JurPC Web-Dok. 54/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/200318364

Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss vom 24.01.2002

2 St RR 8/02

Videoüberwachung im Kaufhaus

JurPC Web-Dok. 54/2003, Abs. 1 - 23


StPO § 261

Leitsatz

In einem Kaufhaus zu Beweis- und Überwachungszwecken gefertigte Videoaufnahmen beinhalten in der Regel keinen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sofern Besucher auf diesen Umstand bei Betreten der Verkaufsräume deutlich hingewiesen werden. Solche rechtmäßig entstandenen Aufnahmen können ohne Einschränkungen auch als Beweismittel im Strafprozess verwertet werden.
Gegen den Ehemann der Angeklagten war im Jahr 2000 vor dem Amtsgericht C. ein Strafverfahren wegen Ladendiebstahls, begangen im Kaufhaus K. in C. , anhängig. Wegen einer eventuellen Beteiligung der Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen sie mit Verfügung vom 24.1.2000 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Hauptverhandlung gegen den Ehemann der Angeklagten fand am 27.9.2000 vor dem Amtsgericht C. statt. Dabei ging es unter anderem darum, ob der Ehemann der Angeklagten am 27. 7.1999 gegen 19.13 Uhr aus dem Kaufhaus K. in C. - wie ihm zur Last gelegt worden war - ein Handy samt Ladegerät (Akku) oder möglicherweise auch ohne das zugehörige Ladegerät entwendet hat. Die Angeklagte wurde dazu nach Belehrung gem. §§ 52, 55 StPO als Zeugin vernommen. Sie sagte aus, das sie den ihr in der Hauptverhandlung vorgezeigten sichergestellten Akku niemals in der Hand gehabt habe und diesen - auch wenn das im Kaufhaus K. aufgenommene Videoband einen anderen Eindruck vermittele - auch nicht weggeworfen habe. Die Angeklagte blieb gem. § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt.JurPC Web-Dok.
54/2003, Abs. 1
Nach Abschluss der Beweisaufnahme verurteilte das Amtsgericht C. am 27.9.2000 den Ehemann der Angeklagten wegen Diebstahl des Handys samt Ladegerät (Wert: 399, -- DM) gem. § 242 Abs. 1 StGB zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen a 10, - - DM. Das Urteil wurde am 20.11.2000 rechtskräftig.Abs. 2
Die Zeugenaussage der Angeklagten vor dem Amtsgericht C. am 27.9.2000 war, wie sie wusste, falsch. Sie sagte falsch aus, weil sie dem Angeklagten, ihrem Ehemann, helfen wollte.Abs. 3
Die Angeklagte war mit ihrem Ehemann am 27. 7.1999 abends gegen 19.00 Uhr zu einem Einkaufsbummel im Kaufhaus K. in C. unterwegs. Während sie die Textilabteilung aufsuchte, begab sich ihr Ehemann in die Abteilung, in der wenige Stunden vorher noch nicht gegen Diebstahl elektronisch gesicherte, in Kartons verpackte Handys samt dazugehörigen Akkus angeliefert worden waren. Ihm gelang es in Diebstahlsabsicht einen Karton mit Inhalt zu entwenden und das Kaufhaus in Richtung M. straße zu verlassen, wo er von dem Zeugen M. (Kaufhausdetektiv) gestellt wurde. Nach einem länger dauernden Streitgespräch, zu dem schließlich auch die Angeklagte dazu kam, gelang es dem Zeugen M. den Ehemann der Angeklagten, der den Karton bei sich trug, zu überreden, ihn zur Personalienfeststellung in das Büro im 2. Stockwerk des Kaufhauses zu folgen. Die Angeklagte schloss sich an. Am Beginn der Rolltreppe zum 2. Stockwerk ließ der Ehemann der Angeklagten das in seiner Kleidung versteckte Handy hinter dem Rücken des Zeugen M. und von diesem zunächst unbemerkt in den freien Raum zwischen dem sich bewegenden Handlauf der Rolltreppe und dem Gehäuse nach unten fallen, wo es mit einem lauten Geräusch im Fangkorb hängen blieb. Der Zeuge M. hörte das Fallgeräusch und bückte sich, um das Gerät herauszuholen. Diese Gelegenheit nahm der Ehemann der Angeklagten wahr, um ihr heimlich und unbemerkt das zum Handy gehörende Ladegerät (Akku) zuzustecken. Alsdann fuhr die Personengruppe - voraus der Zeugen M. , hinter ihm der Ehemann der Angeklagten und schließlich die Angeklagte - auf der Rolltreppe nach oben in das 2. Stockwerk. Auf dem Weg zu den Büroräumen ließ sich die Angeklagte einige Meter hinter die ihr vorausgehenden Personen zurückfallen, griff dann mit der linken Hand in ihre Kleidung und warf mit einer raschen Seitbewegung den Akku, den sie von ihrem Ehemann kurz vorher erhalten hatte, weg in einen mit Textilien aufgefüllten Warenträger.Abs. 4
Im Büroraum war zwar das zum leeren Karton passende Handy vorhanden, das der Ehemann der Angeklagten hatte loswerden wollen, aber vom Zeugen M. aus dem Fangkorb hatte sichergestellt werden können. Es fehlte jedoch der zum Handy gehörende Akku. Nachdem der telefonisch beigerufene Zeuge PHM A. die Personalien des Ehemannes der Angeklagten und eine Strafanzeige aufgenommen hatte, verließen die Angeklagte und ihr Ehemann das Gebäude.Abs. 5
Der Zeuge M. , der das Verschwinden des Akkus hatte nicht auf sich beruhen lassen wollen, verschaffte sich entweder noch am gleichen Tag oder am frühen Morgen des 28. 7.1999 das von seinem Arbeitskollegen M. gefertigte Videoband der Überwachungskamera. Bei dessen Auswertung fiel ihm dann unter anderem auf, dass die Angeklagte auf dem Weg von der Rolltreppe zum Büro im 2. Stockwerk etwas weggeworfen hatte. Er begab sich zusammen mit dem Zeugen P. sofort zu der betreffenden Stelle und fand bei der Nachsuche unter den im Warenträger gestapelten Textilien versteckt den fehlenden Akku vor.Abs. 6
Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage am 22.3.2001 zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,-- DM.Abs. 7
Das Landgericht verwarf am 18.9.2001 die Berufung der Angeklagten und änderte auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts C. vom 22.3.2001 im Strafausspruch dahin ab, dass die Angeklagte zur Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Für das Gericht bestand kein Zweifel, dass die Angeklagte den von den Zeugen M. und P. aufgefundenen Akku bei sich geführt und weggeworfen hatte. Ihre Einlassung, sie habe eine Speiseeisverpackung in die zum Verkauf ausgelegte neuwertige Ware geworfen, war nicht glaubhaft. Eine solche Verpackung hatten die Zeugen bei ihrer intensiven Nachsuche nicht entdecken können. Es sei überdies mehr als unwahrscheinlich, dass jemand ohne Anlass neuwertige, für den Kunden zum Kauf bereit gestellte Ware mit Abfällen verunreinigt, obwohl man diese leicht und ohne große Mühe in überall bereitstehende und dafür vorgesehene Behältnisse entsorgen könne.Abs. 8
Die Revision der Angeklagten blieb ohne Erfolg.Abs. 9

Aus den Gründen:

1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.Abs. 10
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.Abs. 11
aa) Allein der Umstand, dass eine Eisverpackung nicht auffindbar war, könnte die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten sicherlich nicht widerlegen. Dieser Umstand war jedoch nur ein in seiner Bedeutung untergeordneter Gesichtspunkt im Rahmen der Beweiswürdigung. Diese stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugen zum Inhalt des Videobandes und zum Auffinden des Zubehörteiles in Übereinstimmung mit dem Wegwerfvorgang, der auf dem Band zu sehen war.Abs. 12
Dementsprechend war die Strafkammer auch nicht verpflichtet, erschöpfende Ermittlungen darüber anzustellen, ob tatsächlich das behauptete Wegwerfen einer Eisverpackung bereits deshalb nicht erfolgt sein kann, weil diese Verpackung sonst hätte gefunden werden müssen. Die Einlassung der Angeklagten ist bereits ausreichend durch die positiven Feststellungen der Strafkammer widerlegt.Abs. 13
bb) Ebensowenig war die Strafkammer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht gehalten, das Zubehörteil in Augenschein zu nehmen, um die Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu überprüfen. Solange über das bloße Bestreiten, diesen Gegenstand an sich genommen zu haben, keine weiteren Einwendungen oder Zweifel geltend gemacht wurden, drängten sich zusätzliche Feststellungen insoweit nicht auf . Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Zubehörteil nicht aus der Verpackung des entwendeten Fernsprechgerätes stammen sollte.Abs. 14
b) Die Strafkammer war auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, das Videoband bei seiner Überzeugungsbildung zu verwenden, da die Videoaufnahmen rechtmäßig erfolgten.Abs. 15
aa) Auch Filmaufzeichnungen an allgemein zugänglichen Orten und ohne Verbreitungsabsicht können zwar grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob ein solcher rechtswidrig oder hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Belange des Betroffenen und nach entsprechender Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden (BGH NJW 1995, 1955/1957). Hierbei sind neben dem Ort der Aufnahme, deren Heimlichkeit, der Zweck der Beobachtung bzw. die Belange des Beobachters und der Umstand von Bedeutung, ob der Überwachung ausgewichen werden kann (Helle JZ 1995, 1117/1118).Abs. 16
bb) Im vorliegenden Fall ist daher zu sehen, dass die Videoüberwachung nicht heimlich erfolgte, sondern nach den Feststellungen der Strafkammer durch jedermann deutlich sichtbare Schilder an den Eingängen zum Kaufhaus bekanntgemacht worden ist. Die Angeklagte hatte damit die Möglichkeit, den Besuch dieses Kaufhauses zu unterlassen, um sich der Überwachung nicht auszusetzen. Die Aufnahmen betrafen auch weder den privaten noch gar den intimen Bereich, sondern völlig unverfängliche Vorgänge, nämlich den Aufenthalt in einem allgemeinen Kaufhaus.Abs. 17
Schließlich erfolgten die Aufnahmen in dem berechtigten Interesse des Warenhausinhabers, Diebstähle nach Möglichkeit nicht nur aufzudecken, sondern bereits generalpräventiv zu verhindern, um so die Preise möglichst niedrig halten zu können, was auch im Interesse aller Kunden liegt.Abs. 18
Die Herstellung von Bildaufnahmen zu Beweiszwecken ist bereits ein starkes Indiz für die Rechtmäßigkeit solchen Vorgehens (Erman/Ehmann BGB 10. Aufl. Anh. zu § 12 Rn. 610) . Daran kann umso weniger Zweifel bestehen, als der Eingriff in der Öffentlichkeit erfolgte und auf ihn deutlich hingewiesen worden war.Abs. 19
Die Frage, ob die bereits für sich den Schuldspruch tragenden Aussagen der Zeugen bei rechtswidriger Videoüberwachung gleichwohl verwertbar gewesen wären (Fernwirkung eines Verwertungsverbots - Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. Einl. K Rn. 99) stellt sich damit nicht.Abs. 20
2. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler.Abs. 21
Für die Verurteilung des Ehemannes der Angeklagten war es nicht unwesentlich, ob dieser neben dem Fernsprechgerät auch noch das Zubehörteil entwendet hatte. Solche Ladegeräte haben, wie allgemein bekannt ist, vielfach keinen nur unbedeutenden Wert. Zudem war der Übergabevorgang bereits für sich ausreichend um einen Tatnachweis für eine Verurteilung zu begründen. Davon abgesehen war dieser Vorgang jedenfalls im Rahmen der Strafzumessung wesentlich, da er eine gesteigerte kriminelle Energie des Ehemannes der Zeugin aufzeigt.Abs. 22
Die Strafkammer handelte sonach unter Berücksichtigung der Bedeutung der Falschaussage auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie nicht völlig von einer Bestrafung absah.
JurPC Web-Dok.
54/2003, Abs. 23
[online seit: 24.02.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Oberstes Landesgericht, Bayerisches, Videoüberwachung im Kaufhaus - JurPC-Web-Dok. 0054/2003