LG Potsdam |
TDG §§ 8, 11 (n.F.) |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Soweit die Internet-Auktionsplattform eBay auch privat angebotene jugendgefährdende CD-ROMs, DVDs oder Computerspiele beinhaltet, ist eine Verantwortlichkeit von eBay hierfür gemäß § 11 Satz 1 TDG (n.F.) nicht begründet, da es sich um fremde Inhalte handelt, die sich eBay nicht zu eigen macht, da eBay hierfür nicht verantwortlich zeichnet, keine Bewertung oder Kommentierung der Verkaufsgegenstände abgibt, sondern lediglich den Kontakt zwischen Anbieter und Käufer vermittelt. 2. Eine Kenntnis von den jugendgefährdenden Inhalten gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG (n.F.) ist nicht anzunehmen, da hierfür das positive Wissen um die Strafbarkeit der einzelnen eingestellten Angebote erforderlich ist, was bei dem nicht moderierten, nicht redaktionell aufbereiteten und unkommentierten Forum für Auktionsangebote von eBay nicht der Fall ist. |
Tatbestand |
Der Kläger ist ein Interessenverband des Videofachhandels, dem sich im gesamten Bundesgebiet mehr als 1.600 Videothekare, die gewerblich Videospielfilme, DVD`s und andere Medienträger verkaufen und vermieten, angeschlossen haben und zu dessen satzungsgemäßen Zwecken u.a. die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zählt. | JurPC Web-Dok. 339/2002, Abs. 1 |
Der Kläger begehrt mit der Klage der Beklagten zu untersagen, jugendgefährdende Schriften und Schriften mit volksverhetzendem oder gewaltverherrlichendem Inhalt zu bewerben und im Internet, zum Verkauf anzubieten oder anbieten zu lassen. | Abs. 2 |
Die Beklagte betreibt im Internet unter der Adresse "http://www.ebay.de" eine Internethandelsplattform, auf der Endverbraucher und Kaufleute Waren und Dienstleistungen u.a. auch Videofilme, DVD`s, Computerspiele, Musik-CDs usw. zum Verkauf gegen Höchstgebiete anbieten und andere Personen die angebotenen Leistungen ersteigern können. Täglich werden mehr als 100.000 neue Artikel auf der Website der Beklagten eingestellt; insgesamt stehen rund 1 Million Artikel im Angebot. | Abs. 3 |
Die Versteigerung auf der Internetplattform der Beklagten läuft in folgender Weise ab: | Abs. 4 |
Um an der Auktion teilnehmen zu können, muß sich zunächst jeder Anbieter mit seinem Vor- und Zunamen, seiner Emailadresse sowie Postanschrift und einem von ihm selbst gewählten Mitgliedsnamen oder einem Spitznamen/Pseudonym (z.B. Harry Hirsch) registrieren lassen. Nachdem diese Registrierung vorgenommen wurde, kann der Nutzer seine Artikel in der jeweiligen Rubrik auf der Website der Beklagten unter Angabe seines Mitgliedsnamen bzw. Pseudonyms zum Verkauf anbieten. Der richtige Name bzw. die Daten des Anbieters bleiben dabei nach außen hin zunächst unbekannt. Bei der erstmaligen Anmeldung des Nutzers, sei es, dass dieser Verkäufer oder Kaufinteressent ist, werden dem Nutzer per email die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten übersandt. In § 1 der AGB heißt es: | Abs. 5 |
"eBay wird selbst nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Nutzern dieses Marktplatzes geschlossenen Vertraege. Auch die Erfüllung dieser über die eBay-Website geschlossenen Vertraege erfolgt ausschließlich zwischen den Nutzern". | Abs. 6 |
Unter § 5 ihrer allgemeinen Nutzerbedingungen weist die Beklagte die Nutzer auf verbotene Artikel wie jugendgefährdende Artikel usw. hin. Des weiteren macht sie darauf aufmerksam, dass ein Nutzer gesperrt wird, wenn er gegen Bestimmungen dieser AGB oder gegen geltendes Recht verstößt. Für die Nutzer besteht die Möglichkeit über die Internetseite "http://cgi3.eba.de/aw-cgi/ebay/SAP/all?ReportInfringing" der Beklagten vermutete rechtswidrige Angebote zu melden. Die Beklagte selbst führt umfangreiche Stichprobenkontrollen durch, um rechtswidrige Angebote von ihrer Website wie jugendgefährdende Artikel entfernen zu können. | Abs. 7 |
" Der Verkäufer übernimmt die volle Verantwortung für das Einstellen des Artikels. Sie sollten Kontakt zum Verkäufer aufnehmen, um eventuelle Fragen vor dem Bieten zu klären." | Abs. 8 |
Nachdem die angebotene Leistung eingestellt worden ist, können Interessenten ihre Gebot abgeben. Auch diese Nutzer loggen sich in das System unter ihrem Mitgliedsnamen bzw. einem Pseudonym ein. Nach Ablauf der Bieterzeit wird der Kaufinteressent mit dem höchsten Gebot von der Beklagten per email darüber informiert, dass er das Höchstgebot abgegeben hat. Zugleich werden dem Verkäufer ebenfalls per email die Klardaten des Höchstbieters mitgeteilt, d.h. der richtige Name nebst weiterer Daten werden von der Beklagten gegenüber dem Verkäufer offen gelegt, und gegenüber diesem berechnet die Beklagten auf der Grundlage des Höchstgebotes die Provision und belastet sein Konto mit diesem Betrag. Der gesamte Ablauf der so durchgeführten Versteigerung erfolgt automatisch durch entsprechende Computerprogramme. | Abs. 9 |
Wenn Schwierigkeiten mit dem Höchstbietenden auftreten, weil er beispielsweise nicht mehr an dem Kaufvertrag festhalten will, kann der Nutzer ein ebenfalls automatisiertes, spezielles non-pay-Programm aufrufen, in dem er dann um Gutschrift der Provision und um Mitteilung der Daten des Bieters mit dem zweithöchsten Gebot ersuchen kann. | Abs. 10 |
Die Beklagte bietet schließlich ein Treuhand- und Versand-Service mit externen Dienstleistern wie Hermes Versandservice und iloxx AG zur Abwicklung des Auktionsgeschäftes an. | Abs. 11 |
Am 21. Juli 2001 wurden unter der Internetadresse der Beklagten das Spiel "Wolfenstein 3D", die Tonträger "Der Clou" und "Der nette Mann" der Gruppe Böhse Onkelsz angeboten, die sämtlichst wegen volksverhetzenden Inhaltes allgemein beschlagnahmt wurden. Des weiteren wurden im Juli 2001 gewaltverherrlichende Schriften wie das Spiel "Mortal Kombat2" oder die DVD "Brainddead-Uncut" und auch jugendgefährdende Schriften wie das Video "Blade" auf der Internethandelsplattform der Beklagten zur Versteigerung angeboten. Nachdem die Beklagte von dem Kläger auf diese Sachverhalte hingewiesen wurde bzw. sie hiervon durch die einstweilige Verfügung erfuhr, entfernte sie unverzüglich die beanstandeten Angebote. Der Kläger hatte nämlich wegen der Einstellung der genannten Schriften auf der Internetplattform der Beklagten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Potsdam gestellt; das einstweilige Verfügungsverfahren ist unter dem Az.: 51 O 113/01 geführt worden. Nachdem zunächst durch Beschluss vom 30. Juli 2001 dem Antrag des Klägers entsprochen worden war, hat die Kammer mit Urteil vom 15. November 2001 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte der Kläger am 5. September 2001 Ordnungsgeldantrag wegen von ihm am 28. August 2001 festgestellter erneuter Bewerbung von indizierten Medienträgern auf der Website der Beklagte gestellt, wobei es sich bei einem der beanstandeten Filme um eine nicht indizierte Filmversion handelte. Zum Zeitpunkt des klägerischen Ordnungsgeldantrages bzw. zum Zeitpunkt der Zustellung des Ordnungsgeldantrages an die Beklagten waren die beanstandeten Auktionen bereits ausgelaufen. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens monierte der Kläger weitere Angebote von ca. 80 Computerspielen, die er im Mai 2002 auf der Internethandelsplattform der Beklagten vorgefunden hatte, als indiziert, wobei sich jedoch herausstellte, dass es sich zum Teil um nicht zu beanstandende Zusätze, Softwarepatch zu gleichnamigen Computerspielen handelte. Die Beklagte entfernte die Spieleangebote entweder, nachdem sie durch den klägerischen Vortrag hiervon erfuhr, oder nachdem sie solche bereits selbst aufgespürt hatte. | Abs. 12 |
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte durch die Angebote jugendgefährdender Schriften und Schriften mit volksverhetzendem und gewaltverherrlichendem Inhalt auf ihrer Website wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG handele. Die Beklagte könne sich dabei nicht auf das Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2 TDG a.F. bzw. § 11 TDG n.F. berufen, vielmehr habe sie für die Angebote gemäß § 5 Abs. 1 TDG a.F./§ 8 Abs. 1 TDG n.F. einzustehen. Das Haftungsprivileg komme der Beklagten nämlich deshalb nicht zugute, weil die gerügten Angeboten in dem Auktionsverfahren nicht als fremde, sondern als eigene Inhalte der Beklagten zu bewerten seien. Eigene Inhalte des Diensteanbieters lägen nämlich vor, wenn zwar ein Fremder Inhalte ins Netz stellt und diese eventuell auch als fremd kenntlich gemacht werden, aus der Sicht des Nutzers jedoch eine Verquickung derart stattfinde, dass Diensteanbieter und Fremdinhalt als eine Einheit erscheinen und sich der Diensteanbieter den Fremdinhalt gleichsam zu eigen mache. So liege der Fall hier. Die einzelnen Angebote seien mit dem Leistungspaket der Beklagten derart verwoben und verknüpft, dass die Gesamtauktion für aussenstehende Dritte als Leistung der Beklagten selbst angesehen werde. Beim interessierten Benutzers des Angebotes entstehe der Eindruck ein Markenprodukt von eBay in Anspruch zu nehmen. | Abs. 13 |
Der Kläger meint außerdem, dass selbst wenn man sich der Ansicht anschließe, dass es sich bei den Internetangeboten der Beklagten nicht um eigene, sondern fremde Inhalte handele, wäre diese zur Unterlassung der gerügten Angebote verpflichtet, da sie Kenntnis über deren rechtswidrigen Inhalt im Sinne des § 5 Abs. 2, 4 TDG a.F. habe. Mit Einleitung des Registrierungsverfahrens erhalte die Beklagte nämlich Kenntnis von dem jeweiligen Auktionsgegenstand und damit von dessen Inhalt. | Abs. 14 |
Der Kläger beantragt,
| Abs. 15 |
Die Beklagte beantragt,
| Abs. 16 |
Sie vertritt die Ansicht, dass ihr kein Wettbewerbsverstoß anzulasten sei, da sie für die in ihren Internetseiten von Fremden gestellten Angebot i.S.d § 5 Abs. 2 TDG a.F. bzw. § 11 TDG n.F. nicht verantwortlich sei. Dem Nutzer werde sowohl durch den gesamten Ablauf der Auktion wie auch durch diverse Hinweise insbesondere durch ihre Nutzungsbedingungen unmißverständlich die alleinige Verantwortlichkeit des Verkäufers für die angebotene Ware deutlich gemacht, dass es sich bei den Angeboten um solche fremder Personen und nicht der Beklagten selbst handele. Positive Kenntnis von den streitgegenständlichen Einzelfällen habe sie erst nachträglich, d.h. nach Einstellung der einzelnen Angebote aufgrund der klägerischen Monierung bzw. eigener Recherchen erlangt. Eine quasi automatische Kenntniserlangung trete entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon dann ein, wenn die Versteigerungsobjekte in ihrer Handelsplattform eingestellt werden; eine allgemeine Kenntnis der Rechtswidrigkeit von Titeln genüge nicht, vielmehr bedürfe es der tatsächlichen Kenntnis ihrerseits in Bezug auf die einzelnen Angebote. | Abs. 17 |
Die Akte des Landgerichts Potsdam betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren, Az.: 51 O 113/01, lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. | Abs. 18 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. | Abs. 19 |
Entscheidungsgründe |
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. | Abs. 20 |
I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ist gemäß §§ 24 UWG, § 17 ZPO gegeben. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gründet sich auf §§ 95 Abs. 1 Nr. 5, 96 Abs. 1 GVG. | Abs. 21 |
Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu bejahen. Nach seiner Satzung ist u.a. Aufgabe des Klägers, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, was auch die Beobachtung des Wettbewerbs und die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, durch die die Interessen der Verbandsmitglieder unmittelbar berüht werden, mit einschließt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.4.1996, Az.: 2 U 100/95). Dem klagenden Verband gehören auch eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die sachlich und räumlich auf demselben Markt wie die Beklagte tätig sind. | Abs. 22 |
II. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist aber unbegründet. Die Kammer hält an ihrer schon in dem einstweiligen Verfügungsverfahren dargelegten Rechtsauffassung fest, dass einem Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1 UWG die Vorschrift des § 5 TDG (in der alten Fassung vom 22.7.1997) bzw. jetzt §§ 8, 11 TDG (in der geänderten Fassung gemäß Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, Elektronische Geschäftsverkehr-Gesetz-EEG vom 14.12.2001) entgegensteht. | Abs. 23 |
1. Das Teledienstegesetz ist gemäß § 2 Abs. 1 TDG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG sachlich auf den vorliegenden Fall anwendbar, wovon auch beide Parteien ausgehen. Die Beklagte ermöglicht durch den Betrieb der Handelsplattform im Internet, dass Angebote und Waren in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbaren Bestellmöglichkeiten bestehen. Des weiteren ist die Anwendung des Teledienstegesetztes in persönlicher Hinsicht zu bejahen, was ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Beklagte ist Diensteanbieter i.S.d. § 3 Abs. 1 TDG, da sie mit ihrer Website durch die Aufnahme und Eingliederung fremder Angebote ein Forum schafft, das einen Kontakt zwischen Angeboten verkaufswilliger Nutzer und Interessenten herstellt. | Abs. 24 |
2. Jedoch greift zu Gunsten der Beklagten die Haftungsprivilegierung des § 11 Satz 1 TDG n.F. (§ 5 Abs. 2 TDG a.F.) ein. Bei den streitgegenständlichen Angeboten handelt es sich nämlich um fremde Angebote im Sinne dieser Vorschrift und nicht - wie der Kläger meint - um eigene Inhalte der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 1 TDG n.F. (§ 5 Abs. 1 TDG a.F.). Die §§ 8 bis 11 TDG n.F., mit denen die in Artikeln 12 bis 15 ECRL vorgesehenen Beschränkungen der Verantwortlichkeiten von Vermittlern elektronischer Kommunikation in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, entsprechen im Grundsatz dem bisherigen § 5 TDG (vgl. Bt-Drucksache 14/6098, Seite 22). | Abs. 25 |
a) Mit fremden Inhalten meint das Teledienstegesetz solche, die der Anbieter weder selbst erstellt hat oder verantwortet, noch sich erkennbar zu eigen macht (vgl. Pichler, Haftung des Host Providers für Persönlichkeitsverletzungen vor und nach dem TDG, MMR 1998, 79 (86/87). | Abs. 26 |
Bei der Bewertung, ob eigene oder fremde Inhalte angeboten werden, ist allein entscheidend, ob der Diensteanbieter aus der Sicht des Nutzers, die Inhalte als eigene übernehmen will oder ob sie erkennbar fremd für den Anbieter sind (vgl. Spindler, Haftungsrechtliche Grundprobleme der neuen Medien, NJW 1997, 3193 (3196)). Dabei wird für den Nutzer der Dienste fremder Inhalte in der Regel erkennbar sein, dass der Provider sich diese Inhalte nicht zu eigen macht, etwa wenn die Inhalte keinen Bezug zur sonstigen Tätigkeit des Providers hat. Sofern diese Erkennbarkeit nicht gewährleistet ist, ist eine ernsthafte Distanzierung des Providers von den fremden Inhalten angezeigt, um seine Verantwortung verneinen zu können (vgl. Spindler aaO). So liegt der Fall hier. Die einzelnen Verkaufsgegenstände und Dienstleistungen sind nämlich schon offensichtlich keine von der Beklagten eingebrachten Inhalte; sie stellen auch deshalb keine eigenen Inhalte im Sinne des § 8 Abs. 1 TDG (§ 5 Abs. 1 TDG a.F.), weil sich die Beklagte für die Angebote eindeutig nicht verantwortlich zeichnet. | Abs. 27 |
Die Beklagte ist zwar in gewissem Umfang an der Präsentation und der Versteigerung der Waren beteiligt. Sie stellt auf ihrer Website den durch entsprechende Programme vorgegebenen Auktionsablauf zur Verfügung, an dem sich interessierte Käufer und Verkäufer beteiligen können. Bei dem von ihr vorbestimmten Rahmen für die Versteigerung tritt sie optisch durch ihren in Großbuchstaben und farblich dargestellten Namen in Erscheinung. Auf die Vorgabe der Rahmenbedingungen für das automatisierte Auktionsverfahren beschränkt sich jedoch für jeden Nutzer erkennbar die Beteiligung der Beklagten. Ganz deutlich steht allein die Vermittlung des Kontaktes zwischen den Interessenten im Vordergrund. Weder bewertet die Beklagte die einzelnen Angebotsgegenstände noch gibt sie in sonstiger Weise Kommentare zu ihnen ab. Außerdem erfährt jeder Nutzer des Auktionsforums zweifelsfrei, dass ein etwaiger Kaufvertrag direkt zwischen ihm und dem Verkäufer bzw. Käufer zustande kommt und sie auch nicht für die Vertragserfüllung einsteht. Denn jeder Nutzer erhält bei seiner erstmaligen Anmeldung von der Beklagten ihr allgemeinen Nutzungsbedingungen, in denen gleich in § 1 darauf hingewiesen wird, dass sie selbst nicht Vertragspartnerin wird und auch die Vertragserfüllung zwischen den Nutzern erfolgt. Außerdem erscheint bei jedem Angebot der Hinweis an den Kaufinteressenten, dass der Verkäufer die volle Verantwortung für das Einstellen des Artikels übernimmt. Auch das Angebot des Treuhand-Service durch Einschaltung eines Trauhänders belegt, dass die Beklagte selbst für die Vertragserfüllung gerade nicht einstehen will. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines besonderen Versandservices durch andere Unternehmen stellt keinen Widerspruch hierzu dar. Aufgrund der an mehreren Stellen des Auktionsverfahrens deutlich erklärten Distanzierungen der Beklagten entsteht entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht der Eindruck bei dem Nutzer, dass die Beklagte mit ihrem Versteigerungsforum und die jeweiligen Anbieter zusammen eine Einheit bilden und die Beklagte die Verantwortung für die eingestellten Angebote mit übernehmen würde. Ebenso ist für den Nutzer bzw. Kaufinteressent aufgrund dieser mehrfach geäußerten Distanzierung klar, dass es sich bei den Angeboten nicht um Markenprodukte der Beklagten handelt. | Abs. 28 |
b) Die Beklagte kann auch nicht gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG n.F. (§ 5 Abs. 2 TDG a.F) für die inkriminierten Fremdangebote verantwortlich gemacht werden. Denn sie hatte im Zeitpunkt der Einstellung dieser Angebote in ihre Internethandelsplattform keine positive Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift erlangt. Für § 11 Satz 1 TDG genügt nicht die allgemeine Kenntnis des Diensteanbieters von dem Verbot solcher Schriften, vielmehr ist seine positive Kenntnis von dem konkreten Einzelangebot erforderlich. D.h. er muß positiv wissen, dass einzelne Schriften in die Handelsplattform eingestellt worden sind, die strafrechtlichen Inhalt haben. Erforderlich ist also das positive Wissen des Diensteanbieters von dem konkreten Einzelfall; von einem solchen Wissen kann nicht ausgegangen werden, wenn die Angebote nur denselben Titel z.B. des verbotenen Computerspieles, das schon einmal - ohne dass es sich um dasselbe Angebot handelt - eingestellt wurde, betreffen, ohne dass der Dienstanbieter weitere Identifizierungsmöglichkeiten aufgrund spezifierter Angaben hat. Würde man ein allgemeines Wissen ausreichen lassen, würde die Haftungsprivilegierungs-regelung ad absurdum geführt, da der Diensteanbieter danach für sämtliche Inhalte einzustehen hätte, die gegen das Strafgesetzbuch oder gegen andere Verbotsnormen verstoßen, ohne dass er von dem konkreten Einzelverstoß weiß. Dies entspricht aber gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers, der mit dem Teledienstegesetz eine haftungsrechtliche Erleichterung bei der vom Internet -Teilnehmer ausgeübten Funktionen setzen und in erster Linie die Haftungsrisiken aus mittelbarer Rechtsgutsverletzung, insbesondere von Service-Providern für fremde Inhalte, reduzieren wollte (vgl. Spindler, aaO, Seite 3193; Begr.RegE zu Art 1 IuKDG-TDG, BT-Dr 13/7385, S. 16f). | Abs. 29 |
Die Beklagte hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht im Zuge des "Registierungsverfahrens" Kenntnis von den einzelnen rechtswidrigen Angeboten erlangt. Der Kläger greift hier offensichtlich die Argumentation von Prof. Dr. Hoeren in seiner Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 2.11.2001 (MMR 2002, 114) auf. Nach dessen Auffassung habe das Auktionshaus Ricardo, die Beklagte des dortigen Verfahrens, deshalb Kenntnis von dem einzelnen Angebot, weil es in dem Versteigerungsverfahren eine eigene aktive Rolle wahrnehme. Da es neu eingehende Angebote kommentiere, zusammenfasse und organisiere, müsse Ricardo von den einzelnen Verkaufsgegenstände Notiz und damit zwingend Kenntnis nehmen. Die Beklagte nimmt aber bei ihrem System am gesamten Auktionsverfahren des einzelnen Verkaufsgegenstandes nicht aktiv teil, weder kommentiert sie die Angebote noch greift sie moderierend in das Geschehen ein. Sie bietet lediglich einen Platz an, damit sich andere Internetteilnehmer auf diesem Forum austauschen können; folglich registiert sie gerade nicht die einzelnen Angebote. | Abs. 30 |
Schließlich kann eine Kenntnis der Beklagten von inkriminierten Schriften nicht deshalb bejaht werden, weil bei den beanstandeten Angeboten solche dabei sind, die von ein- und demselben Anbieter stammen, der zuvor schon strafrechtlich relevante Schriften in die Internethandelsplattform der Beklagten eingestellt hat und der Beklagten der frühere Verstoß bekannt war. Die Beklagte hätte nämlich - wie es auch ihre allgemeinen Nutzungsbedingungen vorsehen - einen solchen Anbieter aus ihrem System ausschließen müssen. Ein solcher Fall ist aber nicht gegeben, jedenfalls trägt der Kläger selbst trotz der nicht gerade geringen Anzahl von Monierungen vor, dass durch dieselbe Person mehrfach Schriften mit jugendgefährdendem bzw. volksverhetzendem oder gewaltverherrlichendem Inhalt in die Internethandelsplattform der Beklagten gestellt wurden. Die Möglichkeit gegen die einzelnen Anbieter rechtswidriger und strafrechtlich relevanter Schriften vorzugehen, hat der Kläger nicht wahrgenommen; er hat auch nicht bei der Beklagten deren Namen und Anschrift abgefordert. | Abs. 31 |
Schließlich kann der Beklagten nach dem Gedanken des § 242 BGB nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie sich bewußt ihrer Eröffnung des erheblichen Gefahrenpotentials verschließt. Hierbei ist zu beachten, dass der Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 TDG n.F. nicht verpflichtet ist, aktiv die Angebote zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Beklagte führt umfangreiche Stichkontrollüberprüfungen durch und hatte bereits selbst einige von den zuletzt von dem Kläger monierten Angeboten entfernt. Außerdem versucht sie unter Mithilfe der Nutzer, rechtswidrige Angebote aufzuspüren. Sie hat eine Internetseite eingerichtet, auf der die Nutzer solche Angebote anzeigen können. | Abs. 32 |
Soweit die Beklagte ex post Kenntnis von den inkriminierten Angeboten hatte, hat sie ihre Verpflichtung i.S.d. § 11 Nr. 2 TDG n.F. erfüllt, indem sie diese, soweit sie noch vorhanden waren, unstreitig umgehend nach Erhalt der entsprechenden Information sei es durch den Kläger sei es aufgrund eigener Recherchen aus dem System entfernt und zwar auch solche, die sich nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht verboten sind, da sie sich um Zusätze o.ä. handelte. | Abs. 33 |
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1 , 709 ZPO. | Abs. 34 |
Streitwert: 25.000,--
| JurPC Web-Dok. 339/2002, Abs. 35 |
Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. |
[online seit: 28.10.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Potsdam, LG, Verantwortlichkeit von ebay für jugendgefährdende Inhalte - JurPC-Web-Dok. 0339/2002 |