LG Augsburg
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Leitsatz (der Redaktion) |
Die Gemeinde Boos kann keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain "boos.de" gegenüber einer Firma geltend machen, die diese Domain mit Priorität für sich hat registrieren lassen; es verbleibt vielmehr beim Grundsatz der Priorität. Das gilt jedenfalls bei kleineren Gebietskörperschaften, deren Namen keine so überragende Bedeutung zukommt wie dies beispielsweise bei "Heidelberg" oder "Berlin" der Fall ist. |
Tatbestand |
Die Parteien streiten über eine Domain-Bezeichnung im Internet. Die Klägerin ist eine Gemeinde im ... . Es gibt neben dieser Gemeinde ... noch mindestens 2 weitere Gemeinden mit dem Namen ... . Die Beklagte handelt mit Werkstatt- und Industrieausrüstungen. Sie leitet den Namen ... von ihrem Geschäftsführer, ..., ab. Die Beklagte wurde am 05.06.1997 mit der Bezeichnung ... registriert. Seitdem nutzt sie entsprechend die "Website". Sie stellt dort ihre Produkte dar und versendet und empfängt E-mails über diese Domain. | JurPC Web-Dok. 89/2001, Abs. 1 |
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Aufgabe der
Domain zugunsten der Klägerin. Sie ist der Ansicht, bei Gebietskörperschaften
müsse der Grundsatz der Priorität zurückstehen. Sie beantragt:
| Abs. 2 |
Die Beklagte beantragt:
| Abs. 3 |
Sie beruft sich auf den Grundsatz der Priorität und vermag eine überragende Bedeutung der Gemeindebezeichnung ... nicht zu erkennen. | Abs. 4 |
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. | Abs. 5 |
Entscheidungsgründe |
Die Klage ist zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob der gestellte Antrag umzudeuten ist, beispielsweise in die Verpflichtung, die Aufgabe der Domain-Bezeichnung zugunsten der Klägerin zu erklären. Denn die Klage erweist sich als unbegründet: | Abs. 6 |
Die Klägerin, die den Grundsatz der Priorität bei Gebietskörperschaften außer Kraft setzen will, setzt sich zunächst einmal schon nicht damit auseinander, warum sie im Verhältnis zu den anderen Kommunen mit der Bezeichnung ... einen Vorrang haben sollte. Schon mit Rücksicht auf diese anderen Kommunen wäre es naheliegend, wenn die Klägerin eine Bezeichnung wählen würde wie beispielsweise ... oder ähnliches. | Abs. 7 |
Im Endergebnis scheitert die Klage jedoch daran, dass im Verhältnis zwischen den Parteien zugunsten der Klägerin keine so überragende Bedeutung spricht, dass ihr ein Vorrang vor der Beklagten zuzugestehen wäre. Die Klägerin ist eine relativ kleine Gemeinde, die Beklagte verwendet den eigenen Namen des Geschäftsführers, also einen wirklichen eigenen Namen. Der Name ... ist auch nicht vergleichbar mit der Verwendung eines Begriffes von überragender Bedeutung wie beispielsweise "Heidelberg", "Berlin" oder ähnliches. Maßgebend ist und bleibt deshalb der Grundsatz der Priorität. Dieser aber spricht für die Beklagte. Zu ihrem Nachteil kann nicht unter Berufung auf Grundsätze der guten Sitten oder von Treu und Glauben eine Aufgabe der erlangten Rechtsposition verlangt werden. | Abs. 8 |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
| JurPC Web-Dok. 89/2001, Abs. 9 |
[online seit: 23.04.2001] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Augsburg, LG, boos.de - JurPC-Web-Dok. 0089/2001 |