Peer Stolle *Zur Verwertung von privat gewonnenen Videoaufzeichnungen im Strafverfahren **Zugleich eine Anmerkung zum Beschluss des BayObLG v. 24.01.2002, 2 St RR 8/02 [= JurPC Web-Dok. 54/2003]JurPC Web-Dok. 211/2003, Abs. 1 - 8 |
Inhaltsübersicht 1. Beweiserhebung und Beweisverwertung 2. Die verschiedenen Formen der Videoüberwachung 3. Die Zulässigkeit privater Videoüberwachung 4. Exkurs: Das neue Datenschutzrecht |
1. Beweiserhebung und Beweisverwertung |
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes behandelt die kontrovers diskutierte und praktisch relevante Frage, wann eine Beweiserhebung als rechtswidrig einzustufen und unter welchen Bedingungen daraus auch ein Verbot der prozessualen Verwertung des Beweismittels zu folgern ist. Beweiserhebungsverbote betreffen die Frage der Zulässigkeit der Erhebung eines Beweises über ein bestimmtes Thema mit bestimmten Mitteln und Methoden(1). Aus der verbotenen Erhebung eines Beweismittels folgt aber nicht automatisch, dass dieses auch nicht im Verfahren verwertet werden darf. Zwar ist anerkannt, dass das Gericht die Wahrheit nicht mit allen Mitteln erforschen darf und unter Umständen in einer Beweiswürdigung vorhandenes Wissen partiell ausblenden muss; umstritten bleibt aber, nach welchen Kriterien eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob ein Verwertungsverbot vorliegt oder nicht. Die herrschende Lehre und mittlerweile auch die Rechtsprechung folgen der sogenannten Abwägungslehre, die eine fallbezogene Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes trifft. Dabei werden das Interesse an der Wahrheitsfindung und einer effektiven Strafrechtspflege, die angeklagte Straftat und die Schwere des Vorwurfs gegen die Bedeutung des verletzten Interesses oder Rechts und, bei Vorliegen eines Verstoßes, dessen Gewicht gegeneinander abgewogen(2). Zu berücksichtigen ist außerdem, ob das verletzte Recht gerade dem Schutz des Beschuldigten dient und seine verfahrensrechtliche Stellung betrifft oder nicht(3). Im vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall ging es um die Frage der Verwertung von privat gewonnenen Aufzeichnungen aus einer Videoüberwachungsanlage in einem Verfahren wegen Falschaussage. Bevor diese Frage entschieden werden kann, ist daher zunächst zu untersuchen, ob die Aufnahmen rechtmäßig entstanden sind. Dazu ist eine kurze Darstellung der Phänomenologie der Videoüberwachung erforderlich, da die unterschiedlichen Anwendungsformate auch differierende rechtliche Rahmenbedingungen bedingen. | JurPC Web-Dok. 211/2003, Abs. 1 |
2. Die verschiedenen Formen der Videoüberwachung |
Um die Frage der Zulässigkeit von Videoüberwachung zu entscheiden, ist zunächst zwischen dem reinen Beobachten, also dem eigentlichen Überwachen, und der Aufzeichnung des Überwachten zu unterscheiden. Außerdem ist zu differenzieren, wer Träger der Videoüberwachung ist und welcher Zweck mit der Maßnahme verfolgt werden soll. Die in den letzten Jahren intensiv in der Öffentlichkeit geführte Diskussion über die Vor- und Nachteile von Videoüberwachungsanlagen(4) betraf vor allem die hier nicht einschlägige Anwendung derselben durch Hoheitsträger. Gegenstand der Auseinandersetzungen war insbesondere die mittels Videokameras erfolgte polizeiliche Überwachung öffentlicher Orte zur Gefahrenabwehr. Diese neue Form einer präventivpolizeilichen Maßnahme ist mittlerweile fast in jedem Polizeigesetz geregelt, wobei sich die einzelnen Ausgestaltungen stark unterscheiden. Die reine Überwachung ist vor allem an sogenannten Kriminalitätsschwerpunkten (auch "gefährliche Orte" genannt) und zum Schutz von gefährdeten Objekten zulässig. Länderspezifische Unterschiede bestehen im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung der Aufzeichnungsmodalitäten. So ist in einigen Ländern nur die Aufzeichnung bei Verdacht einer Straftat möglich, in anderen dagegen die permanente anlassunabhängige Bild- und Tonherstellung(5). Neben der polizeilichen Ermächtigung existiert die Möglichkeit der kameragestützten Observation zu strafprozessualen Zwecken, also zur Verfolgung und Aufdeckung einer schon begangenen Straftat. Die längerfristige Observation ist seit 1999 im neu geschaffenen § 163f StPO geregelt und nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Die Verwendung technischer Mittel, in diesem Fall Videokameras, ist dabei in § 100c I Nr. 1a StPO geregelt. Die kurzfristige Observation kann dagegen weiterhin auf die Generalklausel des § 163 StPO gestützt werden(6). Von der hoheitlichen Videoüberwachung ist die private Anwendung von Videokameras zu unterscheiden. In stationärer Form werden die privaten Überwachungs- und Aufzeichnungsgeräte auf Bahnhöfen, in Kaufhäusern, Einkaufszentren, Bankfilialen und an Wohneingängen vor allem zum Zweck der Straftatenvorbeugung eingesetzt. Die im vorliegenden Fall verwerteten Aufzeichnungen wurden von einer privaten Videokamera, die in einem Kaufhaus installiert war, gewonnnen. Die rechtliche Zulässigkeit bestimmt sich daher nach den Bestimmungen über private Videoüberwachung, die im Folgenden dargestellt werden sollen. | Abs. 2 |
3. Die Zulässigkeit privater Videoüberwachung |
Für die Benutzung von privaten Kameras gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Vielmehr bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach unterschiedlichen Normbereichen. Grundsätzlich ist die private Verwendung von Videokameras Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit. In privaten Räumen kommt als Legitimierung die Ausübung des Hausrechts hinzu. Wie alle privaten Rechte unterliegen auch diese der Beschränkung durch die geschützten Rechte Dritter, wobei hier vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung des Rechtes am eigenen Bild und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht kommt. Inwieweit durch die Bildnisaufzeichnung mittels einer Videokamera oder die spätere Verwendung dieser Aufnahmen Rechtseingriffe vorliegen, soll im Folgenden geklärt werden. | Abs. 3 |
a. Grundsätzlich ist die Aufzeichnung oder Herstellung von Personenbildnissen erlaubt; § 22 KUG dient nach dem Wortlaut nur dem Schutz vor Verbreitung von Bildnissen. In der Rechtsprechung ist aber allgemein anerkannt, dass eine Rechtsgutsverletzung schon in der alleinigen Aufnahme des Bildnisses liegt. Der BGH(7) bejaht eine Verletzung des durch § 823 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die bloße Bildnisaufnahme (mittels einer Videokamera) ohne Einwilligung des Betroffenen, unabhängig davon, ob sie erschlichen wurde, und auch dann, wenn sie in der Öffentlichkeit und ohne Verbreitungsabsicht entstanden ist. In die gleiche Richtung argumentiert ein Zivilsenat des OLG Frankfurt(8), der einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei einer Videoaufnahme bejaht, da der Mensch durch die ständige Angst vor missbräuchlicher Nutzung der Aufnahmen in der Entfaltung seiner Persönlichkeit schon behindert sein könne. Dies gelte auch für Aufnahmen in der Öffentlichkeit, obwohl man sich dort der Beobachtung durch Dritte preisgebe. Der wesentliche Unterschied bestehe nämlich darin, ob das gegenwärtige Verhalten nur beobachtet werden könne oder ob es auf Bild und Ton für eine ungewisse Zeit festgehalten werde mit der Gefahr, dass es einer unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werde. Die alleinige Androhung einer permanenten Überwachung könne schon die Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigen und greife daher in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, unabhängig davon, ob tatsächlich Aufnahmen erstellt würden oder nicht(9). Anders argumentiert stattdessen ein Strafrechtssenat des OLG Schleswig(10), nach dem nur der private Lebensbereich vor heimlichen Videoaufnahmen als geschützt angesehen werden kann. Dazu, so der Senat weiter, sei auch der Arbeitsplatz zu zählen. Dagegen sieht das Amtsgericht Stuttgart(11) in der heimlichen Videoüberwachung einen Verstoß sowohl gegen § 22 KUG an, da in der Übertragung der Bildnisse von der Kamera auf den Monitor schon eine Verbreitung zu sehen sei, als auch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht(12). Es bleibt festzuhalten, dass in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass schon die reine Bildnisabbildung und nicht erst die Verbreitung einen gesetzlichen Schutz verdient, da von ihr schon Gefahren und Beeinträchtigungen für grundrechtlich geschützte Positionen ausgehen. | Abs. 4 |
b. Der Schutz vor Verbreitung von Bildnissen wird durch § 22 KUG gewährleistet. Das dort niedergelegte Recht am eigenen Bild bietet einen weitergehenden Rechtsschutz als das als "sonstiges Recht" durch § 823 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Vor allem findet im Rahmen des § 22 KUG (mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 KUG) keine Abwägung der widerstreitenden Interessen statt(13). Außerdem ist ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild mit einer Strafdrohung gem. § 33 KUG behaftet. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist nicht ersichtlich, ob auch eine Übertragung der Bilder auf Monitore erfolgte(14); insofern ist auf das Anschauen der Aufzeichnungen durch den Zeugen M und das Vorspielen vor Gericht abzustellen. Eine Verbreitung von Bildnissen liegt damit vor. | Abs. 5 |
c. Die Aufzeichnung und Verbreitung von Personenbildnissen kann aber trotzdem rechtmäßig sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund einschlägig ist. Hier kämen sowohl die allgemeinen Rechtfertigungsgründe in Betracht sowie die spezielle Abwägung der widerstreitenden Interessen und Güter unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes(15). Zusätzlich ist - hinsichtlich der Verbreitung von Bildnissen - die Ausnahmevorschrift des § 24 KUG zu prüfen, die die Vervielfältigung und Verbreitung von Bildnissen zu Zwecken der Rechtspflege erlaubt(16). Zunächst könnte man mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht darauf abstellen, dass eine Rechtfertigung schon darin zu sehen sei, dass in dem Betreten des Kaufhauses eine Einwilligung in die Videoüberwachung vorliege, da laut Sachverhalt auf diese beim Eingang hingewiesen wurde. Allerdings enthält der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dahin gehend, ob auch ein Hinweis auf die Aufzeichnung und die Art und dem Umfang der Speicherung und den möglichen anschließenden Verwendungszweck erfolgte. Eine Einwilligung könnte nur dann bejaht werden, wenn der Einwilligende Kenntnis darüber hatte, ob und wenn ja, in welchem Umfang persönliche Daten von ihm aufgezeichnet und für welchen Zweck sie gespeichert, verwendet und weitergegeben werden(17). Dieses Wissen hat aber im Regelfall keiner der Besucher eines Kaufhauses. Würde man in dem Betreten eines Kaufhauses, an dessen Eingang ein Hinweis auf die Videoüberwachung erfolgt, eine Einwilligung in die Beobachtung, Aufzeichnung, über einen bestimmten Zeitraum erfolgende Speicherung und eventuelle Weiterleitung der Daten sehen, dann würde man den Einwilligungsbegriff überdehnen und den Rechtsschutz unnötig verkürzen. Des Weiteren ist mittlerweile die Videoüberwachung in Kaufhäusern und Läden des Einzelhandels allgemein üblich geworden; ein Ausweichen ist daher nicht mehr ohne weiteres möglich. Insofern kann in dem Betreten des Kaufhauses auch ein Sich-Fügen in die Alternativlosigkeit statt eine Einwilligung gesehen werden. Darüber hinaus könnten auch die Rechtfertigungsgründe §§ 32, 34 StGB einschlägig sein. Notwehr setzt aber einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus, der in unserem Fall nur in der unbefugten Ansichnahme des Handy und des dazugehörigen Akkugerätes gesehen werden kann. Das Leugnen der Angeklagten kommt dagegen nicht in Betracht, da Rechtsgüter des Staates und der Allgemeinheit und damit auch die von § 153 StGB geschützte Rechtspflege nur unter engen, hier nicht einschlägigen Voraussetzungen notwehrfähig sind(18). Außerdem stellte das Leugnen gegenüber den Detektiven keinen rechtswidrigen Angriff dar. Hinsichtlich des Leugnens vor Gericht fehlt es sogar an der Gegenwärtigkeit des Angriffs. Darüber hinaus wird die Bildaufzeichnung nicht durch die unerlaubte Ansichnahme des Handys gerechtfertigt, da darin keine geeignete Verteidigungshandlung zu sehen ist. Auch mangelt es am Verteidigungswillen, da die Aufnahmen lediglich dem Zweck dienen, Beweismaterial zu gewinnen. Zu einer Verhinderung der materiellen Beendigung eines Diebstahls als einem noch gegenwärtigen Angriff ist eine Aufzeichnung weder ausreichend noch erforderlich, sondern kann nur durch eine Beobachtung der Monitore durch einen Angestellten oder beauftragten Dritten erreicht werden. Aus diesen Gründen hat auch das AG Stuttgart(19) die Rechtfertigung von - allerdings heimlich gewonnenen - Videoaufnahmen verneint(20). Weiterhin ist zu erörtern, ob nicht eine Dauergefahr gemäß § 34 StGB vorlag. Danach ist auch eine Gefahr gegenwärtig, wenn ein Zustand von längerer Dauer - beispielsweise bei einem einsturzgefährdeten Haus - jederzeit und damit auch alsbald in einen Schaden umschlagen kann(21). Hier könnte man annehmen, dass die Gefahr des Eintritts eines Vermögensschadens durch Ladendiebstahl jederzeit eintreten und somit die Rechtsfigur der Dauergefahr hier als einschlägig angesehen werden kann. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass diese Gefahr und ihr möglicher Ursachenherd viel zu unbestimmt sind, als dass sich darüber ein Eingriff in die Rechtskreise sämtlicher Besucher des Kaufhauses rechtfertigen ließe. Solange sich diese in Rahmen der vom Eigentümer eröffneten Handlungsräume bewegen - ein Verhalten, was geradezu erwünscht ist -, bietet sich dem Berechtigten kein Rechtsgrund, in die geschützten Rechtspositionen des Konsumenten einzugreifen. Dieses Recht erwächst erst, wenn ein abredewidriges Verhalten vorliegt. Die Notstandsregelung des § 34 StGB lässt demnach die Rechtswidrigkeit nicht entfallen. Schließlich käme noch eine Rechtfertigung der Videoaufnahmen im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung in Betracht. Das BayObLG führt als Gründe für eine Rechtfertigung an, dass die Aufzeichnung nicht heimlich erfolgte und weder den privaten noch den intimen Bereich betraf. Außerdem lägen legitime Interessen des Warenhausinhabers vor, da durch die Videoüberwachung Diebstähle aufgedeckt und generalpräventiv verhindert werden könnten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, dass auch ein Hinweis auf eine Aufzeichnung erfolgte. Das BayObLG spricht nur davon, dass auf die Videoüberwachung hingewiesen wurde, von einem Hinweis auf permanente oder anlassunabhängige Aufzeichnung ist nicht die Rede. Damit liegt zwar kein heimliches Vorgehen seitens des Warenhausinhabers vor, allerdings kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass in dem Betreten des Kaufhauses auch eine Einwilligung in die Aufzeichnung erfolgte. Hier hilft auch der Hinweis nicht weiter, dass die betroffene Person, in diesem Fall die Angeklagte, der Überwachung und Aufzeichnung hätte ausweichen können, indem sie einen anderen Ort zum Einkaufen aufsucht. Da heutzutage ein Großteil der Geschäfte, Kaufhäuser, Banken und Tankstellen videoüberwacht sind, ist es fast unmöglich, diesen Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auszuweichen. Fraglich ist auch, ob hier berechtigte Interessen des Warenhausinhabers verfolgt werden. Zwar wird, worauf das BayObLG auch hinweist, in der Rechtsprechung und Literatur das Anfertigen von Bildnissen zu Beweiszwecken als Indiz für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens(22) bzw. als berechtigtes rechtfertigendes Interesse angesehen(23). Dafür spricht auch der Sinn und Zweck des § 24 KUG, nach dem eine Verwendung der Bildnisse auch für Zwecke der Rechtspflege möglich ist(24). Zwar bezieht sich § 24 KUG eigentlich nicht auf das Anfertigen; der BGH(25) lässt aber die Ausnahme des § 24 KUG auch für diese Verwendungsart zu(26). Dies kann aber nur für den Fall gelten, dass eine Bildnisaufnahme in dem Verdacht hergestellt oder verwendet wird, dass die betroffene Person eine unerlaubte Handlung begehen oder von ihr eine Gefahr ausgehen wird. Denn nur dann liegt auch ein Beweissicherungsinteresse vor, womit auch der Eingriff gegenüber eventuell mitaufgezeichneten Dritten gerechtfertigt werden könnte. Eine permanente anlassunabhängige Aufzeichnung - und viel spricht dafür, dass eine solche im vorliegenden Fall erfolgte - ist dagegen nicht darauf zu stützen. Solange sich die Person in Rahmen des erwarteten oder erlaubten Verhaltens bewegt, ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in das Recht auf das eigene Bild durch Bildnisaufzeichnung unzulässig(27). Erst wenn sie sich so verhält, dass ein begründeter Verdacht auf eine unerlaubte oder gefährliche Handlung besteht, kann das Beweisinteresse eine Aufzeichnung rechtfertigen. Die generalpräventive Abschreckung, wie vom BayObLG als berechtigtes Interesse angeführt, kann dagegen nicht herangezogen werden: Dieser Zweck kann durch die alleinige Installierung von Videokameras oder Attrappen erreicht werden; eine Aufzeichnung ist dagegen nicht als verhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen(28). | Abs. 6 |
d. Die obigen Ausführungen haben gezeigt, dass es sich in der zu besprechenden Entscheidung um rechtswidrig hergestellte Videoaufnahmen handelt. Somit stellt sich im Anschluss die Frage, ob diese Bildnisaufzeichnungen im Strafverfahren gegen die Angeklagte verwertet werden durften. In der Strafprozessordnung sind einige Beweisverwertungsverbote normiert, weitere wurden von der Rechtsprechung entwickelt. Allerdings sind sie für die Verwertung von aufgrund hoheitlicher Maßnahmen gewonnener Beweise geschaffen wurden. In unserem Fall wurde das Beweismittel aber durch eine Privatperson erhoben. Inwieweit die Grundsätze der Beweisverwertungsverbote auch auf diese Beweismittel übertragen werden können, ist umstritten. Grundsätzlich zieht eine rechtswidrige Beweismittelgewinnung nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich(29). Bei privat gewonnnen Beweismitteln wird sogar vertreten, dass eine Verwertung grundsätzlich unbeschränkt möglich sei, da sich die Beweiserhebungsverbote, vor allem die des § 136a StPO nicht an Private richten und damit ihnen gegenüber grundsätzlich keine Wirkung entfalten würden. Eine Ausnahme müsse nur bei besonders krassem Verstoß gegen die Menschenwürde gemacht werden(30). Andere wiederum stellen auf die Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern ab und übertragen die Grundsätze des § 136a StPO auch auf die Verwertung von privat gewonnenen Beweismitteln(31). Eine differenzierende Betrachtungsweise nimmt dagegen eine strikt am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen der Stärke des Eingriffs in die Intimsphäre und dem in Betracht gekommenen Tatunrecht vor. Das Interesse an der Nichtverwertung müsse zurückstehen, wenn überwiegende Interessen der Allgemeinheit es erforderten. Dies könne der Fall sein, wenn es sich um schwere Kriminalität handeln würde und die gewonnenen Beweismittel zur Identitätsfeststellung von Straftätern oder zur Entlastung von zu Unrecht Beschuldigten dienten(32). Der BGH hat beispielsweise die Verwertung einer rechtswidrigen Bild-Ton-Aufnahme von einem Telefongespräch bejaht, da es sowohl um den Vorwurf besonders schwerer Brandstiftung ging, als auch ein Freispruch in Betracht kam(33). Bei der im vorliegenden Fall begangenen falschen uneidlichen Aussage handelt es sich um einen Bereich der mittleren Kriminalität (Mindeststrafe 3 Monate)(34). Dem gegenüber steht eine Bildnisaufzeichnung während des Aufenthaltes in einem Warenhaus. Während in einer Videoaufnahme von Bildnissen an Orten, die gemeinhin nur zur Durchquerung genutzt werden (U-Bahnen, Unterführungen etc.), ein relativ geringer Eingriff zu sehen ist, wiegt es schon schwerwiegender, wenn sie an Orten stattfindet, die zum längeren Verweilen, zur Kommunikation und sozialer Interaktion gedacht sind. Dazu gehören u.a. Bushaltestellen, öffentliche Plätze, Parks und andere Naherholungsanlagen. Kaufhäuser können dazwischen verortet werden: Weder sind sie bloße Durchgangsräume noch Orte der intensiven Kommunikation. Bei der Bildnisaufzeichnung handelt es sich somit um einen Eingriff mittlerer Qualität. Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine heimliche Videoaufzeichnung an einem Ort mittlerer sozialer Kommunikation außerhalb des engen Intim- und Privatbereichs handelt und im Strafverfahren verwendet werden sollte. Eine Abwägung würde in diesem konkreten Fall aufgrund der Schwere der Straftat zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Verwertung der Aufnahmen im Strafprozess als zulässig angesehen werden kann. In Fällen von Bagatellkriminalität, wie dem Ladendiebstahl geringwertiger Sachen, ist dagegen im Regelfall die Verwertung nur im Fall der anlassbezogenen Aufzeichnung möglich. Im Ergebnis kann daher dem BayObLG gefolgt werden. | Abs. 7 |
4. Exkurs: Das neue Datenschutzrecht |
Im Mai 2001 ist das neue Bundesdatenschutzrecht in Kraft getreten(35). Zwar findet es auf unseren Fall keine direkte Anwendung - der Sachverhalt spielte sich im Jahr 2000 ab -, trotzdem erscheint es an dieser Stelle notwendig, die neue Gesetzeslage zu beleuchten, da sich daraus auch Aspekte für die Zulässigkeit von Videoüberwachungsanlagen ergeben. Nach dem neuen § 6b BDSG ist eine Kennzeichnung von Videoüberwachungsanlagen in öffentlich zugänglichen Räumen notwendig, wobei sowohl der Umstand der Überwachung wie auch die verantwortliche Stelle erkennbar sein sollen(36). Weiterhin darf die Videotechnik nur zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke eingesetzt werden. Letzteres richtet sich ausschließlich an nichtöffentliche Stellen(37). Die Verfolgung eines in diesem Sinne zulässigen Zwecks kann aber trotzdem nicht als Rechtfertigung ausreichen, wenn "entgegenstehende Interessen Betroffener zu einem Ausschluss dieser Maßnahme führen"(38). Außerdem muss der Zweck vor Beginn der Maßnahme konkret festgelegt worden sein. Diese Bestimmung ist nicht unproblematisch, da damit nicht verhindert wird, dass eine Vielzahl von Zwecken festgelegt werden kann. Da die meisten Anlagen dem Sicherheitsinteresse dienen, wäre es angebracht gewesen, den gesetzlich zulässigen Einsatz auf diese Zwecksetzung zu verkürzen(39). Videokameras müssen weiterhin an die zuständige Aufsichtsbehörde oder den Bundesdatenschutzbeauftragten gemäß § 4d Abs. 2 BDSG gemeldet werden. Videoanlagen, die mit besonderen Risiken und Gefahren für die Betroffenen verbunden sind - was regelmäßig der Fall ist, wenn diese in "größerer Zahl und zentral kontrolliert" eingesetzt werden oder einen hohen Technikstandard aufweisen(40) -, unterliegen gemäß § 4d Abs. 5 BDSG der Vorabkontrolle durch den Bundesdatenschutzbeauftragten. Eine Aufzeichnung dagegen ist nur dann zulässig, wenn sie gemäß § 6b Abs. 3 BDSG zum Erreichen des verfolgten Zweckes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Eine Zweckänderung ist nur möglich, soweit dies zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung erforderlich ist. Würde man das neue Bundesdatenschutzgesetz auf den vorliegenden Sachverhalt anwenden, ergäbe sich eine grundsätzliche Zulässigkeit für die Installierung von Videokameras in Kaufhäusern zum Zwecke der Diebstahlsprävention, solange dargelegt werden kann, dass es in der Vergangenheit zu derartigen Straftaten gekommen ist und andere, weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifende Maßnahmen, nicht in Betracht kommen. Für die meisten Selbstbedienungskaufhäuser dürften diese Hürden nicht schwer zu nehmen sein: Ladendiebstahl ist ein weit verbreitetes, in jedem Kaufhaus anzutreffendes Phänomen. Mildere Maßnahmen könnten in dem Einsatz von Detektiven oder Sicherungsetiketten zu sehen sein; allerdings erscheint es nicht möglich und wohl auch nicht finanzierbar, alle Waren mit einem derartigen Etikett zu versehen. Detektive sind aufgrund ihres geringen Wirkungsradius nicht als gleich wirksam einzustufen. Nach der zulässigen Zweckfeststellung bedarf es noch dem - hier erfolgten - Hinweis auf die Existenz der Kameras und den - hier fehlenden - Hinweis auf die Aufzeichnung. Zwar kann noch eingewendet werden, dass die Zwecksetzung Diebstahlsprävention hier nicht eingreift; schließlich ging es um die Verwendung des Bildmaterials für den Prozess wegen falscher uneidlicher Aussage; allerdings bestimmt § 6b Abs. 3 S. 2 BDSG, dass eine Verwendung für strafprozessuale Zwecke möglich ist. Problematisch ist, und darüber trifft das Gesetz keine klare Aussage, in welchem Umfang eigentlich Aufzeichnungen angefertigt werden können. Es geht also um die oben schon besprochene Frage, ob nur die partielle Aufzeichnung beispielsweise bei Verdacht auf eine Gefahr oder Straftat zulässig ist oder ob auch eine permanente anlassunabhängige Aufzeichnung gestattet ist. Laut Gesetzestext wäre letzteres möglich, solange es zur Zweckerreichung erforderlich ist und nicht entgegenstehende Interessen der Betroffenen überwiegen würden. Vor allem bei komplexen Kamerasystemen in Kaufhäusern und ähnlichen Selbstbedienungsgeschäften ist auf den vorrangigen Präventionszweck abzustellen, der entweder schon durch die bloße Installierung von nichtaufzeichnenden Kameras erreicht werden könnte oder nur, indem gleichzeitig die Kameras per Monitor beobachtet werden, um bei Verdacht auch entsprechend handeln zu können. Eine Person, die die Monitore beobachtet, könnte dann eine Aufzeichnung der fraglichen Szene vornehmen. Eine permanente anlassunabhängige Kameraüberwachung würde dagegen vorwiegend repressiven Zwecken dienlich sein, gleichzeitig aber in massiver Weise in die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen eingreifen. Diese Wirkung wird noch dadurch verstärkt, dass in § 6b Abs. 5 BDSG keine klaren Aufbewahrungsfristen geregelt worden sind, sondern lediglich von der Erforderlichkeit der Aufbewahrung abhängig gemacht wird, was in der Praxis nur schwer zu überprüfen ist. Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass im Regelfall bei der Verwendung komplexer Videoüberwachungssysteme eine permanente anlassunabhängige Aufzeichnung nicht nach § 6b BDSG zulässig ist. Die derzeit nicht unübliche Praxis würde damit gegen das neue Bundesdatenschutzgesetz verstoßen. Die Verwertung würde sich dann nach den oben dargelegten Kriterien richten. | JurPC Web-Dok. 211/2003, Abs. 8 |
Fußnoten:(1) Dazu mit Beispielen Volk Strafprozessrecht 3. Aufl. München 2002, § 28 Rn. 1 ff.(2) Vgl. Volk (Fn. 1), § 28 Rn. 11. (3) BGHSt 38, 214, 219 f. (4) Zu den kriminologischen Aspekten vgl. Stolle/Hefendehl KrimJ 2002, 257 ff.; Müller MSchrKrim 2002, 33 ff.; Gras NK 2001, 12 ff. (5) Zu den unterschiedlichen länderspezifischen Regelungen vgl. die Darstellung bei Büllesfeld Polizeiliche Videoüberwachung Stuttgart u.a. 2002, 151 ff., 199. (6) Solange sie sich in den Grenzen der Sozialüblichkeit bewegt, vgl. dazu Hefendehl StV 2001, 700, 704. (7) BGH NJW 1995, 1955 = JZ 1995, 1115, 1116. (8) OLG Frankfurt NJW 1987, 1087 f. Vgl. auch OLG Köln NJW 1989, 720; LG Zweibrücken MDR 1990, 549; LG Berlin NJW 1988, 346; OLG Karlsruhe NJW 2002, 2799. Ebenso OLG Hamburg NJW-RR 1990, 1000 und OLG Hamm JZ 1988, 308 für Fotografien. Anders aber das KG (NJW 1980, 894), das nur dann eine tatbestandsmäßige Persönlichkeitsverletzung bejaht, wenn die Rechtswidrigkeit besonders festgestellt wird. (9) So das LG Braunschweig NJW 1998, 2457. (10) OLG Schleswig NJW 1980, 352, 353. Dagegen zu Recht Amelung/Tyrell NJW 1980, 1560. (11) AG Stuttgart, Urt. v. 18.04.2001, Az. 8 Cs 32 Js 61688/00 (zu finden unter http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/video/agstuttg.htm). Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig geworden, sondern wurde durch das Urteil des LG Stuttgart v. 04.10.01 - 36 Ns 32 Js 61688/00 aufgehoben. Grund war das umfassende Geständnis der Angeklagten. Mit der Problematik der Verwertung von Videoaufzeichnungen hat sich das LG nur in einem obiter dictum beschäftigt und darauf hingewiesen, dass "die Überwachung durch Überwachungskameras, die Aufzeichnung tatrelevanter Vorgänge und deren Verwertung im Rahmen eines Strafverfahrens nicht nur zulässig ist, sondern im Sinne eines effektiven Eigentumsschutzes geradezu geboten ist." (12) Das AG Stuttgart (Fn. 11) spricht aber fälschlicherweise von einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Bildnisherstellung. (13) Zum Recht am eigenen Bilde allgemein und zum Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht vgl. Helle Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, Tübingen 1991, §§ 4 u. 5; Gerstenberg/Götting in: Schricker (Hrsg.) Kommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl. München 1999, § 60 (§ 22 KUG Rn. 2). (14) Das in der Praxis wohl am häufigsten, wenn nicht sogar ausschließlich, anzutreffende Format wird die Übertragung auf Monitore beinhalten. (15) Palandt/Thomas BGB 62. Aufl. 2003, § 823 Rn. 184. (16) Auf die Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 KUG soll, da hier nicht einschlägig, nicht weiter eingegangen werden. (17) Kühl (Strafrecht AT, 4. Aufl. München 2002 § 9 Rn. 33) spricht davon, dass der Einwilligende "Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Tat einschließlich ihrer Folgen (...) erfassen" muss. (18) Schönke/Schröder-Lenckner/Perron StGB 26. Aufl. München 2001, § 32 Rn. 6 ff. (19) AG Stuttgart (Fn. 11). (20) Für Beispiele aus dem Arbeits- und Zivilrecht, in denen eine rechtswidrige Beweiserhebung ein Beweisverbot nach sich zieht, vgl. LAG Köln BB 1997, 476; LAG Baden-Württemberg BB 1999, 1439, 1440; OLG Karlsruhe NJW 2002, 2799. (21) Schönke/Schröder-Lenckner/Perron (Fn. 18), § 34 Rn. 17 m.w.N. zur Rechtsprechung. (22) Erman-Ehmann BGB 10. Aufl. Münster Köln 2000, Anh. zu § 12 Rn. 610. (23) KG NJW 1980, 894; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 241; OLG Hamburg NJW-RR 1990, 1000, 1001; Helle JZ 1998, 309. (24) Und damit auch Videoaufnahmen zur Beweissicherung von Ladendiebstählen im Rahmen der TV-Überwachung von Kaufhäusern und Supermärkten von § 24 KUG gerechtfertigt, so zumindest Gerstenberg/Götting (Fn. 13), § 60 (§ 24 KUG Rn. 5). (25) BGH NJW 1966, 2353, 2354; BGH NJW 1975, 2076. (26) Dieser Ansicht schließt sich auch Gerstenberg/Götting [(Fn. 13), Rn. 9] mit dem Argument an, dass der Zweck der Rechtspflege die verwendeten Mittel heiligt. (27) So auch das AG Stuttgart (Fn. 11). (28) Auf offene Videoüberwachung als milderes und dem präventiven Zweck dienlicheres Mittel stellen auch LAG Köln BB 1997, 476; LAG Baden-Württemberg BB 1999, 1439, 1440 und OLG Karlsruhe NJW 2002, 2799 ab. (29) Vgl. Volk (Fn. 1) § 28 Rn. 4. (30) Vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO-Kommentar 45. Aufl. München 2001, § 136a Rn. 3; weitere Nachweise sind auch zu finden bei Eisenberg Beweisrecht der StPO 4. Aufl. München 2002, Rn. 397 und LR-Hanack StPO-Kommentar 25. Aufl. Berlin New York 1997, § 136a Rn. 10. (31) Gössel, Strafverfahrensrecht Stuttgart u.a. 1977 § 23 II c. (32) BVerfGE 34, 249 ff. (33) BGH MDR 1989, 832, 833 f. (34) Im Regelfall wird es Bagatellkriminalität in Form von Ladendiebstahl geringwertiger Sachen betreffen. (35) Eine Darstellung der europäischen Gesetzeslage und der einzelnen nationalstaatlichen Regelungen innerhalb der EU ist zu finden unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/privacy/index_en.htm. (36) Die Bundesregierung (BT-Drucks. 14/7905 S. 1, http://dip.bundestag.de/btd/14/079/1407905.pdf) verkürzt zwar den Geltungsbereich des von ihr selbst verabschiedeten Gesetzestext, indem sie hinsichtlich der Videokameras, die an Regierungsgebäuden in Berlin angebracht sind, keine Hinweisschilder mit der Begründung für nötig hält, da durch die sichtbare Anbringung der Kameras die Beobachtung für jeden erkennbar sei und im übrigen die Kameras nicht den Zweck verfolgen würden, öffentlich zugängliche Räume zu überwachen. Allerdings ist damit der Gesetzeslage nicht Genüge getan, da zwar u.U. der Umstand der Überwachung sichtbar wird, aber nicht die verantwortliche Stelle, wodurch sich der Rechtsschutz für den Betroffenen enorm verkürzt. Wie Weichert (http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/video/videpriv.htm#5c) richtigerweise ausführt, ist in den meisten Fällen nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Betreiber um den Eigentümer, den Verwalter, eine private Sicherheitsfirma oder eine andere Person handelt. (37) BT-Drucks. 14/5793 S. 61 (http://dip.bundestag.de/btd/14/057/1405793.pdf.). (38) BT-Drucks. 14/5793 S. 61 f. Es wird das Beispiel der Diebstahlsprävention mit Kameras in Umkleideräumen oder auf Toiletten genannt. (39) So auch Weichert (http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/video/videpriv.htm#5b). (40) BT-Drucks. 14/5793 S. 62. |
* Der Autor ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsrecht und Kriminologie an der TU Dresden. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Neue Formen der Kriminalprävention, insbesondere rechtliche und kriminologische Aspekte der Videoüberwachung. |
** Für wertvolle Hinweise danke ich Prof. Dr. Roland Hefendehl herzlich. |
[online seit: 04.08.2003] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Stolle, Peer, Zur Verwertung von privat gewonnenen Videoaufzeichnungen im Strafverfahren - JurPC-Web-Dok. 0211/2003 |