JurPC Web-Dok. 88/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621891

Richard Backhaus *

Widerruf, Irrtum und Leistungsstörungen bei Internet-Auktionen

JurPC Web-Dok. 88/2006, Abs. 1 - 16


Inhaltsübersicht:

A. Einleitung
B. Bindung des Verkäufers
I. Zurückziehen des Angebots nach eBay-AGB
II. Anfechtung
1. Anfechtungsfrist
2. Anfechtungsgegner
3. Schadensersatz nach § 122 BGB
4. Festhalten des Anfechtenden am Vertrag
III. Beendigung eines Angebots ohne Gebot
C. Bindung des Käufers
I. Anfechtung
II. Widerruf nach §§ 312d, 355 ff. BGB
D. Leistungsstörungsrecht
E. Zusammenfassung

A. EINLEITUNG

Vor fast fünf Jahren fällte der Bundesgerichtshof sein grundlegendes "ricardo.de"-Urteil(1) zu Internet-Auktionen. Der Rechtsbereich kommt indes nicht zur Ruhe. Steht nunmehr fest, dass eine Internet-Auktion grundsätzlich bindend ist, wurden die Gerichte zunehmend mit Folgefragen beschäftigt. Dabei taten sie sich - soviel vorab - schwer und kamen nicht immer zu überzeugenden Entscheidungen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit zwei dieser Fragen. Zunächst soll geklärt werden, welche Möglichkeiten Verkäufer und Käufer haben, sich von ihren Geboten zu lösen, schließlich, wie Leistungsstörungen in diesem Kontext zu behandeln sind. Aufgrund der Marktbedeutung beschränken sich die Ausführungen auf die Plattform eBay.JurPC Web-Dok.
88/2006, Abs. 1

B. BINDUNG DES VERKÄUFERS

I. ZURÜCKZIEHEN DES ANGEBOTS NACH EBAY-AGB

Als erste Möglichkeit des Verkäufers, einen wirksamen Vertragsschluss zu verhindern, kommt ein Zurückziehen des eingestellten Angebots in Betracht. Dieses hat in der Tat das OLG Oldenburg aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters für möglich gehalten und daher offen gelassen, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist(2). Die Argumentation des Gerichtes vermag aus mehreren Gründen jedoch nicht zu überzeugen. Erstens ist in Anbetracht der kritischen Diskussion in der Literatur und Rechtssprechung, inwiefern überhaupt AGB, die im Benutzerverhältnis vereinbart wurden, für das Marktverhältnis zwischen Einsteller und Bieter(3) bzw. auch nur Einfluss darauf nehmen können(4) , ein Rückgriff auf die „Bedingungen der Internetauktion" problematisch, zumal auch der Bundesgerichtshof diese Frage in seiner "ricardo.de"-Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat(5). Auch wenn eine verbreitete Auffassung in der Literatur(6) die Wirkung der AGBauch im Marktverhältnis bejaht, hätte es einer Auseinandersetzung mit der Fragestellung bedurft. Für die Praxis dürfte aber nun angesichts zahlreicher Urteile geklärt sein, dass sie keine unmittelbare Geltung beanspruchen können(7). Jedenfalls ist gegen die Entscheidung einzuwenden, dass die eBay-AGB weder in der für das Urteil maßgeblichen Fassung vom 04.07.2002 noch in der seit dem 01.05.2003 bzw. 05.11.2004 geltenden Fassung eine Klausel enthalten, die das Zurückziehen von Geboten betrifft. Die AGB sehen zwar vor, dass ein Verkäufer eine Auktion vorzeitig beenden kann, dann kommt aber nach eBay-AGB ebenfalls ein Kaufvertrag zustande, wenn bereits ein Gebot vorliegt(8). Auch sofern in den eBay-AGB auf die eBay-Grundsätze Bezug genommen wird(9), ändert sich an diesem Ergebnis nichts. Zwar können durch ausdrücklichen Verweis in AGB selbst weitere Geschäftsbedingungen mit einbezogen werden(10) und mithin der Kontrolle der §§ 305ff. BGB im Benutzerverhältnis unterliegen(11). Doch findet sich auch in den eBay-Grundsätzen keine Behandlung der Rückname von Angeboten des Einlieferers. Insofern lässt sich festhalten, dass schon im Benutzerverhältnis keine von den allgemeinen Regeln des Allgemeinen Teiles des BGB abweichenden Grundsätze vereinbart sind. Insofern fehlt es auch an einer Rechts- bzw. Auslegungsgrundlage zwischen den an der Auktion beteiligten Parteien. Zur Rücknahme von Angeboten finden sich lediglich in der allgemeinen Hilfe der Plattform Informationen(12). Die Rücknahme soll danach nur "Ausnahmsweise" z.B. bei Irrtümern über die Beschaffenheit, Beschaffenheitsveränderungen oder Zerstörung des Vertragsobjektes möglich sein. Das LG Coburg hat eine Entscheidung über die Rechtsnatur dieser Angaben offen gelassen(13). Sie kann jedoch deutlich benannt werden. Die Angaben in der Hilfe stellen - mangels Einbeziehung in Benutzer- bzw. Marktverhältnis - unverbindliche Information des Auktionshauses dar. Wenn sie schon nicht im Benutzerverhältnis wirksam vereinbart sind, können sie auch nicht Wirkung im Marktverhältnis entfalten. Auch als Auslegungsgrundlage kommen sie nicht in Betracht. Jedoch selbst wenn die eBay-Grundsätze eine entsprechende Regelung enthielten, wäre diese unwirksam. Denn die jetzige Form der Grundsätze verschafft dem Benutzer nicht die Möglichkeit, in zumutbarer Weise davon Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dafür ist bei umfangreicheren Klauselwerken zu verlangen, dass der Benutzer die Möglichkeit hat, die Grundsätze im Ganzen zur Kenntnis zu nehmen, herunter zu laden und auch auszudrucken(14). Ein verwirrendes System wechselseitiger Verweisungen ohne eine gliedernde Übersichtsseite, in dem zudem nicht zwischen Grundsätzen und Hilfeinformation getrennt wird, genügt dem jedenfalls nicht. Abs. 2

II. ANFECHTUNG

Die Information in der Hilfe stimmt mit der rechtlichen Bewertung also nur in sofern überein, als sie die Gesetzeslage wiedergibt. Das ist im Folgenden darzustellen. Von seiner Bindung kann sich der Verkäufer grundsätzlich nur durch Anfechtung nach §§ 119ff. BGB lösen(15). Denn nach der Konstruktion des Vertragsschlusses in der "ricardo.de"-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wie zuvor das OLG Hamm festgestellt, dass mit dem Einstellen die Erklärung verbunden sei, dass der Einsteller bereits zum Einstellungszeitpunkt das höchste, wirksame Kaufangebot annehme(16). Diese gehe den Benutzern der Plattform mit Zugang beim Plattformbetreiber zu, der Empfangsvertreter ist, §§ 163 Abs. 3, 130 Abs. 1 BGB. Unabhängig von der terminologischen Einordnung als Angebot bzw. Annahme, ist der Einlieferer insofern gebunden. Unzutreffend ist die Information durch eBay bereits insofern, als ein Irrtum über die Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Einstellens zur Beendigung des Angebotes berechtigen soll. Diese Information zielt erkennbar auf die Voraussetzungen des § 119 Abs. 2 BGB ab, übersieht aber das diffizile Verhältnis zur kaufrechtlichen Mängelgewährleistung(17). Zwar greifen die Mangelgewährleistungsrechte erst mit Gefahrübergang ein, doch bereits vorher ist eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Verkäufer sich dadurch seiner Haftung nach dem Kaufmangelgewährleistungsrecht entziehen würde(18), wobei es konkret darauf ankommt, ob der Käufer diese Rechte geltend machen will(19). Davon wird aber regelmäßig auszugehen sein. Die Anfechtung ist mit dem ersten Gebot eines Käufers ausgeschlossen. Denn damit würde er in jedem Fall einem anderen, dem ersten Bieter, durch die Anfechtung die Gewährleistungsrechte entziehen. Dass der Vertrag noch nicht geschlossen ist, spielt insofern keine Rolle. Denn mit dem wirksamen Einstellen durch den Verkäufer stehen seine eigene Bindung und das von ihm zu erbringende Leistungsprogramm fest. Eine nachträgliche Beschaffenheitsveränderung berechtigt ebenfalls nicht zur Anfechtung. Das ergibt sich bereits unmittelbar aus § 119 Abs. 2 BGB, da die Abweichung von Vorstellung und Wirklichkeit auf den Zeitpunkt der Erklärung bezogen ist. Diese Fälle unterliegen somit dem Gewährleistungsrecht bzw. allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Darauf wird später zurückzukommen sein(20). Festhalten kann man aber bereit hier, dass der Anwendungsbereich des § 119 Abs. 2 BGB - wie sonst auch - stark eingeschränkt ist. Eine Anfechtung wird daher hauptsächlich in den Fällen des § 119 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Abs. 3
1. ANFECHTUNGSFRIST
Zweifelhaft ist zudem, innerhalb welcher Frist eine Anfechtung erfolgen muss, damit sie noch unverzüglich i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB ist. Das OLG Oldenburg war der Meinung, selbst ein Telefax, zwei Wochen nach Auktionsende vom Verkäufer an den Käufer geschickt, in dem die Anfechtung erklärte wird(21), sei unverzüglich und mithin noch rechtzeitig erfolgt. Dem ist nicht zu folgen. Die Anfechtungsfrist beginnt nämlich mit Kenntnis vom Anfechtungsgrund(22), wobei Kennenmüssen nicht ausreicht(23). Regelmäßig wird jedenfalls die Kenntnis des Käufers unmittelbar nach dem Einstellen des Angebotes vorliegen, da die Auktionsplattform eBay auf das Angebot mit Startpreis weiterleitet. Regelmäßig wird auch dann Kenntnis des Verkäufers zu bejahen sein, wenn das erste Gebot abgegeben worden ist und er davon Kenntnis erlangt. Dieses hat aufgrund der technischen Ausgestaltung der Plattform die Höhe des Mindestgebotes. Sofern der Bieter einen Betrag eingibt, der das Mindestgebot übersteigt, wird das höhere Gebot nämlich lediglich durch einen Bietagenten berücksichtigt. Sicher ist aber nicht, dass die Frist dann zu laufen beginnt. Denn das erste Gebot geht zwar wiederum der Plattform als Empfangsvertreter des Einlieferers zu § 164 Abs. 3 BGB zu(24). Deren Kenntnis muss sich der Einlieferer zwar gemäß § 166 Abs. 1 BGB grundsätzlich zurechnen lassen. Nach allgemeiner Ansicht(25) beginnt mit Kenntnis eines Vertreters die Frist nach § 121 BGB nur dann zu laufen, wenn der Vertreter selbst anfechtungsberechtigt ist, weil die Frist des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Ausübungsfrist und daher die Kenntnis eines Anfechtungsberechtigten maßgeblich ist. Nicht überzeugend ist daher die Feststellung, die Frist, für die als Obergrenze zwei Wochen angenommen wird(26), beginne erst mit dem Ende der Bietzeit(27). Dem Anfechtungsberechtigten soll eine angemessene Überlegungszeit zustehen, in der er auch die Möglichkeit hat, fachkundigen Rat einzuholen. Ein Hinausschieben auf den Zeitpunkt des Auktionsendes ist aber nicht gerechtfertigt, insbesondere widerspräche es den Interessen der Bieter, wenn der Einsteller erst einmal abwarten könnte, ob die Auktion nicht doch den gewünschten Preis erzielt und sich erst anschließend Gedanken machen muss, ob er anfechten soll oder nicht. Die Beweislast für die Kenntnis und den Zeitpunkt obliegt dem Anfechtungsgegner(28). Dieser wird den Beweis vielfach nicht führen können.Abs. 4
2. ANFECHTUNGSGEGNER
Fraglich ist zudem, wer Anfechtungsgegner im Sinne von § 143 Abs. 1 BGB ist. Aufgrund der Konstruktion des Vertragsschlusses nimmt eBay als Plattformbetreiber als Empfangsvertreter die im Einstellen liegende Willenserklärung entgegen. Bei Vertragsschluss durch einen Stellvertreter wird grundsätzlich angenommen, der Vertretene sei Anfechtungsgegner(29). Die Besonderheiten der eBay-Auktion bedürfen bezüglich des Bieters keiner abweichenden Behandlung. Zwar ist im Falle des bloßen Einstellens noch kein Vertrag geschlossen, eine vertragsähnliche Bindung besteht indes, wie oben bereits dargestellt, was für die übliche Anwendung von § 143 Abs. 1 BGB spricht. Die direkte Anwendung von § 143 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Folge, dass der Plattformbetreiber Anfechtungsgegner wird, scheidet dagegen schon deshalb aus, weil Angebot bzw. Annahme selbst keine Rechtsgeschäfte sind und daher die Vorschriften über einseitige Rechtsgeschäfte nicht gelten(30). Demnach ist jedenfalls dann die Anfechtung gegenüber dem Käufer bzw. Höchstbietenden zu erklären, wenn dieser individualisierbar ist. Problematischer ist die Behandlung der Frage, wie die Willenserklärung gegenüber den anderen Benutzern der Plattform anzufechten ist. Sie tritt nicht nur zu Tage, wenn noch kein Gebot vorliegt, mithin ein individueller Anfechtungsgegner nicht feststellbar ist. Denn die Anfechtung der Willenserklärung hat grundsätzlich nur relative Wirkung gegenüber einem Anfechtungsgegner, dem sie tatsächlich gegenüber angefochten wurde(31). Das Angebot muss somit auch noch gegenüber den anderen Benutzern der Plattform beseitigt werden. Hier ist anzunehmen, dass der Plattformbetreiber von den Benutzern auch zur Entgegennahme von Anfechtungserklärungen bevollmächtigt ist. Dann kann abweichend von § 143 Abs. 2 BGB die Anfechtung auch gegenüber dem Vertreter erfolgen(32). Eine dahingehende, ausdrückliche Regelung findet sich im Benutzerverhältnis nicht. Sie lässt sich aber den Umständen entnehmen und entsprechend § 143 Abs. 2 und 3 BGB begründen. Die Möglichkeit, eine Anfechtungserklärung gegenüber allen Benutzern zu erklären, sieht die Plattform nicht vor. In einer solchen Situation, in der die Entgegennahme des Angebots durch den Plattformbetreiber als Vertreter erfolgt und sich die Bindungswirkung der Willenserklärung gegenüber dem Benutzer darauf stützt, gilt aus der maßgeblichen Sicht, §§ 133, 157 BGB, des Anfechtenden der Vertreter auch zur Entgegennahme einer Anfechtungserklärung als bevollmächtigt. Eine wirksame Beseitigung der Willenserklärung wäre sonst nämlich wegen fehlender Individualisierbarkeit des Anfechtungsgegners schlicht unmöglich. Ein solches Ergebnis sieht allerdings § 143 BGB nicht vor. Die Norm will durch die Regelung des Anfechtungsgegners gerade sicherstellen, dass die Anfechtung erfolgen kann. Entsprechend ist der Plattformbetreiber als Anfechtungsgegner bezüglich derjenigen Benutzer anzusehen, die nicht als Höchstbietender individualisiert in Erscheinung treten. Abs. 5
3. SCHADENSERSATZ NACH § 122 BGB
Die Anfechtung wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Abgabe des Gebotes, § 142 Abs. 1 BGB, also auf den Zeitpunkt des Einstellens des Artikels. Ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens kann jedenfalls dann unproblematisch entstehen, wenn die Auktion beendet wird. Anders zu beurteilen ist aber regelmäßig die Situation vor Beendigung der Internet-Auktion. Zwar besteht davor ebenfalls ein berechtigtes Vertrauen in die Wirksamkeit der Erklärung. Dieses berechtigt aber grundsätzlich nicht zu Dispositionen. Denn das Vertrauen ist in diesem Fall lediglich bedingt gerechtfertigt, weil das eigene Gebot von einem anderen Plattformbenutzer noch überboten werden kann. Dass § 122 Abs. 1 BGB auf die Gültigkeit der Erklärung abstellt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Er ist insofern teleologisch zu reduzieren. § 122 Abs. 1 BGB will nämlich nur das Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts schützen(33). Ein solches Vertrauen ist aber nur dann berechtigt, wenn der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder in dem Fall, in dem das Zustandekommen des Vertrages ausschließlich vom Einverständnis des Adressaten abhängt. Das aber, ist gerade hier nicht der Fall. Unabhängig davon, wie man die Erklärung des Verkäufers versteht(34), entfaltet diese ihre tatsächlich vertragsbegründende Wirkung erst mit Ende der Bietzeit(35). Will der Käufer einen Vertrauensschaden geltend machen, muss er dem Zweck des § 122 BGB nach darlegen und beweisen, dass der Vertrag mit ihm als Höchstbietender zustande gekommen wäre. Das wird ihm nur ausnahmsweise gelingen, z.B. wenn er über einen Bietagenten ein außergewöhnlich hohes Angebot abgegeben hatte. Denn üblicherweise steigert sich der Verkaufspreis gerade kurz vor Auktionsende erheblich(36). Einen Anspruch auf Erfüllung hat der Käufer wegen § 142 Abs. 1 BGB nicht, selbst wenn man die Regelung in den eBay-AGB(37)im Wege der Auslegung des Einstellens mit berücksichtigt, dass der Vertrag auch mit vorzeitigem Auktionsabbruch zustande kommt. Denn die Anfechtung beseitigt eben gerade das Einstellen mit ex tunc Wirkung. Dieses ist aber die Willenserklärung, an die eine Bindung bei vorzeitiger Beendigung anknüpft.Abs. 6
4. FESTHALTEN DES ANFECHTENDEN AM VERTRAG
Fraglich ist schließlich, ob der Höchstbietende, den Verkäufer am zustande gekommenen Vertrag festhalten kann. Es ist mittlerweile anerkannt(38), dass dieses bei Vertragsschlüssen jedenfalls dann möglich ist, wenn sich der Anfechtungsgegner damit einverstanden erklärt, zu den Konditionen zu kontrahieren, die dem Willen des Erklärenden entsprochen haben. Ob diese Argumentation auf den Vertragsschluss bei einer Internet Auktion übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Dort stellt das Einstellen zwar ebenfalls ein Angebot dar, dieses wird aber jeweils mit einer Steigerung des Preises angenommen. Das verlangte Mindestgebot beeinflusst im Ergebnis nicht unerheblich den Verlauf der Auktion(39). Zwar besteht das Einverständnis des Anfechtenden mit einem Vertrag zum Mindestgebot, jedoch besteht die berechtigte Aussicht und Erwartung auf Seiten des Käufers, dass das Höchstgebot darüber liegt. Insofern ist die Möglichkeit, den Verkäufer am Vertrag festzuhalten, zu verneinen, wenn der gewollte Mindestkaufpreis überschritten wurde. Ist aber die Auktionszeit abgelaufen, ohne dass diese Voraussetzung vorliegt, wird sich der Verkäufer an seinem wahren Willen festhalten lassen müssen.Abs. 7

III. BEENDIGUNG EINES ANGEBOTS OHNE GEBOT

Etwas anders lag der Fall(40), in dem ein Verkäufer sein Verkaufsangebot über eine Armbanduhr vorzeitig beendete als noch kein Gebot auf der Plattform abgegeben worden war. Ein Mitglied, das das Angebot beobachtet hatte, erklärte vor dem ursprünglich angegebenen Auktionsende per Kontaktfunktion der Plattform, dass er das Angebot annehme und verlangte schließlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Auch hier kann der Verkäufer sein Angebot rechtlich nicht widerrufen. Problematisch ist insofern aber, dass ein Angebot nicht mehr auf der Seite der Plattform erscheint und somit Gebote nicht mehr über die dafür vorgesehene Funktion abgegeben werden können(41). Im Wege der Auslegung ergibt sich jedenfalls für den Normalfall, dass ein solches Angebot nur über den in der Plattform vorgesehenen Gebotsmechanismus angenommen werden kann. Für den Fall der ungerechtfertigten Beendigung der Auktion durch den Verkäufer wird man daran aber nicht festhalten können(42). Es widerspräche nämlich Treu und Glauben, wenn sich der Verkäufer durch die ungerechtfertigte Gebotsbeendigung auf der Plattform faktisch seiner Bindung an die Willenserklärung entledigen könnte(43). Insofern konnte der Kläger das Angebot hier auch auf sonstigem Wege annehmen. Abs. 8

C. BINDUNG DES KÄUFERS

I. ANFECHTUNG

Während der Verkäufer nur nach Irrtumsregeln sein Angebot beseitigen kann, enthalten die - wie dargestellt unverbindlichen(44) - eBay-Grundsätze jedenfalls für Käufer eine Regelung für Rücknahme von Geboten bei "besonderen Umständen"(45). Als einen solchen Umstand nennen die Grundsätze den Fall des Erklärungsirrtums. Ein weiterer Grund soll vorliegen, wenn sich die Beschreibung eines Artikels nach der Gebotsabgabe wesentlich verändert hat. Das ist bei eBay insofern auch nach einem Gebot möglich, als der Verkäufer Merkmale hinzufügen kann, die er bislang noch nicht festgelegt hatte(46). Die Anfechtung im Falle eines Erklärungsirrtums ist gemäß § 119 Abs. 1 BGB möglich. Zweifelhaft ist indes die Anfechtungsmöglichkeit im zweitgenannten Fall. Denn selbst wenn die vom Verkäufer neu hinzugefügten Merkmale der tatsächlichen Beschaffenheit entsprechen und somit der Käufer bei Abgabe seines Gebots einem Eigenschaftsirrtum unterlag, war und ist streitig, ob die Anfechtung durch einen potentiellen Käufer nach § 119 Abs. 2 BGB nicht auch vor Gefahrübergang ausgeschlossen ist(47). Die besseren Gründe sprechen hier für einen Ausschluss. Denn die tragende Überlegung für den unstreitigen Ausschluss nach Gefahrübergang, die Besonderheiten des Kaufgewährleistungsrechts, die Nacherfüllung und die Verjährungsfrist nicht zu umgehen(48), trifft bereits für die Situation vor Gefahrübergang zu. Die formalistische Abgrenzung danach, ob bereits die Gefahr übergegangen und damit das Gewährleistungsrecht greift, führt noch zu einem weiteren Wertungswiderspruch. Die Rechte des Käufers für den Fall grobfahrlässiger Unkenntnis vor Gefahrübergang gingen nämlich weiter, weil § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB im Anfechtungsrecht kein Pendant kennt(49). Dem entspricht, dass der Regierungsentwurf zur Schuldrechtsmodernisierung die Frage zwar letztlich offen lässt, seine deutliche Präferenz für die hier vertretene Lösung gleichwohl nicht verschweigt(50). Die Anfechtung ist bereits während der Bietzeit ausgeschlossen ist. Das ergibt sich auf Grundlage der hier vertretenen Ansicht daraus, dass der Wertungswiderspruch zwischen Anfechtungs- und Gewährleistungsrecht nicht erst mit dem endgültigen Vertragsschluss mit Ablauf der Bietzeit eintritt. Da der Bieter mit dem wirksamen Zugang seines Gebots gebunden ist, kann ihm nur diesem Zeitpunkt der Vorwurf gemacht werden, er habe in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels den Vertrag geschlossen. Es ist somit, sofern der endgültige Vertragschluss von weiteren Umständen abhängt, die nicht in seinem Willen stehen, für § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Zeitpunkt der Bindung des Bieters abzustellen(51). Rechtlich ist die Änderung der Artikelbeschreibung in Bezug auf den bisherigen Bieter irrelevant, da der Verkäufer sein wirksam gewordenes Angebot nicht mehr widerrufen kann. Daher ist diese Konstellation mit Hilfe des Leistungsstörungsrechts zu lösen(52). Die Änderung der Artikelbeschreibung ist aber Voraussetzung dafür, dass die Gewährleistung gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB für zukünftige Bieter ausgeschlossen sein kann(53). Abs. 9

II. WIDERRUF NACH §§ 312D, 355 FF. BGB

Erheblich gestärkt wurden die Verkäuferrechte durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass das Widerrufsrecht bei Online-Auktionen nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist(54). Offen geblieben ist, innerhalb welcher Frist der Käufer das Geschäft widerrufen muss. Gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich zwei Wochen. Sie beginnt mit der Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB und bei Waren nicht vor dem Eingang beim Empfänger. Das Erfordernis der Textform gemäß §§ 312c Abs. 2, 126b BGB wird durch das bloße zur Verfügung stellen auf der Angebotsseite nicht gewahrt. Erforderlich ist, dass der Text tatsächlich auf den Rechner des Bieters herunter geladen wird(55), weil er nur dann dauerhaft zur Verfügung steht. Daher wird der Bieter die gemäß § 312c Abs. 2 BGB erforderlichen Informationen grundsätzlich erst mit einer Übermittlung nach Vertragsschluss erhalten. Dann aber läuft nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Monatsfrist. Insofern besteht ein Konflikt zwischen § 355 Abs. 2 Satz 2 und § 312c Abs. 2 BGB, weil diese die Übermittlung mit Lieferung der Ware zulässt, jene das mit einer verlängerten Widerrufsfrist sanktioniert. Dieses Ergebnis ist freilich hinzunehmen(56). Eine andere Auslegung lässt der eindeutige Gesetzwortlaut nicht zu, der lediglich auf den Vertragsschluss abstellt. Die Dauer der Frist ist alleine in § 355 BGB geregelt, so dass man § 312d Abs. 2 BGB bezüglich der Dauer nicht als lex specialis zu § 355 BGB ansehen kann. Insofern hat § 312 Abs.2 BGB lediglich die Bedeutung, dass man eine Übermittlung mit Lieferung der Sache nicht als Pflichtverletzung i.S.v. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ansehen kann(57). Ob der Gesetzgeber bei der Änderung der § 355 Abs. 2, 312d BGB durch das OLGVertrÄndG diese Folge gesehen hat, ist nicht eindeutig, es spricht aber viel dafür. Das Primärziel der Anpassung war zwar ein anderes. Der Gesetzgeber wollte die Nachholung einer nicht oder nur fehlerhaft erfolgten Widerrufsbelehrung von dem Erfordernis der Unterschrift des Verbrauchers freistellen(58) und dem Unternehmer somit ermöglichen, die Gefahr des unbegrenzten Widerrufs durch den Verbraucher zu beseitigen(59). Dennoch wollte der Gesetzgeber gerade eine einheitliche Regelung für alle Widerrufsrechte treffen(60). In diesem Zusammenhang hat er durch eine Anpassung des § 312d Abs. 2 BGB gerade sichergestellt, dass die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB auch für Fernabsatzverträge Anwendung findet. Hätte er dieses nicht gewollt, hätte er die Passage "§ 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung" nicht gestrichen(61). Abs. 10

D. LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT

Letztlich kommt dem Leistungsstörungsrecht für das Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer zentrale Bedeutung zu. Die Situation nach Ablauf der Auktion weist keinerlei Besonderheiten auf(62). Während der Laufzeit bereitet hingegen Schwierigkeiten, dass die Situation dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der Verkäufer einerseits gebunden hat, sich diese Bindung aber noch nicht endgültig auf eine Käuferperson konkretisiert hat. Sofern sich die Beschaffenheit nach Einstellen eines Artikels ändert, liegt jedenfalls ein Umstand vor, der bei Gefahrübergang(63) einen Mangel darstellte. Dieses berechtigt jedoch nicht zum Abbruch der Auktion selbst wenn der Mangel zur qualitativen Unmöglichkeit führt. Zwar wird der Verkäufer von seiner Leistungsverpflichtung frei, soweit diese unmöglich geworden ist, § 275 Abs. 1 BGB. Entsprechendes gilt für die Zerstörung der Sache. Sofern der Gläubiger aber zum Mangel oder zur Unmöglichkeit beigetragen hat, haftet er auf Schadensersatz statt der Leistung. Insofern ergibt sich keine Änderung zur Rechtslage bei einem befristeten Angebot. Auch hier kann während der Annahmefrist eine Verschlechterung bzw. ein Untergang eintreten, dieser lässt jedoch die Wirksamkeit des Angebots unberührt(64). Während dieser Zeit kann der Empfänger auf Kosten des Antragenden spekulieren(65). Zwar ist in der Literatur für bindende Angebote im Falle der nachträglichen Veränderung ausnahmsweise eine Lösungsmöglichkeit befürwortet worden(66). Diese ist aber nicht generell zuzubilligen. Es wäre tatsächlich unbillig, den Verkäufer auf Schadensersatz statt der Leistung haften zu lassen, nur weil die Sache untergegangen ist und er von dem Untergang weiß oder hätte wissen müssen. Das ist aber nicht der Fall, weil richtigerweise die Unmöglichkeit keine bei "Vertragsschluss" im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB ist. Indem der Verkäufer das Angebot aktiviert, ist er gebunden und kann die Entstehung des Vertrages nicht mehr verhindern. Fallen Angebot und Annahme wie bei der Internet-Auktion auseinander, liegt die Zäsur zwischen Unverbindlichkeit und vertragsähnlicher Bindung in dem Moment, in dem das Angebot bindend wird(67). Nur bis zum Zugang der Willenserklärung ist dem Verkäufer der Vorwurf zu machen, er hätte erkennen können oder müssen, dass er nicht leisten kann. Verliert er aber nach Bindung an die Willenserklärung seine Leistungsfähigkeit, so unterscheidet sich die Situation wertungsmäßig nicht von der nachträglichen Unmöglichkeit. Dass (noch) keine auf einen bestimmten Käufer konkretisierte Leistungspflicht besteht, ändert daran nichts. Als innere Fahrlässigkeit ist ihm dann zwar nicht vorzuwerfen, dass er trotz seiner Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis einen Vertrag geschlossen hat, da er ihn gar nicht mehr verhindern kann. Ihm ist aber die Leistungsstörung vorzuwerfen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig zum Eintritt der Unmöglichkeit beigetragen hat. Es ist dann richtig, wenn sich eine Haftung entsprechend §§ 280, 283 BGB ergibt. Eine direkte Anwendung dürfte ausscheiden, da die Leistungspflicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit (noch) nicht bestand, sofern nicht der Vertrag in der Zwischenzeit wirksam zustande gekommen ist. Abs. 11

E. ZUSAMMENFASSUNG

Eine Lösung vom Vertrag kann lediglich nach den Anfechtungsregeln nicht jedoch nach den eBay-AGB oder Grundsätzen erfolgen. Die abweichende Darstellung im Hilfsbereich ist rechtlich unzutreffend. Die Anfechtung aufgrund eines Eigenschaftsirrtums ist aber ausgeschlossen, wenn der Verkäufer sich dabei der Mängelhaftung gegenüber dem Bieter entziehen würde. Das ist bereits während der Laufzeit der Auktion der Fall, wenn ein Gebot vorliegt. Die Anfechtung ist unverzüglich ab Kenntnis zu erklären. Anfechtungsgegner ist eBay als Vertreter der angemeldeten Benutzer. Abs. 12
Aufgrund der Besonderheiten der Auktion kann der Anfechtungsgegner die Anfechtung nicht immer dadurch verhindern, dass er bereit ist, den Vertrag zu dem Startpreis durchzuführen, den der Verkäufer tatsächlich gewollt hat. Sofern das vom Verkäufer gewollte Mindestgebot tatsächlich überschritten wurde, muss sich der Verkäufer nicht Vertrag festhalten lassen. Abs. 13
Bei einer Beendigung vor Ablauf der Bietzeit kann ein Bieter auch außerhalb der Plattform das Gebot annehmen. Abs. 14
Auch die Anfechtung durch den Käufer ist bei einem Eigenschaftsirrtum schon während der Bietzeit ausgeschlossen, sofern er sich auf einen Mangel bezieht. Sofern der Verkäufer aber ein Unternehmer ist, kann er sich durch Widerruf gemäß §§ 312d, 355ff. BGB von dem Vertrag lösen. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Bereitstellung in Textform wird die Widerrufsfrist regelmäßig gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat betragen.Abs. 15
Qualitative Unmöglichkeit ist lediglich nach dem Leistungsstörungsrecht zu behandeln. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Fall der nachträglichen Unmöglichkeit, sofern die Unmöglichkeit nach dem wirksamen Einstellen des Artikels eintritt. Hat der Verkäufer diese zu vertreten, haftet er entsprechend, § 280 Abs. 1, 3, 282 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung.
JurPC Web-Dok.
88/2006, Abs. 16

Fußnoten:

(1) BGH, Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, Z 149, 129 = NJW 2002, 363 = JurPC Web-Dok. 255/2001.
(2) OLG Oldenburg, Urt. v. 30.10.2003 - 8 U 136/03, NJW 2004, 168 = JurPC Web-Dok. 51/2004.
(3) Dafür im Ergebnis z.B. Burgard, WM 2001, 2102, 2108; Lettl, JuS 2002, 219, 221f.; Spindler, ZIP 2001, 809, 816; ders., MMR 2002, 98; Wiebe, MMR 2000, 323; ders., MMR 2001, 109, 110; Wenzel, NJW 2002, 1550.
(4) Für die Berücksichtigung als Auslegungsregel OLG Hamm, Urt. v. 14.12.2000 - 2 U 58/00, NJW 2001, 1142, 1143 = JurPC Web-Dok. 255/2000, Abs. 90 ff; Hartung/Hartmann, MMR 2001, 278; Heiderhoff, ZIP 2006, 793; T. Rüfner, MMR 2000, 597; Ulrici, JuS 2000, 947, 949.
(5) BGH, Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, Z 149, 129 = NJW 2002, 363, 364 = JurPC Web-Dok. 255/2001, Abs. 31.
(6) Vgl. Fn. 3.
(7) OLG Hamm, Urt. v. 14.12.2000 - 2 U 58/00, NJW 2001, 1142 = JurPC Web-Dok. 255/2000; OLG Oldenburg, 28.07.2005 - 8 U 93/05, NJW 2005, 2556 = JurPC Web-Dok. 90/2005; LG Coburg, Urt. v. 06.07.2004 - 22 O 43/04, MMR 2005, 330 = JurPC Web-Dok. 35/2005.
(8) Vgl. B. § 7 Nr. 3 eBay-AGB a.F.= B. § 9 Nr. 3 eBay-AGB n.F.. In diesem Sinne jetzt auch LG Coburg, Urt. v. 06.07.2004 - 22 O 43/04, MMR 2005, 330, 331f.= JurPC Web-Dok. 35/2005.
(9) Vgl. A. §1, § 6 Nr. 2 der damals maßgeblichen eBay-AGB = A. §1, § 6 Nr. 2 der jetzigen eBay-AGB.
(10) BGH, Urt. v. 21.06.1990 - VII ZR 308/89, Z 111, 388, 390f. = NJW 1990, 3197; Roloff, in: Erman, BGB, 11. Aufl. 2004, § 305 Rn. 26; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, Rn. 36; a.A. mit guten Argumenten Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl. 1999, § 2 AGBG Rn. 12; kritisch ebenfalls Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 2 AGBG Rn. 52a.
(11) Die noch für BTX-AGB aufgestellten besonderen Einschränkungen gelten wegen der anderen technischen Möglichkeiten grundsätzlich nicht für das WWW, Basedow in: Münch. Komm. z. BGB, Bd. 2a, 4. Aufl. 2003, § 305 Rn. 65; P. Koehler MMR 1998, 289, 291.
(12) Siehe http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html
(13) LG Coburg, Urt. v. 06.07.2004 - 22 O 43/04, MMR 2005, 330 = JurPC Web-Dok. 35/2005.
(14) Löhning, NJW 1997, 1688; Mehrings, BB 1998, 2373.
(15) So nun auch deutlich KG, Urt. v. 25.01.2005 - 17 U 72/04, NJW 2005, 1053; OLG Oldenburg, 28.07.2005 - 8 U 93/05, NJW 2005, 2556, 2557 = JurPC Web-Dok. 90/2005, Abs. 16; LG Berlin, Urt. v. 20.07.2004 - 4 O 293/04, NJW 2004, 2831.
(16) BGH, Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, Z 149, 129, 134 = NJW 2002, 363, 364 = JurPC Web-Dok. 255/2001, Abs. 18.
(17) Das hat auch das LG Berlin, Urt. v. 20.07.2004 - 4 O 293/04, NJW 2004, 2831, 2832 übersehen und die rechtzeitige Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB mit der fehlenden Erkennbarkeit der Löschung des Angebots verneint.
(18) BGH, Urt. v. 08.06.1988 - VIII ZR 135/87, NJW 1988, 2597; OLG Oldenburg, 28.07.2005 - 8 U 93/05, NJW 2005, 2556, 2557 = JurPC Web-Dok. 90/2005, Abs. 17; Hefermehl, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 1999, § 119 Rn. 78, 80; Heinrichs, in: Palandt (Fn. 11), § 119 Rn. 28; Wendtland, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, Stand 31.03.2006, § 119 Rn. 9; Siehe auch Flume, Eigenschaftsirrtum und Kauf, 1948, S. 148; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/1, 13. Aufl. 1986, § 41 II (S. 75), die darauf hinweisen, dass die Anfechtung keinen anderen Zweck haben kann.
(19) BGH, Urt. v. 08.06.1988 - VIII ZR 135/87, NJW 1988, 2597.
(20) Siehe unten D.
(21) OLG Oldenburg, Urt. v. 30.10.2003 - 8 U 136/03, NJW 2004, 168 = JurPC Web-Dok. 51/2004, Abs. 15 f.
(22)Heinrichs, in: Palandt (Fn. 11), § 121 Rn. 2.
(23) BGH, Urt. v. 26.04.1973 - III ZR 116/71, WM 1973, 751; BayOLG, Besch. v. 22.12.1997 - 1Z BR 138/97, NJW-RR 1998, 797; Heinrichs, in: Palandt (Fn. 11), § 121 Rn. 2.
(24) AG Menden, Urt. v. 10.11.2003 - 4 C 183/03, NJW 2004, 1329 = JurPC Web-Dok. 187/2004, Abs. 10.
(25)Palm, in: Erman (Fn. 11) § 121 Rn. 3; Krüger-Nieland, in: RGRK, BGB, 12. Aufl. 1982, § 121 Rn. 13; Hefermehl, in: Soergel (Fn. 19), § 121 Rn. 4; Wendtland, in: Bamberger/Roth (Fn. 19), § 121 Rn. 2.
(26) OLG Oldenburg, Urt. v. 30.10.2003 - 8 U 136/03, NJW 2004, 168, 169 = JurPC Web-Dok. 51/2004, Abs. 15; OLG Hamm, Urt. v. 09.01.1990 - 26 U 21/89, NJW-RR 1990, 523; Heinrichs, in: Palandt (Fn. 11), § 121 Rn. 3.
(27) OLG Oldenburg, Urt. v. 30.10.2003 - 8 U 136/03, NJW 2004, 168, 169 = JurPC Web-Dok. 51/2004, Abs. 15 f.
(28)Kramer, in: Münch. Komm. z. BGB, Bd. 1a, 4. Aufl. 2003, § 121 Rn. 12.
(29) Wendtland, in: Bamberger/Roth (Fn. 19), § 143 Rn. 10; Mayer-Maly/Busche, in: Münch. Komm. z. BGB (Fn. 29), § 143 Rn. 13; Heinrichs, in: Palandt (Fn. 11), § 142 Rn. 5; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, § 31, 5 (S. 563).
(30) Flume, (Fn. 30), § 11, 3 (S. 137f.). Die (Bindungs-)Wirkung der Willenserklärung tritt nämlich ex lege ein und setzt nicht eine rechtsgeschäftliche Regelung in Geltung. Siehe dazu statt aller Flume, AT II, § 10, 1 (S. 114).
(31) Flume, (Fn. 30), § 31, 5 (S. 565) m.V.a. auf die Entstehungsgeschichte Prot. I 273 = Mugdan I, 731. Dabei wurde von der ursprünglichen absoluten Wirkung der Anfechtung, Motive I, 221 = Mugdan I, 731, abgerückt.
(32)Wendtland, in: Bamberger/Roth (Fn. 19), § 143 Rn. 10.
(33) So ausdrücklich Hefermehl, in: Soergel (Fn. 19), § 119 Rn. 1 a.E.; Kramer, in: Münch. Komm. z. BGB (Fn. 29), § 122 Rn. 1.
(34) Ob als Angebot oder Annahme. Diese Einordnung hat aber lediglich terminologische Bedeutung. Siehe dazu bereits oben B.I.
(35) Darin liegt nur ein scheinbarer Widerspruch zu der Annahme, bei der Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Verkäufers handele es sich um eine nachträgliche. Die Frage nach der Haftung nach § 122 BGB und nach der Frage nach der Art der Unmöglichkeit sind insofern zu trennen. Bei jener geht es um die Frage, wann das Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung einen Schadensersatzanspruch rechtfertigt. Dort reduziert sich die Frage - anders als beim BGB i.d.F. v. 1.1.1900 - darauf, welcher Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen der richtige ist.
(36)Siehe dazu Fn. 40.
(37) Art. 9 Nr. 4 eBay-AGB.
(38) Hefermehl, in: Soergel (Fn. 19), § 119 Rn. 76; Heinrichs, in: Palandt (Fn. 11), § 119 Rn. 2; Kramer, in: Münch. Komm. z. BGB (Fn. 29), § 119 Rn. 145; Lobinger, AcP 195 (1995), 274.
(39) Siehe dazu Ockenfels/Roth, Games and Economic Behavior 55 (2006), 297, 313, die darauf hinweisen, dass 20% aller Höchstgebote bei eBay-Auktionen in der letzten Stunde der Laufzeit abgegeben werden.
(40)AG Duisburg, Urt. v. 24.03.2004 - 27 C 4288/03, JurPC Web-Dok. 200/2004.
(41) Dittrich, JurPC Web.-Dok 256/2004, Abs. 23 f.
(42) So aber Dittrich, JurPC Web.-Dok 256/2004, Abs. 24 f.
(43) Das lässt sich letztlich sowohl darauf stützen, dass der Verkäufer den Zugang der Willenserklärung des Käufers treuwidrig verhindert als auch darauf, dass in der missbräuchlichen Beendigung eine unzulässige Rechtsausübung liegt. Vgl. dazu m.w.N. Heinrichs, in: Palandt (Fn. 11), § 130 Rn. 18 bzw. § 242 Rn. 38ff.
(44) Siehe oben unter B.I.
(45)http://pages.ebay.de/help/policies/invalid-bid-retraction.html
(46)http://pages.ebay.de/help/sell/item_specifics_faqs.html#change
(47) So im Anschluss an Flume, (Fn. 30), § 24 3 a (S. 485); Hefermehl, in: Soergel (Fn. 19), § 119 Rn. 78; Heinrichs, in: Palandt (Fn. 11), § 119 Rn. 28; Kramer, in: Münch. Komm. z. BGB (Fn. 29), § 199 Rn. 35; Wendtland, in: Bamberger/Roth (Fn. 19), § 119 Rn. 8; Larenz, (Fn. 19), § 41 II (S. 74f.); Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 8. Aufl. 2002, Rn. 774; anders aber BGH, Urt. v. 14.12.1960 - V ZR 40/60, Z 34, 32 = NJW 1961, 772 im Anschluss an RG, Urt. v. 22.11.1932 - II 148/32, Z 138, 354, 356.
(48) So die Argumentation in BGH, Urt. v. 14.12.1960 - V ZR 40/60, Z 34, 32, 34f. = NJW 1961, 772, 773.
(49) So zum alten Recht bereits Flume, (Fn. 30), § 24 3 a (S. 485).
(50) BT-Drucks. 14/6040, 210 reSp.
(51) Vgl. grundlegend Köhler, JZ 1989, 761, 765; missverständlich aber Putzo, in: Palandt (Fn. 11), § 442 Rn. 8.
(52) Dazu unten D.
(53) Das muss der Verkäufer darlegen und beweisen, Putzo, in: Palandt (Fn. 11), § 442 Rn. 6.
(54) BGH, Urt. v. 03.11.2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 = JurPC Web-Dok. 281/2004.
(55) BT-Drucks. 14/2658, 40; Grothe, in: Bamberger/Roth (Fn. 19), § 355 Rn. 8; Heinrichs, in: Palandt (Fn. 11) § 126b Rn. 3; LG Kleve, Urt. v. 22.11.2002 - 5 S 90/02, NJW-RR 2003, 196 = JurPC Web-Dok. 64/2003; S. Lorenz, NJW 2001, 2230; Mankowski, CR 2001, 404 ff.; abweichend aber OLG München, Urt. v. 25.01.2001 - 29 U 4113/00, NJW 2001, 2263 = JurPC Web-Dok. 104/2001; tendenziell weiter auch Ulmer, in: Münch. Komm. z. BGB (Fn. 11), § 355 Rn. 44.
(56) So auch Grothe, in: Bamberger/Roth (Fn. 19), § 355 Rn. 5; Heinrichs, in: Palandt (Fn. 11), § 355 Rn. 19; Ulmer, in: Münch. Komm. z. BGB (Fn. 11), § 312 Rn. 53.
(57) Zur Qualifizierung der fehlerhaften oder nicht erfolgten Belehrung als echte Pflichtverletzung i.d.S. siehe Habersack, JZ 2006, 91, 92; Staudinger, NJW 2006, 3521, 3524 m.w.N.. Nunmehr auch OLG Celle, Beschl. v. 03.04.2006 - 3 W 35/06, NJW 2006, 1817 ff.; OLG München, Urt. v. 27.04.2006 - 19 U 3717/04, NJW 2006, 1811 ff.
(58) BT-Drucks. 14/9531, S. 2 f.
(59) Die alte Höchstfrist des § 355 Abs. 3 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes musste jedenfalls für Haustürgeschäfte in folge des Urteils des EuGH in Sachen Heininger weggefallen, EuGH, Urt. v. 13.12.2001 - Rs. C-481/99, NJW 2002, 281. Der Gesetzgeber wollte aber eine einheitliche Regelung treffen.
(60) BT-Drucks. 14/9266, S. 45 reSp.
(61) Vgl. BT-Drucks. 14/9633, S. 2.
(62) Vgl. dazu unter besonderer Berücksichtigung von im Rahmen der Internet-Aukton veräußerten Markenplagiaten Blunk/Schwede, MMR 2006, 63.
(63) Zum Gefahrübergang bei Internet Auktionen siehe LG Berlin, Urt. v. 01.10.2003 - 18 O 117/03, NJW 2003, 3493, 3494 (i.d.R. Versendungskauf).
(64) Medicus, (Fn. 48) Rn. 369.
(65) So ausdrücklich Motive I 166 = Mugdan I 433.
(66) Flume, (Fn. 30), § 35 I 3 d (S. 644); Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl. 2004, § 29 Rn. 27.
(67) So generell für das Angebot Gehrlein, in: Bamberger/Roth (Fn. 19), § 311a Rn. 3; Ernst, in: Münch. Komm. z. BGB (Fn. 11), § 311a Rn. 36; So bereits zum BGB vor dem 1.1.2002 Flume, (Fn. 30), § 35 I 3 e (S. 644f.).
* Richard Backhaus ist Ass. Iur., LL.M. (Edinburgh), Doktorand an der Universität Bonn.
[online seit: 25.08.2006]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Backhaus, Richard, Widerruf, Irrtum und Leistungsstörungen bei Internet-Auktionen - JurPC-Web-Dok. 0088/2006