JurPC Web-Dok. 152/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/20062112149

Wolfgang Kuntz *

Die Praxis der Konsolidierung von Gesetzen im Bund und in den Ländern

JurPC Web-Dok. 152/2006, Abs. 1 - 13


Kuntz, Wolfgang

A.  Fragestellungen der Umfrage

Mit Hilfe einer Umfrage im Bund und in den Ländern sollte untersucht werden, ob die Aufgabe der Konsolidierung in den einzelnen Ländern und im Bund von privaten Unternehmen (z.B. Verlagen, Datenbankanbietern) oder durch die Verwaltung selbst geleistet wird. Dazu wurde den Ländern und dem Bund folgender Fragenkatalog vorgelegt: JurPC Web-Dok.
152/2006, Abs. 1
(1) Besteht in Ihrem Land eine Sammlung konsolidierter Rechtsvorschriften, die von Mitarbeitern der Landesverwaltung, d.h. sozusagen hoheitlich, erstellt ist oder wird die Konsolidierung durch einen Dritten /ein Unternehmen etc. geleistet? Sofern die Konsolidierung durch einen Dritten geleistet wird, erfolgt diese im Auftrag der Landesverwaltung oder aufgrund von Eigeninitiative des Dritten? Abs. 2
(2) Für welche Zwecke wird die konsolidierte Sammlung vorgehalten? (Interner Gebrauch, Veröffentlichungszwecke z.B. Internet, etc.) Abs. 3
(3) Wie wird die Sammlung konsolidierter Vorschriften ggf. veröffentlicht? (über Fremdunternehmen, selbst, etc.) Abs. 4
(4) Wo und von wem wird die redaktionelle Arbeit der Konsolidierung vorgenommen, wo und von wem wird die technische Dienstleistung (Datenerfassung, Archivierung) der Konsolidierung vorgenommen? Abs. 5
(5) Was wird von der Konsolidierung erfasst? (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, etc.) Abs. 6
(6) Existiert ein Gültigkeitsverzeichnis? Welche rechtliche Wirkung hat das Einstellen in das Gültigkeitsverzeichnis? Abs. 7

B.  Die Situation /Auswertung der Antworten

Die Antworten der Länder wurden hierzu bezüglich des Punktes der Durchführung der Konsolidierung zunächst grob kategorisiert, um eine Tendenz herauszuarbeiten. Danach ergibt sich folgende derzeitige Situation: Abs. 8
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen bedienen sich Fremdfirmen zur Konsolidierung der Vorschriften, während in den Ländern Brandenburg und Saarland die Konsolidierung in der Verantwortung des Landes erfolgt. Abs. 9
Eine Zwischenstellung nehmen die Länder Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ein, wo teilweise die redaktionelle Verantwortung zwischen Land und Drittunternehmen aufgeteilt ist, teilweise zwischen der Verantwortung für die gedruckte Sammlung der Rechtsvorschriften (Land) und Internet-Ausgabe (Drittfirmen) unterschieden wird oder die Konsolidierung durch Drittunternehmen erfolgt, wobei die Schlusskontrolle dem Land vorbehalten ist. Abs. 10
Im Bund wird die eigentliche Konsolidierungsarbeit durch das Referat Z B 2 des Bundesministeriums der Justiz in Bonn erledigt. Die Datenbankpflege erfolgt durch die juris GmbH, die als Verwaltungshelferin des Bundes das Rechtsinformationssystem des Bundes betreibt. Die Datenbank Bundesrecht dient dabei zum einen als Grundlage und Ausgangspunkt für die Gesetzgebung, zugleich ist sie die Basis für das frei im Internet verfügbare Angebot "Gesetze im Internet" (www.gesetze-im-internet.de). Abs. 11
Die nachfolgende Tabelle, die sich hinsichtlich der Nummerierung der Fragen an dem oben unter A. abgebildeten Fragenkatalog orientiert, zeigt eine Zusammenfassung der Antworten der Länder. Abs. 12
Anhang   Tabelle


JurPC Web-Dok.
152/2006, Abs. 13
* Wolfgang Kuntz, Mitarbeiter der Recht für Deutschland GmbH in Wiesbaden, ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Valentin & Schmieden in Saarbrücken-Gersweiler.
[online seit: 12.12.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Die Praxis der Konsolidierung von Gesetzen im Bund und in den Ländern - JurPC-Web-Dok. 0152/2006