Zulässigkeit von E-Mail Werbung?JurPC Web-Dok. 47/2000, Abs. 1 - 7 |
JurPC hat in der Vergangenheit häufiger Entscheidungen veröffentlicht, die sich mit der Zulässigkeit von E-Mail Werbung auseinanderzusetzen hatten. Die vorliegende Zusammenstellung versucht, die Linie der Rechtsprechung nachzuzeichnen. | JurPC Web-Dok. 47/2000, Abs. 1 |
Das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 27.08.1999, 2 KfH O 5/99) hat entschieden, daß das unverlangte Zusenden von E-Mail Werbung, die nicht durch ein Einverständnis gedeckt ist, gegen § 1 UWG verstößt und zu Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet. Die Wettbewerbswidrigkeit hat das Gericht vor allem damit begründet, daß dem Empfänger der E-Mail Telefon- und anteilige Providerkosten durch das Abrufen der nicht von vorneherein als Werbung zu erkennenden Mail entstanden seien. | Abs. 2 |
Das Gericht folgte damit in Begründung und Ergebnis dem LG Traunstein (Beschluß vom 18.12.1997, 2 HKO 3755/97). Auch das LG Traunstein sah einen Verstoß gegen § 1 UWG als gegeben an und begründete dies mit einem Vergleich der Nutzung der E-Mail Werbung mit der Nutzung anderer Werbemedien. E-Mail Werbung berge die Gefahr der massenhaften Überfrachtung mit Werbebotschaften. | Abs. 3 |
Das AG Brakel (Urteil vom 11.02.1998, 7 C 748/97) sah hingegen im unverlangten Übersenden von E-Mail Werbung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und kam zum gleichen Ergebnis. Das Gericht gewährte einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 1004 BGB. | Abs. 4 |
Gleich in drei Fällen hatte sich das LG Berlin mit der Frage der Zulässigkeit von E-Mail Werbung auseinanderzusetzen. Im letzten entschiedenen Fall war einem Rechtsanwalt eine Werbe-E-Mail an die Mailadresse der Kanzlei übersandt worden. Das Gericht (Urteil vom 13.10.1998, 16 O 320/98) sah darin einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und gewährte einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 1004 BGB. Die Fernabsatzrichtlinie, auf die sich der Absender der Werbe-E-Mail im Prozeß berufen hatte, gewähre dem einzelnen zumindest bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist kein subjektives Recht, so daß nicht von der Unzulässigkeit des Verbots der E-Mail Werbung auszugehen sei. In den anderen beiden Entscheidungen (Beschluß vom 14.05.1998, 16 O 301/98 und Beschluß vom 02.04.1998, 16 O 201/98) begründete das LG Berlin die Unzulässigkeit wegen Verstoßes gegen § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 BGB, § 1 UWG. Zur Begründung stellte das Gericht auf einen Vergleich zur (unzulässigen) Werbung mittels Telefax ab. E-Mail stehe dem Telefax gleich. Entscheidend sei, daß der Empfänger die Mails nur unter Inkaufnahme von Kosten lesen und als Werbung erkennen könne. | Abs. 5 |
Damit kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, daß sich die Rechtsprechung im Ergebnis bislang einig war, daß die unaufgeforderte und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgende E-Mail Werbung unzulässig ist. | Abs. 6 |
Dem ist jetzt aber, soweit ersichtlich erstmalig in
Deutschland, ein Gericht entgegengetreten. Das AG Kiel (Urteil vom 30.09.1999, 110 C 243/99)
entschied nämlich, daß das Versenden von SPAM-Mails zulässig
sei. Ein Eingriff in eines der nach § 823 Abs. 1 BGB absolut geschützten
Rechtsgüter sei nicht gegeben, ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz
nicht ersichtlich. Insbesondere die Fernabsatzrichtlinie verbiete die E-Mail
Werbung nicht. Ebensowenig gewähre Art 5 Abs. 1 GG einen gegen Private
gerichteten Anspruch auf negative Informationsfreiheit. (WK) | JurPC Web-Dok. 47/2000, Abs. 7 |
[online seit: 21.01.2000] |
Zitiervorschlag: Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: -WK-, Redaktion, Zulässigkeit von E-Mail Werbung? - JurPC-Web-Dok. 0047/2000 |