Markus Hoffmann *Internet Domain Namen
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Die folgende Analyse behandelt rechtsvergleichend das Problem der Internet-Domainstreitigkeiten in Großbritannien. In dem noch jungen Rechtsgebiet des "Cyberlaw" mit seinen zahlreichen Facetten gilt es auch auf Impulse anderer Rechtsordnungen einzugehen. Dabei läßt der Umstand, daß die auftretenden Probleme aufgrund der Globalität des Internets zumindest ähnlich, oft sogar identisch sein können, einen Blick über die Grenzen der eigenen Jurisprudenz hinaus besonders interessant erscheinen. Es soll daher versucht werden, im Rahmen des englischen gewerblichen Schutzsystems und anhand der jüngeren britischen Rechtsprechung, die auftretenden Problemfelder zu gruppieren und zu untersuchen. Dabei soll jeweils auch ein kurzer Vergleich zur deutschen Rechtslage erfolgen. | JurPC Web-Dok. 127/2001, Abs. 1 |
I.) Ein erster thematischer Umriß |
In seinem berühmten Stück "Romeo und Julia" hört man Shakespeare fragen: "What's in a name?"(2) Betrachtet man heute, zu Beginn des neuen Jahrtausends die Bedeutung dessen, was in den allgemeinen Sprachgebrauch als "Cyberspace" eingegangen ist, führt die Antwort wohl zu dem enormen kommerziellen Wert vor allem solcher Namen, die es ihrem Inhaber ermöglichen, im endlosen virtuellen Medium des Internets wahrgenommen zu werden. Es kann kaum mehr geleugnet werden, daß das Internet als die nächste große Geschäftsmöglichkeit, wenn nicht vielleicht sogar als der Beginn einer neuen Marktordnung bezeichnet werden kann. Das Internet wächst von Tag zu Tag. Gleichwohl existiert keine zentrale Institution zur Kontrolle und Regulation dieses multimedialen Giganten(3). Es muß daher nicht betont werden, daß jenes Wachstum ein hohes rechtliches Konfliktpotential in sich birgt(4). Insbesondere der "Streit um Domain Namen" ist zu einer viel diskutierten Thematik geworden. Die Entwicklung des Internets hat in Deutschland, das lange Zeit als Entwicklungsland in Sachen Computer und neue Medien galt, nunmehr einen Stellenwert erreicht, der hiesige Juristen und Experten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zwingt, sich mehr und mehr detailliert mit den vielfältigen damit verbundenen rechtlichen Problemen auseinanderzusetzen(5). Allerdings hat das Internet in anderen Staaten der Welt bereits um einiges eher seine überragende Bedeutung erlangt. Ein Blick in das Vereinigte Königreich beispielsweise macht deutlich, daß das virtuelle "Netz" dort schon wesentlich intensiver mit den realen Vorgängen des täglichen Lebens verwoben ist. Und dies vor allem im wirtschaftlichen Sektor. Mit Verweis auf einen Bericht der Sunday Times vom 5. Januar 1997 kann angemerkt werden, daß Englands Top 500 Unternehmen bereits damals 17% Internet bezogener Handelsvorgänge innerhalb der darauffolgenden 5 Jahre erwarteten, was einem finanziellen Volumen von 170 Milliarden Pfund entsprach(6). Mit diesen Prognosen geht in aller Regel die Erwartung einer gefestigten Position im virtuellen Markt einher. Eine solche läßt sich aber nur über die Schaffung einer populären und leicht erreichbaren Internetpräsenz erreichen. Obige Zahlen belegen, wie frühzeitig das Internet im Vereinigten Königreich marketingstrategisch bewertet wurde. Um so interessanter ist es daher, danach zu fragen, inwieweit die angelsächsische Rechtsordnung in Großbritannien bisher mit jenen auf Domainstreitigkeiten bezogenen Problemen konfrontiert war und auf welchem Wege diesen begegnet wurde. | Abs. 2 |
II.) Das System der Domain Namen mit besonderer Berücksichtigung des britischen Registrier- und Verwaltungsverfahrens |
Für eine Analyse der rechtlichen Aspekte des Themas ist es zunächst erforderlich, kurz auf einige wenige in diesem Zusammenhang bedeutsame technische Details einzugehen. Das Internet als ein den Globus umspannendes Computernetzwerk(7) beinhaltet Millionen sogenannter "host"-Computer, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Datenübertragungsprotokolls ("Transport Control Protocol / Internet Protocol", auch TCP / IP)(8) in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren. Eines der Prinzipien des Internets besagt, daß jeder Computer mit einer zugeordneten Adresse in Form einer binären Nummer, der sogenannten IP Adresse, ausgestattet ist(9). Allerdings ist diese numerische Adresse nur schwer in Erinnerung zu behalten und deswegen nicht sonderlich anwenderfreundlich. Als eine Lösung zu diesem Problem wurde das sogenannte "Domain Name System", kurz DNS entwickelt. Mit Hilfe dieses Systems ist es möglich, Zahlen in Buchstabenketten, also Domain Namen zu konvertieren(10). Mit Eingabe eines solchen Domain Namens in einen Browser gelangt man direkt zu der unter der jeweiligen Domain abrufbaren Website(11). Eine Internetdomain setzt sich in aller Regel aus der sogenannten Top-Level Domain, wie beispielsweise ".com"(12) oder ".uk"(13) und einer Second-Level Domain als der mit einer bestimmten Adresse verbundenen Identifizierung zusammen(14). Die Vergabe der nationalen TLD ".uk" erfolgt im Vereinigten Königreich durch ein Unternehmen mit der Bezeichnung "Nominet U.K.", das seinen Betrieb am 1. Juli 1996 aufgenommen hat. Dabei ist die Nominet für das Aufstellen eigener Vergaberegeln verantwortlich, die mehr oder weniger vertraglichen Charakter haben(15). Ähnlich der deutschen für die TLD ".de" verantwortlichen Vergabeorganisation DeNIC stellt auch die Nominet nur wenige Anforderungen an die Registrierung. Eine etwaige Kollisionsprüfung mit bestehenden Kennzeichnungsrechten wie Firmennamen oder Marken ist nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt die Vergabe auf einer "first come first served" Basis(16). Die Übersendung eines Onlineformulars und die anschließende Zahlung der erforderlichen 80 Pfund genügt für die Erlangung einer eigenen SLD. 1997 führte der britische High Court aus, daß die "first come first served"- Politik von Nominet als eine legitime Vergabepraktik anzusehen sei(17). | Abs. 3 |
III.) Wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtliche Regelungen in Großbritannien |
Grundsätzlich kann festgestellt werden, daß sich die auftretenden Domainstreitigkeiten in England nach ähnlichen Maßstäben und auf der Grundlage vergleichbarer rechtlicher Rahmenbedingungen wie in Deutschland beurteilen lassen. Dennoch gibt es innerhalb dieser Rahmenbedingungen teilweise erhebliche Unterschiede, die es im Folgenden knapp zu umreißen gilt. | Abs. 4 |
1.) Das Rechtsinstitut des "Passing Off" |
Einer der am häufigsten in den einschlägigen britischen Gerichtsentscheidungen zu Domainstreitigkeiten auftauchenden Begriffe ist der des "passing off". Das englische Recht kennt kein Wettbewerbsrecht im Sinne eines deutschen UWG. Das Fehlen eines vergleichbaren Systems des "unfair competition" wird weitestgehend durch das aus dem traditionellen Rechtskreis des "common law" stammende Institut des "passing off" aufgefangen. Diese Anspruchsgrundlage kann von Handelstreibenden dazu benutzt werden, um den "good will" bzw. das Ansehen und die Reputation ihres Geschäftes zu schützen. In der grundlegenden Entscheidung Erven Warnink BV v. J. Townsend & Son (Hull) Ltd.(18)arbeitete die britische Rechtsprechung die essentiellen Voraussetzungen des "passing off" heraus, die später 1990 in dem Urteil Reckitt and Coleman v Borden Inc(19) weiter konkretisiert wurden. Demnach muß der "Gute Ruf" des Unternehmens mit den angebotenen Waren oder Dienstleistungen in Verbindung stehen. Darüber hinaus muß eine Irreführung der Verkehrskreise vorliegen, und schließlich muß auf Seiten des Klägers ein konkreter Schaden vorhanden sein, bzw. die Möglichkeit des Eintritts eines solchen bestehen. Diese Definition wurde in zahlreichen Folgeentscheidungen bestätigt(20). Die Anspruchsgrundlage des "passing off" hat besondere Bedeutung, weil es in England anders als in Deutschland keinen selbständigen kennzeichnungsrechtlichen Firmenschutz gibt. Während hierzulande die gesetzlichen Bestimmung, angefangen bei § 17 ff. HGB i.V.m. § 12 BGB über § 14 und 15 Markengesetz ein umfangreiches Schutzsystem bereitstellen, bietet das britische Recht diesbezüglich keinerlei eigenständige Regelungen. Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß derjenige, der seine Waren und Dienstleistungen in der Öffentlichkeit als diejenigen eines anderen ausgibt und mithin Verwechslungsgefahr herbeiführt, den Deliktstatbestand des "passing off" erfüllen kann. Als eine häufige Begehungsform wird insbesondere der Gebrauch desselben oder eines verwechslungsfähigen Namens angesehen. | Abs. 5 |
2.) Markenrechtlicher Schutz |
Das englische Markenrecht kann weitestgehend in zwei große Gebiete untergliedert werden. Zum einen kann ein Markenrecht beispielsweise für ein Produkt aus dessen hohem Bekanntheitsgrad innerhalb der Verbraucherkreise erwachsen. Das britische Rechtssystem spricht dann von den nicht registrierten Marken oder "unregistered trademarks". Ein Schutz in Form entsprechender Abwehrrechte wird hier über das erwähnte Institut des "passing off" erreicht. Darüber hinaus existiert in Großbritannien aber auch eine detaillierte gesetzliche Regelung hinsichtlich eines Systems registrierter Marken. Diese Regelungen, die sich im "Trade Marks Act 1995" wiederfinden und wie das deutsche Markengesetz auf der EG-Warenzeichenrichtlinie von 1988 beruhen, korrespondieren in den wesentlichen Grundsätzen mit der deutschen Regelung. | Abs. 6 |
3.) Firmen- und Geschäftsnamen |
Ein britisches Unternehmen muß hinsichtlich der Wahl und des Gebrauches seines Firmennamens die Bestimmungen des "Companies Act 1985" beachten, der insbesondere eine Eintragung im sogenannten "Companies Registry Index" vorsieht(21). Grundsätzlich sollte diese Eintragung eine andere Firma davon abhalten, sich unter dem selben Namen zu registrieren. Gleichwohl erwächst aus dieser Registrierung keinerlei durchsetzbares Recht(22). Dasselbe gilt für Geschäftsbezeichnungen, die heute durch den "Business Names Act 1985" geregelt werden. Anders als bei Firmennamen besteht hier nicht einmal mehr eine Registrierpflicht. In beiden Fällen kommt ein Schutz - wie bereits angedeutet - stets nur in Verbindung mit den Grundsätzen des "passing off" oder durch eine markenrechtliche Registrierung des Firmen- bzw. Geschäftsnamens in Betracht. | Abs. 7 |
4.) Namen natürlicher Personen |
Auch ein selbständiger zivilrechtlicher Namenschutz für natürliche Personen im Sinne des deutschen § 12 BGB existiert in England nicht. Da der nicht-geschäftsmäßige Gebrauch des Namens auch keine Anwendung der "passing off" Prinzipien ermöglicht, wird eine Berufung auf ein eigenes Namensrecht in kennzeichnungsrechtlichen Streitigkeiten, die - wie noch zu zeigen sein wird - gerade in Bezug auf Internetdomains vereinzelt auch über die Grenzen des wirtschaftlichen Wettbewerbs hinaus im Bereich der privaten Namensausübung auftreten können, daher weitestgehend ausscheiden. Ob andererseits ein privater Namensgebrauch einen Verletzungstatbestand begründen kann, ist eine andere Frage, auf die ebenfalls noch einzugehen sein wird. Es soll schließlich angemerkt werden, daß das britische Recht bis zu einem gewissen Grad Handelstreibenden zugesteht, ihren Geschäftsbetrieb unter dem persönlichen Namen zu führen und damit auch bestimmte Schutz- bzw. Abwehrrechte geltend machen zu können, obwohl dieses Privileg im 20. Jahrhundert immens beschnitten wurde(23). | Abs. 8 |
IV.) Domainstreitigkeiten |
Domainstreitigkeiten können in der Praxis in zwei verschiedenen Situationen auftreten. Zum einen kann ein Domain Name die "causa" für die Verletzung eines Rechtes einer dritten Partei darstellen. Zum anderen ist aber auch der Domain Name selbst als das verletzte Rechtsgut vorstellbar. In Bezug auf den letzteren Fall ist dies grundsätzlich nur möglich, wenn man annehmen kann, daß aus der Inhaberschaft eines Domain Namens überhaupt bestimmte Rechtspositionen erwachsen können. | Abs. 9 |
1.) Aus Domain Namen erwachsende Rechte "sui generis" |
Die prinzipielle Frage, die sich stellt, wenn es darum geht, ob
aus Domain Namen Rechte "sui generis" erwachsen können, ist die
nach ihrer besonderen technischen Charakteristik. Einleitend wurde bereits
versucht, diese darzustellen. Wie in Deutschland erfolgten auch in England die
rechtlichen Beurteilungen von Domainstreitigkeiten zunächst sehr nah an den
technischen Gegebenheiten(24). So wurde
versucht, dahingehend zu argumentieren, Domain Namen seinen lediglich
Stringketten mit Adreßfunktion, vergleichbar mit Telefon- oder Hausnummern(25). Doch diese Argumentation wird in keiner
Weise der heutigen Bedeutung von Domain Namen gerecht. In der Welt des
elektronischen Handels- und Werbemarktes Internet kommt Domain Namen eine
weitaus wichtigere Funktion zu als die bloße Bereitstellung direktiver
Information, wie etwa der numerischen Zeichenkette der IP-Adresse. Vielmehr
identifizieren sie fast schon schlagwortartig oft auch das hinter der Webpräsenz
stehende Unternehmen(26). Einige der ersten
deutschen Entscheidungen(27), die sich mit der
Problematik auseinandersetzten und den Domain Namen eine
kennzeichnungsrechtliche Funktion absprachen, können heute als überholt
angesehen werden(28). Und auch in Großbritannien
fiel die besagte Argumentation auf keinen sehr fruchtbaren Boden. In der
Entscheidung Harrods Ltd v. U.K. Network Services, Michael Lawrie(29) wiesen die Richter die Behauptung, Domain
Namen seien bloße elektronische Hausnummern, klar zurück und führten
ferner aus, ein Domain Name könne sehr wohl als markenrechtliche
Kennzeichnung fungieren(30). Die deutsche
Rechtsprechung differenziert in diesem Punkt jedoch noch zwischen Top- und
Second-Level Domains und spricht nur letzteren eine kennzeichnungrechtliche
Funktion zu. TLDs wie ".de" oder ".com" seinen hingegen
lediglich ein gruppierendes und durch die allgemeine Domain-Struktur bedingtes
Zuordnungskriterium. Von Seiten der britischen Richter wurde auf diese
Unterscheidung (noch) nicht eingegangen. Unklar ist bisher auch, ob mit dem Zuspruch der kennzeichnungrechtlichen Funktion von Domain Namen deren Inhabern die Möglichkeit zustehen soll, Domain Namen als Kennzeichnungsrecht "sui generis" geltend machen zu können. Weder die englische noch die deutsche Rechtsprechung haben hierzu eindeutig Stellung bezogen. Interessant erscheint diesbezüglich jedoch der Fall Pitman Training Ltd v. Nominet U.K. and Pearson Professional(31). Das britische Unternehmen Pitman Publishing (ein Tochterunternehmen der Person Professional Gesellschaft) hatte sich als erstes den Domain Namen "pitman.co.uk" gesichert. Durch einen technischen Fehler war dieser allerdings im Anschluß von der Nominet auf die spätere Klägerin Pitman Training Limited übertragen worden, die daraufhin die e-mail Adresse "enquiries@pitman.co.uk" zu nutzen begann. Als Pitman Publishing den Fehler bemerkte, veranlaßte das Unternehmen die Nominet zu einer Rückübertragung, was auch geschah. Daraufhin zog die Pitman Training ihrerseits mit einer "passing off"-Klage und der Argumentation vor Gericht, inzwischen werde der Domain Name "pitman.co.uk" unweigerlich bei den angesprochenen Verkehrskreisen mit dem Firmennamen Pitman Training in Verbindung gebracht. Das Gericht wies das Begehren der Klägerin zwar zurück, stützte dies aber allein auf den Umstand, daß diese in einem Zeitraum von zehn Monaten lediglich zwei e-mails über besagte Adresse empfangen hatte. Dies führte in Teilen des britischen Schrifttums zu dem Schluß, daß das Ergebnis ein völlig anderes hätte sein können, wäre es Pitman Training gelungen, einen höheren Bekanntheitsgrad der Domain zu etablieren(32). Dennoch scheint es im Ergebnis bei Entscheidungen dieser Art aber eher um die Frage einer gerechtfertigten Nutzungsform eines bereits bestehenden Kennzeichnungsrechtes zu gehen, als daß man dem Domaininhaber eine losgelöste, neue Rechtsposition würde zubilligen wollen. Im Pitman-Fall wurde vom Gericht abschließend festgestellt, daß derjenige, der eine Internetdomain für sich beansprucht, ein legitimes Recht zur Nutzung des Namens vorweisen müsse(33). Schließlich soll an dieser Stelle noch erwähnt werden, daß gerade in Großbritannien mehr und mehr Domaininhaber - einem neuen Trend folgend - ihre Domain Namen als Marke registrieren lassen, was grundsätzlich vom "Trade Mark Registrar", dem britischen Markenamt, im Rahmen der Registrierungsvoraussetzungen und der Bestimmungen zur Markenfähigkeit als möglich angesehen wurde(34). Ähnliche Tendenzen sind im übrigen auch in Deutschland zu beobachten. | Abs. 10 |
2.) Begründung von Verletzungstatbeständen durch Domain Namen |
Es gibt eine Vielzahl von Situationen, in denen ein bestehender Domain Name die Quelle einer Rechtsverletzung sein kann. Fraglich ist aber, auf welchen Zeitpunkt und auf welche potentielle Verletzungshandlung hierbei abzustellen ist. Kann beispielsweise die bloße Registrierung eines Domain Namens für eine Verletzung genügen, oder ist dies nur nach dem Uploaden einer mit dem Domain Namen verknüpften Website vorstellbar? Da diese Frage eng mit dem besonderen Problem der sogenannten "Domain-Piraterie" verwoben ist, erfolgt eine detaillierte Analyse diesbezüglich an einer späteren Stelle. Bereits hier kann aber darauf hingewiesen werden, daß die Gerichte sowohl der deutschen als auch der britischen Rechtsordnung das Problem der "unbenutzten Domain" erkannt haben, dieses jedoch sehr unterschiedlich behandeln. Im Normalfall wird eine Internetdomain jedoch mit einer Webpräsenz in Form einer Website verbunden sein. Diese Situation soll die Basis für die folgenden Überlegungen darstellen. Außerdem werden alle im Folgenden dargestellten Konstellationen lediglich Konflikte mit einem gewerblichen Hintergrund betreffen. Wie aber bereits erwähnt, sind Kollisionen mit einem gewerblichen Kennzeichnungsrecht auch bei einer Domainregistrierung aus rein privaten Gründen nicht auszuschließen. Das englische Recht gibt zur Behandlung solcher Fälle eigentlich eine klare Auskunft. Um eine Verletzung anzunehmen, muß die Verletzungshandlung grundsätzlich im Geschäftsverkehr oder, wie es das englische Recht nennt, "in the course of trade" vorgenommen werden(35). Daher sollte jede rein private Registrierung(36), die nicht auf bösgläubigen Intentionen fußt, auch nicht zu einem Verletzungstatbestand führen. Das sollte um so mehr gelten, wenn der Betreffende gar seinen persönlichen Namen in seiner Domain benutzt(37). Andererseits muß aber auch die starke Position des Inhabers einer aussagekräftigen Domainbezeichung, basierend auf der durch das Medium Internet offerierten Möglichkeit, mit relativ geringem Aufwand ein extrem großes Publikum zu erreichen, berücksichtigt werden. Wie die englischen und im übrigen auch die deutschen Gerichte(38) diesem Problem begegnen werden, sobald es Gegenstand einer Entscheidung sein wird, bleibt abzuwarten. Hinsichtlich rein kommerzieller Domainregistrierungen kann grundsätzlich zwischen einer Reihe von Fallgruppen unterschieden werden. | Abs. 11 |
a.) Kollision eines registrierten Domain Namens mit einem Kennzeichnungsrecht |
Gegenstand der folgenden Untersuchungen sollen nun zunächst solche Konflikte sein, die gewöhnlich über die virtuelle Grenze des Internets hinaus auftreten. Ausführungen zur rein virtuellen Kollision zweier Domain Namen werden zu einem späteren Zeitpunkt folgen. | Abs. 12 |
aa.) Benutzung eines identischen oder ähnlichen Kennzeichens als Domain Name |
Geteilte Interessen in ein und demselben Kennzeichen mögen in der realen Welt zu weit weniger Problemen führen, als das bei einem Zusammentreffen im virtuellen Markt des Internets der Fall ist. Während es beispielsweise für zwei Firmen möglich ist, dieselbe Marke für unterschiedliche Güter(39) zu nutzen oder unter zumindest ähnlichen Namen in verschiedenen Branchen tätig zu sein, sind die Möglichkeiten der Unterscheidung im Internet rar(40). Im Cyberspace erscheinen alle kommerziellen Unternehmen zunächst homogen und es gibt keinerlei sachliche oder räumliche Grenzen. Ein fundamentaler Konflikt tritt stets dann auf, wenn ein Kennzeichen von einem anderen als dem "Berechtigten" innerhalb eines Domain Namens verwenden wird. Doch wer ist in Domainstreitigkeiten als der zur Kennzeichennutzung "Berechtigte" anzusehen? Relativ unproblematisch sollten die Fälle sein, in denen sich der Domainnutzer nicht auf ein eigenes, aus einem nicht virtuellen Kennzeichen - beispielsweise einer Marke - erwachsendes Nutzungsrecht berufen kann. Hier ist seine Position natürlich um ein Erhebliches schwächer(41). Wesentlich komplizierter ist die Situation, wenn zwei Parteien aufgrund eigener Kennzeichen Nutzungsrechte an der Domain geltend machen können. Die Praxis löst diese Fälle unter Berücksichtigung der Priorität beider nicht virtueller Kennzeichen. Da das prioritätsältere Recht in der Regel das bessere ist, sollte dessen Inhaber im Allgemeinen als der "legitime" Nutzungsberechtigte anzusehen sein. Allerdings spielt die Priorität nur dann eine Rolle, wenn zwei Rechte tatsächlich kollidieren. Im Sinne des gewerblichen Rechtsschutzes in Großbritannien durch das Institut des "passing off" oder des registrierten Markenrechts kommt eine Kollision immer nur im Falle einer Verwechslungsgefahr in Betracht(42). Von besonderem Interesse ist hierbei der Fall Prince plc v. Prince Sports Groups(43) in dem Prince plc als eines der führenden IT-Unternehmen bereits frühzeitig eine eigene Website entwickelt und publiziert hatte. Seit Februar 1995 nutzte Prince plc die Domain "prince.com". Eine für Prince plc eingetragene Marke existierte nicht. Im Januar 1997 erhielt die Prince plc ein Abmahnschreiben der amerikanischen Firma Prince Sportswear. Diese berief sich darin auf eine Verletzung ihrer unter anderem für "Tennis- und Squashschläger sowie für Sportartikel im Allgemeinen" eingetragenen Marke durch die Benutzung des Domain Namens "prince.com". Die Geltungskraft besagter Marke erstreckte sich auch auf das Vereinigte Königreich. Prince plc strengte daraufhin vor einem britischen Gericht eine Klage(44) dahingehend an, die Antragsgegnerin zur Unterlassung weiterer Abmahnungen zu verpflichten und festzustellen, daß eine Verletzung der für oben genannte Klassen eingetragenen Marke nicht vorläge. Die britischen Richter gaben der Klage statt, ohne es für nötig zu erachten, auf den materiellen Feststellungsteil einzugehen(45). Nichtsdestoweniger ist bereits die Argumentation der Prince plc bemerkenswert. Die anwaltliche Vertretung des Unternehmens betonte darin die essentiellen Unterschiede hinsichtlich der von beiden Parteien angebotenen Waren und Dienstleistungen. Aber zählen solche Unterschiede tatsächlich in der Welt des Cyberspace? Aufgegriffen wurde diese Frage auch in der Entscheidung Avnet Incorporated v Isoact Ltd(46). Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich die britische Firma Avnet Inc., ein Katalogvertreiber von Hard- und Softwarekomponenten, für seinen Geschäftsbetrieb mit einer nahezu weltweiten Schutzrechtserstreckung die Marke Avnet registrieren lassen. Die Markenregistrierung für das Vereinigte Königreich sah eine Eintragung in Klasse 35 für "advertising and promotional services" vor. Avnet Inc. unterhielt darüber hinaus auch eine entsprechende Website. Die Gegenseite, ein ebenfalls britisches Unternehmen, die Isoact Ltd, trat geschäftlich unter der Bezeichnung "Aviators Network" als ein Internet Service Provider auf. Die Beklagte stattete Kunden mit einem Internetzugang, einer e-mail Adresse sowie Webspace für eine eigene Homepage aus. Isoact Ltd nutzte dabei den Domain Namen "avnet.co.uk" und hatte ebenfalls eine entsprechende Website geschaltet. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte den Domain Namen in Kenntnis der Existenz der Klägerin Avnet Inc. gewählt hatte, gab es nicht. Die Klägerin behauptete, die Benutzung der Bezeichnung "Avnet" innerhalb des Domain Namens stelle eine Markenverletzung dar. Die Richter waren der Ansicht, daß die Antwort auf die Frage, ob hier ein Verletzungstatbestand vorläge oder nicht, entscheidend von der Interpretation der Klassenbenennung "advertising and promotional services" abhinge. Diesbezüglich wurde schließlich festgestellt, daß die Tätigkeit eines Internet Service Providers wie Isoact Ltd nicht unter "advertising services"(47) zu fassen sei. Die Klage wurde abgewiesen. Am Rande bemerkten die Richter allerdings noch, daß die tatsächliche Besorgnis der Klägerin wohl nicht in einer realen Wettbewerbsverzerrung zu erblicken gewesen sei. Dafür waren die Tätigkeitsfelder beider Unternehmen zu weit von einander entfernt. Vielmehr sei es ihr um eine mögliche Verwirrung hinsichtlich des Begriffes "avnet" innerhalb des Internets bei potentiellen Suchmaschinenrecherchen durch Nutzer oder dergleichen gegangen(48). Indes führte das Gericht diesbezüglich aus, daß obwohl das Internet allein auf der Grundlage von verbalen Begriffen, losgelöst von Waren und Dienstleistungklassen zu bedienen sei, die Nutzer wüßten, daß die Suche nach einem Begriff in einem bestimmten Kontext stets auch zu Ergebnissen führen kann, die mit dem Ziel der Suche nicht in Verbindung stehen(49). Auch in Deutschland ist die Frage, ob die durch die Festlegung von Waren und Dienstleistungsklassen gesetzten Grenzen des Markenschutzes auch für eine Kollision mit einem Domain Namen gelten können, Bestandteil zahlreicher Urteile gewesen. Die deutsche Rechtsprechung ist hierzu jedoch noch wenig einheitlich. So hat das Landgericht Düsseldorf beispielsweise entschieden, daß es nicht auf die Waren und Dienstleistungen ankomme, die auf der jeweiligen Homepage angeboten werden. Die verwechslungsfähige Ware oder Dienstleistung sei vielmehr die unter der Domain geschaltete Website selbst(50). Einer ähnlichen Argumentation hat dagegen das Landgericht München widersprochen. Hier wurde im Sinne der britischen Avnet-Entscheidung auf die Markenklassen abgestellt(51). Für beide Ansichten gibt es wohl gute Gründe, wobei die Berücksichtigung der Website-Inhalte der Konzeption des deutschen als auch des englischen Markenrechts eher entspricht. | Abs. 13 |
bb.) Domain Name Grabbing |
Der nächste Abschnitt ist einem Phänomen gewidmet, das kurz nach dem Beginn der kommerziellen Nutzung des Internets auftrat. Domain Grabber oder Domain Piraten(52) registrieren Domain Namen, die in der Regel bekannten Geschäftsbezeichnungen, Firmennamen oder Marken entsprechen und offerieren die zuvor registrierte Domain später dem Inhaber des jeweiligen Kennzeichens(53). Mit anderen Worten wird die Registrierung allein aus dem Grund vorgenommen, die potentiellen Interessenten an der Domain von einer eigenen Registrierung abzuhalten und sie nur über den "Kauf" der Domain in die Lage zu versetzen, ihr Nutzungsrecht aus dem Kennzeichen auszuüben(54). Schon bald wurde klar, daß die Kennzeicheninhaber dieser Konfrontation nicht schutzlos ausgesetzt sein sollten. Dennoch barg das, was anfangs so offensichtlich schien, unerwartete rechtliche Probleme in sich. Es gibt in England diesbezüglich ein Fallbeispiel, um dessen Erwähnung man ob seiner Bedeutung nicht umhin kommt. 1998 reichten eine Reihe namhafter britischer Unternehmen eine Sammelklage gegen eine unter der Bezeichnung One In A Million(55) firmierende Gesellschaft ein, welche mit Domain Namen handelte, die vornehmlich berühmten Kennzeichen - unter anderem auch denen der Kläger - entsprachen. Die Hauptargumentation der Beklagten im Prozeß, mit der sie die geltend gemachten "passing off"- und markenrechtlichen Ansprüche der Gegenseite abwehren wollte, war auf einen technischen Umstand gerichtet. Zugegebenermaßen hatte One In A Million zwar besagte Domain Namen registriert, jedoch nie zu einer der Domains eine Website geschaltet. Diese für Domain Grabber übliche Vorgehensweise macht es tatsächlich schwieriger, im Rahmen der "passing off" - Prüfung eine Irreführung der Verkehrskreise nachzuweisen(56). Obwohl dieser Widerspruch auch in Bezug auf eine potentielle Markenverletzung bestand, führte das Gericht aus, eine derartige Domainregistrierung würde die Kläger in ihren Rechten aus Sektion 10 (3) Trade Marks Act 1994(57) verletzen. Es wurde außerdem ausdrücklich darauf verwiesen, daß der Domainverkauf auch ein Handeln im Geschäftsverkehr, also "in the course of trade" darstelle(58)und daß Sektion 10 (3) Trade Marks Act 1994 in einem solchen Fall nicht zwangsläufig die Begründung einer Verwechslunggefahr voraussetze(59). Hinsichtlich des "passing off"- Anspruches wurde die Entscheidung des Gerichtes auf die Annahme gestützt, daß, selbst wenn One in A Million die Domain Namen nicht selbst nutze, zumindest jedoch die bloße Inhaberschaft der Domains die Beklagte in die Lage der Weitergabe an Dritte versetze, die dann ihrerseits eventuell verwechselbare Webinhalte publizieren könnten(60). Diese im Ergebnis zwar zu rechtfertigende, jedoch in ihrer Argumentation wenig überzeugende Entscheidungsfindung ist im Vereinten Königreich heftig kritisiert worden(61). In der Tat bleiben entscheidende Fragen offen. Könnten sich Domain Grabber in Großbritannien beispielsweise durch entsprechende Verpflichtungserkärungen, die Domain nur an den Inhaber des jeweiligen Kennzeichens herauszugeben, freizeichnen? Hierzu wird es daher wohl noch einer Rechtsfortbildung von Seiten der britischen Judikatur bedürfen. In Deutschland ist das Problem der Domain Piraterie mittlerweile weitestgehend entschärft. Zwar ist die Frage, ob bereits allein mit der Reservierung der Domain die Benutzung des jeweiligen Kennzeichens beginnt und damit alle eventuellen Ansprüche schon ab diesem Zeitpunkt greifen, unterschiedlich beantwortet worden(62). Teilweise wird auch hier über die bloße Vornahme der Reservierung hinaus noch das Vorliegen eines die entsprechende Verletzungsgefahr begründenden subjektiven Verhaltens des potentiellen Verletzers gefordert. Jedoch sind die Gerichte hierzulande durch die Ausgestaltung des deutschen Wettbewerbsrechtes dazu in der Lage, an einem anderen Argumentationspunkt anzuknüpfen. So wird das Gebaren der Domain Grabber, durch das "Besetzen" der Domain den Kennzeicheninhaber bei seiner Präsentation im Wettbewerb zu behindern, stets als "sittenwidrig" im Sinne des § 1 UWG angesehen(63). | Abs. 14 |
b.) Domain Name versus Domain Name |
Die bisher diskutierten Konstellationen betrafen allein Fälle, in denen die Domainregistrierung oder -nutzung eine Verletzung eines nicht-virtuellen Kennzeichens darstellte. Es sind aber auch Situationen vorstellbar, in denen ein Domain Name durch einen anderen verletzt wird. Aufgrund der Tatsache, daß Domain Namen stets nur einmal vergeben werden können(64), sind diese Situationen nur beim Aufeinandertreffen zweier Domain Namen mit ähnlichen, aber nicht identischen SLDs oder aber mit identischen SLDs und unterschiedlichen TLDs möglich. Wie an anderer Stelle bereits angemerkt, nahm zur Unterscheidungskraft der TLDs bisher lediglich die deutsche Rechtsprechung Stellung. Zunächst soll es nunmehr um die Kollision zweier Domain Namen gehen, deren Inhaber sich beide auf ein nicht-virtuelles Kennzeichnungsrecht berufen können. Genaugenommen kollidieren hier die beiden Kennzeichnungsrechte, und die Frage der Priorität kann erneut das entscheidende Kriterium sein(65). Da diese Situation bereits in anderer Form oben abgehandelt wurde, soll hier auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Darüber hinaus können aber auch Situationen auftreten, in denen die Domain Namen völlig losgelöst von etwaigen nicht-virtuellen Kennzeichnungsrechten aufeinander treffen. Obwohl die Mehrheit der Unternehmen daran interessiert sein wird, ein bereits außerhalb der virtuellen Welt des Internets bestehendes Kennzeichen auch innerhalb des jeweiligen Domain Namens zu nutzen, gibt es eine ganze Reihe von Fällen, in denen Firmen Domainregistrierungen vorgenommen haben, die nicht mit eigenen vorhandenen Kennzeichen korrespondierten(66). Es kommt hierbei wiederum auf die Frage an, inwiefern Domain Namen als "neue Kennzeichen" eigene Rechte gewähren können. Auch in diesem Rahmen soll daher auf das Gesagte verwiesen werden(67). | Abs. 15 |
V.) Schlußbemerkungen |
Diese Analyse hat das Augenmerk ausschließlich auf die
rein materiellen Aspekte von Domainstreitigkeiten gelegt. Daneben existieren
noch eine Reihe weiterer mit Internetkonflikten auf genereller Ebene in
Verbindung stehender Probleme(68), die hier
unberücksichtigt bleiben müssen. In Bezug auf den Fokus des Themas
haben die vorangegangenen Ausführungen jedoch deutlich gemacht, daß
sich die Entwicklung der rechtlichen Problemstellungen im Bereich der Internet
Domain Namen in England und Deutschland, bedingt durch die Äquivalenz des
Mediums, tatsächlich nicht wesentlich unterscheiden. Allerdings kann
festgestellt werden, daß die deutsche Rechtsordnung in einigen Punkten
trotz des leichten "technischen Vorsprungs" der Engländer im
Umgang mit dem Internet bereits Antworten auf Fragen gefunden hat, die in Großbritannien
noch offen zu sein scheinen. Insbesondere hinsichtlich des Problems des Domain
Grabbings können die in den deutschen Entscheidungen manifestierten
Tendenzen als moderner eingestuft werden. Vieles bedarf jedoch sowohl in
Deutschland als auch im Vereinigten Königreich noch einer weiteren Klärung
durch die Judikative. Mit der zunehmenden weiteren Kommerzialisierung des
Internets, von der auszugehen ist, werden jedoch auch diese Lücken bald
geschlossen sein, und das "Recht der Domain Namen" wird in naher
Zukunft immer stärker als eigener Rechtssektor in beiden Rechtsordnungen
eine zentrale Rolle spielen.
| JurPC Web-Dok. 127/2001, Abs. 16 |
BIBLIOGRAPHIEAzmi, I. M.; Domain names and Cyberspace: the Application of Old Norms to New Problems; International Journal of Law and Information Technology (International Journal of Law and I.T.), Volume 8, No. 2, Oxford 2000, p.193 f.Bettinger, T., Trademark Law in Cyberspace - The Battle for Domain Names; International Review of Industrial Property and Copyright Law (I.I.C.), Volume 28, Munich 1997 p.508 f. Comer, D. E.; The Internet Book; New Jersey 1994 Cornish, W.R.; Intellectual Property; 4th ed., London 1999, 15-21, p. 610 Gyngell, J. / Poulter, A.; A User's Guide to Trade Marks and Passing Off; 2nd Edition, London, Edinburgh, Dublin 1998 Hahn, H. / Stout, R.; The Internet Complete Reference; Berkeley 1994 Hurdle, H.; Domain Names- Scope of a Trade Mark Proprietor's Monopoly Avnet Inc. v. Isoact Ltd, European Intellectual Property Review (E.I.P.R.), 1998, p.74 f. Meyer-Rochow, R.; The Application of Passing Off as a Remedy Against Domain Name Piracy; European Intellectual Property Review (E.I.P.R.), 1998, p.405 f. Murray, A. D.; Internet Domain Names: The Trade Mark Challenge; International Journal of Law and Information Technology (International Journal of Law and I.T.), Volume 6, Nr. 1, Oxford 1998, p. 285 f. Osborne, D.; Domain Names Registration & Dispute Resolution and Recent U.K. Cases; European Intellectual Property Review (E.I.P.R.), 1997, p.644 f. Prime, T. / Scanlan G.; The Law of Private Companies; London, Dublin, Edingburgh 1996 The Trade Mark Handbook Volume II, London 1999 Thorne, C. / Bennett, S.; Domain Names - Internet Warehousing: Has Protection of Well-known Names on the Internet Gone Too Far?; European Intellectual Property Review (E.I.P.R.), 1998, p.468 f. Stoodley, J.; Internet Domain Names and Trade Marks; European Intellectual Property Review (E.I.P.R.), 1997, p. 509 f. |
Fußnoten:(1) Diesem Beitrag liegt ein Aufsatz des Autors in englischer Sprache zugrunde, der während eines Projektes innerhalb des gemeinsamen LL.M. - Masters Programmes "International Studies in Intellectual Property" der Universitäten Dresden, Exeter, Strasbourg und Prag entstanden ist.(2) Akt II Szene II Zeile 50. (3) C. Thorne / S. Bennett; Domain Names - Internet Warehousing: Has Protection of Well-known Names on the Internet Gone Too Far?; E.I.P.R. 1998, p.468. (4) Generell hierzu: W.R. Cornish; Intellectual Property; 4th ed., London 1999, 15-21, p. 610. (5) Eines der ersten grundlegenden Urteile hierzu überhaupt war die "sogenannte "Heidelberg-Entscheidung". Siehe hierzu: ZUM 96, S. 705. (6)Demgegenüber rangierte Deutschland noch 1998 selbst in der Anzahl der in den Haushalten verfügbaren PCs auf Europas hinteren Rängen. Von den 20 Million Computern, die in Deutcshland zu diesem Zeitpunkt installiert waren, fielen nur 40% in den privaten Bereich. (Vergl. einen Bericht der Zeitschrift TOMORROW in 10/98, S. 7) (7) H. Hahn / R. Stout; The Internet Complete Reference; Berkeley 1994, p. 2. (8) The Trade Mark Handbook, Volume II; London 1999, 106.2. (9) D. E. Comer; The Internet Book; New Jersey 199; p. 92 f. (10)The Trade Mark Handbook, Volume II; London 1999, 106.3.2. (11) Sofern eine solche Website durch Uploading auf einen Server verfügbar gemacht wurde. (12) Die ".com"-Domains, (wie auch die übrigen internationalen TLDs) werden seit 1993 durch das "Internet Network Information Centre" (InterNIC) vergeben, einer US-amerikanischen Organisation, die von der "National Science Foundation" (NSF) gegründet wurde und durch das Privatunternehmen "Network Solution Inc." (NSI) verwaltet wird. (13) Die ".uk" TLD ist eine sogenannte nationale TLD. Nationale TLDs wurden in Anlehnung an das "ISO-3166"-System der "International Standards Organisation" gewählt. Die Vergabe dieser nTLDs wird in der Regel von nationalem Recht unterliegenden juristischen Personen des Privatrechts gesteuert. (14) J. Stoodley; Internet Domain Names and Trade Marks; E.I.P.R. 1997, p. 509. (15) D. Osborne; Domain Names Registration & Dispute Resolution and Recent U.K. Cases; E.I.P.R. 1997, p.644. (16) C. Thorne / S. Bennett; Domain Names - Internet Warehousing: Has Protection of Well-known Names on the Internet Gone Too Far?; E.I.P.R. 1998, p.468. (17) Pitman Training Ltd v Nominet UK [1997] F.S.R. 797; Ausführlicher hierzu später. (18) "The Advocaat case"; [1979] A.C. 731 at 742; Mit Bezug auf die genannte Entscheidung siehe auch: R. Meyer-Rochow; The Application of Passing Off as a Remedy Against Domain Name Piracy; E.I.P.R. 1998, p.405. (19) "The Jif Lemon case"; [1990] R.P.C.341, HL. (20)Bemerkenswert hierzu: Consorzio del Prosciuto di Parma v Marks & Spencer, [1991] R.P.C. 351; ebenso wie: Harrods Ltd v Harrodian School Ltd [1996] R.P.C. 697. (21) T. Prime / G. Scanlan; The Law of Private Companies; London,Dublin,Edinburgh 1996, p.39f. (22) J. Gyngell / A. Poulter; A User's Guide to Trade Marks and Passing Off; 2nd ed. , London, Edinburgh, Dublin 1998, p.24. (23) Im Fall Rodgers (Joseph) & Son v. WN Rodgers (1924) wurden die engen Voraussetzungen hierzu aufgestellt: (1) Die Person muß ihren vollen Namen nutzen (2) Die Nutzung muß lauter sein; (3) Eine Täuschung muß ausgeschlossen werden (4) Der Name muß mit Waren in Verbindung stehen. (24)Obwohl die aufgeworfenen Fragen sowohl in Deutschland als auch in Großbritannien bisher überwiegend in Urteilen im Zusammenhang mit Schutzrechtsverletzungen durch Domain Namen auftauchten, bietet sich eine Abhandlung an dieser Stelle an. (25) Dieser Punkt war beispielsweise Teil der Argumenation in: Harrods Ltd. V. U.K. Network Services, Michael Lawrie; The Times, December 9, 1996. Dieser Fall wird später noch ausführlich zu erörtern sein. (26) Siehe auch: I.M. Azmi; Domain names and Cyberspace: the Application of Old Norms to New Problems; International Journal of Law and I.T., Oxford 2000, p.195. (27) Urteile des LG Köln vom 17.12.1996 - 3 O 477/96 (= JurPC Web-Dok. 9/1997) und 3 O 478/96 (= JurPC Web-Dok. 8/1997), sowie der Beschluß 3 O 507/96 (= JurPC Web-Dok. 10/1997) "kerpen.de" - "huerth.de" - "pulheim.de" (28) Vergleiche stellvertretend u.a. Landgericht Braunschweig, Urteil vom 05.08.1997 - 9 O 188/97 -"deta.com"; Urteil vom 29.01.1997 - 2 O 336/96 -"celle.de" (29) The Times, December 9, 1996; Siehe auch: D. Osborne; Domain Names Registration & Dispute Resolution and Recent U.K. Cases; E.I.P.R. 1997, p. 646. (30) Erwähnt in derselben Entscheidung (Harrods Ltd. V. U.K. Network Services, Michael Lawrie) aber im Zusammenhang mit einer Markenverletzung durch einen Domain Namen. (31) [1997] F.S.R. 797; Siehe auch oben. (32) In diesem Sinne auch: The Trade Mark Handbook Volume II, London 1999, 106.4.3 (p. 106/16). (33) The Trade Mark Handbook Volume II, London 1999, 106.4.3 (p. 106/14). (34) Für weitere Informationen siehe: Trade Marks Journal No 6166, 12. March 1997 (35) Hinsichtlich des britischen Markenrechtes siehe Section 10 TMA `94 (teilweise wiedergegeben in einer der folgenden Fußnoten); hinsichtlich "passing off" siehe die unter III.) 1.) erwähnten Prinzipien (36) Beispielsweise für eine private Homepage. (37) Mit Bezug auf die obigen hinsichtlich der Namen von Privatpersonen gemachten Ausführungen siehe III.) 5.). (38) Auch hier ist ein Handeln im Geschäftsverkehr nötig. (39) Traditioneller Weise werden Marken in ein System internationaler Klassen eingeteilt. Siehe hierzu das Abkommen von Nizza ("Nice Agreement") (ISBN-Nr.: 92-805-0718-4 (Part I); WIPO-Publication No. 500.1 (G/E/F); 92-805-0719-2 (Part II); WIPO-Publication No. 500.2 (G/F)). Derzeit gibt es 34 Waren - und 8 Dienstleistungsklassen. (40) A.D. Murray; Internet Domain Names: The Trade Mark Challenge; International Journal of Law and Information Technology, Volume 6, Nr. 1, Oxford 1998, p. 293. (41)In diesem Fall käme lediglich noch eine Geltendmachung eines Rechtes "sui generis" aus dem Domain Namen selbst in Betracht. Siehe dazu aber die obigen Ausführungen. (42) "misrepresentation" oder "likelihood of confusion" (43)[1998] F.S.R. 21. (44) Eine solche Klagemöglichkeit offeriert Section 21 of the Trade Mark Act 1994 die im Orginal lautet: (1) Where a person threatens another with proceeding for infringement of a registered trade mark other than - (a) the application of the mark to goods or their packaging, (b) the importation of goods to which, or to the packaging of which, the mark has been applied, or (c) the supply of services under the mark, any person aggrieved may bring proceedings for relief under this section. (2) The relief which may be applied for is any of the following -(a) a declaration that threats are unjustifiable, (b) an injunction against the continuance of the threats, (c) damages in respect of any loss he has sustained by the threats; and the plaintiff is entitled to such relief unless the defendant shows that acts in respect of which proceedings were threatened constitute (or if done would constitute) an infringement of the registered trade mark concerned. (3) [ ]; (4) [ ]. (45)Prince Sportswear hat inzwischen einen Prozeß in den USA begonnen. (46) [1998] F.S.R. 16. (47) The Trade Mark Handbook Volume II, London 1999, 106.4.2 B.), p. 106/14. (48) Mit Verweis auf das richterliche Originaltranskript: H.Hurdle; Domain Names - Scope of a Trade Mark Proprietor's Monopoly Avnet Inc. v. Isoact Ltd; E.I.P.R. 1998, p.74. (49) Siehe Fußnote oben. (50) Urteil vom 04.04.1997 - 34 O 191/96 - "epson.de" (51) Urteil vom 18.07.1997 21 O 17599/96 - "freundin.de" (52) Teilweise wird in diesem Zusammenhang auch der Begriff der "cybersquatter" verwendet. (53) R. Meyer-Rochow; The Application of Passing Off as a Remedy Against Domain Name Piracy; E.I.P.R. 1998, p. 405. (54) The Trade Mark Handbook Volume II, London 1999, 106.4.1, p. 106/09. (55) Siehe: Marks & Spencer plc v. One in a Million Ltd; Ladbroke plc v. same; J Sainsbury plc v. same; Virgin Enterprises Ltd v. same; British Telecommunications plc v. same [1998] F.S.R. 265; Siehe insbesondere die Entscheidung des House of Lords, The Times, July 29, 1998. (56) R. Meyer-Rochow; The Application of Passing Off as a Remedy Against Domain Name Piracy; E.I.P.R. 1998, p.405,406. (57) Section 10 (3) TMA`94 lautet: A person infringes a registered trade mark if he uses in the course of trade a sign which - (a) is identical with or similar to the trade mark, and (b) is used in relation to goods or services which are not similar to those for which the trade mark is registered, where the trade mark has a reputation in the United Kingdom and the use of the sign, being without due cause, takes unfair advantage of, or is detrimental to, the distinctive character or the repute of the trade mark. (58) The Trade Mark Handbook Volume II, London 1999, 106.4.2, B.), p. 106/13. (59) C. Thorne / S. Bennett; Domain Names - Internet Warehousing: Has Protection of Well-known Names on the Internet Gone Too Far?; E.I.P.R. 1998, p.469. Das zieht jedoch wiederum die Entscheidung Baywatch Production Co. Inc. v. The Home Video Channel[1997] F.S.R. 22, in Zweifel, in der noch vom Gegenteil ausgegangen wurde. (60) Die Rede war hier von einem "instrument of fraud or deception". (61) So z.B. durch R. Meyer-Rochow; The Application of Passing Off as a Remedy Against Domain Name Piracy; E.I.P.R. 1998, p.408. (62) Bejahend: Landgericht Braunschweig, Urteil vom 05.08.1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"; Demgegenüber ablehnend: LG Düsseldorf Urteil vom 04.04.1997 - 34 O 191/96 - "epson.de" (63)Vergl. LG Stuttgart, Beschluß vom 9. Juni 1997 - 11KfH O 82/97 - "hepp.de" sowie LG München, Beschluß vom 9. Januar 1997 - 4 HKO 14792 - "dsf.de" - "eurosport.de" (64) A.D. Murray; Internet Domain Names: The Trade Mark Challenge; International Journal of Law and Information Technology, Volume 6, Nr. 1, Oxford 1998. (65) Siehe: IV.) 2.) a.) aa.) (66) Derartige Fälle sind nicht selten Siehe T. Bettinger; Trademark Law in Cyberspace - The Battle for Domain Names; I.I.C., Volume 28, Munich 1997, p.542. (67)Siehe IV.) 1.) (68) Wie die deutschen Gerichte hatten sich auch die britschen "Courts" beispielsweise mit den vielfältigen Fragen zu befassen, die das Internationale Privat- und Prozeßrecht in Internet bezogenen Konfliktfällen aufwirft. Im "passing off"-Streit Mecklermedia Corporation v. DC Congress wurde hierzu umfassend auf Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts eingegangen. |
* Markus Hoffmann studierte von 1995 bis 2000 Rechtswissenschaften an den Universitäten Dresden, Hamburg und der University of California, Davis. Zur Zeit ist er Teilnehmer des gemeinsamen LL.M. Master Programmes "International Studies in IP Law", das von den Universitäten Dresden, Exeter, Strasbourg und Prag veranstaltet wird. |
[online seit: 28.05.2001] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Hoffmann, Markus, Internet Domain Namen - Praktische Konflikte und juristische Herausforderungen unter Englischem Recht - JurPC-Web-Dok. 0127/2001 |