JurPC Web-Dok. 304/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021710246

Mischa Dippelhofer *

Verkehrssicherungspflicht für Hyperlinks?

Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 15. März 2002, 21 U 1914/02 (1)

JurPC Web-Dok. 304/2002, Abs. 1 - 22


Einer der häufigsten Disclaimer, die man heutzutage auf Websites im Internet findet, ist der so genannte "LG Hamburg - Disclaimer". Unter Verweis auf ein Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 1998(2) erklärt der Anbieter der Website, er distanziere sich von allen Inhalten, auf die er Links gesetzt habe, und hafte daher für diese Inhalte nicht.JurPC Web-Dok.
304/2002, Abs. 1
Auch wenn die Wirkung solcher Disclaimer höchst zweifelhaft erscheint, da eine Distanzierung von fremden Inhalten ohnehin nur bei Äußerungsdelikten Wirkung entfalten kann, nicht jedoch bei Links auf urheberrechts-, wettbewerbsrechts- oder markenrechtswidrige Inhalte(3), und bereits das zitierte Urteil des LG Hamburg ausdrücklich festgestellt hatte, eine allgemeine Haftungsfreizeichnungsklausel könne gerade nicht von der Haftung für die verlinkten Inhalte befreien(4), so zeigt die große Anzahl der Disclaimer doch, wie sehr den Anbietern im Internet das Risiko einer Haftung für verlinkte Inhalte auf den Nägeln brennt.Abs. 2
Die Sorge der Anbieter ist indes nicht unbegründet. Das Setzen von Links ist im Internet sehr stark verbreitet. Die meisten Websites haben aus ihrem Angebot Links auf andere Angebote gesetzt. Viele Angebote im Internet bestehen sogar größtenteils aus Hyperlinks auf fremde Websites, die die Anbieter als Service für die Benutzer zu einem bestimmten Thema zusammengetragen haben. Für solche Anbieter wäre eine uneingeschränkte Haftung für rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Websites ein unkalkuliertes Risiko. Die rechtliche Unsicherheit der Anbieter wird auch dadurch verstärkt, dass in Rechtsprechung und Literatur keineswegs Einigkeit über die haftungsrechtliche Einordnung von Hyperlinks besteht. Auch der Gesetzgeber hat bei der jüngsten Reform des Teledienstegesetzes auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage verzichtet(5).Abs. 3
Für weitere Verunsicherung könnten einige Passagen aus einem Urteil des OLG München vom 15. März 2002 sorgen, das kürzlich in JurPC veröffentlicht wurde. Das Gericht bejaht eine Haftung des Homepagebetreibers für den verlinkten Inhalt offenbar selbst dann, wenn sich der Inhalt der verlinkten Seite nach der Erstellung des Links geändert hat und der rechtswidrige Inhalt erst später hinzugefügt wird. Der Linkautor übernehme mit seinem Verweis eine Art "Internet-Verkehrssicherungspflicht". Dies wäre eine sehr weitgehende Haftung für verlinkte Inhalte und könnte Internetanbieter somit in arge Bedrängnis bringen.Abs. 4
Interessanterweise ging es in dem Verfahren vor dem OLG München vornehmlich nicht um die Haftung für fremde verlinkte Inhalte, sondern um den presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch. In der Zeitschrift "Focus" war behauptet worden, die islamische Organisation Milli Görüs fordere ihre Mitglieder zum Kauf von Waffen und zur Vorbereitung auf den Jihad auf. Zum Beleg wurde auf die Homepage der Faith-Moschee Mannheim verwiesen, deren Vorstand Milli Görüs zugerechnet wird(6). Auf dieser Homepage war ein Link auf die Website www.qoqaz.de gesetzt worden, die unter anderem einen Artikel mit dem Titel "Wie kann ich für den Jihad trainieren?" mit der Aufforderung, Waffen zu kaufen, enthielt: "In manchen Ländern, z. B. Staaten der USA, Südafrika, ist es jedem absolut gestattet gewisse Handfeuerwaffen zu besitzen. Wenn ihr in so einem Land lebt, erwerbt ganz legal ein Sturmgewehr, vorzugsweise das AK-47 oder auch andere, lernt es anständig zu benutzen, geht und übt damit dort, wo es erlaubt ist."(7) Nebenbei bemerkt: diese Website hat nach dem 11. September eine fragwürdige Berühmtheit erlangt, da Abonnent des zugehörigen Newsletters unter anderem auch Muhammad Atta war.Abs. 5
Das OLG München verurteilte die Zeitschrift "Focus" unter Abänderung eines Urteils des LG München im einstweiligen Verfügungsverfahren zu einer Gegendarstellung. Es führte aus, dem Gegendarstellungsanspruch stehe zwar nicht entgegen, dass es sich lediglich um einen Link handelte, der auf eine Internetseite gesetzt worden sei, welche die Aussagen enthalte, auf die sich der "Focus" stützte. Eine Haftung des Homepagebetreibers für diesen Link sei zu bejahen, ohne dass es auf die Auslegung von § 5 TDG / MDStV ankäme. Der Linkautor übernehme für den verlinkten Inhalt eine Art Verkehrssicherungspflicht. Das OLG ging offenbar davon aus, dass sogar für Inhalte gehaftet wird, die erst nach Erstellung des Links auf der verlinkten Website veröffentlicht werden: "Der Linksetzer geht bewusst das Risiko ein, dass die Verweisseite später geändert wird; jedem Internetnutzer ist das Problem späterer Änderungen der Seite, auf welche verwiesen wird bekannt." Die verlinkte Äußerung sei jedoch nicht als Äußerung des Verbandes Milli Görüs selbst, sondern als Äußerung des Mitglieds eines Ortsvereins anzusehen, das den Link gesetzt habe. Nachdem es allein in Baden-Württemberg 60 Ortsvereine gebe, könne man das Verhalten eines einzelnen Ortsvereinsmitgliedes nicht als Äußerung des Verbandes interpretieren.Abs. 6
Das Urteil des Oberlandesgerichts mag im Ergebnis richtig sein, die Begründung weist jedoch gravierende Mängel auf und ist hinsichtlich der zur Haftung für Hyperlinks vertretenen Auffassung auch rechtlich nicht tragbar.Abs. 7
Das Gericht hat offenbar bereits den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht richtig erfasst. Entgegen der Feststellung des Gerichts war der fragliche Link gerade nicht auf den Artikel gesetzt worden, der die Aufforderung zum Kauf von Waffen enthielt, sondern auf die Homepage der Website, http://www.qoqaz.de. Von der Homepage aus war der Artikel erst über weitere Links in einem Unterverzeichnis der Website abrufbar(8). Es handelte sich also lediglich um eine indirekte Verlinkung. Nachdem das Gericht mit keinem Wort auf die Frage eingeht, ob bei einem Link auch für Inhalte gehaftet werden muss, die erst über weitere Links erreichbar sind, ist von einer fehlerhaften Erfassung des Sachverhalts auszugehen.Abs. 8
Diese Frage ist umstritten. Während einige wenige Urteile auch eine Verantwortlichkeit für Links, die lediglich über weitere Links zum Ziel führten, bejaht haben(9), wurde dies in der Literatur zu Recht abgelehnt, da eine Verantwortung auch für die zweite, dritte, vierte oder gar fünfte Linkebene angesichts der weit verbreiteten gegenseitigen Verlinkung leicht zu einer Verantwortlichkeit des Linkautors für das gesamte Internet führen würde(10).Abs. 9
Die weiteren Ausführungen des Gerichts zeigen, dass es die Äußerungen in dem fraglichen Artikel mit einer eigenen Äußerung des Ortsvereinsmitgliedes gleichgesetzt hat. Es lässt jedoch auch für diese Feststellung jede Begründung vermissen.Abs. 10
In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass fremde verlinkte Inhalte dann eigenen Inhalten gleichgesetzt werden können, wenn der Linkautor sie sich zu Eigen gemacht hat. Wann ein solches zu Eigen machen vorliegt, ist allerdings höchst umstritten. In zwei Gerichtsurteilen, darunter das erwähnte Urteil des LG Hamburg, ist die Auffassung vertreten worden, wer einen Link setze, mache sich den verlinkten Inhalt immer zu Eigen(11). Diese Auffassung ist jedoch von der übrigen Rechtsprechung und Literatur zu Recht abgelehnt worden. Das OLG Schleswig vertrat die Auffassung, ein zu Eigen machen sei gegeben, wenn die Gestaltung des Links und seine Beschreibung objektiv dafür sprechen(12). Teilweise wurde auch die Ansicht vertreten, ein zu Eigen Machen sei bei einfachen Hyperlinks niemals gegeben, sondern ausschließlich bei Frame-Links und Inline-Links(13). Die wohl herrschende Literaturmeinung geht dagegen davon aus, dass ein zu Eigen Machen nur vorliegt, wenn dem verlinkten Inhalt in der Beschreibung des Links erkennbar zugestimmt wird oder wenn der Link nur zu dem Zweck gesetzt wurde, eine eigene Veröffentlichung zu ersetzen(14).Abs. 11
Im vorliegenden Fall wäre ein zu Eigen Machen nur dann in jedem Fall gegeben, wenn man der Ansicht des LG Hamburg folgt. Diese geht jedoch an den Realitäten im Internet vorbei. Angesichts der Vielzahl der Links, die im Internet gesetzt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder einzelne Link den fremden Inhalt zum eigenen Inhalt des Linkautors werden lässt. Diese Ansicht würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass Betreiber großer Linksammlungen wie Yahoo sich de facto das gesamte Internet zu Eigen machen würden und für jede Missetat im Internet haften müssten. Darüber hinaus ist nicht von der Hand zu weisen, dass es auch Links gibt, die lediglich aus Dokumentationsgründen auf fremde Texte gesetzt werden(15). Somit kommt es nach der zutreffenden herrschenden Meinung auch im vorliegenden Fall darauf an, ob nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass sich der Linkautor mit dem verlinkten Inhalt identifiziert hat oder dass der Link lediglich eine eigene Veröffentlichung ersetzt.Abs. 12
Auch zu dieser Frage hat sich das Gericht nicht geäußert. Dies überrascht umso mehr, als der Link aus einem Zusammenhang heraus gesetzt wurde, der mit dem Artikel, in dem sich die fraglichen Äußerungen befanden, nichts zu tun hatte.Abs. 13
Die Homepage der Faith Moschee in Mannheim enthielt zur fraglichen Zeit einen "Aufruf an alle gläubigen Moslems", gegen den Tschetschenien-Krieg zu protestieren. Es wurden Bilder von Massengräbern in Tschetschenien gezeigt. Weiter unten auf der Seite befand sich der folgende Hinweis, versehen mit dem streitgegenständlichen Link: "Aktuelle Ereignisse aus Tschetschenien kann unter der Adresse http://www.qoqaz.de abgerufen werden."(16) Das Ziel des Links war somit keineswegs die Anleitung zum Jihad-Training, sondern die direkt auf der Homepage von www.qoqaz.de abrufbare Information zum Tschetschenien-Krieg. Fremde Inhalte, die noch nicht einmal das Ziel eines Links darstellen und nur über weitere Links erreichbar sind, können jedoch keinesfalls eigenen Inhalten gleichgestellt werden(17).Abs. 14
Angesichts dieses Ergebnisses kann auch der Feststellung des Gerichts, es komme auf die Auslegung von § 5 TDG/MDStV nicht an, nicht zugestimmt werden. Nach weit überwiegender Meinung waren die gleich lautenden Vorschriften der §§ 5 TDG und 5 MDStV alter Fassung, die zum fraglichen Zeitpunkt noch in Kraft waren, auf Hyperlinks anwendbar(18). Umstritten war lediglich, welcher Absatz der Vorschrift und damit welche Haftungsprivilegierung auf Hyperlinks Anwendung finden sollte. Bei einer Verlinkung von Inhalten, die nicht zu Eigen gemacht wurden, wandte lediglich eine Minderheit § 5 I TDG mit der Folge einer uneingeschränkten Haftung auf Hyperlinks an(19). Im Übrigen wurde entweder davon ausgegangen, dass eine Haftung nach § 5 II TDG nur bei Kenntnis gegeben sei(20), oder dass eine Haftung nach § 5 III TDG völlig ausgeschlossen sei(21).Abs. 15
Unabhängig davon, welcher der beiden überwiegend vertretenen Meinungen man sich anschließt, ist im vorliegenden Fall von einer Haftungsbefreiung auszugehen, da von einer Kenntnis des Linkautors von dem Inhalt des Jihad-Artikels nicht ausgegangen werden kann. Der Artikel war nicht direkt verlinkt worden und auch in der Beschreibung des Links nicht erwähnt worden, so dass eine Kenntnis des Linkautors von dem Artikel nicht bewiesen war. Somit war die Haftung des Linkautors für den Inhalt des Artikels ausgeschlossen und der Gegendarstellungsanspruch damit begründet. Den weiteren Ausführungen des Gerichts hätte es somit eigentlich nicht mehr bedurft.Abs. 16
Selbst unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts überrascht, dass das Gericht die Problematik nachträglich veränderter Seiten überhaupt angesprochen hat. Nach den Urteilsgründen war es nicht fraglich, dass der Jihad-Artikel bereits vor der Erstellung des Links veröffentlicht worden war. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht, wer einen Link setze, übernehme eine "Internet-Verkehrssicherungspflicht", die zu einer Haftung auch dann führe, wenn sich der Inhalt der fremden Seite geändert hat, erscheint im höchsten Maße fragwürdig, aber auch problematisch.Abs. 17
Diese Frage war bereits Gegenstand der ersten deutschen Gerichtsentscheidung über einen Hyperlink. Die Bundestagsabgeordnete Angela Marquardt war wegen eines Links von ihrer Homepage auf die Internetausgabe der Zeitschrift "Radikal" wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten angeklagt worden, da nach Erstellung des Links in der Ausgabe 154 ein Artikel veröffentlicht wurde, der zur Zerstörung von Bahnanlagen vor Castor-Transporten aufforderte. Das AG Berlin-Tiergarten sprach die Angeklagte frei, da eine Haftung aus Ingerenz nicht gegeben sei. Ein Linkautor sei nicht verpflichtet, die verlinkten Seiten auf nachträglich hinzugefügte rechtswidrige Inhalte zu überprüfen(22). Dagegen hat Vassilaki die Ansicht vertreten, der Linkautor habe die Aufsicht über eine Gefahrenquelle. Er habe daher die Pflicht, die verlinkten Inhalte auf Veränderungen zu kontrollieren, wenn er Links auf andere Anbieter als die allgemein als seriös geltenden Adressen der elektronischen Presse setze(23).Abs. 18
Der Ansicht des AG Tiergarten ist zu folgen. Man kann nicht davon sprechen, das Internet sei eine "besondere Gefahrenquelle", die eine Verkehrssicherungspflicht rechtfertigen würde. Auch wenn manche Berichte in der Boulevardpresse etwas anderes suggerieren mögen, sind die weitaus meisten Angebote im Internet legal. Dies gilt auch für die zahlreichen Angebote außerhalb der "elektronischen Presse". Ein Linkautor muss daher auch grundsätzlich nicht damit rechnen, dass nachträglich illegale Inhalte eingefügt werden. Für eine Verkehrssicherungspflicht fehlt es daher bereits an einer Gefahrenquelle.Abs. 19
Darüber hinaus könnte einer Pflicht, verlinkte Inhalte regelmäßig zu überprüfen, auch das neue Teledienstegesetz entgegenstehen. Wenn man davon ausgeht, dass § 9 I TDG neuer Fassung auf Hyperlinks anwendbar ist, wofür durchaus einiges spricht(24), wäre auch § 8 II 1 TDG auf Hyperlinks anwendbar, der ausdrücklich bestimmt, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, die vermittelten Informationen auf rechtswidrige Inhalte zu durchsuchen.Abs. 20
Schließlich wären auch die Folgen einer solchen Verkehrssicherungspflicht untragbar. Man stelle sich den Aufwand vor, den Betreiber einer großen Linksammlung wie Yahoo betreiben müssten, um sämtliche Links regelmäßig auf eventuell hinzugefügte illegale Inhalte zu kontrollieren. Letztendlich würde eine "Verkehrssicherungspflicht für Hyperlinks" aufgrund dieses Aufwandes dazu führen, dass größere Linksammlungen finanziell nicht mehr rentabel arbeiten könnten und eingestellt werden müssten. Auch für kleinere Anbieter würden Links zum unkalkulierbaren Risiko, da eine uneingeschränkte Haftung sicherlich eine Welle von Abmahnungen zur Folge hätte, und bereits die Sorge vor den Anwaltskosten solcher Abmahnungen kleinere Anbieter dazu bewegen dürfte, auf Links zu verzichten. Eine "Verkehrssicherungspflicht", wie sie dem OLG München vorschwebt, würde daher letztlich zu einem Verschwinden der Hyperlinks aus dem Internet führen und damit zum Ende der Benutzerfreundlichkeit dieses Mediums.Abs. 21
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei dem Urteil des OLG München zumindest hinsichtlich der Begründung um ein klassisches Fehlurteil handelt, das die eigentlichen Probleme des Falles nicht erfasst und statt dessen zu unproblematischen Bereichen neue problematische Rechtssätze aufgestellt hat. Es passt ins Bild, dass die im Urteil zitierte Literatur dessen Thesen in keiner Weise stützt, sondern ihnen größtenteils widerspricht. Sollte dieses Urteil in der Rechtsprechung Schule machen, so wäre dies für die Entwicklung des Internets in Deutschland verheerend.
JurPC Web-Dok.
304/2002, Abs. 22

Fußnoten:

(1) JurPC Web-Dok. 262/2002 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020262.htm
(2) LG Hamburg, NJW-CoR 1998, 302 = JurPC Web-Dok. 86/1998, http://www.jurpc.de/rechtspr/19980086.htm
(3) Freytag, Haftung im Netz, 14. Kapitel D III (S. 173)
(4) LG Hamburg, aaO. (Fußnote 2), vgl. auch Christoph Schneegans, Wirksamkeit von Disclaimern für Webseiten, http://www.schneegans.de/distanzierung-von-links.html
(5) vgl. den Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Martina Krogmann und der CDU/CSU-Fraktion, BT-Drucksache 14/7370 = http://dip.bundestag.de/btd/14/073/1407370.pdf, der vom Bundestag abgelehnt wurde, siehe dazu das Protokoll der Sitzung vom 9. November 2001, S. 19577 = http://dip.bundestag.de/btp/14/14199.pdf
(6) Milli Görüs Mitglieder sollen Kalaschnikow kaufen, Focus 41/2001, 14
(7) der Artikel ist heute abrufbar unter http://members.fortunecity.com/dikigoros/jihadtraining.htm
(8) der Artikel war ursprünglich abrufbar unter http://www.qoqaz.de/html/articlesjihadtrain.htm
(9) etwa LG Frankfurt CR 1999, 45
(10) vgl. Kloos, Anmerkung zum Urteil des LG Frankfurt, CR 1999, 46; Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, München 1999, RN 305 ff, 326 ff; Sieber, Die rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, MMR Beilage 2/1999, 15 = http://www.jura.uni-muenchen.de/sieber/article/mmr/5MMRBei_dt.htm#u40
(11) LG München I, Urteil vom 25. Mai 2000, http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile81.htm; LG Hamburg, NJW-CoR 1998, 302 = JurPC Web-Dok. 86/1998, http://www.jurpc.de/rechtspr/19980086.htm
(12) OLG Schleswig MMR 2001, 401 = JurPC WebDok 74/2001 (http://www.jurpc.de/rechtspr/20010074.htm) = http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile89.htm
(13) Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, 599, 608ff ; Waldenberger, Teledienste, Mediendienste und die "Verantwortlichkeit" ihrer Anbieter, MMR 1998, 124, 128; Eichler/Helmers/Schneider, Link(s)-Recht(s), BB Beilage 18/1997, 23; ähnlich Freytag, Haftung im Netz, 18. Kapitel C II (S. 231f)
(14) Park, Die Strafbarkeit von Internet-Providern wegen rechtswidriger Internet-Inhalte, GA 2001, 23; Koch, Strafrechtliche Verantwortlichkeit beim Setzen von Hyperlinks auf missbilligte Inhalte, MMR 1999, 704; Sieber, Die rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, MMR Beilage 2/1999, 15 = http://www.jura.uni-muenchen.de/sieber/article/mmr/5MMRBei_dt.htm#u40; Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, RN 309 ff; Engels/Köster, Haftung für "werbende" Links in Online-Angeboten, MMR 1999, 522; Köster/Jürgens, Haftung professioneller Informationsvermittler im Internet, MMR 2002, 420, 423; Spindler, Haftungsrechtliche Grundprobleme der neuen Medien, NJW 1997, 3193, 3196; ebenso Pelz, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internet-Providern, ZUM 1998, 530, 532; Engels/Köster, Haftung für "werbende" Links in Online-Angeboten, MMR 1999, 522; Pelz, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internet-Providern, ZUM 1998, 530, 532
(15) siehe etwa das "Informationsportal Rassismus und Antisemitismus" von Burkhard Schröder, http://www.burks.de/nazis.html
(16) abrufbar über die Wayback-Machine, http://web.archive.org/web/20010927072532/http://fatih-moschee.com/
(17) ebenso: Sieber, Die rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, MMR Beilage 2/1999, 15 = http://www.jura.uni-muenchen.de/sieber/article/mmr/5MMRBei_dt.htm#u40
(18) dagegen lediglich: Schack, Urheberrechtliche Gestaltung von Websites unter Einsatz von Links und Frames, MMR 2001, 9; Barton, Multimedia-Strafrecht, RN 357 (S. 245 f); Lohse, Inhaltsverantwortung im Internet und E-Commerce-Richtlinie, DStR 2000, 1874, 1878 ff
(19) Flechsig/Gabel, Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Netz durch Einrichten und Vorhalten von Hyperlinks, CR 1998, 351; wohl auch Lackner/Kühl-Kühl § 184 RN 7a
(20) Bettinger / Freitag, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, CR 1998, 545; Freytag, Haftung im Netz, 18. Kapitel C (S. 228 ff); Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verweisungen durch Links im Internet, 3. Teil (S. 49 ff); Engels, Zivilrechtliche Haftung für Inhalte im World Wide Web, AfP 2000, 524; Engels/Köster, Haftung für "werbende" Links in Online-Angeboten, MMR 1999, 522; Klein/Leistner, Suchmaschinenbetreiber kein Mitstörer, Anmerkung zum Urteil des LG München vom 20. September 2000, CR 2001, 196; Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, 599; Weidert, Internet und Wettbewerbsrecht, Anwaltsblatt 2000, 390, 398 f; Bremer, Karsten, Strafbare Internet-Inhalte in internationaler Hinsicht, Dissertation Trier 2000, http://ub-dok.uni-trier.de/diss/diss60/20000927/01.htm, 2. Teil C I 1 d); Ernst, Rechtprobleme im Internet: urheber-, wettbewerbs- und markenrechtliche Sicht, eine Nachlese zur DGRI-Jahrestagung 1998, K&R 1998, 536; Gerke, Virtuelles Bereithalten i. S. d. § 5 TDG - Die straf- und zivilrechtliche Verantwortung bei der Einrichtung von Hyperlinks, ZUM 2000, 34
(21) OLG Schleswig, http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile89.htm; LG Lübeck CR 1999, 650; Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, Das neue Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, NJW 1997, 2981, 2984 ff; Vassilaki, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach dem TDG, MMR 1998, 630; Pelz, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internet-Providern, ZUM 1998, 532; Kreutzer, Napster, Gnutella & Co.: Rechtsfragen zu Filesharing-Netzen aus der Sicht des deutschen Urheberrechtes de lege lata und de lege ferenda, GRUR 2001, 307; Hoeren, Internetrecht (Skript), September 2001, S. 318f; im Ergebnis auch Spindler, Die Haftung von Online-Diensteanbietern im Konzern, CR 1998, 745, 751 ff; einschränkend Spindler, Haftungsrechtliche Grundprobleme der neuen Medien, NJW 1997, 3193; Müller-Tepitz, Verantwortung und Haftung der Anbieter, in: Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internetrecht, 5 (S. 204); Köhler/Arndt, Recht des Internet, RN 42
(22) AG Tiergarten, Urteil vom 30. Juni 1997, CR 1998, 111 = http://www.netlaw.de/urteile/agb_01.htm
(23) Vassilaki, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach dem TDG, MMR 1998, 630
(24) für die Anwendung von § 9 I TDG etwa Hoeren, Internetrecht, Skript März 2002, S. 325 f = http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript_Maerz.pdf; Köhler/Arndt, Recht des Internet, VII 9. (S. 186); dagegen Attendorn/Schütz, Anmerkung zum Urteil des LG Frankenthal, MMR 2001, 401; Attendorn, Wegfall der Haftungsprivilegierung für Links nach der TDG-Novelle, MMR 6/2002 V - die Entscheidung dieser Diskussion würde allerdings den Rahmen dieses Artikels sprengen
* Mischa Dippelhofer ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Wagner Rechtsanwälte in Saarlouis (www.webvocat.de) und Doktorand am Institut für Rechtsinformatik. Seine Dissertation behandelt das Thema "Haftung für Hyperlinks - Eine Studie zum deutschen, österreichischen und amerikanischen Recht". Seine Mailadresse lautet mischa@dippelhofer.de.
[online seit: 27.09.2002]
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