1. Aufgrund des berechtigten Interesses von eBay, Manipulationen des
Marktgeschehens auf der Plattform zu verhindern, ist eine Regelung in AGB, die
eine Befugnis zur Sperrung des Nutzerkontos einräumt, ohne weiteres angemessen
im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB.
2. Eine Sperrung des Nutzerkontos aus wichtigem Grund ist dann zulässig, wenn
mit der Anmeldung eines neuen Accounts (vorliegend durch die Ehefrau) eine
bestehende Sperrung umgangen werden soll.
3. Der Inhaber eines Nutzerkontos auf einer Internetauktionsplattform kann vom
Betreiber die Löschung negativer Bewertungen nicht alleine aufgrund der
Behauptung verlangen, bei den negativen Bewertungen handele es sich um
unzutreffende Rachebewertungen. Voraussetzung eines Anspruchs gegen den
Betreiber der Plattform ist vielmehr entweder die Zustimmung des Bewertenden
oder der Nachweis der Regelwidrigkeit der Bewertung durch rechtskräftige
Verurteilung des Bewertenden.
4. Es ist zweifelhaft, ob es mit § 307 Abs. 2 BGB vereinbar ist, dass eine
Sperrung ohne vorherige Abmahnung erfolgen kann, da nach § 314 Abs. 2 BGB bei
Dauerschuldverhältnissen die Kündigung grundsätzlich erst nach Ablauf einer
angemessenen Frist oder vorheriger erfolgloser Abmahnung zulässig ist.
5. Es ist nicht offensichtlich, dass eBay auf dem Gebiet des Schmuckhandels eine
marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 19 Abs. 3 GWB innehat.
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