JurPC Web-Dok. 144/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217598

Jörg Dittrich *

Namensrechtsverletzung gem. § 12 BGB durch eine Domain trotz Gleichnamigkeit

JurPC Web-Dok. 144/2002, Abs. 1 - 18


Mit Urteil vom 22.11.2001 hat der BGH(1) in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass auch die private Verwendung einer Domain - hier: "shell.de" - ausnahmsweise zu einer Verletzung des Namensrechts eines gleichnamigen Unternehmens führen kann. Zudem entschied der I. Zivilsenat, dass der Inhaber eines besseren Rechts an einer Domain generell nur die Freigabe der Domain verlangen könne; ein Anspruch auf Übertragung stehe diesem nicht zu. Da diese beiden Fragen - nämlich der Möglichkeit einer Namensrechtsverletzung durch eine Domain trotz Gleichnamigkeit und des Bestehens eines Übertragungs- oder lediglich Freigabeanspruchs - in der Vergangenheit Gegenstand mehrerer Entscheidungen waren, soll an dieser Stelle ein Überblick über den Stand der Rechtsprechung und vereinzelter Literaturansichten gegeben werden.JurPC Web-Dok.
144/2002, Abs. 1

I. Allgemeines zum Namensrecht gem. § 12 BGB

Unter dem Namen versteht man die sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen. Der Name hat somit Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion und ist zugleich Ausdruck der Persönlichkeit(2). Dabei fällt unter den Wortlaut des § 12 BGB an sich nur der Name einer natürlichen Person. Durch die Rechtsprechung jedoch ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift seit langem erweitert worden - so etwa auch auf Namen juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder des bürgerlichen Rechts sowie sonstiger Personenvereinigungen, insbesondere Gewerkschaften und politische Parteien. Zudem wurden als Namen nicht nur der vollständige Name, sondern auch schlagwortartige Bestandteile oder Abkürzungen anerkannt, sofern diese Verkehrsgeltung erlangt haben. Auch Wappen und Siegel genießen insoweit Namensschutz, sofern sie - wie idR. der Fall - eine individualisierende Kennzeichnungskraft besitzen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet sind - sog. Namensersatzfunktion.Abs. 2

II. Die namensrechtliche Kennzeichnungskraft einer Domain

Zunächst war zumindest nicht unumstritten, ob einer Domain überhaupt namensrechtliche Kennzeichnungskraft zukommen kann oder ob sich diese lediglich als technische Adressierung darstellt, so dass es an einer solchen fehlt. Von Bedeutung ist dies natürlich schon deswegen, weil bei fehlender Kennzeichenfunktion auch nicht die Verletzung von Namensrechten in Betracht käme. So hat das LG Köln(3) in mehreren Entscheidungen die Anwendbarkeit des § 12 BGB mit der Begründung abgelehnt, Domainnamen seien - vergleichbar mit Telefonnummern, Bank- oder Postleitzahlen - frei wählbar. Inzwischen geht wohl aber die einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur zutreffend davon aus, dass eine Domain Namensfunktion iSd. § 12 BGB hat, da sie der Abgrenzung der unter dieser Adresse registrierten und sich präsentierenden Person oder Einrichtung von anderen Domaininhabern dient(4). In der Rechtsprechung wurde ein Namensschutz aus § 12 BGB unter anderem auch für solche Domainnamen anerkannt, die Pseudonyme, Namen von Gebietskörperschaften oder auch nur Teile von Gemeindenamen wiedergeben: So hat etwa das LG Köln(5) entschieden, dass Pseudonyme namensrechtlichen Schutz genießen, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig sind. Hinsichtlich der Domain "nominator.de" scheiterte hingegen eine Klage des Produzenten von "Big Brother" gegen den Inhaber dieser Internetadresse. Das LG München I(6) stellte fest, dass der Beklagte die prioritätsälteren Rechte mit der Ingebrauchnahme der Domain am 20.9.2000 erlangt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe für die Bezeichnung "Nominator" als Name des damaligen Kandidaten "Christian" noch kein herausragender Ruf bestanden, so dass auch noch keine Verkehrsgeltung anzunehmen war, die zur Anwendung des § 12 BGB hätte führen können. In zahlreichen weiteren Entscheidungen hat die ganz überwiegende Rechtsprechung festgestellt, dass der Schutz aus § 12 BGB auch die Namen von Gebietskörperschaften, also insbesondere Städten und Gemeinden, umfasst. Namensrechtliche Grundsätze wandten in diesem Zusammenhang vor allem das OLG Köln(7) bezüglich der Domain "alsdorf.de", das LG Braunschweig(8) für "braunschweig.de", das OLG Karlsruhe(9) bei "bad-wildbad.com", das LG Augsburg(10) hinsichtlich der Domain "boos.de", das LG Lüneburg(11) bei "celle.com" und das LG Mannheim(12) bezüglich der Domain "heidelberg.de" an.Abs. 3
Das AG Ludwigsburg(13) hat sogar einen Namensschutz für die Gemeinde Münchingen-Korntal trotz der Tatsache bejaht, dass es sich bei der Domain "muenchingen.de" lediglich um einen Ortsteil handelt. Denn insoweit handele es sich um eine gebräuchliche, schlagwortartige Abkürzung im Hinblick auf den Ortsteil Münchingen in Abgrenzung zum Ortsteil Korntal. Somit komme auch dem Namensteil eine individualisierende Eigenart zu, der damit auch namensmäßige Unterscheidungskraft besitze. Entgegen dieser Tendenz entschied das LG Köln(14) im Rechtsstreit um die Domain "wdr.org". Nach Ansicht des Gerichts schütze die Vorschrift des § 12 BGB den natürlichen Namen, nicht aber die Abkürzung bzw. ein Kürzel. Schließlich wurde durch das LG Berlin(15) auch die Bezeichnung "Deutschland" unter den Schutz des § 12 BGB gestellt. Die Bundesrepublik Deutschland sei durch die Bezeichnung "Deutschland" hinreichend identifiziert - und zwar auch insoweit, wie der prägende Namensbestandteil "Deutschland" ohne die zusätzliche Bezeichnung "Bundesrepublik" verwandt wird. Zwar gehöre die republikanische Staatsform des Bundes nach Art.10 I GG zur verfassungsmäßigen Ordnung des GG; maßgeblich sei im Rahmen des § 12 BGB jedoch, ob die sprachliche Kennzeichnung die Person ausreichend von anderen unterscheidet. So handele es sich bei der Domain "deutschland.de" auch nicht um eine geographisch-beschreibende, sondern eine namensmäßige Angabe.Abs. 4

III. Zur Namensrechtsverletzung durch eine Domain trotz Gleichnamigkeit

Die hier zunächst zu betrachtende Hauptproblematik einer Namensrechtsverletzung durch eine Domain trotz Gleichnamigkeit wird immer dann virulent, wenn zwei Unternehmen oder Privatpersonen über den gleichen Namen verfügen(16).Abs. 5

1. Allgemeines zur Problematik der Gleichnamigkeit

Generell gilt der Grundsatz, dass niemand am redlichen Gebrauch seines Namens im Wirtschaftsverkehr gehindert werden darf. Diesen Grundsatz hat der BGH auch in seiner nunmehr ergangenen und eingangs erwähnten Entscheidung im Rechtsstreit um die Domain "shell.de" bestätigt. Prinzipiell könne es dem Träger eines Namens nicht verwehrt werden, seinen eigenen Namen als Domain für einen Internetauftritt zu gebrauchen, wenn er den Domainnamen vor einem anderen Namensträger hat registrieren lassen. Auch sei ein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen nicht anzuerkennen. Es kann auch ein älterer Namensträger nicht dem jüngeren Namensträger die Namensführung einfach verbieten. Es muss vielmehr ein Interessenausgleich geschaffen werden. An dieser Stelle liegt im Wesentlichen nun aber die Problematik im Zusammenhang mit Domainnamen im Internet. Denn hinsichtlich der Benutzung einer Internetdomain bedarf es einer eindeutigen Entscheidung. Die Vergabe der Domainadresse ist nämlich nur an einen C-Administrator möglich.Abs. 6
Den bisherigen namensrechtlichen Grundsätzen zufolge obliegt es insbesondere dem jüngeren Namensträger alle möglichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Verwechslungsgefahr möglichst zu mindern bzw. zu vermeiden. Hierbei kommt insbesondere die Beifügung unterscheidungskräftiger Zusätze als mögliches Mittel in Betracht. Ein verbleibender Rest von Verwechslungsgefahr muss dann hingenommen werden. Insgesamt ist also letztlich auf den sog. Grundsatz der Priorität abzustellen. Übertragen auf die Fälle der Domainstreitigkeiten bedeutet dies, dass demjenigen die Domain zusteht, der diese für sich hat zuerst registrieren lassen.Abs. 7
Bleibt schließlich die Frage, ob der Gesichtspunkt der Priorität in bestimmten Fällen zurückzutreten hat - so etwa wenn ein Namensinhaber eine starke Verkehrsgeltung genießt und daher einen eher schutzwürdigen Besitzstand inne hat oder wenn eine namensrechtliche Gleichgewichtslage besteht.Abs. 8

2. Der bisherige Stand der Rechtsprechung

Teilweise wird hierzu vertreten, es sei im Domainrecht strikt am Prioritätsprinzip festzuhalten. Wenn ein gewisses Recht, wie hier das an einer bestimmten Domain, aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, dann solle es derjenige erhalten, der als Erster auf die Idee gekommen ist, sich dieses Recht zu verschaffen. Die inzwischen überwiegende und sich wohl auch durchsetzende Auffassung geht zwar grundsätzlich ebenso vom Prioritätsgrundsatz aus, lässt diesen aber dann zurücktreten, wenn von einem überragenden Besitzstand des prioritätsjüngeren Namensträger auszugehen ist.Abs. 9
Eine Dritte Ansicht möchte - in Ergänzung zur gerade dargestellten Ansicht - auch die Konstellation der namensrechtlichen Gleichgewichtslage berücksichtigen und sieht für derartige Fälle vor, dass dem Inhaber des gleich starken Rechts das Recht gewährt wird, an der streitgegenständlichen Domain zu partizipieren. Diesbezüglich bestünde einerseits die Möglichkeit eines sog. Domain-Sharing, bei dem von einer gemeinsamen Website aus Hyperlinks zu den jeweiligen Webpräsenzen der einzelnen Namensberechtigten führen; andererseits ließe sich andenken für die jeweils Namensberechtigten sog. Subdomains einzurichten. Über beide Möglichkeiten würde zwar dem jeweilig gleichen Recht der einzelnen Namensträger Geltung verschafft werden, damit verbunden wären aber zugleich erhebliche Probleme für die Praxis. Denn unklar bliebe zunächst, wer als Verwalter für die streitgegenständliche Domain in Betracht kommt und wie die Koordination und Organisation hinsichtlich dieser zu erfolgen hat.Abs. 10
Die bislang zur Thematik der Gleichnamigkeit ergangene Rechtsprechung folgt im Wesentlichen der zweiten Ansicht und äußert sich in den Entscheidungen jeweils dazu, ob im Einzelfall von einer überragenden Verkehrsgeltung eines der Namensträger auszugehen war oder nicht. Hierzu sei auf einige dieser Entscheidungen eingegangen. So urteilte das OLG Köln im oben schon angeführten Rechtsstreit um die Domain "maxem.de", dass der Beklagte, der diese Bezeichnung als Zusammensetzung seines Vornamen und der seines Vaters und Großvaters verwandte, die Domain im Verhältnis zum Kläger, Mitglied der Anwaltssozietät Maxem, nicht unbefugt gebrauche, sondern als ebenfalls schutzwürdiges - Pseudonym. Im Übrigen werde aus der Gestaltung der Homepage des Beklagten sofort erkennbar, dass der vom Internetnutzer etwaig gesuchte Rechtsanwalt Maxem nicht deren Betreiber sei. Das LG Coburg(17) führte aus, dass eine Privatperson auf eine bereits registrierte Domain grundsätzlich nicht zu Gunsten einer gleichnamigen Gemeinde verzichten müsse. Denn eine Gemeinde habe die redliche Verwendung des Namens durch einen Namenskonkurrenten hinzunehmen. Da der klagenden Ortschaft "lediglich regionale Bedeutung" zukomme, könne sie sich auch nicht auf eine überragende Verkehrsgeltung berufen. Die Namensrechte der beiden Parteien seien gleichwertig und der Privatmann einfach schneller gewesen. Ähnlich entschied das LG Augsburg hinsichtlich der bereits erwähnten Domain "boos.de". Danach könne eine Gemeinde nicht zwingend die Freigabe einer Domain durch eine natürliche oder juristische Person gleichen Namens verlangen, welche die Domain zeitlich vorher zur Registrierung angemeldet hat. Ob dies von der Bekanntheit oder der Größe der betreffenden Gemeinde abhänge, ließ das Gericht jedoch offen. Dementsprechend hat auch das LG Paderborn(18) entschieden, dass das Namensrecht eines lediglich regional bekannten Unternehmens nicht dem Recht einer Familie vorgehe, ihren identischen Namen als Domain zu verwenden.Abs. 11
Zu anderen Ergebnissen kam hingegen das OLG Hamm(19) im Rechtsstreit um die Domain "krupp.de". Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Inhaber eines Firmenschlagworts aufgrund überragender Marktgeltung - hier: die bekannte, international im Bereich Stahl-, Maschinen- und Anlagenbau tätige Krupp AG - gegenüber dem gleichnamigen Anwender einen Unterlassungsanspruch haben kann, auch falls dieser zeitlich früher mit der Domain im Internet präsent war. Die Interessenverletzung ergebe sich insoweit unter dem Aspekt der Verwässerungsgefahr des berühmten Unternehmenskennzeichens. Und zwar gelte dies auch unabhängig vom Fehlen einer Verwechslungsgefahr infolge Branchenverschiedenheit und trotz des bestehenden und berechtigten Interesses des früheren Domaininhabers, der als Betreiber einer Onlineagentur und Einzelkaufmann mit der Firma "W. E. Krupp Kommunikation" im Handelsregister eingetragen war. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung schlage nämlich eine überwiegende Verkehrsgeltung dergestalt zu Buche, dass es einem unbekannteren Unternehmen oder einer Privatperson eher möglich und zumutbar ist, auf eine andere Domain - etwa mit einem entsprechend beschreibenden Zusatz - auszuweichen. Mit entsprechender Begründung entschied auch das OLG München(20) als Berufungsinstanz der nunmehr zugrundegelegten BGH-Entscheidung hinsichtlich "shell.de", dass es dem Privatmann Andreas Shell zu untersagen sei, diese Domain für seine Zwecke zu verwendenAbs. 12

3. Die Grundsatzentscheidung des BGH

Wie bereits erwähnt, hat der BGH in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es prinzipiell dem Träger eines Namens nicht verwehrt werden könne, seinen eigenen Namen als Domain für einen Internetauftritt zu gebrauchen, wenn er den Domainnamen vor einem anderen Namensträger hat registrieren lassen. Denn es gelte in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Diesem sog. Prioritätsgrundsatz müsse sich - bei einem Streit von zwei Gleichnamigen - grundsätzlich auch ein bekannterer Namensträger - hier: Deutsche Shell GmbH - unterwerfen. Nichtsdestotrotz sei nach Ansicht des BGH in dem ihm vorliegenden Fall anders zu entscheiden gewesen. Die Interessen der hier beteiligten Parteien seien nämlich von derart unterschiedlichem Gewicht gewesen, dass es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel habe bleiben können. Die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme habe es geboten, dass der Beklagte für seinen Domainnamen einen Zusatz wähle, um zu vermeiden, dass eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot des Unternehmens Shell interessierten, stattdessen seine Homepage aufriefen. Auf der einen Seite stehe die mit einer überragenden Bekanntheit ausgestattete Marke "Shell"; auf der anderen Seite erwarteten Freunde des Beklagten und seiner Familie kaum von sich aus, die private Homepage der Familie Shell unter "shell.de" aufrufen zu können. Ein Internetuser erwarte unter dieser Domain vielmehr eine Internetpräsenz des klagenden Mineralölunternehmens. Da ein erheblicher Anteil der Nutzer Informationen im Internet suche, indem der Name des gesuchten Unternehmens als Domainadresse eingegeben wird, sei der Deutschen Shell GmbH auch die Möglichkeit genommen, den Interessierten auf einfache Weise über ihr Unternehmen zu informieren. Auch könne der heterogene Kreis der an ihrem Internetauftritt interessierten Nutzer nicht auf einfache Weise darüber informiert werden, dass deren Webpräsenz unter einer anderen Domain als "shell.de" zu finden ist. Dahingegen könnte der Beklagte den homogenen Benutzerkreis der an seiner Homepage Interessierten aber leicht über eine Änderung des Domainnamens informieren.Abs. 13

IV. Zur Frage des Bestehens eines Übertragungs- oder lediglich Freigabeanspruchs

Nach der Regelung des § 12 BGB kann der Berechtigte vom Verletzenden die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und im Fall der Wiederholungsgefahr auch Unterlassung. Für einen Unterlassungsanspruch ist also erforderlich, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, was jedoch regelmäßig durch die Erstbegehung indiziert ist. Schließlich ist zu beachten, dass bei schuldhaften Beeinträchtigungen auch ein namensrechtlicher Schadensersatzanspruch in Betracht kommt. Denn das Namensrecht ist als sonstiges absolutes Recht iSd. § 823 I BGB anzusehen.Abs. 14
Stark umstritten war bislang in Bezug auf diese Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 12 BGB, ob dem berechtigten Namensinhaber lediglich ein Freigabeanspruch gegenüber dem Verletzenden zustehe oder gar ein Anspruch auf Übertragung der jeweils streitgegenständlichen Domain.Abs. 15
Mit der generellen Ablehnung eines Übertragungsanspruchs urteilte der BGH nun über diese umstrittene Frage und entschied damit ausdrücklich entgegen der Entscheidung aus der Vorinstanz des OLG München. Dieses hatte in der Berufungsinstanz das Urteil des LG München aufrecht erhalten und einen Umschreibungsanspruch aus einer Analogie zu § 894 BGB iVm. § 8 I 2 PatG abgeleitet. Die Ablehnung eines Übertragungsanspruchs scheint aber schon deswegen richtig, weil die Registrierung einer Domain beim zuständigen NIC (Network Information Center) - anders als das Grundbuch - nicht einen guten Glauben vermitteln kann. Damit fehlt es für die Vornahme einer Analogie schon an einer vergleichbaren Lage. Zudem ist dem Namens- und Kennzeichenrecht - mit Ausnahme der Sonderkonstellation des § 17 MarkenG - ein Übertragungsanspruch gänzlich fremd(21). Der BGH fügt ergänzend hinzu, dass - theoretisch - auch einem Dritten ein gleich gutes oder ein noch besseres Recht zustehen könne. Letztlich ist ein Übertragungsanspruch auch insoweit abzulehnen, wie dieser aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 687 II BGB iVm. §§ 681, 667 BGB, aufgrund Eingriffskondiktion gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB oder unerlaubter Handlung gem. § 823 I BGB in Betracht kommt. Es kann nämlich nicht angehen, dass der in seinen Namensrechten Verletzte durch die ihm zustehenden Ansprüche letztlich besser steht als ohne die Beeinträchtigung durch den Verletzter. Der jeweilige Domaininhaber ist daher - nur - verpflichtet auf die streitgegenständliche Domain zu verzichten und diese bei dem zuständigen NIC freizugeben; darüber hinaus obliegen ihm keine Mitwirkungspflichten(22).Abs. 16
Übrigens ist auch ein Anspruch gegenüber dem jeweiligen NIC - für Top-Level-Domains "de" etwa die DENIC eG. - auf Sperrung einer Namensrechte verletzenden Domain in Übereinstimmung mit dem OLG Dresden(23) abzulehnen. Denn die Registrierung und Verwaltung einer Domain ist keine Benutzung durch die DENIC, die daher auch nicht als Mittäter oder Gehilfe die Namensrechte des Betroffenen verletzt. Außerdem ist die DENIC auch nicht "Störer" iSd. § 1004 BGB; ihr obliegt keine besondere Prüfung der Berechtigung des Domain-Anmelders. Letzteres hat der BGH(24) erst jüngst in seiner Entscheidung zur Domain "ambiente.de" bestätigt.Abs. 17

V. Zur Problematik des Freigabeanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Abschließend sei noch auf die vor allem in der Praxis relevante Frage eingegangen, ob ein Anspruch auf Freigabe bzw. Verzicht einer Domain gegenüber dem zuständigen NIC auch über den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt werden kann oder ob insoweit eine Geltendmachung nur im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zwar hat das LG Wiesbaden(25) die Ansicht vertreten, dass ein solcher Anspruch auch im Wege des Eilverfahrens geltend gemacht werden kann. Dem widersprechend haben sich jedoch bislang schon das OLG München sowie das OLG Frankfurt/M.(26) entschieden, da damit ansonsten die vollständige und etwaig nicht reversible Erfüllung des Hauptsacheanspruchs verbunden wäre. Durch die Freigabe der Domain könne es nämlich dazu kommen, dass auch ein Dritter diese auf seinen Namen registrieren lässt und so das Recht des ursprünglichen Domaininhabers auch für den Fall verloren ist, dass er im späteren Hauptsacheverfahren obsiegt. Letztlich muss auf den Einzelfall abgestellt werden. Die Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes darf grundsätzlich die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht vorwegnehmen. Lediglich in gravierenden Ausnahmefällen im Bereich der Leistungsverfügung kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es wird zwar regelmäßig für den etwaig verletzten Namensträger diesbezüglich nur schwer möglich sein, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er auf die sofortige Erfüllung des seinerseits behaupteten Anspruchs angewiesen ist, dies erscheint jedoch nicht vollkommen ausgeschlossen.
JurPC Web-Dok.
144/2002, Abs. 18

Fußnoten:

(1) BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99 = JurPC Web-Dok. 139/2002; Vorinstanz: OLG München - "shell.de" [vgl. auch Pressemitteilung des BGH Nr. 87/2001]
(2) Vgl. Palandt, § 12 Rdn. 1
(3) So LG Köln, Urt. v. 17.12.1996 - 3 O 477/96 = BB 1997, 1121 = JurPC Web-Dok. 8/1997 - "kerpen.de"; LG Köln, Urt. v. 17.12.1996 - 3 O 478/96 = GRUR 1997, 377 = JurPC Web-Dok. 9/1997 - "huerth.de" sowie LG Köln, Beschl. v. 17.12.1996 - 3 O 507/96 = NJW-RR 1998, 976 = GRUR 1997, 291 = JurPC Web-Dok. 10/1997 - "pulheim.de"
(4) Vgl. u.a. OLG München, GRUR 2000, 518, 519 sowie Palandt, § 12 Rdn. 10 m.w.N.
(5) LG Köln, Urt. v. 23.2.2000 - 14 O 322/99 = JurPC Web-Dok. 232/2000 = MMR 2000, 437-438 = CR 2000, 696 - "maxem.de"
(6) LG München I, Urt. v. 7.12.2000 - 4 HK O 20974/00 = K & R 2001, 224 = JurPC Web-Dok. 79/2001 - "nominator.de"
(7) OLG Köln, Beschl. v. 18.1.1999 - 13 W 1/99 = K & R 1999, 235 = JurPC Web-Dok. 122/1999 - "alsdorf.de"
(8) LG Braunschweig, Urt. v. 28.1.1997 - 9 O 450/96 = CR 1997, 414 - "braunschweig.de"
(9) OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.6.1999 - 6 U 62/99 = K & R 1999, 423 = JurPC Web-Dok. 40/2000 - "bad-wildbad.com"
(10) LG Augsburg, Urt. v. 15.11.2000 - 6 O 3536/00 = MMR 2001, 243 = JurPC Web-Dok. 89/2001 - "boos.de"
(11) LG Lüneburg, Urt. v. 29.1.1997 - 3 O 336/96 = GRUR 1997, 470 - "celle.de/celle.com"
(12) LG Mannheim, Urt. v. 8.3.1996 = 7 O 60/96 = GRUR 1997, 377 - "heidelberg.de"
(13) AG Ludwigsburg, Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 612/00 = JurPC Web-Dok. 15/2001 - "muenchingen.de"
(14) LG Köln, Urt. v. 23.5.2000 - 33 O 216/00 = MMR 2000, 625-627 = JurPC Web-Dok. 221/2000 - "wdr.org"
(15) LG Berlin, Urt. v. 10.8.2000 - 16 O 101/00 = CR 2000, 700 = MMR 2001, 57-59 = JurPC Web-Dok. 211/2000 - "deutschland.de"
(16) Natürlich kommen grundsätzlich im Hinblick auf eine Verletzung von Zeichenrechten durch Domains neben dem § 12 BGB auch noch andere Anspruchsgrundlagen - insbesondere aus dem MarkenG oder dem Deliktsrecht in Betracht. Die hiesigen Ausführungen sollen jedoch beschränkt bleiben auf die Problematiken in Zusammenhang mit dem Namensrecht.
(17) LG Coburg, Urt. v. 28.8.2001 - 12 O 248/01 [vgl. Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 86]
(18) LG Paderborn, Urt. v. 1.9.1999 - 4 O 228/99 = MMR 2000, 49 = JurPC Web-Dok. 214/1999
(19) OLG Hamm, Urt. v. 13.1.1998 - 4 U 135/97 = MMR 1998, 213 = NJW-CoR 1998, 175 = CR 1998, 241 = NJW-RR 1998, 909 = NJW-WettbR 1998, 205 = JurPC Web-Dok. 80/1998 - "krupp.de"
(20) OLG München, Urt. v. 25.3.1999 = WRP 1999, 955 = CR 1999, 382-385 = JurPC Web-Dok. 104/2000 - "shell.de" [Berufungsinstanz]
(21) So auch LG Hamburg, Urt. v. 1.8.2000 - 312 O 328/00 = MMR 2000, 620 = JurPC Web-Dok. 58/2001 - "joop.de"
(22) Vgl. Schmittmann NWB 2001, 929, 936 unter Verweisung auf OLG Hamburg MMR 2001, 196; OLG Frankfurt/M. MMR 2001, 158
(23) OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2000 - 14 U 2486/00 = JurPC Web-Dok. 98/2001 - "kurt-biedenkopf.de"
(24) BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 251/99 = NJW 2001, 3265-3274 = JurPC Web-Dok. 220/2001 - "ambiente.de"
(25) LG Wiesbaden, Urt. v. 9.8.2000, 3 O 129/00 = MMR 2001, 59 = JurPC Web-Dok. 26/2002.
(26) OLG München, Urt. v. 20.4.2000 - 6 U 5868/99 sowie OLG Frankfurt/M., Urt. v. 27.7.2000 - 6 U 50/00 = GRUR-RR 2001, 5
* Jörg Dittrich ist derzeit Rechtsreferendar in Nürnberg. Seit mehreren Jahren beschäftigt er sich intensiv mit dem Medium Internet und betreut einzelne Webprojekte. Seit Anfang 2000 publiziert er Beiträge im Internet - vorwiegend Kommentierungen und Urteilszusammenfassungen. E-Mail: dittrich@juracontent.de, Homepage: http://www.juracontent.de.
[online seit: 21.05.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Dittrich, Jörg, Namensrechtsverletzung gem. § 12 BGB durch eine Domain trotz Gleichnamigkeit - JurPC-Web-Dok. 0144/2002