LG Coburg
|
BGB § 12 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Die redliche Verwendung des eigenen Namens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr ist auf Seiten gleichnamiger Namenskonkurrenten grundsätzlich hinzunehmen; dies gilt auch im Verhältnis zwischen einer Gemeinde und einer Privatperson. Es verbleibt insoweit beim Grundsatz der Priorität der Registrierung. Anders kann dies nur bei überragender Verkehrsgeltung der Bezeichnung der Gemeinde sein, die aber bei einer nur regionalen Bedeutung des Namens der Kommune nicht anzunehmen ist. |
Tatbestand |
Die Parteien streiten um die Nutzung eines Internet Domain-Namens. | JurPC Web-Dok. 212/2001, Abs. 1 |
Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landkreis Kronach und beabsichtigt, den Aufbau einer eigenen Internet-Seite, um mittels dieser unter anderem Informationen zu ihrem Standort, ihrer Größe, Lage und Ausdehnung, zu wirtschaftlichen, kulturellen und touristisch interessanten Aspekten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. | Abs. 2 |
Bei der Anmeldung des begehrten Domain Namens "www. ... .de" stellte die Klägerin fest, dass dieser Domain-Name bereits von dem Inhaber der Beklagten, ..., seit 6.10.1999 genutzt und er unter diesem Namen registriert worden war. | Abs. 3 |
Die Beklagte, ein Metallbraubetrieb, wirbt unter dem Domain-Namen für ihre Produkte und Tätigkeiten. Über diese Internetpräsenz kommt es auch zur Kontaktanbahnung sowie Auftragserteilung. | Abs. 4 |
Die Klägerin meint, dass hinsichtlich der Namen von Städten
und Kommunen ein vorrangiges Namensrecht zu bejahen sei und beantragt
|
Abs. 5 |
Die Beklagte beantragt,
|
Abs. 6 |
Sie führt aus, dass die Beklagte berechtigt sei, den Namen zu führen und den Namen auch in Form einer Domain registrieren zu lassen. | Abs. 7 |
Sie meint, dass bei Namensgleichheit das Prioritätsprinzip gelte und somit die Beklagte das alleinige und ausschließliche Recht einer Nutzung des Domain-Namens habe. | Abs. 8 |
Hinsichtlich des übrigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. | Abs. 9 |
Entscheidungsgründe |
Die zulässige Klage ist unbegründet. | Abs. 10 |
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe des Domain-Namens "www. ....de" gegen die Beklagte gemäß § 12 BGB zu. | Abs. 11 |
Grundsätzlich kommen als Objekt des Namensschutzes nach § 12 BGB auch die Bezeichnung für eine juristische Personen des öffentlichen Rechtes, mithin der Gemeinde ..., in Betracht (vgl. BGHZ 124, 178). | Abs. 12 |
In den Schutzbereich des § 12 BGB fällt dabei auch grundsätzlich die unbefugte Nutzung einer Domain-Adresse. Es handelt sich bei dieser Domain-Adresse nicht um ein bloßes Registrierungszeichen, vergleichbar einer reinen Kennung ohne Namensfunktion, sondern die Domain-Adresse hat vielmehr über diese Funktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain-Adresse registrierte Person oder Einrichtung von andern Internet-Teilnehmern abgrenzen soll (vgl. LG Düsseldorf, WM 1997, 144; OLG Hamm NJW RR 1998, 909 m.w.N.). | Abs. 13 |
Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein unbefugter Gebrauch eines Namens durch die Beklagtenpartei vor. | Abs. 14 |
Dem Inhaber der Beklagten steht hier ein eigenes Namensrecht am bürgerlichen Familiennamen "..." zu. Im deutschen Namens- und Kennzeichenrecht ist jedoch grundsätzlich anerkannt, dass niemand an einem redlichen Gebrauch seines eigenen Namens im Wirtschaftsverkehr gehindert werden darf. Die redliche Verwendung des eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr ist auf Seiten gleichnamiger Namenskonkurrenten grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet (Domain-Recht), Rdzf. 191). | Abs. 15 |
Umstände, die die Nutzung des Namens/Domainadresse durch die Beklagte hier ausnahmsweise, trotz gegebener Namensberechtigung, als unbefugt erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Wettbewerbsrechtliche Aspekte wie Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr können im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen, da die Parteien nicht in einem Wettbewerb stehen. Auch kann bei der lediglich regionalen Bedeutung der Gemeinde nicht von einer überragenden Verkehrsgeltung der Bezeichnung ... für die Klägerin als Kommune ausgegangen werden. Soweit sich die Klagepartei hinsichtlich ihrer Rechtsauffassung zu obergerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich von Städtenamen (z.B. hinsichtlich Heidelberg.de, Kerpen.de, Pühlheim.de, Hürth.de) stützt, treffen diese Entscheidungen den gegenständlichen Fall nicht. In den genannten Entscheidungen lag eben gerade keine Namensgleichheit der Parteien vor. Im gegenständlichen Fall kann die Klägerin bei gegebener Gleichwertigkeit der Namensrechte von der Beklagten die Aufgabe der erlangten Rechtsposition nicht verlangen. | Abs. 16 |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
|
JurPC Web-Dok. 212/2001, Abs. 17 |
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zu diesem Themenkreis die Entscheidung des LG Augsburg vom 15.11.2000 - 6 O 3536/00 - = JurPC Web-Dok. 89/2001, die in der Berufungsinstanz vom OLG München mit Urteil vom 11.07.2001 - 27 U 922/00 - bestätigt wurde. Die Entscheidung des OLG München wird in Kürze in JurPC veröffentlicht. |
[online seit: 12.11.2001] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Coburg, LG, "tschirn.de" - JurPC-Web-Dok. 0212/2001 |