LG Hamburg |
BGB § 1004 (analog) |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Störer einer Schutzrechtsverletzung ist in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder, der ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Die Haftung des Störers setzt in dem Fall, dass die Rechtsverletzung nicht von ihm selbst begangen wird, die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten voraus. 2. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht die Pflicht der Eltern, Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen über den Internetanschluss zu treffen. Die zumutbaren Möglichkeiten reichen dabei von der Einrichtung von gesicherten Nutzerkonten bis hin zur Installierung einer Firewall zur Verhinderung des Filesharing. Auch wenn die Eltern aufgrund fehlender Sachkunde zu derartigen Maßnahmen nicht selbst in der Lage sind, müssen sie sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen und dürfen den Kindern und Jugendlichen den Internetzugang nicht "ungeschützt" überlassen. |
Hinweis der Redaktion: Das LG Mannheim hat in einem vergleichbaren Fall anders entschieden (Urteil vom 29.09.2006, Az.: 7 O 76/06 = JurPC Web-Dok. 33/2007). Nach Ansicht der Mannheimer Richter ist es den Eltern nicht zumutbar, angesichts des in der Regel bestehenden Wissensvorsprungs der Kinder und Jugendlichen in Sachen Internet und Computer ihre Kinder zu überwachen bzw. zu belehren. |
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[online seit: 15.05.2007] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamburg, LG, Filesharing - JurPC-Web-Dok. 0078/2007 |