LG Berlin, Beschluß vom 02.04.98 (Az.: 16 O 201/98)E-mail-Werbung (I)JurPC Web-Dok. 90/1998, Abs. 1 4 |
§§ 1 UWG, 823 Abs. 1 BGB |
Leitsatz (der Redaktion) |
Die unverlangte Zusendung von Werbe-e-mails verstößt gegen §§ 1 UWG, 823 Abs. 1 BGB. |
Tenor |
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Gründe |
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß er per e-mail eine Werbung der ... der Attraktionen erhalten hat, ohne mit ihr in Geschäftsverbindung zu stehen. Er hat ferner glaubhaft gemacht, daß es sich bei der in dieser Werbung genannten Telefonnummer um die Telefonnummer des Antragsgegners handelt. | JurPC Web-Dok.
90/1998, Abs. 1 |
Die unaufgeforderte Zusendung von e-mails verstößt aber gegen § 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die ungebetene Zusendung von Werbung und Prospekten durch Telefax gegen § 1 UWG verstößt, sofern der Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann. Aus den gleichen Gründen ist aber auch die Zusendung von e-mails ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, wettbewerbswidrig. | Abs. 2 |
Denn auch wenn der Empfang einer e-mail selber im Gegensatz zum Empfang eines Telefaxes noch keine direkten Kosten beim Empfänger verursacht, so kann der Empfänger die e-mail dennoch nur unter Verursachung von eigenen Kosten lesen und überhaupt als Werbung erkennen. Denn die e-mail kann nur gelesen werden, während der Empfänger "online" ist. Auf diese Weise entstehen dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung des eigenen Computers mit dem externen Computer des Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem Empfänger die Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auch auf die Zeit entfällt, in denen Werbe-e-mails gelesen werden. | Abs. 3 |
Zudem läßt es sich im "e-mail-Briefkasten"
nicht ohne weiteres identifizieren, welche e-mails Werbung enthalten und welche
e-mails sonstige Nachrichten enthalten, so daß der Empfänger beim
Leeren seines "e-mail-Briefkasten" die unverlangte Werbung unter
Aufwand von Zeit und Mühe erst aussortieren muß, indem er die
einzelnen Sendungen aufruft. Aus denselben Gründen verstößt die
Werbung auch gegen § 823 BGB. Der Tenor wurde in Anwendung des § 938 ZPO präzisiert. |
JurPC Web-Dok. 90/1998, Abs. 4 |
Vgl. zum gleichen Thema den Beschluß des LG
Traunstein vom 18.12.97, Az.: 2 HK O 3755/97 = JurPC
Web-Dok. 13/1998 (Red.) |
[online seit: 26.06.98] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Berlin, LG, E-mail-Werbung (I) - JurPC-Web-Dok. 0090/1998 |