Ralf Winter *Anmerkungen zum Urteil des AG Erfurt vom 14.09.2001 - 28 C 2354/01 (= JurPC Web-Dok. 71/2002)JurPC Web-Dok. 109/2002, Abs. 1 - 20 |
I. Einleitung |
Mit seiner Entscheidung vom 14.09.2001 hat das AG Erfurt eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger seinen Prozessgegner zur Zahlung von 655,00 DM (334,90 EUR) für einen Diamantring verurteilt wissen wollte. Dieser Ring war zuvor im Rahmen einer Internetauktion angeboten worden, aus der - so jedenfalls der Vortrag des Klägers - der Beklagte als Höchstbietender hervorgegangen war. Genau hiervon, von der Passivlegitimation des Beklagten also, konnte der Kläger das Gericht jedoch nicht überzeugen. Zwar war zwischen den Parteien unstreitig, dass über den durch Passwort geschützten Useraccount des Beklagten geboten worden war; das Gericht konnte oder wollte auf ein Bestreiten des Beklagten hin jedoch nicht ausschließen, "dass Dritte, die dem Beklagten einen Streich spielen wollen, über seine Registratur" an der Auktion teilgenommen hatten. | JurPC Web-Dok. 109/2002, Abs. 1 |
Das Urteil - man mag ihm zustimmen oder nicht - verdient Beachtung. Denn ihm liegt das grundsätzliche, bisher von der Rechtsprechung aber wenig beachtete Problem der Authentizität von elektronischen Willenserklärungen zu Grunde. Dies rechtfertigt es, die Entscheidung kritisch zu beleuchten. | Abs. 2 |
II. Grundsätzliches |
Spätestens seit dem Urteil des BGH vom 07.11.2001(1) steht außer Frage, dass - von seltenen Ausnahmen(2) abgesehen - das Freischalten einer Angebotsseite in einem Internetauktionssystem nicht lediglich eine "invitatio", sondern ein Angebot i. S. der §§ 145 ff. BGB darstellt. Auch richten sich, worauf das AG zutreffend hinweist, § 34 b Abs. 1 GewO und § 34 b VO Nr. 5 b GewO ausschließlich an den Veranstalter einer Internetauktion und können daher nicht zur Nichtigkeit des Vertrags zwischen Anbietendem und Höchstbietendem gem. § 134 BGB führen(3). Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen dem Anbietenden (Verkäufer) und dem Höchstbietenden (Käufer) innerhalb einer Internetauktion ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande kommt. | Abs. 3 |
III. Problemstellung |
Allerdings kann sich - wie im vorliegenden Fall - die Frage stellen, unter welchen Umständen man davon ausgehen darf, dass eine Willenserklärung im Rahmen einer Internetauktion tatsächlich vom Inhaber des verwendeten Useraccounts stammt. Dieses Problem lässt sich hier dahin konkretisieren, ob die Benutzung eines im Wesentlichen durch Passwort geschützten Accounts ein sicheres Indiz dafür ist, dass der Accountinhaber und nicht ein beliebiger Dritter gehandelt (hier: ein Gebot abgegeben) hat. Das AG Erfurt hat diese Frage(4) mit gewichtigen Gründen verneint. | Abs. 4 |
Es geht im Kern davon aus, dass vorliegend mangels besonderer Sicherheitsstandards und "irgendwelcher Sicherheitshinweise" bzgl. des Passworts "jedermann an jedem Ort", dem e-Mail-Adresse und Passwort des Beklagten bekannt waren, an der Auktion unter dessen Namen hätte teilnehmen können. Weiter weist das Gericht darauf hin, dass es für Dritte innerhalb und außerhalb des Internets recht leicht sei, selbst gewählte Passwörter herauszubekommen, während eine e-Mail-Adresse ohnehin allgemein bekannt sei. Das AG kommt auf Grund dessen zu dem Schluss, dass hier eine ausreichende Legitimationsprüfung nicht stattgefunden habe und daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass tatsächlich der Beklagte das Höchstgebot abgegeben hat. | Abs. 5 |
Diese Argumentation ist nachvollziehbar. Sie gewinnt Stichhaltigkeit dadurch, dass das Gericht die vorgefundene Legitimationsprüfung mit der Verwendung von PIN und TAN beim Onlinebanking und der Verwendung einer EC-Karte vergleicht: In beiden Fällen spielt ein Kennwort (PIN) eine wesentliche Rolle; evident genügt aber allein die Kenntnis der PIN für einen Missbrauch durch Dritte nicht. Um einen Zahlungsvorgang zu veranlassen, muss ein Dritter vielmehr im Besitz einer noch nicht verbrauchten TAN bzw. der EC-Karte sein, und der Inhaber darf noch keine Sperrung veranlasst haben. Der Feststellung des AG, dass diese Sicherheitsstandards bei der Legitimationsprüfung weit über dem bei der Internetauktion vorgefundenen - und durchaus üblichen - Standard liegen, bei dem ein Schutz nur durch e-Mail-Adresse und Kennwort erfolgt, kann man sich kaum verschließen. | Abs. 6 |
Das Urteil stellt damit eine durchaus vertretbare Entscheidung dar. | Abs. 7 |
Es überrascht allerdings, dass das AG mit keinem Wort auf das generelle Problem, das seiner Entscheidung zu Grunde liegt, eingegangen ist. Der Fall hätte allemal Anlass geboten, Grundsätzliches zur Risikoverteilung zwischen dem Veranstalter einer Internetauktion und deren Teilnehmern zu sagen. Die vom AG vertretene Auffassung nämlich stellt Auktionsveranstalter und Teilnehmer vor ein massives Problem: Während diese, billigt man dem Urteil Grundsatzqualität zu, gezwungen sind, ihre Legitimationssysteme grundsätzlich neu zu konzipieren, können jene zwischenzeitlich - jenseits von Anfechtung, Rücktritt und dergleichen - nicht sicher sein, wirklich "ein Geschäft gemacht" zu haben. | Abs. 8 |
Angesichts dieser Auswirkungen - über die das AG, wie erwähnt, kein Wort verliert - fragt sich, ob die Entscheidung nicht auch anders hätte ausfallen können. Hierbei freilich ist zu berücksichtigen, dass Rechtsgeschäfte im Internet den allgemeinen Regeln unterliegen(5). Im Rahmen jeder anderen Lösung muss daher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und mit wem ein Kaufvertrag geschlossen wurde, beim Kaufpreiskläger verbleiben(6). | Abs. 9 |
IV. Der Versuch einer alternativen Lösung |
Eine abweichende Entscheidung wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. | Abs. 10 |
Als Ausgangspunkt hierfür mag zunächst folgende Überlegung dienen: Wäre im vorliegenden Fall die Annahmeerklärung mit einer dem Beklagten zuzuordnenden elektronischen Signatur(7) versehen gewesen, hätte auf den Sachverhalt § 292 a ZPO(8) Anwendung gefunden. Es wäre dann Sache des Beklagten gewesen, Tatsachen vorzutragen, "die ernstliche Zweifel"(9) daran begründen, dass die Erklärung mit seinem Willen abgegeben wurde. Dem Kläger wäre folglich eine Beweiserleichterung in Form eines Anscheinsbeweises zu Gute gekommen. | Abs. 11 |
Auf diesem Hintergrund ist zu fragen, ob sich ohne elektronische Signatur und naturgemäß außerhalb von § 292 a ZPO ein Anscheinsbeweis in Fällen wie dem vorliegenden verbietet. Dieser Auffassung wird man generell schon deshalb nicht beitreten können, weil der Anscheinsbeweis kein Novum der vorgenannten Vorschrift ist(10). Es erscheint daher lohnend, die hier zu diskutierende Fallkonstellation auf die Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises hin zu prüfen, auch wenn dies nicht der Ort ist, alle Probleme erschöpfend zu behandeln. | Abs. 12 |
Die zentrale Frage ist dahin zu fassen, ob der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass - wenn eine Willenserklärung über einen durch Passwort geschützten Account im Internet abgegeben wurde - die Erklärung vom Inhaber dieses Accounts stammt. Anders ausgedrückt ist zu fragen, ob die Abgabe einer elektronischen Willenserklärung über einen gesicherten Account ein derart typischer Geschehensablauf ist, dass die Regel "Erklärender = Accountinhaber(11)" prima facie gelten darf. | Abs. 13 |
Dies lässt sich mit guten Gründen jedenfalls dann vertreten, wenn nicht gerade ein Missbrauch des Accounts offensichtlich ist. Denn es ist ja keineswegs so, dass in den einschlägigen Konstellationen jeder beliebige Dritte ohne weiteres eine elektronische Willenserklärung abgeben kann. Vielmehr muss er zunächst das vom Accountinhaber gewählte Passwort erlangen, sodann davon Verwendung machen und schließlich - aus welchen Gründen auch immer - eine Willenserklärung abgeben, die für und gegen den Accountinhaber gelten soll. Schon mit Blick auf die strafrechtliche Relevanz wird man dies als atypischen Geschehensablauf ansehen dürfen, dessen Gegensatz die Abgabe einer Willenserklärung durch den wahren Accountinhaber bildet. Allgemeine Erwägungen zu Sicherheitsrisiken des Internets und seinen Anwendungen stehen dem nicht entgegen. Eine bloß vage, nicht ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs nämlich entkräftet den prima-facie-Beweis regelmäßig nicht(12). | Abs. 14 |
Im Gegenteil sprechen im Wesentlichen zwei Gründe für die Berechtigung der hier vertretenen Auffassung: | Abs. 15 |
Zum einen ist dies die Tatsache, dass die Rechtsprechung auch in anderen Bereichen, in denen Manipulationen nicht ausgeschlossen sind, den Anscheinsbeweis grundsätzlich zulässt. So befürwortet die wohl herrschende Judikatur(13) einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit von Telefonrechnungen und nimmt an, dass in dem durch die Rechnung dokumentierten Umfang tatsächlich auch telefoniert wurde, dass also die richtige Datenerhebung ein durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägter Vorgang ist. Man weiß allerdings, dass die abrechnungsrelevanten Systeme und Einrichtungen keineswegs manipulationsresistent sind(14), und dass z. B. theoretisch die Möglichkeit besteht, sich in ein anderes Telefonsystem aufzuschalten. Nur wird eben - legitimerweise - u. a. diese bloße Möglichkeit nicht als genügend angesehen, den prima-facie-Beweis zu beseitigen(15). Hieran werden vielmehr strenge Anforderungen gestellt; selbst die Vorlage privater Aufzeichnungen ("Verbindungstagebuch") soll nicht genügen(16). Angesichts dessen ist nicht einzusehen, warum eine elektronische Willenserklärung, sofern sie eben nicht von "jedermann an jedem Ort" ohne weiteres abgegeben werden kann, nicht prima facie dem vermeintlich Erklärenden zugerechnet werden soll. | Abs. 16 |
Dies begegnet ferner - das ist das zweite Argument für die Berechtigung der hier vertretenen Auffassung - mit Blick darauf, dass Beweislastverteilungen stets generelle Risikozuweisungen widerspiegeln(17), keinen durchgreifenden Gerechtigkeitsbedenken. Es erscheint nämlich durchaus vertretbar, in Konstellationen wie der vorliegenden die Risiken einer nur scheinbar von ihm stammenden Erklärung so lange dem angeblich Erklärenden zuzuweisen, wie einerseits Sicherheitsmechanismen vorhanden sind, und andererseits ein Missbrauch durch Dritte sich nicht förmlich aufdrängen muss. Eine andere Bewertung kann in den hier in Rede stehenden Fällen zu dem kuriosen Ergebnis führen, dass jemand in Kenntnis aller Risiken eine Internetanwendung nutzt und sodann genau diese Risiken lediglich pauschal geltend machen muss, um erfolgreich einer Inanspruchnahme zu entgehen. Hieraus freilich kann und darf umgekehrt nicht geschlossen werden, dass, wer etwa einen Account bei einem Internetauktionssystem einrichtet, für jeden nur denkbaren Missbrauch dieses Accounts verantwortlich ist. Es darf jedoch auch nicht verkannt werden, dass durch das Anlegen des - möglicherweise wirklich nur ungenügend gesicherten - Accounts eine Risikoquelle eröffnet wird, für die der Einrichtende bereits durch Vertrag(18) eine gewisse Haftung übernimmt. Dies sollte es rechtfertigen, im Streitfall mehr zu verlangen als einen bloß pauschalen Hinweis auf die Sicherheitslücken des Internets; zumal ja diese Lücken vor einer Einrichtung des Accounts nicht abzuschrecken vermochten. | Abs. 17 |
V. Fazit |
Geht man den hier vorgeschlagenen Weg des Anscheinsbeweises, bleibt der Kaufpreisgläubiger, wenngleich mit geringeren Anforderungen, für das Zustandekommen eines Kaufvertrags darlegungs- und beweisbelastet. Ebenso bleibt - selbstverständlich - die Möglichkeit erhalten, eine fehlende Passivlegitimation geltend zu machen. Diese Möglichkeit wird lediglich in Relation zum Vorverhalten des Beklagten und im Hinblick auf eine grundsätzlich interessengerechte Risikoverteilung eingeschränkt durch das Verlangen eines qualifizierten Vorbringens. So wird zugleich sichergestellt, dass gesetzgeberische Wertungen, wie sie in bestimmten materiellrechtlichen Instituten - gedacht sei etwa an die Anfechtung - zum Ausdruck kommen, nicht allzu schnell auf der Strecke bleiben. | Abs. 18 |
Das AG Erfurt hätte - das ist als Ergebnis festzuhalten - den diesen Anmerkungen zu Grunde liegenden Fall mit überzeugender Begründung zum Nachteil des Beklagten entscheiden, d. h. der Klage stattgeben können. Dass es sie abgewiesen hat, bedeutet indes nicht, dass die Entscheidung falsch ist(19): Außerhalb gesetzlicher Anordnungen ist es Sache des Gerichts, einen Anscheinsbeweis genügen lassen(20) oder für seine Überzeugungsbildung eine dezidierte Beweisführung verlangen (§ 286 Abs. 2 ZPO). | Abs. 19 |
Dass freilich das AG in jede noch so knappe Diskussion über die bedeutsame Problematik der Authentizität elektronischer Willenserklärungen gar nicht erst eingestiegen ist, ist vor allem aus dogmatischer Sicht zu bedauern.
| JurPC Web-Dok. 109/2002, Abs. 20 |
Fußnoten:(1) BGH, Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363-365 = JurPC Web-Dok. 255/2001. - Die Entscheidung kann naturgemäß dem Urteil des AG Erfurt nicht zu Grunde liegen. Das Gericht nimmt aber Bezug auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 14.11.2000 - 2 U 58/00 - (NJW 2001, 1142-1145 = JurPC Web-Dok. 255/2000), die der BGH bestätigt hat.(2) Vgl. AG Kerpen, Urt. v. 25.05.2001 - 21 C 53/01, NJW 2001, 3274. (3) So schon BGH, a. a. O. (Fn. 1), S. 364 bzw. Abs. 11; OLG Hamm, a. a. O. (Fn. 1), S. 1145 bzw. Abs. 136-137. (4) Dass der Beklagte sich das mögliche Handeln Dritter nicht zurechnen lassen muss, hat das Gericht - aus seiner Sicht zutreffend - kurz festgestellt; vgl. hierzu schon Borsum/Hoffmeister, "Rechtsgeschäftliches Handeln unberechtigter Personen mittels Bildschirmtext", NJW 1985, 1205-1207 (1206). (5) Statt aller: LG Münster, Urt. v. 21.01.2000 - 4 O 424/99, NJW-CoR 2000, 167-171 (169) = JurPC Web-Dok. 60/2000 (Abs. 29) m. w. N. (6) Zur Beweislast vgl. Schellhammer, Zivilprozess, 9. Aufl. (2001), Rn. 387; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. (2001), Vor § 284 Rn. 17. (7) Grundlegend hierzu z. B. Schicker, "Die elektronische Signatur. Eine praktische Einführung", JurPC Web-Dok. 139/2001. (8) Die Vorschrift wurde eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des "Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" vom 13.07.2001 (BGBl. I, 1542) und ist gem. Art. 35 dieses Gesetzes zum 01.08.2001 in Kraft getreten. (9) Vgl. näher Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. (2002), § 292 a Rn. 4. (10) Grundlegend zum Anscheinsbeweis z. B. Schellhammer, a. a. O. (Fn. 6), Rn. 518-523; Zöller/Greger, a. a. O. (Fn. 6), Rn. 29-31. (11) "Accountinhaber" steht hier auch für einen legitimierten Dritten, dessen Handeln sich der Accountinhaber zurechnen lassen muss. (12) Statt aller: Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O. (Fn. 9), Anh. § 286 Rn. 19. (13) Vgl. z. B. LG Paderborn, Urt. v. 03.02.2000 - 3 O 420/98, RTkom 2000, 238-240; LG Mainz, Urt. v. 20.06.1999 - 1 O 39/99, RTkom 2000, 152-153; LG Hamburg, Urt. v. 18.09.1998 - 303 S 11/98, Archiv PT 1998, 378-380; AG Memmingen, Urt. v. 17.04.1998 - 11 C 48/98, MMR 1998, 424-425 (Mobilfunk); a. A. Zöller/Greger, a. a. O. (Fn. 7), Vor § 284 Rn. 31 unter Berufung auf LG Aachen, NJW 1995, 2364. (14) Vgl. bereits Borsum/Hoffmeister, a. a. O. (Fn. 4), S. 1206. (15) Vgl. z. B. LG Paderborn, a. a. O. (Fn. 13); vgl. ferner LG Saarbrücken, Urt. v. 16.04.1998 - 11 S 8/97 - (NJW-RR 1998, 1367-1368) zur Unanwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei Telefonrechnungen wegen unverplombter Anschlusspunkte. (16) AG Osnabrück, Urt. v. 11.01.2001 - 44 C 307/00. (17) Zöller/Greger, a. a. O. (Fn. 6), Vor § 284 Rn. 17. (18) Vgl. hierzu im Einzelnen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionsveranstalter. (19) Vgl. bereits oben III. (20) BGH, Urt. v. 17.06.1997 - X ZR 119/94, NJW 1998, 79-81 (81). |
* Ralf Winter studiert an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn Rechtswissenschaften und bereitet sich zur Zeit auf das erste juristische Staatsexamen vor. Neben den juristischen Pflichtfächern gilt sein Hauptinteresse dem Telekommunikations- und Onlinerecht. |
[online seit: 17.06.2002] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Winter, Ralf, Anmerkungen zum Urteil des AG Erfurt vom 14.09.2001 - 28 C 2354/01 (= JurPC Web-Dok. 71/2002) - JurPC-Web-Dok. 0109/2002 |