JurPC Web-Dok. 34/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/200823233

Thomas Walter Haug *

Hyperlinks und die Lokalisierung von Inhalten im Internet -
Genügt der europäische Rechtsrahmen den Anforderungen der modernen Informationsgesellschaft?

JurPC Web-Dok. 34/2008, Abs. 1 - 47


Der vorliegende Beitrag umfasst überarbeitete, gekürzte und ins Deutsche übersetzte Auszüge einer Arbeit, die 2007 als Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades "Master of Law by advanced study in International Business Law" (LL.M.) an der University of Exeter (England) eingereicht wurde. Offizieller Titel der Dissertation:
"Hyperlinks, search tools and content compilers: Does the traditional copyright approach - under the particular consideration of commercial and competition aspects - satisfy the standards of the modern Information Society?"
I n h a l t s ü b e r s i c h t
I)   Einführung
      1)     E-commerce-Richtlinie
      2)     Nationale Urheberrechtsgsetze in den EG-Mitgliedstaaten
      3)     Auswirkungen auf die europäische Wachstumsbranche des e-commerce
II)   Problematik der mittelbaren Rechtsverletzung durch Suchmaschinen
      1)     Hohes Haftungsrisiko für automatisch generierte Hyperlinks
      2)     Vorbild Digital Millennium Copyright Act
III)   Problematik der unmittelbaren Rechtsverletzung durch Suchmaschinen
      1)     Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs
      2)     Datenbankrecht ('sui generis') als Mittel gegen Hyperlinks
      3)     Gefahr auch für die 'Cache'-Funktion
      4)     Zwischenergebnis zur Frage der unmittelbaren Rechtsverletzung
IV)   Erster Lösungsansatz: Einsatz technischer Möglichkeiten
      1)     'Implied license theory'
            a)       Grundsatz der Theorie
            b)       Ausnahme zum Grundsatz
      2)     Konsequenz dieser Theorie
      3)     Zwischenergebnis zum ersten Lösungsansatz
V)   Zweiter Lösungsansatz: Eine neue Copyright-Schranke
      1)     Haftungsproblematik der Suchmaschinenbetreiber und sog. 'content aggregators'
      2)     Große Rechtsunsicherheit in Europa
      3)     Interessen von Urhebern bzw. der Inhaber von Verwertungsrechten
      4)     Interessen des Gemeinwohls
      5)     Einführung einer neuen Schranke für 'informationelle Zwecke'
VI)   Conclusio

I) Einführung

Ohne die Hilfe von Suchdiensten und ähnlichen Diensten wäre die Nutzung des Internets sinnvoller Weise nicht denkbar. Dies dürfte für die meisten Menschen selbstverständlich klingen. Nicht ebenso selbstverständlich versteht sich dagegen eine einheitliche rechtliche Regelung in Europa. Dies ist umso mehr verwunderlich, betrachtet man doch die einheitliche Hyperlink-Technik, die allen solchen Diensten zu Grunde liegt. Welche Auswirkungen dies für den gemeinsamen europäischen Markt hat und wie diese Probleme de lege ferenda gelöst werden könnten, wird im Folgenden erarbeitet. JurPC Web-Dok.
34/2008,  Abs. 1

1) E-commerce-Richtlinie

Zur einheitlichen rechtlichen Einordnung von Hyperlink-Fällen im Gebiet der EG spielt die e-Commerce-Richtlinie(1) eine entscheidende Rolle. Leider wurde eine Begrenzung der Verantwortung für Suchdienste, Hyperlinks und ähnliche Techniken nicht mit in diese Richtlinie einbezogen. Stattdessen hat der europäische Richtliniengeber diese Frage den EG-Mitgliedstaaten überlassen. Auch eine nach Art. 21 Abs.2 der Richtlinie vorgesehene erneute Überprüfung der Regulierungsbedürftigkeit fiel negativ aus und schenkte stattdessen den Selbstregulierungskräften des Marktes und dem Verantwortungsbewusstsein der Mitgliedstaaten erhöhtes Vertrauen.(2) Abs. 2
Die Gründe, eine Haftungsbegrenzung nicht einzuführen, waren zweischichtig: Einerseits wurde die Debatte in Europa über potentielle Haftungsansprüche gegenüber 'Information Location Tools'(3) deutlich weniger erhitzt geführt als in den Vereinigten Staaten von Amerika.(4) Andererseits verwies die Europäische Kommission als Initiator der Richtlinie auf fehlende Rechtsprechungsfälle innerhalb Europas. Letzteres hatte entscheidende Auswirkungen auf die Gesetzgebungskompetenz der EG, da sie nur in Fällen der Verzerrung des Gemeinsamen Marktes zum Tätigwerden berechtigt ist.(5) Die Behauptung fehlender europäischer Rechtsprechung stellte sich in den folgenden Jahren jedoch als unzutreffend heraus. Eine große Anzahl solcher Fälle in Europa beantwortete die Frage nach der Haftung für Copyright-Verletzungen in unterschiedlicher Weise, was schließlich auf diesem Gebiet zu einer Verzerrung des Marktes führte. Abs. 3

2) Nationale Urheberrechtsgsetze in den EG-Mitgliedstaaten

Obwohl die e-commerce-Richtlinie hinsichtlich der Haftungsvorschriften einen sog. Maximum-Standard verfolgt, steht es den Mitgliedstaaten frei, für Hyperlinks selbstständig gesetzgeberisch tätig zu werden, da Hyperlinks, wie bereits erwähnt, ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollten. Einige Staaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht(6), zum Beispiel Spanien(7) - andere Staaten, u.a. Großbritannien, Belgien oder auch Deutschland, dagegen nicht. Dass die Frage nach der Haftungsbegrenzung durch Europa hindurch höchst umstritten ist, zeigte sich bereits vor einigen Jahren an den unterschiedlichen Auffassungen von Bundestag und Bundesrat. Abs. 4

3) Auswirkungen auf die europäische Wachstumsbranche des e-commerce

Nicht verwunderlich demnach, dass die Absenz europäischer Gesetzgebung und die Widersprüchlichkeit eines "von Staat zu Staat-Vorgehens" als Gesetzeslücke bezeichnet wurde, die als Ursache für Rechtsunsicherheit das Potential besitze, das europäische e-commerce-Wachstum zu beschädigen.(8) Ohne den nötigen Leitfaden durch einheitliche europäische Gesetzgebung sind demnach momentan alle Arten juristisch kreativer Ideen möglich, was die Gefahr weiterer Verzerrung des einheitlichen Marktes auch zukünftig befürchten lässt. Weil in den meisten europäischen Staaten diese spezifischen Haftungsfragen mangels spezielleren Rechts durch Anwendung der generellen Regeln des Copyrights behandelt werden müssen(9), wurde darauf hingewiesen, dass eine Vielfalt juristischer Theorien und Ideen bereits ziemlich erfolgreich gegen Anbieter von 'Information Location Tools' benutzt wurde.(10)Abs. 5
So war einer von mehreren Höhepunkten der Diskussion über Hyperlinks z.B. ein Urteil des OLG München, das eine sog. "Verkehrssicherungspflicht" für Hyperlinks bejahte.(11) Das Urteil verstieß gänzlich gegen die auch international weit verbreitete Doktrin, nach welcher eine Haftung nur dann begründet werden kann, wenn Wissen um Rechtsverletzungen besteht. Folglich wurde dieses Urteil entsprechend scharf von der rechtswissenschaftlichen Literatur kritisiert und sogar als "klassisches Fehlurteil"(12) bezeichnet. Glücklicherweise konnte der BGH etwas später in einem anderen Verfahren klarstellen, dass die Anforderungen an Hyperlinks Schaffende vertretbar und angemessen sein müssten und nicht allzu streng sein dürften.(13) Allerdings darf dabei nicht vergessen werden, dass dies nur den deutschen Standpunkt darstellt. Abs. 6
Rechtssicherheit durch das gesamte Gebiet der EG hinweg wurde damit sicherlich noch nicht geschaffen. Was wirklich notwendig wäre, ist ein klarstellendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der allerdings wegen der engen Fassung der e-commerce-Richtlinie dazu keine Kompetenz besitzt. Abs. 7

II) Problematik der mittelbaren Rechtsverletzung durch Suchmaschinen

Ein ernsthaftes Problem, auf das es innerhalb der des gemeinsamen Marktes keine einheitliche Antwort gibt, betrifft die Verantwortlichkeit für mittelbare Urheberrechtsverletzungen. Abs. 8

1) Hohes Haftungsrisiko für automatisch generierte Hyperlinks

Wirtschaftlich besonders bedrohlich stellt sich die Situation für Betreiber kommerziell genutzter Hyperlinks und Suchinstrumente dar, da sie ihre Hyperlinks nicht manuell generieren und deswegen keine besondere Einflussmöglichkeit auf den konkreten Einsatz haben. Deshalb darf die etwas provokante Frage aufgeworfen werden, wie denn die Gerichte innerhalb Europas bezüglich kommerziell eingesetzter Hyperlinks zu einheitlichen Ergebnissen gelangen können sollen, wenn dies noch nicht einmal hinsichtlich nicht-kommerzieller möglich ist. Abs. 9
Die automatische Erstellung von Hyperlinks mittels Software birgt eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit, dass zum Beispiel Anbieter von Suchmaschinen Websites mit illegalem Inhalt verlinken. Nicht nur diese Gegebenheit impliziert einen faktisch-strukturellen Nachteil der Betreiber solcher e-commerce-Dienstleistungen: Sie sind zudem auch deswegen einem hohen Prozessrisiko ausgesetzt, weil die betroffenen Rechteinhaber oftmals nur schwierig oder überhaupt nicht die wahren Täter ausfindig machen können und deswegen dazu geneigt sind, die Anbieter von Suchinstrumenten zu belangen. Dies erscheint auch deswegen nicht als sonderlich überraschend, weil die Suchanbieter allgemein vermögender sind als die wahren Übeltäter.(14)Abs. 10
Zwei Urteile von außerhalb Europas, in denen Suchmaschinenbetreiber von Copyright-Inhabern verklagt wurden, erkannten die schwierige Situation, die sich aus der automatischen Erstellung von Hyperlinks ergibt: In dem amerikanischen Verfahren Perfect10 gegen Google(15) und in dem chinesischen Baidu-Fall(16) stellten die Gerichte jeweils entscheidend darauf ab, dass die Algorithmen der Suchmaschinen nicht unterscheiden konnten, ob die vernetzten Inhalte rechtmäßig oder illegal dort aufgeführt seien. Auf dieses Kriterium des eigenen Wissens um die Rechtswidrigkeit wurde in Europa bereits 1999 hingewiesen, als die e-commerce-Richtlinie öffentlich diskutiert wurde. Damals warnten bereits einige Stimmen davor, dass eine Nichtberücksichtigung von Suchfunktionen diskriminierend im Vergleich zu Anbietern von Web-Hosting-Diensten wirke, da den Anbietern von Suchfunktionen nicht mehr Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stünden als jenen.(17)Abs. 11

2) Vorbild Digital Millennium Copyright Act

Die U.S.A. lösten dieses Problem bereits 1998 mit der Einführung des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) durch die damalige Clinton-Regierung, demnach Anbieter sog. 'Information Location Tools' dann von jeglicher Haftung freigestellt werden, wenn sie keine positive Kenntnis von der Rechtsverletzung haben bzw. keine Kenntnis haben müssen und wenn sie dagegen unverzüglich einschreiten, sobald sie davon Kenntnis erlangen ("safe harbour"). Dieses sog. 'notice and take down'-Verfahren wird in § 512 (d) DMCA(18) geregelt. Und selbst China erkannte die Notwendigkeit, ein solches System einzuführen.(19) In Europa wird man dagegen eine einheitliche Lösung nicht ausfindig machen können. Abs. 12
Deswegen bleibt als Zwischenergebnis zur Eingangsfrage, inwieweit sich das Fehlen (einheitlicher) Regelungen auf den Betrieb von Suchmaschinen auswirkt, festzuhalten, dass es im öffentlichen Interesse liegen muss, das Geschäft von Suchmaschinenbetreibern durch ungewisse Haftungsrisiken und Überwachungspflichten nicht zusätzlich schwieriger zu gestalten, als es ohnehin schon ist.(20) Deshalb ist es notwendig, zwei 'safe harbour'-Bestimmungen einzuführen, die - wie im amerikanischen System - erstens Suchmaschinenbetreiber von der Haftung für indexierte Inhalte befreien und die sie zweitens von der Verantwortung für versehentlich unrichtige 'takedowns' freizeichnen. Abs. 13

III) Problematik der unmittelbaren Rechtsverletzung durch Suchmaschinen

Nicht nur die soeben besprochene Frage nach der mittelbaren Urheberrechtsverletzung führt in Europa zu einem gewissen Maß an Rechtsunsicherheit. Viel umstrittener ist zudem die Problematik der unmittelbaren Rechtsverletzung, die den Suchdienstbetreibern vorgeworfen wird. Abs. 14

1) Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs

Nachdem die Rechtswissenschaft - nicht nur in Deutschland oder Europa - zunächst diskutierte, ob Suchmaschinen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzten und sich diese Idee schließlich nicht durchsetzen konnte(21), blieb die Frage nach unlauterem Wettbewerb im Raum stehen. So werden 'deep links', die eine Startseite umgehen, als "unanständig" oder "anstößig" bezeichnet, weil sie Werbeanzeigen überspringen oder die allgemeinen Nutzungsbedingungen für die betreffende Seite verletzen(22), während andere Kommentatoren sogar nicht nur das "Wann", sondern auch das "Ob" hinsichtlich der Erlaubtheit des Einsatzes von Hyperlinks bei kommerziellen Interessen in Frage stellen(23). Hauptargument solcher Vorwürfe ist die wirtschaftliche Abwertung der Werbeanzeigen, während die Suchmaschinenbetreiber gleichzeitig gutes Geld mit ihren 'sponsored links' verdienten, was wiederum die Möglichkeit, auf den betreffenden Websites zu werben, nochmals unattraktiver mache. Abs. 15
Die momentane Rechtsprechung in Europa zu dem Verlust von Werbeeinnahmen ist in Europa eher widersprüchlich.(24) Zwar tendieren die Gerichte hinsichtlich 'normaler', nicht-kommerzieller Hyperlinks dazu, sie in fast allen Fällen als rechtlich zulässig zu betrachten, wenn ein Internetnutzer nicht durch einen Hyperlink über sein virtuellen "Aufenthaltsort" getäuscht wird ("Where am I?" - Phänomen(25)). Wenn aber eine wirtschaftliche Nutzung von Hyperlinks betroffen ist, gehen die Meinungen sehr schnell auseinander. Abs. 16

2) Datenbankrecht ('sui generis') als Mittel gegen Hyperlinks

So wurde in den letzten Jahren deswegen vermehrt versucht, Websites als Datenbanken zu qualifizieren. Die Anwendung von Datenbankenrecht wurde als "das passende Mittel, eine komplette Website durch Copyright zu schützen"(26) oder sogar als "geeignete Waffe"(27) bezeichnet - auch wenn durchaus bezweifelt werden darf, ob Suchmaschinenbetreiber die finanziellen Interessen anderer Website-Betreiber wirklich beeinträchtigen, oder vielleicht umgekehrt sogar fördern. An dieser Stelle sollte jedoch das Maß an Wettbewerb klar unterschieden werden, das einerseits konventionelle Suchmaschinen verursachen und jenes hinsichtlich sog. 'content aggregators'(28) andererseits, da letztere nicht nur allgemeine Suchanfragen durchführen, sondern auf ein spezielles Themengebiet programmiert wurden. Abs. 17

3) Gefahr auch für die 'Cache'-Funktion

Auch die sog. 'Cache'-Funktion von Suchmaschinen ist in letzter Zeit vermehrt in den Focus der Rechtsprechung geraten. Über jegliche methodische Bedenken hinweg, dass es kein einheitliches europäisches oder gar internationales Urheberrecht gibt, verweisen manche Autoren als Anregung für die gegenwärtige Rechtsprechung auf ein Urteil des französischen Court de Cassation, der kurze Ausschnitte eines ganzen Werkes dann nicht als Verletzungshandlung ansah, wenn der Leser dadurch nicht davon abgehalten werden könne, das Werk im Original zu lesen.(29) Dieses Urteil sollte jedoch nur mit höchster Vorsicht genossen werden, da es erstens bereits 20 Jahre zurück liegt, es zweitens Datenbanken betraf und drittens, weil das Urteil in eine Zeit fiel, in welcher man von der digitalen Revolution noch nichts ahnte. Es wird deswegen zu Recht davor gewarnt, dass Suchmaschinenbetreiber wegen ihrer 'Cache'-Funktion ein wesentlich höheres Risiko liefen, das Urheberrecht anderer zu verletzen.(30) Auch hat eine recht große Anzahl an Klagen gegen Suchmaschinenbetreiber bereits bewiesen, dass ihre 'Cache'-Funktion regulierungsbedürftig ist. Die unterliegende Wertung des französischen Urteils kann aber, nichtsdestotrotz, als Anregung für die Nachbesserung der e-commerce-Richtlinie herangezogen werden. Abs. 18

4) Zwischenergebnis zur Frage der unmittelbaren Rechtsverletzung

Als Zwischenergebnis zur Frage, ob unterschiedliche nationale Regelungen das e-commerce-Wachstum hindern können, bleibt festzuhalten, dass hinsichtlich unmittelbarer Rechtsverletzung durch 'Information Location Tools' eine Rechtsunsicherheit quer durch Europa herrscht. Spezielle Rechtsfragen werden aufgeworfen durch die 'Cache'-Funktion, die Datenbanken-Thematik und den Umstand, dass Werbeeinnahmen anderer durch das kommerzielle Vorgehen von Suchfunktionbetreibern gemindert werden können. Abs. 19
Im Folgenden wird nun nach Methoden gesucht, welche die bereits aufgeworfenen Rechtsfragen zur unmittelbaren Urheberrechtsverletzung einheitlich beantworten, um die Wettbewerbsfähigkeit des Europäischen Marktes innerhalb der weltweiten e-commerce-Wirtschaft zu wahren. Abs. 20

IV) Erster Lösungsansatz: Einsatz technischer Möglichkeiten

Der erste Lösungskomplex betrifft die Frage, ob und wer in kommerzieller Weise Hyperlinks zu anderen Websites erstellen darf. Abs. 21
Bereist Mitte der 1990-er setzte sich die Erkenntnis durch, dass vertragliche Lösungen zum Setzen von Hyperlinks wegen der enormen Masse an Internetseiten unmöglich sind.(31) Zudem ist "googlen" (engl.: "googling") als Freizeitbeschäftigung - ähnlich wie das "Zappen" durch TV-Kanäle - nicht mehr wegzudenken.(32) Um dennoch die Interessen der Urheberrechtsinhaber zu wahren, muss eine gerechte Balance gefunden werden. Der Vorschlag, Internetsites sollten durch Nutzernamen und Passwörter geschützt werden(33), ist wirtschaftlich wenig reizvoll. Abs. 22

1) 'Implied license theory'

Als interessengerechte Alternative entwickelte sich Ende der 1990-er Jahre in den U.S.A., wenn auch zögerlich, eine Idee, die im Folgenden als Theorie der impliziten Lizenz bezeichnet wird ('implied license theory'). Sie besteht aus einem Grundsatz und einer dazugehörigen Ausnahme: Abs. 23

a) Grundsatz der Theorie

Der Grundsatz beruht auf einem typischen Internetphänomen: Inhaber von Websites wollen normalerweise mit ihrem Internetauftritt entdeckt werden; warum sollten sie auch sonst irgendetwas online stellen? Dies wird auch als 'natural wish'-Argument bezeichnet. So wird oft vertreten, dass derjenige, der etwas im Internet veröffentliche, zumindest die Erstellung von Hyperlinks dorthin implizit erlaube - und sogar noch weiter - auch das Indexieren und das 'Caching' seiner Inhalte durch Suchmaschinen.(34) Dies könne man mittlerweile auch getrost als Gewohnheitsrecht bezeichnen, da Kultur, Brauch und Praxis im Internet als starke Argumente für die Existenz der 'implied license theory' sprächen.(35)Abs. 24

b) Ausnahme zum Grundsatz

Als Ausnahme zu dem Grundsatz des 'natural wish'-Arguments steht die Anbringung von technischen Maßnahmen. Darunter versteht man v.a. 'meta-tags' und 'robot exclusion protocols', die dazu geeignet sind, Suchmaschinen von der Erfassung abzuhalten. Wenn also Inhaber von Websites nicht wollen, dass ihre Seiten indexiert werden, können sie sich dieser technischen Maßnahmen bedienen, um den 'robots' der Suchmaschinen anzuzeigen, was diese nicht tun sollen. Abs. 25
Durch die Wechselwirkung zwischen dem Grundsatz des 'natural wish'-Argumentes und der Ausnahme durch die technischen Mittel kann die Theorie der impliziten Lizenz vollends zur Entfaltung kommen. Abs. 26
Wenn demnach ein Website-Betreiber keine solchen Maßnahmen im HTML-Code seiner Website trifft, muss er den Rechtsschein seines Einverständnisses gegen sich gelten lassen. Die Rechtsscheindoktrin lässt sich übrigens auch dadurch stützen, dass sie nichts anderes als die moderne Form des römischen 'bona fide'-Prinzips ist. Auf das heutige Internetzeitalter angewandt bedeutet dies, dass Suchmaschinen sich darauf berufen dürfen, durch die Absenz von technischen Maßnahmen irregeleitet worden zu sein. Wenn die Inhaber von Websites jene Maßnahmen nicht in ihren Quelltext einbringen, 'erscheint' es für die Suchmaschinen, als ob diese Seite von ihnen im Suchindex aufgeführt werden solle. Abstrakt gesprochen lautet dieser Rechtssatz so: "Es muss ein Rechtsschein existieren, der nicht der Realität entspricht; dieser Rechtsschein muss von dem Verhalten des Copyright-Inhabers herrühren (selbst, wenn dieser dies nicht verschuldet hat); und letztlich muss der Rechtsschein Dritte fehlgeleitet haben."(36)Abs. 27
Es könnte natürlich auch danach gefragt werden, warum der Copyright-Schutz ausgerechnet von technischen Maßnahmen abhängen solle. Das amerikanische Gericht im Field-Prozess gab darauf zur Antwort, dass es sich dabei um wohl bekannt Industrie-Standard-Protokolle handele.(37) Außerdem sind sie einfach zu bedienen und zudem extrem kostengünstig. Mehrere europäische Gerichte, einschließlich des BGH(38), scheinen sich dessen bewusst zu werden, wenn auch sicherlich noch nicht alle(39). Abs. 28

2) Konsequenz dieser Theorie

Die Konsequenz der Theorie der impliziten Lizenz ist nichts weniger als eine Revolution des Copyright-Regimes: Das althergebrachte 'opt-in'-System, nach dem Dritte um Erlaubnis bitten müssen, ein fremdes Werk nutzen zu dürfen, wird durch ein 'opt-out'-System ersetzt, das die Rechteinhaber dazu bringt, Dritte darum zu bitten, das betreffende Werk nicht zu nutzen. Abs. 29
Dies wirft natürlich Parallelen zu dem 'Library Project' von Google auf, welches gerade auf der Umkehr der Systemprämissen 'opt-in' und 'opt-out' beruht und einen Aufschrei des Entsetzens bei Autoren und Herausgebern auslöste(40), die diese Umkehr als nicht gerechtfertigte Urheberrechtsverletzung ansehen.(41) Amerikanische Rechtsgelehrte bezeichneten das 'opt-out'-System sogar als rechtswidrige Anmaßung, das einem (sinngemäßen) 'Raub' gleichkomme.(42) Diese heftigen Reaktionen sollten aufgezeigt haben, weshalb das 'opt-out'-System einer Revolution des Copyright-Systems entspricht. Abs. 30
Dennoch darf trotz aller Kritik nicht das Ziel der 'implied license theory' aus den Augen verloren werden: Es dient dem öffentlichen Interesse, die Funktionsfähigkeit des Internets in einer Zeit zu wahren, in der die Masse an Inhalten jährlich unaufhörlich steigt und steigen wird. Mittlerweile ist das ausfindig Machen, Filtern und Auflisten von Informationen möglicherweise sogar wichtiger als der Inhalt selbst.(43) "Informiert zu sein ist des Bürgers der Informationsgesellschaft wichtigste Voraussetzung, welche ihn dazu befähigt, erfolgreich sein Privat-, Berufs- und Sozialleben zu gestalten."(44)Abs. 31

3) Zwischenergebnis zum ersten Lösungsansatz

Es bleibt festzuhalten, dass das althergebrachte 'opt-in'-Copyright-Regime in diesem Zeitalter schlicht nicht mehr funktioniert und zudem als Fortschrittsbremse wirkt. Deswegen sollte die Theorie der impliziten Lizenz ('implied license theory') rechtlich anerkannt werden, um alle technischen Möglichkeiten miteinzubeziehen und so das öffentliche Interesse der heutigen Informationsgesellschaft zu stipulieren. Es wäre wahrscheinlich die beste Lösung, dieses Erfordernis schnellstmöglich in der EG umzusetzen. Mit dem neuen digitalen Zeitalter umzugehen erfordert nämlich "die neuen Vorschriften weitmöglichst wie die alten zu gestalten. […] Die alten Vorschriften anzuwenden, hat jedoch den offensichtlichen Nachteil, dass sie nicht notwendigerweise auf die gegenwärtige Situation sonderlich gut passen."(45) Oft wurde gesagt, dass die das Internet betreffenden Vorschriften technologieneutral gehalten werden sollten; diese Technologieneutralität ist jedoch nichts anderes als eine falsche Vorstellung, wenn man neuesten Änderungen im Gebiet des Urheberrechts miteinbezieht.(46) Deswegen ist die gesetzliche Verankerung der 'implied license theory' auch die richtige Antwort auf die zu Beginn aufgeworfene Frage, ob und wer in kommerzieller Weise Hyperlinks zu anderen Websites erstellen darf. Abs. 32
Sollte die EG nun gesetzgeberisch tätig werden, um die Rechtsunsicherheit der Betreiber von 'Information Location Tools' zu beheben, würde sie gut daran tun, auch weiterhin das Prinzip der horizontalen Verantwortungsbeschränkung der e-commerce-Richtlinie beizubehalten, sodass die Vorschriften umfassend und rechtsgebietübergreifend angewandt werden können, inklusive des Bereichs des Wettbewerbsrechts. Abs. 33

V) Zweiter Lösungsansatz: Eine neue Copyright-Schranke

Der zweite Lösungsansatz beschäftigt sich mit der Einführung einer neuen Urheberrechtsschranke durch die EG. Abs. 34

1) Haftungsproblematik der Suchmaschinenbetreiber und sog. 'content aggregators'

In welcher Hinsicht sich diese Schranke auswirkt, kann am Beispiel der 'Cache'-Funktion aufgezeigt werden, die von Suchmaschinen ausgeführt wird, wobei regelmäßig Kopien der verwendeten Websites auf dem Server der Suchmaschinen gespeichert werden. Während bei einer Nutzeranfrage die nachgefragten Suchergebnisse aufgelistet werden, zeigen die Suchmaschinen zusätzlich kurze Zusammenfassungen aus dem 'Cache' an, um dem Nutzer die Auswahl der Suchergebnisse nach Relevanzkriterien zu erleichtern. Durch diese Funktion sehen sich Suchmaschinenbetreiber hauptsächlich mit drei Haftungsquellen konfrontiert: Erstens mit dem traditionellen Urheberrecht, zweitens mit dem 'sui generis'-Recht der Datenbank-Richtlinie und drittens mit Wettbewerbsrecht, falls die Werbeeinnahmen der betroffenen Website-Betreiber zurückgehen. Abs. 35
Die Haftungsproblematik zeigt sich jedoch nicht nur bei der 'Cache'-Funktion der Suchmaschinen, sondern auch bei der Tätigkeit sog. 'content aggregators'. Diese sind eine Art Anbieter von 'Information Location Tools', die auf ein bestimmtes Thema spezialisiert sind. Am Weistesten verbreitet sind die sog. 'news compilers', die eine Übersicht der wichtigsten Nachrichten verschiedener online-Zeitungen(47) zusammenstellen. So bietet Google, z.B., diesen Dienst durch die 'Google News' an, die stündlich mehrere hunderte bzw. tausende online-Zeitungen in vielen Sprachen überprüft. Dann werden die Überschrift und ein kurzer Ausschnitt der betreffenden Meldung kopiert und die Überschrift mit einem 'deep link' zu dem Originalartikel auf der Website der online-Zeitung verlinkt. Abs. 36

2) Große Rechtsunsicherheit in Europa

Während die rechtliche Einordnung dieses Vorgangs von Staaten mit einem eher großzügigerem Ansatz (eine kleinere Anzahl generalklauselartiger Schrankenbestimmungen) wahrscheinlich als rechtmäßig gedeckt würde, stößt man bei Staaten mit einem engeren Ansatz (eine größere Anzahl spezifischerer Schranken) schon eher auf Ablehnung. Wie auch z.B. das deutsche Urhebergesetz dafür keine Schranke bietet, so stellt sich dies auch beispielhaft unter britischem Recht dar.(48) Außerdem ist das britische Copyright geprägt von einem Leitsatz Lord Dennings, der urteilte, dass es kein 'fair dealing' sein könne, "das Copyright-geschützte Material eines Mitwettbewerbers zu entnehmen und es dann für den eigenen Gewinn zu nutzen."(49) Dass die rechtliche Einordnung der Fälle von 'content aggregators' wie den 'Google News' nicht einheitlich in Europa geschieht, erscheint angesichts der lückenhaften e-commerce-Richtlinie fast schon vorgegeben zu sein: Nachdem der erste derartige Fall in Europa noch durch Vergleich geschlossen wurde(50), urteilte ein niederländisches Gericht(51), wie auch der BGH in seiner Paperboy-Entscheidung(52) zu Gunsten der Nachrichtenübersicht durch Anwendung der Grundsätze der 'implied license theory', während sich ein dänisches Gericht durch Anwendung des 'sui generis'-Datenbankrechts umgekehrt entschied; auch in einem belgischen Gerichtsverfahren unterlag zunächst Google, bis schließlich ein Vergleich geschlossen wurde.(53)Abs. 37
Dieser kurze Rechtsprechungsüberblick konnte bereits aufzeigen, wie unterschiedlich und unsicher sich die rechtliche Einordnung quer über den Kontinent gestaltet. Es bleibt zu wiederholen, dass das Wachstum des e-commerce dadurch erschwert wird.(54) Es lohnt sich also, eine neue europäische Urheberrechtsschranke zu diskutieren, um die Rechtsunsicherheit in Europa auszugleichen, die auf Grund der 27 verschiedenen Urheberrechtssysteme besteht. Dabei muss auch bedacht werden, ob sich eine solche Schranke überhaupt sinnvoll einfügen kann. Deswegen sollte der europäische Richtliniengeber sorgfältig eine Erweiterung der e-commerce-Richtlinie erwägen, die eine gerechte Urheberrechtsbalance herstellt. Abs. 38

3) Interessen von Urhebern bzw. der Inhaber von Verwertungsrechten

Nimmt man als Ausgangspunkt der Überlegungen die Berner Konvention, trifft man bereits auf den sog. Drei-Stufen Test: Einschränkungen des Copyright sind danach nur in gewissen speziellen Fällen erlaubt, wenn diese nicht die normale Verwertung des Werkes gefährden und wenn sie nicht übermäßig die berechtigten Interessen des Urhebers beeinträchtigen.(55) Diese Wertung entspricht zudem Art. 8.2 der EG-Datenbank-Richtlinie, Art. 13 TRIPS, sowie Art. 10 WIPO und gebietet somit, den Kreativen nicht den Anreiz des Schaffens zu nehmen. An dieser Stelle wird das gesamte Copyright-System als großer Kompromiss deutlich. Dieses austarierte System hatte über Jahre hinweg funktioniert, bis die Digitaltechnologie diese Balance beeinträchtigte und aushöhlte. Der ehemals nicht-kommerzielle Verletzungsakt stellt nun eine unverhältnismäßig große wirtschaftlich Bedrohung dar.(56)Abs. 39
Hinsichtlich der 'news compiler' argumentierten die Kläger im niederländischen Kranten-Prozess beispielhaft, dass die Praxis des Nachrichtenüberblicks ein Ausmaß erreiche, wie wenn man ein Loch in die Seitenwand eines fremden Cafes schlage und die durch dieses Loch eintretende Gäste auffordere, sie mögen ihre Getränke bitte in dem anderen, sich außerhalb befindlichen Geschäft, kaufen.(57) Die Kläger in einem etwas älteren amerikanischen Prozess warfen dem Nachrichtenzusammensteller sogar vor, er betreibe eine "parasitäre" Website.(58) Die passende Antwort auf solche Vorwürfe gaben in vergleichbaren Verfahren die bereits erwähnten Urteile des BGH(59) und eines niederländischen Gerichts(60), die solche Klagen mit der Bemerkung abwiesen, dass es die bewusste Entscheidung eines Websitebetreibers sei, seine Werbung auf der Startseite zu platzieren und nicht etwa auf tieferen Seiten. Abs. 40

4) Interessen des Gemeinwohls

Es wurde ermahnend darauf hingewiesen, dass - auch, wenn die Digitaltechnologie das traditionelle Copyright-Paradigma als unzeitgemäß erscheinen lasse - die grundlegende Botschaft des Copyright immer noch bleibe, dass der Schutz kreativer Schöpfungen dem Gemeinwohl dienen solle und nicht nur den privaten Interessen.(61) Auch deswegen erscheint es angebracht, eine neue Urheberrechtsschranke für "informationelle Zwecke" im Rahmen einer Diskussion über Intellectual Property Rights im Lichte der Grundrechte/Menschenrechte zu erörtern.(62) Betrachtet man z.B. das TRIPS-Abkommen, welches ein Recht auf Kultur als Hauptziel gewährt(63), so wird erneut deutlich, dass die IP-Rechte mehr als nur wirtschaftlichen Interessen zu dienen haben. So geht das Ziel, den öffentlichen Zugang zu Werken zu vergrößern und dabei die Rechte der Copyright-Holder zu beschränken, weit über die "reine Behebung eines Marktversagens" hinaus, sondern dient auch dem Zweck, soziale Werte zu fördern, die von sog. "Kommunikationsfreiheiten" geschützt werden(64), also dem Zweck der öffentlichen Meinungsbildung. Auch wenn Art. 10 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht berührt ist und für das Rechtssystem der EG nur eine mittelbare Rolle spielt, so ist es dennoch lohnend, die Argumentation des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte heranzuziehen. Der Gerichtshof betont immer wieder die Meinungsfreiheit und besonders die freie Presse als unerlässliche Rolle in einer demokratischen Gesellschaft. Die Erweiterung des Europarates in den letzten 25 Jahren habe dies bewiesen, als die Medien in Mittel- und Osteuropa entscheidend beim Untergang des Totalitarismus mitgewirkt hätten. Die Medien sind in den Augen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch weiterhin eine unerlässliche Absicherung und Stütze der jungen, als auch der alten Demokratien. Diese Schutzfunktion darf keinesfalls unterschätzt werden. Deswegen halten manche Juristen das Recht, Hyperlinks zu schaffen, sogar "direkt abgeleitet von dem grundlegenden Recht der Meinungsfreiheit, wie es Art. 10 der EMRK und einige nationale Verfassungen beinhalten"(65), wohingegen andere Stimmen diesbezüglich moderater sind. Abs. 41

5) Einführung einer neuen Schranke für 'informationelle Zwecke'

Fest steht jedenfalls, dass das Urheberrecht zur Verbreitung von Ideen und Gedanken geschaffen wurde.(66) Was die Nachrichtenzusammensteller machen, ist genau dies. So verglich etwa eine Unternehmenssprecherin von Google das System des Nachrichtenüberblicks im Internet mit einem Zeitungsstand in den Straßen: "Wer sich zu einem Zeitungsstand begibt, wird hunderte Zeitungen finden, die Überschriften lesen und dann entscheiden, welche er lesen und kaufen möchte."(67) Es ist tatsächlich nicht einfach, den freien Fluss an Informationen innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens zu gewährleisten, da - so wird hinsichtlich des europäischen Rechtsraumes vertreten - die Suchinstrumente die klassische Unterscheidung zwischen Medienrecht und dem Recht der Telekommunikation durchbrächen und deswegen "zwischen zwei Stühle" fielen.(68)Abs. 42
Da Menschenrechte/Grundrechte auch im Zeitalter der Informationsgesellschaft eine überragende Bedeutung für demokratische Werte und eine demokratische Gesellschaft haben, ist das Bedürfnis, Zugang zu täglicher Information zu fördern, höher wiegender einzustufen als rein wirtschaftliche Interessen. Im Großen und Ganzen würde eine neue Urheberrechtsschranke für 'informationelle Zwecke' die Balance halten können. Eine solche Ausnahme würde einen angemessenen Kompromiss zwischen den verschiedenen Interessen der Informationen Schaffenden, den Suchmaschinen und den 'news compilers', sowie dem Allgemeininteresse schaffen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Anbieter von Suchdiensten nicht beabsichtigen, Web-Traffic von den Websites der Originalquellen abzuleiten, sondern dass deren Ziel lediglich das Schaffen eines Überblicks ist. Für die Zusammensteller von Nachrichten im Besonderen trifft der Vergleich zu einem Zeitungsstand in einer Straße wahrscheinlich am Besten zu, weil er impliziert, dass dies den online-Zeitungen sogar zusätzlichen Web-Traffic bringt. Abs. 43
Deswegen würde eine neue Urheberrechtsschranke für 'informationelle Zwecke' die richtige Balance zwischen den Verwertungsinteressen einerseits und dem Allgemeininteresse andererseits haben. Abs. 44

VI) Conclusio

Bis zum heutigen Zeitpunkt sollte die e-commerce-Richtlinie ohne Vorschriften über Suchfunktionen als "verpasste Chance" betrachtet werden.(69) Die bestehende Rechtsunsicherheit wirft viele Folgeprobleme auf und bedarf schnellstmöglicher Korrektur(70), um nicht das e-commerce-Wachstum in Europa zu gefährden.(71)Abs. 45
Für die Problematik mittelbarer Urheberrechtsverletzung bietet sich die Erweiterung der e-commerce-Richtlinie um ein 'notice and take down'-Verfahren an, das - wie im amerikanischen System - durch zwei 'safe harbour'-Bestimmungen abgesichert würde: Der erste 'safe harbour' sollte Suchmaschinenbetreiber dann von jeglicher Haftung für indexierte Inhalte befreien, wenn sie von der Rechtsverletzung keine Kenntnis hatten oder hätten haben müssen und wenn sie nach der Benachrichtigung unverzüglich handeln. Der zweite 'safe harbour' schließlich sollte die Anbieter von der Verantwortung für versehentlich unrichtige 'takedowns' freizeichnen. Abs. 46
Was die Frage nach unmittelbarer Urheberrechtsverletzung betrifft, bieten sich zwei Instrumente an, die auch nebeneinander Sinn machen würden. Einerseits könnte die EG die sog. 'implied license theory' gesetzlich verankern, um so innerhalb des gemeinsamen Marktes die bestehende Rechtsunsicherheit zu beheben. Andererseits sollte die EG eine neue Urheberrechtsschranke für 'informationelle Zwecke' ins Leben rufen, die transformative Suchergebnisse der 'Information Location Tools' erfassen würde. Dabei würde sie gut daran tun, auch weiterhin das Prinzip der horizontalen Verantwortungsbeschränkung der e-commerce-Richtlinie beizubehalten, sodass die neue Schranke umfassend und rechtsgebietübergreifend angewandt werden könnte, inklusive des Bereichs des Wettbewerbsrechts oder des 'sui generis'-Datenbankrechts.
JurPC Web-Dok.
34/2008,  Abs. 47

Fußnoten:

(1) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr").
(2) Bericht der Kommission: COM/2003/0702.
(3) Instrumente zur Lokalisierung von Informationen (offizielle Übersetzung in der deutschen Fassung).
(4) Rosa Julia-Barcelo. "On-line intermediary liability issues: Comparing E.U. and U.S. legal frameworks." European Intellectual Property Review 2000, 22(3), 105-119.
(5) Art. 3 (1) (h) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Februar 1992.
(6) Elsa Booth. "A regulatory spring clean." Electronic Business Law 2005, 7 EBL 1, 1.
(7) Auch in Portugal liegt ein solcher Gesetzentwurf vor.
(8) Elsa Booth. "A regulatory spring clean." Electronic Business Law 2005, 7 EBL 1, 1.
(9) Ignacio Javier Garrote. "Linking and Framing: A comparative law approach." European Intellectual Property Review 2002, 24(4), 184-198.
(10) Jane Strachan. "The Internet of tomorrow: The new-old communications tool of control." European Intellectual Property Review 2004, 26(3), 123-136.
(11) OLG München. Urteil vom 15. März 2002. Az. 21 U 1914/02. (Veröffentlicht in JurPC als Web-Dok 262/2002).
(12) Mischa Dippelhofer. "Verkehrssicherungspflicht für Hyperlinks? Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 15. März 2002, 21 U 1914/02." JurPC Web-Dok. 304/2002, Abs. 21.
(13) Bundesgerichtshof. Urteil vom 01. April 2004. Az. I ZR 317/01. ("Schönerwetten").
(14) Rosa Julia-Barcelo. "On-line intermediary liability issues: Comparing E.U. and U.S. legal frameworks." European Intellectual Property Review 2000, 22(3), 105-119.
(15) Perfect 10 v. Google, Inc. United States District Court, C.D. California. No. CV 04-9484AHM. Urteil vom 17. Februar 2006. (416 F.Supp.2d 828).
(16) Gut dargestellt von Yang Xun. "China: Intellectual Property - Copyright - Infringement by search engines." Computer and Telecommunications Law Review 2007, 13(3), N59-60.
(17) Thibault Verbiest. "The liability, in French and Belgian Laws, of Search Tools on the Internet." International Journal of Law and IT 1999 7 (238). 1 September 1999.
(18) § 512 (d) Digital Millennium Copyright Act 1998.
(19) China Journal, LexSina. "Liabilities of Intermediary Service Providers for Online Copyright Piracy in China - A comparative review with EU's approach." May 2007.
(20) Torsten Bettinger. Stefan Freytag. "Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links." CR 1998, 545(552).
(21) Diese Idee konnte sich nicht durchsetzen, weil sie nicht die klare Trennung zwischen dem verbotenen Zugang Schaffen zu einem Werk und der erlaubten Zugangsvereinfachung zu treffen vermochte. (Nico van Eijk. "Search Engines: Seek and Ye Shall Find? The Position of Search Engines in Law." IrisPlus - Legal Observations of the European Audivisual Observatory, Issue 2006-02.)
(22) Hasan A. Deveci. "Hyperlinks oscillating at the crossroads." Computer and Telecommunications Law Review 2004, 10(4), 82-94.
(23) Unter anderem: Matt Jackson. "Linking Copyright to Home Pages". (1997) 49 Federal Communications Law Journal 733.
(24) Hasan A. Deveci. Op.cit. Beispielhaft auch ein Urteil eines Pariser Berufungsgerichtes in Cadremploi v. Keljob vom 25. Mai 2001 (01/50161).
(25) Nicola Dagg. "Linking, framing, metatags and keyword buys: case law update." Electronic Business Law 2001 3 EBL 9, 4.
(26) Hector L. MacQueen. "Copyright and the Internet." In: Edwards/Waelde: "Law & The Internet. A framework for electronic commerce." Hart Publishing, Oxford, 2000.
(27) Jane Strachan. "The Internet of tomorrow: The new-old communications tool of control." European Intellectual Property Review 2004, 26(3), 123-136.
(28) Für den engl. Begriff 'content aggregator' wird im Deutschen üblicherweise das Wort Aggregator gebraucht. Dies ist ein Dienstleister, der fremde Inhalte aufbereitet und zur weiteren Nutzung im Internet neu zusammenstellt.
(29) Court de Cassation. Urteil vom 30.Oktober 1987. J.C.P.1988, II, 20932.
(30) Steven De Schrijver. Alexandre Geulette. "Information Location Tools - Liability issues raised in Belgian Law." Computer and Telecommunications Law Review 2003, 9(1), 4-10.
(31) M.Luria. "Controlling Web Advertising: Spamming, Linking, Framing, and Privacy". The Computer Lawyer, 1997, 14/1, pages 10-22.
(32) Nico van Eijk. "Search Engines: Seek and Ye Shall Find? The Position of Search Engines in Law." IrisPlus - Legal Observations of the European Audivisual Observatory, Issue 2006-02.
(33) Philip Auld. "Does a hypertext link infringe a database right?" IT Law Today ITLT 9 2 (1), 1 February 2001.
(34) Nico van Eijk. Siehe oben.
(35) Jonathan Rosenoer. "Cyberlaw. The Law of the Internet." Springer, New York, 1997. Page 9.
(36) Alexandre Cruquenaire. "Electronic Agents as Search Engines: Copyright related aspects." International Journal of Law and IT 2001 9 (327).
(37) Field v. Google Inc. United States District Court, D. Nevada. 412 F.Supp.2d 1106, 2006 Copr.L.Dec. P. 29,194, 77 U.S.P.Q.2d 1738. Judgement of 19 January 2006.
(38) Bundesgerichtshof. Urteil vom 17. Juli 2003. Az.I ZR 259/00. Außerdem auch z.B. ein niederländisches Gericht in Rotterdam: PCM v. Kranten.com. Regional court in Rotterdam, 2000. Veröffentlicht in: Intellectual Property Newsletter 23 10 (6) (1), 1 October 2000.
(39) So u.a nicht ein Gericht in Kopenhagen, Dänemark: Danske Dagblades Forening (DDF) v. Newsbooster. Byret, Copenhagen City Court. Urteil vom 07. Mai 2002. Veröffentlicht in European Intellectual Property Review 2004, 26(3), 123-136.
(40) z.B. The Association of American University Press: Google "entreiße" das Eigentum anderer (…) Dies widerspreche "sowohl dem Recht als auch dem Anstandsgefühl".
(41) Alasdair Taylor and Caterina Taylor. "Pirates Ahoy! Publishing, the Internet and electronic piracy." Entertainment Law Review 2006, 17(4), 114-117.
(42) Paul Ganley. "Google Book Search: Fair Use, Fair Dealing and the Case for intermediary. Copying." Journal of Internet Law, 2006, Volume 10, Number 5. Page 9. Quoting: Paul Goldstein. "Copyright's Highway: from Gutenberg to the Celestial Jukebox." Pages 187- 216.
(43) Hedger. "Intelligent Agents and the Internet." Quoted by Henning Grosse Ruse. "Electronic Agents and the Legal Protection of Non-creative Databases." International Journal of Law and IT 2001 9, 295 seq.
(44) Natali Helberger. "Controlling Access to Content. Regulating Conditional Access in Digital Broadcasting." Kluwer Law International, The Hague, 2005. Page 57.
(45) Jessica Litman. "Digital Copyright." Prometheus Books, New York, 2001.
(46) Severine Dusollier. "Technology as an imperative for regulating copyright: From the public exploitation to the private use of the work." European Intellectual Property Review 2005, 27(6), 201- 204.
(47) Natürlich nicht nur klassische online-Zeitungen, sondern auch online-Ausgaben traditioneller papiergedruckter Zeitungen.
(48) Copyright, Designs and Patents Act 1988.
(49) Lord Denning, in Hubbard v. Vosper. (1972) 2 Q.B. 84 at 93.
(50) Shetland Times Ltd. v Wills. Court of Session (Outer House). 24 October 1996. 1996 WL 1093516. Nach einer einstweiligen Verfügung durch Lord Hamilton wurde zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen.
(51) District Court of Rotterdam. Dagbladen (PCM) v. Eureka Internetdiensten (kranten.com). 139609/KG ZA 00-846. Judgement of 22 August 2000.
(52) Papyerboy-Entscheidung des BGH. Siehe oben.
(53) Civ. Antwerpen, 16 december 2005, unpublished. Quoted by Philippe Laurent. "Google News banned by Brussels High Court - Copiepresse SCRL v. Google Inc. - Prohibitory injunction of the President of the High Court of Brussels, 5 September 2006." Computer Law & Security Report, Volume 23, Issue 1, 2007, Pages 82-85.
(54) Elsa Booth. "A regulatory spring clean." Electronic Business Law 2005, 7 EBL 1, 1.
(55) Article 9 (2) der revidierten Berner Übereinkunft vom 28. September 1979.
(56) Brodi Kemp. "Copyright's Digital Reformulation." Yale Journal of Law and Technology 141, 2002 - 2003. Page 143.
(57) District Court of Rotterdam. Dagbladen (PCM) v. Eureka Internetdiensten (kranten.com). 139609/KG ZA 00-846. Judgement of 22 August 2000.
(58) Washington Post and others v. Total News. 97 Civ.1190 (PKL). District court of New York, 1997.
(59) Paperboy-Urteil des BGH. Siehe oben.
(60) District court of Rotterdam. Siehe oben.
(61) Glynn S.Lunney. Virginia Law Review, Volume 87(5), September 2001. Pages 813-920 (918).
(62) Lior Zemer. "Rethinking Copyright Alternatives." 14 International Journal of Law and Information Technology 137.
(63) Article 7 of the Agreement on Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights 1994. (TRIPS).
(64) Melissa De Zwart. "A historical analysis of the birth of fair dealing and fair use: Lessons for the digital age." Intellectual Property Quarterly 2007, 1, 60-91.
(65) Dieter Paemen, Sakari Aalto. "Hyperlinking Liability in Europe: Precedent and Future (Part1)." 16. Oktober 2001. Teile 1 und 2 jeweils online unter http://www.mofo.com/ (Stand Juni 2007).
(66) Brodi Kemp. "Copyright's Digital Reformulation." Yale Journal of Law and Technology 141, 2002 - 2003. Page 143.
(67) Debbie Frost, spokeswoman for Google in the U.S. Quoted by Patsy Moy. "Hong Kong: Google news site hit by legal row over copyright. Local media warn of action but the US web search giant presses on with service." South China Morning Post, Saturday, September 11, 2004.
(68) Nico van Eijk. "Search Engines: Seek and Ye Shall Find? The Position of Search Engines in Law." IrisPlus - Legal Observations of the European Audivisual Observatory, Issue 2006-02. Page 5.
(69) Dieter Paemen, Sakari Aalto. "Hyperlinking Liability in Europe: Precedent and Future (Part1)." 16. Oktober 2001. Teile 1 und 2 jeweils online unter http://www.mofo.com/ (Stand Juni 2007).
(70) Alexandre Cruquenaire. "Electronic Agents as Search Engines: Copyright related aspects." International Journal of Law and IT 2001 9 (327).
(71) Elsa Booth. "A regulatory spring clean." Electronic Business Law 2005, 7 EBL 1, 1.
* Der Autor erlangte 2007 den akademischen Grad "Master of Law (LL.M.) by advanced study in International Business Law" an der University of Exeter, England. Momentan bereitet er sich in Saarbrücken auf die erste juristische Staatsprüfung vor. Zudem ist er Stipendiat der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.
[ online seit: 26.02.2008 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Haug, Thomas Walter, Hyperlinks und Lokalisierung von Inhalten im Internet. Genügt der europäische Rechtsrahmen den Anforderungen der modernen Informationsgesellschaft? - JurPC-Web-Dok. 0034/2008