| 1. Bei einem presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch nach Art. 10 BayPrG ist die Unwahrheit der Erwiderung im Gegendarstellungsrechtstreit nicht generell zu berücksichtigen. 2. Dem Gegendarstellungsanspruch steht nicht entgegen, dass ein Mitglied des Ortsvereins des Gegendarstellungsberechtigten auf eine Seite mit den den Gegendarstellungsanspruch auslösenden Äußerungen gelinkt hat. Zwar ist eine Haftung des Homepagebetreibers für diesen Link zu bejahen, da der Linksetzer eine Art "Internet-Verkehrssicherungspflicht" mit Setzen des Links übernimmt, doch handelt es sich nicht um eine Äußerung, die dem Gegendarstellungsberechtigten zugerechnet werden kann, da ein einzelnes Mitglied eines Ortsvereins im Vergleich zur Gesamtorganisation so unbedeutend ist, dass nicht erweiternd auf eine dementsprechende Äußerung des Dachverbandes geschlossen werden kann. | |