Thomas Gramespacher *Dem Betreiber fremde, rechtswidrige Inhalte in Internet-Communitys und Internet-Foren: Abmahnung, Unterlassung, Beseitigung - TDG und Störerhaftung ?JurPC Web-Dok. 131/2005, Abs. 1 - 28 |
Zur Wirkung der Regelungen TDG - insbesondere des § 11 TDG - im Bereich der störerrechtlichen Haftung, der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für fremde Inhalte speziell in Internetforen oder auf Community-Webseiten im Allgemeinen und zu den Konsequenzen für die Abmahnungspraxis und die Betreiber derartiger Onlineangebote (zugleich eine "aktuelle Stellungnahme" zum Urteil des BGH vom 11. März 2004, I ZR 304/01 = JurPC Web-Dok. 265/2004, Abs. 1 - 49). | JurPC Web-Dok. 131/2005, Abs. 1 |
I. Vorbemerkung |
Mit Urteil vom 11. März 2004 entschied der Bundesgerichtshof, dass das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG - welches den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert, von einer Verantwortlichkeit freistellt, nicht den Unterlassungsanspruch (bzw. Beseitigungsanspruch; i.d.R. nach § 1004, 823 BGB)(1), d.h. die Inanspruchnahme des Diensteanbieters nach allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer(2) betrifft. Die Regelungen des § 11 TDG beträfen nur die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters im strafrechtlichen oder haftungsrechtlichen (Schadenersatzhaftung) Sinn(3). | Abs. 2 |
Auf den ersten Blick mag dies - besonders für die Abmahnungspraxis und die damit geltend gemachten Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche - bedeuten, dass für Fälle, in denen es um die vermeintliche Verletzung oder Beeinträchtigung der Rechte und Interessen eines Dritten durch (fremde) Inhalte z.B. auf einer Community-Webseite oder in Internetforen geht, sich der Betreiber (Diensteanbieter bzw. Hosting-Provider) zumindest nicht auf Grund und unter den Voraussetzungen der Regelungen des § 11 TDG den Folgen der Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs bzw. damit den (auch kostenmäßigen) Folgen einer (Erst-) Abmahnung nebst entziehen kann und ungeachtet der durch das TDG im Allgemeinen aufgestellten Kriterien haften und sich in Anspruch nehmen lassen muss. | Abs. 3 |
Dies ist indes, in Ansehung des Gesetzes und - hinsichtlich des Ergebnisses - auch bei näherem Blick auf die Rechtsprechung des BGH, so nicht richtig. Vielmehr wirken sich die Vorschriften des TDG (insbesondere § 8 II S. 2 i.V.m. § 11 Nr. 1 TDG) insbesondere bei der Beurteilung der Störereigenschaft des Diensteanbieters - genauer der Feststellung etwaig im Einzelfall bestehenden Prüfungspflichten des Betreibers des fraglichen Angebots aus. | Abs. 4 |
Der erkennende Senat des BGH bekräftigte zwar auch in dieser Entscheidung, dass " die Störerhaftung ... nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben ". Die Haftung des (insoweit nur mittelbaren) Störers setze die Verletzung von bestehenden Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimme, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist(4). | Abs. 5 |
Dementsprechend kann aber - der BGH liefert dahingehend eine schwer nachvollziehbare Argumentation und diese auch nicht aus einer Anwendung der Vorschriften des TDG heraus(5) - aber eine Prüfungspflicht des Diensteanbieters erst dann angenommen werden, wenn er entweder Kenntnis von rechtswidrigen (fremden) Inhalten hat, oder aber nach - im Einzelfall zu bestimmenden - Umständen von vorneherein eine Prüfungspflicht besteht(6). | Abs. 6 |
Prüfungspflichten sind hierbei stets streng von den Überwachungspflichten zu unterscheiden, welche die Rechtsprechung richtigerweise und in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auch des TDG sowie seinen europarechtlichen Vorgaben(7) nicht fordert, sondern nur die pflichtgemäße Prüfung der Rechtswidrigkeit bereits bekannter (fremder) Inhalte(8). Richtigerweise sind hier die Wertungen des TDG - vor allem §§ 8 II S. 2 und 11 TDG - anzuerkennen und dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Der Diensteanbieter soll gerade von solchen (Überwachungs-) Pflichten bei Unkenntnis freigestellt werden(9). Dies wollte und will das TDG klarstellen. | Abs. 7 |
Eine Art "Kraftloserklärung" der Regelungen des TDG im Bereich der allgemeinen delikts- und störerrechtlichen Haftung würde weiterhin die für den Bereich der Schadenersatzhaftung und strafrechtlichen Verantwortlichkeit getroffenen gesetzgeberischen Entscheidungen unterlaufen - soweit sie an das Verbot von (allgemeinen) Überwachungspflichten anknüpfen - und wäre wohl auch gemeinschaftsrechtlich (Grundsatz des "effet utile") nicht hinnehmbar(10). Die (jedenfalls mittelbare und sinngehaltliche) Anwendbarkeit des § 11 TDG (so dann i.V.m. § 8 II S. 2 TDG) im Rahmen der allgemeinen delikts- und störerrechtlichen Regelungen, hinsichtlich jedenfalls der Frage der Kenntnis von rechtswidrigen Inhallten, sollte also - mit Blick auf das Gesetz - ein eigentlich eindeutiges Ergebnis sein! | Abs. 8 |
II. Die (Nicht-) Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für fremde Inhalte nach § 11 TDG |
Zum besseren Verständnis zunächst eine Erläuterung einiger wichtiger Punkte im Rahmen der Verantwortlichkeitsfrage des Diensteanbieters für fremde Inhalte nach §§ 11, 8 II TDG. | Abs. 9 |
1. Haftungsprivilegierung nach § 11 TDG (hier: Host-Provider) |
Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für fremde Inhalte richtet sich nach § 11 TDG. Hiernach und mit Blick auf die insofern eindeutige amtliche Begründung besteht grundsätzlich keine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters (hier: Host-Provider) für fremde - d.h. für durch Dritte veröffentlichte und eingestellte und auf Datenträgern oder Ressourcen (z.B. Webspeicherplatz, Eintrag in einem Disskussionsforum o.ä.) des Diensteanbieters gespeicherte - Inhalte. | Abs. 10 |
2. Ausnahmen nach § 11 Nr.1 1. Alt. TDG bzw. § 11 Nr. 1 2. Alt. TDG |
Anderes gilt nach dem Gesetz nur dann, wenn (positive) Kenntnis (§ 11 Nr. 1 1. Alt. TDG) oder aber grob fahrlässige Unkenntnis im Falle von Schadenersatzansprüchen (§ 11 Nr. 1. 2. Alt. TDG) seitens des Diensteanbieters vorliegt. Nach der amtlichen Begründung beruht dies insbesondere darauf, dass (so auch schon § 5 II TDG a.F.) die Tätigkeit des Diensteanbieters dem Grunde nach auf den technischen Vorgang der Speicherung von Informationen beschränkt ist und insoweit im eigentlichen Sinn lediglich ein bloßer Vermittlungsvorgang zuzurechnen sei(12). | Abs. 11 |
Weiter ist es gerade im Bereich des Internet und auf Grund der üblicherweise schnellen Anhäufung und Fülle von Informationen für einen Diensteanbieter zunehmend unmöglich, alle fremden Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt einerseits für die "klassischen" Hosting-Provider, welche Speicherplatz im Internet zur Verfügung stellen und vermieten, aber gleichermaßen auch für diejenigen Diensteanbieter, welche als Betreiber einer Communitiy-Webseite oder eines Internetforums insofern Speicherplatz oder Ressourcen für das Einstellen oder den Austausch von Information zwischen den Besuchern und Benutzern der Seiten anbieten. | Abs. 12 |
3. Keine Verpflichtung zur Überwachung - "quasi präventive Maßnahmen" |
Eine Verpflichtung des Diensteanbieters "quasi präventive" Prüfungs- und Kontrollmechanismen hinsichtlich z.B. der möglichen Einstellung und Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte durch Dritte zu schaffen, besteht indes schon nach der amtlichen Begründung des §§ 8- 11 TDG und in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben dem Grunde nach ausdrücklich nicht (vgl. § 8 II TDG - Verbot allgemeiner Überwachungspflichten(13)). | Abs. 13 |
Mithin haftet der Diensteanbieter nicht schon wegen der Speicherung der Information, sondern erst, wenn ihm Kenntnis verschafft wurde oder er eben diese (durch Dritte) erlangt hat und im Anschluss daran "nichts tut", um die Informationen und den durch diese geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen - dies stellt auch § 11 TDG klar. | Abs. 14 |
4. Problem: "Sich zu eigen machen" - § 11 TDG restriktiv oder eingeschränkt? | Abs. 19 |
Zwar wird teilweise vertreten, dass § 11 TDG zu ungunsten des Diensteanbieters restriktiv anzuwenden oder einzuschränken sei, wenn dieser sich z.B. durch ein Dulden fremder, rechtswidriger Inhalte diese "zu eigen" mache und insofern nicht mehr fremde sondern von diesem Zeitpunkt an nun eigene Inhalte des Anbieters vorliegen sollen(14). Diese Ansicht findet zwar intentionell gewissen Halt in der Gesetzesbegründung hinsichtlich der Differenzierung zwischen fremden und eigenen Inhalten(15), da auch das TDG n.F. die hergebrachte Unterscheidung zwischen fremden und eigenen Inhalten aus § 5 TDG a.F. weiter trägt und auch die Möglichkeit eines "zu eigen machen" sieht(16). Eine solch strikte Sichtweise jedoch, die schon ein bloßes Dulden fremder, rechtswidriger Inhalte genügen lässt, ist im Hinblick auf die wiederum klaren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Gesetzesbegründung - insbesondere aufgrund des in § 8 Abs. 2 S. 1 TDG niedergelegten Verbots allgemeiner Überwachungspflichten - nur schwerlich tragbar(17) und greift zu kurz. | Abs. 15 |
Denn zum einen legt die der Novellierung des TDG zugrunde liegende EG Richtlinie(18) ein maßgeblich technisiertes Verständnis in dem Sinne zugrunde, dass - wie bereits dargelegt - dem Betreiber nur die (ressourcenseitige) Speicherung und "Vermittlung" der Information im Verhältnis zwischen Rezipient bzw. Betrachter der Inhalte und demjenigen - Nutzer - dessen Feder die Inhalte entspringen und der letztlich die Speicherung veranlasste, insoweit zuzurechnen ist(19). Weiterhin verlagert die - auch bewusste - Duldung rechtswidriger Inhalte insofern noch nicht den Tätigkeitsschwerpunkt des Diensteanbieters bzw. Hostproviders i.S.d. § 11 TDG, so dass auch hiernach weiterhin vom Vorliegen fremder Inhalte auszugehen ist. | Abs. 16 |
Unerheblich muss konsequent auch sein, ob der Diensteanbieter hinsichtlich des Gesamtangebots rein strukturelle Vorgaben macht(20) (z.B. im Fall einer Community-Webseite hinsichtlich Typographie, Formatierungen und Schriftfarben oder durch eine auch thematische Ausrichtung der Webseite oder einzelner Rubriken). Denn jedenfalls dann, wenn derartige Vorgaben keinen endgültigen oder maßgeblichen Einfluss auf den (sinngehaltlichen) Inhalt von durch Dritte hinterlegte Daten (insbesondere Kommentare, Entäußerungen, Bilddaten etc.) haben bzw. dies besonders nahe liegend oder gar evident ist, kann und darf dies zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Haftungsprivilegierung führen. Dies würde den Diensteanbieter im Ergebnis dazu zwingen - inhaltlich - stets präventiv zu prüfen, wozu er gerade ohne einen evidenten Anlass bzw. vor Kenntnis nicht verpflichtet ist, und somit dem absoluten Verbot allgemeiner Überwachungspflichten eindeutig zuwiderlaufen(21). | Abs. 17 |
Schließlich bedarf es einer derartigen (restriktiven) Lösung aber auch schon deswegen nicht, weil die "bewusste Duldung" und ein "zu eigen machen" in diesem Sinne regelmäßig die (positive) Kenntnis des Diensteanbieters voraussetzen würde oder mit einer solchen einherginge und dieser damit, den sich aus § 11 Nr. 2 TDG unmittelbar ergebenen Pflichten unterworfen wäre. Insoweit sind die Regelungen des § 11 TDG als abschließend zu betrachten und Haftungslücken im Übrigen nicht zu befürchten(22). | Abs. 18 |
5. Beweislast hinsichtlich der positiven Kenntnis des Diensteanbieters |
Zu bemerken ist weiterhin, dass grundsätzlich der Abmahnende die Beweislast für die geforderte (positive) Kenntnis des Diensteanbieters als "anspruchsbegründendes" Merkmal - so die höchstrichterlich Rechtsprechung(23) - trägt. | Abs. 19 |
III. § 11 TDG und allgemeine Störerhaftung ? |
Problematisch erscheint indes die Anwendung des § 11 TDG im Rahmen der allgemeinen Haftung von Diensteanbietern (hier vor allem dem Host-Provider) als Störer, d.h. hinsichtlich deren Haftung auf Beseitigung und Sperrung von rechtswidrigen, fremden Inhalten. Denn die Rechtsprechung des BGH(24) sowie Stimmen in der Literatur(25) sind der Ansicht, dass die speziellen Regelungen des § 11 TDG - insbesondere auf Grund des Verweises in § 8 II S. 2 TDG - gerade nicht auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche anwendbar sei. | Abs. 20 |
1. Mittelbare Störereigenschaft des Anbieters fremder Inhalte |
Als Störer haftet grundsätzlich und unabhängig jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte(26). Grundsätzlich mögen damit auch diejenigen Diensteanbieter als Störer zu qualifizieren sein, welche durch die bloße Zugangsgewährung zu (fremden) Inhalten, einen mittelbaren Tatbeitrag zur Rechtsverletzung in Form der Weiterverbreitung der Information leisten(27). | Abs. 21 |
2. Prüfungspflichten im Licht des TDG - wiederum: keine Überwachungspflichten! |
Einschränkungen dessen ergeben sich jedoch aus dem Spannungsverhältnis des TDG und der allgemeinen Störerhaftung. Insbesondere der Konflikt zwischen dem § 8 II S. 1 TDG - der anordnet, dass den Anbieter gerade keine Kontroll- und Überwachungspflichten (s.o.) treffen - und den allgemeinen Grundsätzen zur Störerhaftung, ist hier zu beachten. So verlangt die Rechtssprechung - wie unter I. bereits angesprochen - für die Annahme einer Störerhaftung bei mittelbaren Rechtsgutsverletzungen, Prüfungspflichten zur Begründung der Störereigenschaft(28). Diese von der Rechtsprechung verlangten Prüfungspflichten(29) beziehen sich gerade auf die Prüfung der Rechtswidrigkeit von bereits bekannten oder grob fahrlässig unbekannten(30) Inhalten(31). Demgegenüber beziehen sich die Kontrollpflichtprivilegierungen des TDG (insbesondere § 8 II S. 1 TDG) auf eine Pflicht des Diensteanbieters zu prüfen, ob überhaupt Inhalte vorhanden sind, die rechtswidrig sein könnten(32). | Abs. 22 |
Die Gesetzesbegründung spricht hier ausdrücklich davon, dass dem Diensteanbieter keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden soll, die durch ihn letztlich gespeicherten oder übermittelten fremden Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (vgl. bereits oben II.)(33). Ein Diensteanbieter kann mithin grundsätzlich nicht verpflichtet sein, Dokumentationsdienste oder entsprechende Software einzusetzen um insbesondere rechtswidrige Inhalte aufzufinden; eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung fremder Inhalte auf deren Rechtswidrigkeit scheidet von vorneherein aus(34). Ausnahmen hiervon sind freilich im Falle der dolos herbeigeführten Unkenntnis ("bewusstes Augen verschließen") oder im Fall eindeutiger Hinweise(35) zu machen(36). Dies bedarf keiner weiteren Ausführungen. Weiter zu bemerken ist schließlich, dass schon der Gesetzgeber des § 5 Abs. 4 a.F. TDG die Unterlassungspflichten auf die (positive) Kenntnis von Inhalten beschränkte(37). Dies ist unzweifelhaft auch in der Neufassung des TDG für die §§ 8-11 TDG fortgeschrieben worden und insoweit als gesetzgeberische Entscheidung zu akzeptieren(38). Vor allem § 11 Nr. 1 TDG bestimmt dementsprechend, dass eine Verantwortlichkeit erst mit Kenntnis eintritt. | Abs. 23 |
3. Umfang etwaiger Prüfungspflichten - § 8 II i.V.m. § 11 TDG als Maßstab? |
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Diensteanbieter Prüfungspflichten verletzt hat, sind § 8 II S. 2 i.V.m. § 11 TDG somit spätestens auf der Ebene des Umfangs und der Zumutbarkeit dieser zu berücksichtigen. Hierbei kann der Diensteanbieter nach den gesetzgeberischen Wertungen nur zur groben Prüfung verpflichtet werden. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass technisch Unmögliches genauso wenig durch das Recht verlangt werden dürfe, wie Unzumutbares - dies gilt gleichermaßen für § 8 II TDG wie auch für § 11 TDG(39). Schließt nämlich § 11 TDG die Verantwortlichkeit vor Kenntnis aus, beschränkt sich der im Einzelfall bestehende Umfang der Prüfungspflichten und das Maß der Zumutbarkeit denklogisch allenfalls auf klare Evidenzfälle oder Fälle zumindest grob fahrlässiger Unkenntnis. § 11 (i.V.m. § 8 II S. 2) TDG kommt insofern also eine Filterfunktion zu(40) und dies durchaus auch im Rahmen der allgemeinen Gesetze. Denn ausgewiesenes Ziel des TDG ist es, für Haftungs- und Verantwortlichkeitsfragen hinsichtlich rechtswidriger, dem Diensteanbieter fremden Inhalten, Rechtsicherheit und -klarheit zu schaffen(41). Dies kommt unmissverständlich im Rahmen von § 8 II und §§ 9-11 (hier insbesondere § 11) TDG zum Ausdruck. Würde man insofern die Störerhaftung ausnehmen, würde sich diese eigentlich angestrebte Klarheit in Unsicherheit auflösen. Insbesondere würde die Anwendung von § 11 TDG - jedenfalls den darin niedergelegten Maßstäben nach - die in § 8 II S. 2 TDG getroffene Aussage, dass Ansprüche auf Beseitigung und Sperrung von Informationen auch für Diensteanbieter i.S.d. § 9-11 TDG unberührt bleiben sollen, nicht obsolet erscheinen lassen. Vielmehr ist lediglich § 11 Nr. 1 Alt. TDG als Konkretisierung der Maßstäbe, die an die haftungsbegründende Kenntnis zu stellen sind zu lesen und mithin auch im Rahmen der allgemeinen Störerhaftung zu Grunde zu legen. | Abs. 24 |
Mithin ist § 11 TDG auch im Rahmen der allgemeinen Störerhaftung anzuwenden und zwar insoweit, als sich die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter und die Beurteilung der Frage nach deren Störereigenschaft hinsichtlich fremder rechtwidriger Inhalte nach § 8 II S. 2 i.V.m. § 11 Nr. 1 1.Alt. TDG bemisst(42). Die Voraussetzungen der Vorschrift müssen also erfüllt sein, bevor die Prüfung der einschlägigen Vorschriften nach den Maßstäben des jeweiligen Rechtsgebiets (hier: allgemeine Störerhaftung) erfolgt(43). Somit kommt eine Störerhaftung des etwaig Pflichtigen nur in Betracht, wenn eine Prüfungspflichtverletzung - und diese eben erst nach Kenntnis der streitigen (fremden) Inhalte - vorliegt(44). Für eine dementsprechende Abwägung und für die Beurteilung der Frage betreffend dem Umfang und der Zumutbarkeit - im Sinne einer Indizwirkung - im Einzelfall, sind im Übrigen freilich allgemeine Kriterien(45) - wie die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, die Gefahrenbeherrschung und -eröffnung, vorangegangenes gefährliches Handeln, Möglichkeiten des Selbstschutzes des Betroffenen, Sicherheitserwartungen der jeweilig betroffenen Verkehrskreise, die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den vermeintlich Pflichtigen, die Vorhersehbarkeit von Risiken und die Art und der Umfang der verwirklichten und drohenden Gefahren - zu beachten. Nicht vergessen werden darf nochmals - auch im Rahmen dieser Abwägung - die dem Gesetz nach ausdrückliche Entscheidung für ein Verbot allgemeiner Überwachungspflichten zu Lasten des Diensteanbieters. Streng gemessen am Zeitpunkt der (positiven) Kenntnis rechtswidriger fremder Inhalte von Seiten des Betreibers, darf auch hier grundsätzlich keine Ausdehnung der Prüfungspflichten im Sinne "präventiver Prüfungsobliegenheiten" stattfinden, die letztlich dann wiederum auf die Annahme vorgreifender Überwachungspflichten hinauslaufen würde. Eine Limitierung der oben genannten Kriterien, durch die Wertungen des §§ 8 II, 11 TDG, ist mithin im Sinne des Gesetzes hinzunehmen. | Abs. 25 |
IV. Schlussbemerkung: Privilegierung über § 8 II S.2 i.V.m. § 11 Nr. 1 TDG |
Die Beurteilung der Frage, ob ein Diensteanbieter respektive der Betreiber eines Internetforums oder einer Community-Webseite Störer i.S.d. allgemeinen, zivilrechtlichen Vorschriften ist, kann (hier für den Fall der mittelbaren Störereigenschaft bei Vorliegen rechtswidriger, durch Dritte veröffentlichte, dem Diensteanbieter fremden Inhalten) somit zwar nicht schon allein aus den Regelungen des § 11 TDG heraus direkt erfolgen. Bei der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Prüfungspflichten des Diensteanbieters im Einzelfall und als Voraussetzung der (mittelbaren) Störereigenschaft aber, sind die im TDG getroffenen gesetzlichen Entscheidungen - wie dargestellt § 8 II S. 2 i.V.m. § 11 Nr. 1 TDG jedoch stets dahingehend zu berücksichtigen, dass die Haftung als Störer für fremde Inhalte analog der strafrechtlichen und schadensrechtlichen Haftung grundsätzlich erst nach Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte angenommen werden kann und auch nur dann, wenn eine solche Annahme nicht zur Herbeiführung von (tatsächlich vorgreifenden und präventiven) Tätigkeits- und Überwachungspflichten der Diensteanbieter führt. Für die (Abmahnungs-) Praxis bedeutet dies, dass trotz des - wohl in diesem Sinne etwas misslich formulierten - ersten Leitsatzes und der in Teilen zweideutigen Entscheidungsbegründung von BGH I ZR 304/01(46) der Abmahnung (gegenüber einem Diensteanbieter als möglichen Störer) auch eine sorgfältige Prüfung der Kriterien, der Vorschriften des TDG vorauszugehen hat, um eine erfolgreiche Durchsetzung der geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nebst der sich ergebenen Kostentragungspflicht(47) zu gewährleisten bzw. eine unberechtigte Inanspruchnahme oder haltlose Abmahnungen zu vermeiden. Im Besonderen gilt dies für die insoweit kenntnisbegründende Erstabmahnung von Betreibern von Internet-Foren und Community-Webseiten bezüglich dort durch - dem Betreiber nicht unterstellte und damit fremde - Dritte hinterlegte rechtswidrige Inhalte(48). | Abs. 26 |
So schnell in der Praxis eine Abmahnung auch geschrieben sein mag, umso folgenschwerer mögen sich sonst die Folgen im Einzelfall erweisen. Eine restriktivere und gewissenhaftere Handhabung des Instituts der Abmahnung gerade im Onlinebereich ist wünschenswert und sollte auch durch eine sorgfältige Spruchpraxis der Gerichte verfolgt werden. Für die Betreiber von Internetforen und Community-Webseiten stellt sich weiterhin nunmehr das Problem, dass - obgleich auch die Inanspruchnahme als Störer erst nach Kenntnis der streitigen Inhalte in Frage kommt - sie jedenfalls dann, wenn sie einmal Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erhalten haben, sich dies unmittelbar auf die Beurteilung der im Einzelfall bestehenden Prüfungspflichten - namentlich auf die Frage der Zumutbarkeit von präventiven Prüfungsmechanismen jedenfalls hinsichtlich der konkreten Inhalte - auswirken kann. Denn von dem Zeitpunkt der Kenntnis an besteht für den Provider zumindest grundsätzlich die Obliegenheit, auch zukünftige Rechtsbeeinträchtigungen durch rechtswidrige Inhalte der konkreten Form zu unterbinden. | Abs. 27 |
Auch der BGH spricht hier von der Möglichkeit eines
solchen vorgezogenen Filterverfahrens. Ob dies im Endeffekt - und gerade im
Rahmen von Foren und Communities - auf eine generelle privatrechtliche Vorzensur
hinauslaufen darf(49), ist höchst
fraglich; ob die Gerichte die Diensteanbieter durch die Anlegung derartiger
Kriterien dazu bringen dürfen - und sei es nur aus Selbstschutz - derartige
Mechanismen einzuführen, ebenfalls. Denn jedenfalls die europarechtlichen
Vorgaben und deren Umsetzungen im TDG sprechen - wie ausführlich oben
dargestellt - von einem umfassenden Verbot allgemeiner Überwachungspflichten
der Diensteanbieter, freilich ohne Überwachungspflichten hinsichtlich
konkret bekannt gewordener Inhalte auszuschließen. Wie sich dieser
Konflikt für die Praxis, die Rechtsprechung und die Diensteanbieter wird
auflösen lassen, bleibt abzuwarten.
| JurPC Web-Dok.
131/2005, Abs. 28 |
Fußnoten:(1) vgl. amtl. Leitsatz zu BGH Urteil vom 11.März 2004 - Az. I ZR 304/01 = JurPC Web-Dok. 265/2004, Abs. 1-49.(2) BGH a.a.O = JurPC Web-Dok. 265/2004, Abs. 1-49 mit Verweis auf Lehment, WRP 2003, 1058, 1063; Spindler/Volkamnn, WRP 2003, 1,3; Hoeren, MMR 2002, 113. (3) BGH a.a.O. (Entscheidungsgliederung II.a.dd.) = JurPC Web-Dok. 265/2004, Abs. 31 (4) so BGH a.a.O m.w.N. = JurPC Web-Dok. 265/2004, Abs. 1-49; weiter st. Rspr.: BGH NJW 1999, 1960, 1960ff; BGHZ 148, 13,17 = NJW 2001, 3265 (ambiente.de) = JurPC Web-Dok. 220/2001, 1-39; BGH Urt. 1.04.2004 - I ZR 317/01 = BGH NJW 2004, 2158 = JurPC Web-Dok. 275/2004, Abs. 1-40. (5) vgl. zur Kritik auch Volkmann: Anmerkung zu BGH Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 304/01 - CR 2005, 767ff. sowie unten Fn. 43. (6) dazu unten - vgl. aber auch: BT-Drucks. 14/6098, S. 23. (7)vgl. zum Verbot allgemeiner Überwachungspflichten insb.: BT-Drucks. 14/6098, S. 23; Art. 12,13,14 der Richtlinie 2000/31/EG. (8) so auch BGH Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01 = JurPC Web-Dok. 265/2004, Abs. 1-49 (Abs. 46):"Dies bedeutet, dass die Beklagte immer dann, wenn Sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot sperren muss ( ) vielmehr auch dafür Sorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzung kommt."; weiter etwa: BGHZ 148, 13, 17 - "Fall: ambiente.de" = JurPC Web-Dok. 220/2001, 1-39; "Fall: Schöner Wetten": BGH Urt. 1.04.2004 - I ZR 317/01 = BGH NJW 2004, 2158 = JurPC Web-Dok. 275/2004, Abs. 1-40. (9) BT-Drucks. 14/6098, S. 23; so auch die Vorgaben in Art. 12,13,14 der Richtlinie 2000/31/EG. (10) Grundlage der Neufassung des TDG war die Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. abermals: BT Drucks. 14/6098, S. 23. - insb. schließt § 8 II S. 2 TDG die Anwendung des § 8 II S. 1 TDG nicht aus. (11) vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 23-25. (12) BT-Drucks. 14/6098, S. 25. (13) Näher dazu unten unter Abschnitt III; vgl. aber BT-Drucks. 14/6098 S. 23 sowie Richtlinie 2000/31/EG. (14) So z.B.: LG Trier, Urt. v. 15.05.2001, 4 O 106/00 = JurPC Web-Dok. 206/2002; LG Düsseldorf, Urt. v.14.08.2002, Az. 2a O 312/01 = JurPC Web-Dok. 323/2002. (15) BT-Drucks. 14/6098, S. 23. (16) BT-Drucks. 14/6089, S. 23. (17) ebenso: Spindler TDG § 11 Rn 9. (18) namentlich: Richtlinie 2000/31/EG. (19) vgl. dazu Spindler TDG § 11 Rn. 8, weiterhin auch: BT-Drucks. 14/6089, S. 25 (hier zu § 9 TDG n.F.). (20) So u.a.: OLG Köln Urteil v. 28.05.2002 - 15 U 221/01 = JurPC Web-Dok. 184/2002, Abs. 1-18, welches ein "zu eigen machen" durch bildliche und textliche Gestaltung wohl für möglich hält. Hierbei sei aber darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung zum TDG a.F. erging. Außerhalb einer - evident erkennbaren oder besonders nahe liegenden - insoweit endgültigen oder maßgeblichen Einflussnahme derartiger Vorgaben seitens des Diensteanbieters, auch auf den tendenziellen (sinngehaltlichen) Inhalt fremder Daten, ist dies mit dem TDG n.F. und dessen eindeutigen europarechtlichen, wie auch gesetzgeberischen Grundlagen wohl nicht mehr vereinbar. (21) BT-Drucks. 14/6098, S. 23; so auch die Vorgaben in Art. 12,13,14 der Richtlinie 2000/31/EG, vgl. bereits oben Fn. 9 und die Ausführungen zu I und zur Problematik einer "privatrechtlichen Vorzensur" unten IV; hier auch Fn. 47. (22)So schon: Schwarz/Poll, JurPC Web-Dok. 73/2003. (23) BGH Urt. v. 23.09.2003 - Az. VI 335/02 = JurPC Web-Dok. 323/2003, Abs. 1-17; Spindler TDG, § 11 Rn. 65 m.w.N. (24) vgl. zuletzt BGH Urt. v. 11.03.2004 - I ZR 304/01 m.w.N = JurPC Web-Dok. 265/2004, Abs. 1-49. (25)vgl. nur: Volkmann, CR 2005, 767 ff, (769). (26)vgl. st. Rspr. des BGH seit NJW 1997, 2180, 2180, BGHZ 148, 13,17; BGH GRUR 2003, 969,970, BGH Urt. 1.04.2004 - I ZR 317/01 = BGH NJW 2004, 2158 = JurPC Web-Dok. 275/2004, Abs. 1-40; sowie OLG Karlsruhe MMR 2004, 256, 257 für den Domainregistrar und im Ganzen Spindler, TDG § 8 Rn 13f. (27) m.w.N. Spindler, TDG § 8 Rn. 13 a.E. (28) vgl. nochmals: BGH Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, S. 19 = JurPC Web-Dok. 265/2004, Abs. 1-49: "Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus."; Weiterhin: BGH NJW 1999, 1960, 1960ff; BGHZ 148, 13,17 = NJW 2001, 3265 (ambiente.de) = JurPC Web-Dok. 220/2001, 1-39. (29) Man beachte nochmals das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten für Diensteanbieter. Prüfungspflichten müssen von Überwachungspflichten stets unterschieden werden. (30)Spindler TDG § 8 Rn 21, § 11 Rn 11f. (31) insb. BGHZ 148, 13,17; BGH Urt. 1.04.2004 - I ZR 317/01 = BGH NJW 2004, 2158 = JurPC Web-Dok. 275/2004, Abs. 1-40. (32) so auch: Spindler, TDG § 8 Rn. 19. (33) BT-Drucks. 14/6098 S.23; aus der Rspr. z.B. LG Köln Urt. v. 4.12.2003 Az. 28 O 627/02 = JurPC Web-Dok. 140/2003. (34) LG Köln Urt. v. 4.12.2003 - Az. 28 O 627/02 = JurPC Web-Dok. 140/2003; Spindler, TDG § 11 Rn 11. (35) Zu Recht Hoeren, MMR 2002, 113; vgl. auch im Fall offensichtlich rechtswidriger Inhalte: LG Köln, Urt. v. 26.11.2003 - Az. 23 O 706/02 = JurPC Web-Dok. 56/2004, Abs. 1-44. (36)vgl. u.a.: BGH NJW 1994, 2289, 2291. (37)vgl. dazu u.a. die amtliche Begründung des TDG n.F.: BT-Drucks. 14/6098 S. 23. (38) vgl dazu nur: BT-Drucks. 14/6098 S.23 ff. (39) BT-Drucks. 14/6098, S. 23. (40) So auch die amtliche Begründung: BT-Drucks. 14/6098 S. 23 (§ 8 TDG) u. S. 25 (§ 11 TDG); OLG Düsseldorf Urt.v.26.02.2004 - Az.: I-20 U 204/02. (41) dazu u.a.: Härting, Internetrecht, Rn 1059 ff m.w.N. (42) vgl. für die Anwendung von §§ 9-11 TDG auch auf Beseitigung und Unterlassungsansprüche: LG Potsdam Urt. v. 10.10.2002 - Az.:51 O 12/02 = JurPC Web-Dok. 339/2002 Abs. 1-39 = MMR 2002, 829; Ehert, CR 2003, 754, 759 ff. (43) eingehend auch: OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.2004 - Az.: I-20 U 204/02; BT-Drucks. 14/6098 S. 23. (44) so u.a.: Volkmann, CR 2005, 767f, allerdings mit der Maßgabe, dass sich dies nicht aus § 11 TDG ergeben könne, sondern schon aus der Konsequenz des Verbot allgemeiner Überwachungspflichten in § 8 II TDG. Volkmann hält § 11 TDG im Bereich der Störerhaftung für nicht ( auch nicht mittelbar ) anwendbar. (45) So schon die Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 14/6098, S. 23. (46) vgl. insoweit auch Volkmann CR 2005, 767f, der bemängelt, dass der BGH entgegen der Gesetzessystematik im Rahmen der Feststellung der Notwendigkeit der Kenntnis als haftungsbegründende Voraussetzung des Diensteanbieters nicht aus den Regelungen des TDG (hier § 8 II S.1 TDG - Verbot allgemeiner Überwachungspflichten) heraus begründet, sondern das TDG insoweit unangewendet lässt und das Ergebnis der Erforderlichkeit der Kenntnis vielmehr über die bekannten Prüfungspflichten herleitet. (47) Auf die Kostenerstattungspflicht des Diensteanbieters für die erst kenntnisbegründende Erstabmahnung nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag soll hier nicht weiter eingegangen werden. In Ansehung dessen aber, dass Kenntnis erst die Störereigenschaft begründet, ist richtigerweise eine Kostentragungspflicht der Betreiber insoweit bei der erst kenntnisbegründenden Erstabmahnung wohl nicht anzunehmen, da insofern die Voraussetzungen der GoA schon nicht vorliegen würden. Für eine klageweise Geltendmachung etwaiger Ansprüche sei hier darauf verwiesen, dass der Betreiber ggf. schon keinen Anlass zur Klage gegeben hat, wenn erst eine derartige Erstabmahnung ausgesprochen wurde. Insoweit ist also für die Abmahnungspraxis in Fällen rechtswidriger, fremder Inhalte höchste Vorsicht geboten! (48) vgl. oben Fn. 44. (49) Mit Hinweis auf diese Gefahr: Volkmann, CR 2005, 767 (769) unter Verweis auf Hoffmann-Riem, Kommunikationsfreiheiten, 2002, Rz. 95. |
* Thomas Gramespacher ist Dipl.-Jurist und wird zum 01.12.2005 eine Referendarstelle im OLG-Bezirk Köln antreten. |
[online seit: 04.11.2005] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Gramespacher, Thomas, Dem Betreiber fremde, rechtswidrige Inhalte in Internet-Communities und Internet-Foren: Abmahnung, Unterlassung, Beseitigung – TDG und Störerhaftung ? - JurPC-Web-Dok. 0131/2005 |