch das Amtsgericht Frankfurt a.M. gegen die Verantwortlichen "des Dienstanbieters JAP" erwirkt. Mit diesem Beschluss wurde die Durchsuchung der Räume des AN.ON-Projektes an der TU Dresden angeordnet, um für polizeiliche Ermittlungen den Protokolldatensatz aufzufinden, der auf der Grundlage einer zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzten richterlichen Anordnung aufgezeichnet worden war. Am 30. August 2003 suchten Beamte des BKA die häusliche Wohnung des Direktors des Instituts für Systemarchitektur an der Fakultät Informatik auf und verlangten von ihm die Herausgabe des Protokolldatensatzes. Da nur auf diese Weise eine Durchsuchung des Instituts durch die Polizeibeamten und damit größerer Schaden für die TU Dresden abgewendet werden konnte, wurde der Datensatz herausgegeben. Auch dieser Beschluss des Amtsgerichtes war nach Auffassung der Projektpartner rechtswidrig. Da die Vollziehung der in einem vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts angeordneten Auskunftsverpflichtung (gem. §§ 100 g, h StPO) vom Landgericht Frankfurt am Main ausgesetzt worden war, war klargestellt, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Herausgabepflicht für das AN.ON-Projekt bestand. Deshalb war es eine rechtsmissbräuchliche Umgehung dieser Entscheidung des Landgerichts, die Herausgabe des Protokolldatensatzes mit Hilfe eines neuen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichtes zu erzwingen. Nachdem das Landgericht (zu diesem Zeitpunkt noch vorläufig) zugunsten des AN.ON-Projektes entschieden hatte, durfte das BKA nicht, wie geschehen, auf allgemeine Herausgabe- und Beschlagnahmebestimmungen (§§ 103, 105 StPO) ausweichen. Die Projektpartner gingen auch gegen diesen Beschluss durch Einlegung von Rechtsmitteln vor. Abs. 4

Beschluss LG Frankfurt vom 21.10.2003 (Az.: 5/8 Qs 26/03 = JurPC Web-Dok. 134/2004)

Das Landgericht Frankfurt (Az.: 5/8 Qs 26/03) hat schließlich am 21.10.2003 erneut zugunsten des AN.ON-Projektes entschieden. Ebenso wie bei den beiden vorangegangenen Entscheidungen der anderen Kammer des LG Frankfurt wurde die Rechtsauffassung des AN.ON-Projektes bestätigt. Auf die Beschwerde des ULD stellte das Gericht die Rechtswidrigkeit der vom Amtsgericht Frankfurt am 29. August 2003 gegen das Projekt erlassenen Durchsuchungsanordnung für die Räume des AN.ON-Projektes an der TU Dresden fest. Damit war klargestellt, dass das Vorgehen der BKA-Beamten, die im August auf der Herausgabe eines - auf Grund eines ebenfalls rechtswidrigen richterlichen Beschlusses - gespeicherten Protokolldatensatzes bestanden hatten, vom Gesetz nicht gedeckt war. Das Landgericht folgte der Argumentation der Projektpartner, indem es feststellte, dass die Durchsuchungsanordnung eine Umgehung der §§ 100 g, h StPO darstellte. Es führte wörtlich aus: "Die Normen des §§ 100 g, h StPO verdrängen die Möglichkeit, im Wege der Beschlagnahme bei einer Durchsuchung solche Daten zu Informationszwecken zu erlangen, bezüglich derer das Vorliegen einer Auskunftserteilungspflicht nach § 100 g StPO zu prüfen wäre." Von Seiten der AN.ON-Projektpartner wird nunmehr auf die Löschung des Datensatzes bei den beteiligten Stellen hingewirkt.
JurPC Web-Dok.
140/2004, Abs. 5
* Ass. iur. Henry Krasemann ist Mitarbeiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Er ist dort für die juristische Betreuung der Bereiche Identitätsmanagement und AN.ON (Anonymität Online) zuständig. Projektseite: http://www.datenschutzzentrum.de/projekte/anon/. Private Homepages zu den Themen: http://www.anonymitaet.comund http://www.identitaetsmanagement.de.
[online seit: 08.03.2004]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Krasemann, Henry, Besprechung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2003 (Az.: 5/6 Qs 47/03) und des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2003 (Az.: 5/8 Qs 26/03) - JurPC-Web-Dok. 0140/2004