LG Düsseldorf |
GJSM § 7a; MDStV § 8 Abs. 4 (a.F., jetzt MDStV § 12 Abs. 4) |
Leitsatz (der Redaktion) |
Die Tätigkeit eines Jugendschutzbeauftragten nach § 7a GJSM bzw. § 8 Abs. 4 MDStV (a.F.) dient der Beratung von Diensteanbietern zur Vermeidung von Kinder- und Jugendgefährdungen durch Internet-Angebote, die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten ist von daher schon von Gesetzes wegen nicht auf die Leistung von Rechtsberatung gerichtet. Sofern ein Jugendschutzbeauftragter im Einzelfall Rechtsberatungsleistungen erbringt, stellt dies einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar, die Tätigkeit als solche ist aber per se nicht auf diese Leistungen gerichtet. |
Anmerkung der Redaktion Mit der vorliegenden Entscheidung hat das LG Düsseldorf einen am 03.07.2002 gefassten Beschluss (= JurPC Web-Dok. 316/2002) wieder aufgehoben. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 296 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 763 KB) |
[online seit: 04.11.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Düsseldorf, LG, Jugendschutzbeauftragter - JurPC-Web-Dok. 0347/2002 |