Hajo Rauschhofer *Der Widerrufsanspruch im InternetJurPC Web-Dok. 120/2001, Abs. 1 - 27 |
I. Einleitung |
Auf Homepages im Internet finden sich immer wieder unwahre Tatsachenbehauptungen. Daraus resultiert die Fragestellung, ob und inwieweit sich ein Betroffener dagegen zur Wehr setzen kann. Während der medienrechtliche Spezialtatbestand der Gegendarstellung für Internetangebote positivrechtlich durch § 10 i.V.m. § 6 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) geregelt ist, fehlt eine diesbezügliche Normierung für den Widerruf. Ein Fall aus der Praxis gab unlängst Anlass, sich mit dem Widerrufsanspruch im Internet, insbesondere hinsichtlich Platzierung und Zeitraum der Bereitstellung zu beschäftigen. | JurPC Web-Dok. 120/2001, Abs. 1 |
In dem konkret behandelten Fall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei aus dem süddeutschen Raum 17 Beiträge des Verfassers sowie etwa ebenso viele Beiträge eines in Köln ansässigen und ebenfalls im Online-Recht spezialisierten Kollegen kopiert und zur Eigenwerbung unter Entfernung der Urhebervermerke auf ihrer Homepage zum Abruf bereitgestellt. Darüber hinaus wurde auf der Startseite der Kanzlei behauptet, dass ein Beitrag, der in der Computerwoche erschienen ist, von einem Mitglied der Kanzlei gefertigt worden sei. Richtig dagegen ist, dass der Beitrag vom Verfasser der kopierten Beiträge geschrieben wurde. | Abs. 2 |
Neben den urheberrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz stellte sich hier ergänzend die Frage, inwieweit ein Anspruch auf Widerruf der Behauptung dahingehend besteht, dass nicht der Kollege, sondern der betroffene Urheber den Beitrag für die Computerwoche erstellt hat. | Abs. 3 |
II. Der Widerrufsanspruch |
Der Widerrufsanspruch hat seiner Rechtsnatur nach zwei Anspruchswurzeln, nämlich im Schadensersatzrecht als Schadensbeseitigungsanspruch und in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB als Folgenbeseitigungsanspruch(1). | Abs. 4 |
Nicht erforderlich ist für einen Widerrufsanspruch, dass es sich um eine Verbreitung über ein Massenmedium wie Zeitung oder Rundfunk handelt, da der Widerrufsanspruch immer dann besteht, wenn die Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu einem unmittelbaren Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut führt. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn ein Unternehmen gegenüber Kunden eines anderen Unternehmens im Rahmen einer Mailing-Aktion unwahre Tatsachen behauptet und dadurch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift. | Abs. 5 |
1. Speziell für das Medium Internet bzw. World Wide Web (WWW) weist der Widerrufsanspruch zwei wesentliche Unterschiede zum Gegendarstellungsanspruch nach § 10 MDStV auf. | Abs. 6 |
Da der Mediendienstestaatsvertrag nur das Gegendarstellungsrecht regelt, ist für einen Widerruf nicht Voraussetzung, dass ein Internet-Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet ist(2) und in periodischer Folge erscheint(3). Erfasst werden folgerichtig auch die Angebote von Telediensten i.S.d. Teledienstegesetzes (TDG), wobei die regelmäßige Verbreitung von Beiträgen für einen Mediendienst spricht, da ein Anbieter sich meist mit dem Ziel der Meinungsbildung an die Allgemeinheit wendet(4). Hier kommt es jeweils auf den Einzelfall an. | Abs. 7 |
Weiterhin beinhaltet die Gegendarstellung lediglich ein Recht, sich als Betroffener gegen eine Erstmitteilung mit der Darstellung seiner Sicht zur Wehr zu setzen. Der Widerruf dagegen baut darauf auf, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung richtig zu stellen ist. Dieser als Folgenbeseitigungsanspruch zu verstehende zivilrechtliche Berichtigungsanspruch ist gesetzlich nicht geregelt und wird der Bestimmung des § 1004 BGB über den Schutz des Eigentümers vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen entlehnt(5). | Abs. 8 |
2. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Widerrufsanspruchs ist nicht nur die Unwahrheit der beanstandeten Äußerung, sondern zusätzlich die Verletzung deliktsrechtlich geschützter Rechtsgüter i.S.d. §§ 823, 824 BGB(6). | Abs. 9 |
Vorliegend war geschütztes Rechtsgut zweifelsohne das Persönlichkeitsrecht des Verfassers, das als sogenanntes Urheberpersönlichkeitsrecht (UPR) seine spezialgesetzliche Regelung in § 13 UrhG erfuhr. Danach hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk und kann bestimmen, ob und mit welcher Bezeichnung ein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, das eines der stärksten Grundrechte der aktuellen Verfassung ist(7), führt neben dem näher zu behandelnden Widerrufsanspruch auch bei schuldhafter Verletzung zu einem Ersatzanspruch immateriellen Schadens nach § 97 Abs. 2 UrhG. | Abs. 10 |
Aus vorstehendem ergibt sich zwanglos ein Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut, der auch vorsätzlich, nämlich durch den bewussten Austausch der Urheberangabe, und damit schuldhaft war. Gleichzeitig folgt aus der Behauptung einer anderen Urheberschaft die Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung. | Abs. 11 |
Des weiteren kam neben dem deliktischen Widerrufsanspruch zudem ein quasi-negatorischer Widerrufsanspruch aus Wettbewerbsrecht gemäß §§ 1 UWG i.V.m. 1004 BGB analog in Betracht(8), da mit der unwahren Behauptung der Urheberschaft gleichzeitig ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vorlag, mit der die eigenen Kenntnisse angepriesen werden sollten. | Abs. 12 |
III. Ort und Zeitraum des Widerrufs |
Spannend gestaltet sich nun die Untersuchung, wo und wie lange der Widerruf im Internet zum Abruf bereit gestellt werden muss. Sowohl diesbezüglich als auch für den Gegendarstellungsanspruch fehlt es an Rechtsprechung für Publikationen im Internet. Das Landgericht Düsseldorf hatte lediglich in dem wohl einzigen entschiedenen Fall im Internetbereich ein Gegendarstellungsbegehren zurückgewiesen(9), da es an der Periodizität fehlte, also eine Publikation in regelmäßig wiederkehrender Folge, wenn auch unregelmäßig, erscheint(10). Da für einen Widerrufsanspruch vorstehende Erfordernisse des MDStV nicht bestehen, bedurfte es einer Feststellung über Ort und Dauer des Widerrufs. | Abs. 13 |
1. Für den Ort des Widerrufs lässt sich aus den Grundsätzen des Gegendarstellungsrechts herleiten, dass der Widerruf in demselben Teil zu verbreiten ist wie die zu berichtigende Behauptung(11). Handelt es sich dabei um die Titelseite einer Zeitung, so ist die Berichtigung ebenfalls dort zu veröffentlichen(12). Für die Behauptung auf der Homepage der Kanzlei war es daher nach dem Grundsatz der Waffengleichheit(13) und dem Erfordernis, dass der Grad der Wahrnehmbarkeit dem der beanstandeten Meldung entsprechen muss(14), sachgerecht, die Widerrufsverpflichtung auch auf die Homepage zu erstrecken. | Abs. 14 |
Dem von der Erstmitteilung Betroffenen kommt es im wesentlichen darauf an, vor demselben Forum mit derselben Publizität zu Wort zu kommen(15). Das identische Forum ist dadurch gewährleistet, dass die Darstellung auf derselben WWW-Seite erfolgt, um eine gleichwertige Öffentlichkeitswirkung zu erzielen wie die Behauptung der unwahren Tatsache(n). In vorliegenden Fall war daher der Widerruf auf der Startseite der Kanzlei aufzunehmen. | Abs. 15 |
2. Die nächste sich stellende Frage war die nach der Dauer der Bereitstellung des Widerrufs auf der Startseite. | Abs. 16 |
a) Für körperliche Periodika ergibt sich aus den Landespressegesetzen und der umfangreichen Rechtsprechungen dazu, dass der Abdruck in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer, und zwar im gleichen Teil des Druckwerks und in gleicher Schrift wie der beanstandete Text zu erfolgen habe(16). Spiegelbildlich dazu gilt für den Rundfunk, dass eine Gegendarstellung unverzüglich, für den gleichen Sendebereich in gleicher Art und Weise, im gleichen Programm oder Programmbereich bzw. der gleichen Programmsparte zur gleichen oder einer gleichwertigen Sendezeit ohne Einschaltung oder Weglassung zu erfolgen hat(17). | Abs. 17 |
b) Im Unterschied zu periodisch erscheinenden Druckwerken und Sendungen fehlt es bei der Verbreitung im Internet an der Flüchtigkeit täglich oder wöchentlich erscheinender Nachrichten oder Beiträge. Gleichzeitig ist das Forum auch regelmäßig ein anderes, da der Verkehr bei täglich erscheinenden Druckwerken oder wöchentlich gesendeten Programmen mit einer Fortsetzung einer Berichterstattung rechnet, während im World Wide Web dies nur für den ganz eng begrenzten Bereich täglich erneuerter Webseiten - meist online erscheinenden Tageszeitungen - gilt. Selbst bei großen Anbietern von Online-Magazinen bleibt der Inhalt häufig über einen längeren Zeitraum identisch(18), so dass der Verkehr zwar mit Neuerung rechnet, ohne entsprechende Ankündigung über den Zeitpunkt gleichwohl Ungewissheit herrscht. Dies führt dazu, dass außer bei Online-Tageszeitungen Nutzer in unregelmäßigen Abständen zu einer Seite wiederkehren, um zu prüfen, ob es Veränderungen gegeben hat. | Abs. 18 |
Für das Gegendarstellungsrecht im Internet traf der Gesetzgeber für journalistisch-redaktionelle Mediendienste, die in periodischer Abfolge erscheinen, daher die Regelung, dass die Gegendarstellung solange anzubieten ist, wie die Tatsachenbehauptung (§ 10 Abs. 1 S. 3 MDStV). Wird die Tatsachenbehauptung indes nicht mehr angeboten, besteht die Gefahr, dass eine Gegendarstellung nicht wahrgenommen würde. Dies gilt insbesondere bei täglich sich ändernden WWW-Seiten(19). Um hier einen sachgerechten Interessenausgleich zu finden, regelte der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 S. 4 MDStV, dass die Tatsachenbehauptung so lange anzubieten ist, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Der Gesetzgeber unterstellt daher eine Wiederkehr des Nutzers innerhalb der Monatsspanne. | Abs. 19 |
c) Wegen der äußerungsrechtlichen Verwandtschaft liegt es nahe, die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 4 MDStV entsprechend zur Ausformung des Widerrufsanspruchs anzuwenden, da insoweit die Situation vergleichbar ist. Zum Motiv des Gesetzgebers für die Monatsfrist finden sich weder im Mediendienstestaatsvertrag noch in der Begründung zum Mediendienstestaatsvertrag weitere Erkenntnisse(20). Insoweit ist zu vermuten, dass die Regelung des Bildschirmtext-Staatsvertrages (BTX-Staatsvertrag)(21) übernommen wurde. | Abs. 20 |
Hintergrund der einen Monat lang dauernden Angebotspflicht der Gegendarstellung ist wohl die Überlegung des Gesetzgebers, dass wegen der Flut von Internetseiten und der überwiegend nicht in starren Zyklen ablaufenden Veränderung oder Erneuerung von Inhalten der Betroffene nicht dasselbe Forum wie bei körperlichen Druckwerken oder periodisch wiederkehrenden Rundfunksendungen hat, da Nutzer ebenso unregelmäßig wiederkehren. | Abs. 21 |
Für das WWW ist daher weiter zu berücksichtigen, dass das Informationsverhalten, anders als bei körperlichen Zeitungen, aus den dargestellten Gründen oft auf dem Zufallsprinzip beruht und zudem weitgehend einer ungeordneten Auswahl unterliegt(22). Nicht zuletzt aus dem technischen Vorteil der Hypertext-Verknüpfung, die zu einem Abruf des nächsten Links per Mausklick einlädt, ergab sich der Begriff des "Surfens". | Abs. 22 |
Es ist daher lebensnah anzunehmen, dass ein Nutzer eine so erscheinende elektronische Publikation an einem Tag ließt, nicht aber am darauffolgenden Tag dorthin zurückkehrt, wobei Online-Tageszeitungen auszunehmen sind. Folgerichtig ergibt sich aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, dass auch für einen Widerrufsanspruch ein entsprechend längerer Zeitraum wie bei der Gegendarstellung zu gewähren ist. | Abs. 23 |
d) Ein weiteres Argument für die Anwendbarkeit der mediendienstestaatsvertraglichen Grundsätze zur Gegendarstellung ist der Umstand, dass es sich bei der Gegendarstellung seinem Inhalt nach um einen wesentlich weniger einschneidenderen Anspruch in Rechte des Verbreiter handelt als beim Widerruf. Der Anspruchsberechtigte einer Gegendarstellung kann als Betroffener lediglich seine Sicht der Dinge im Rahmen der Gegendarstellung darstellen, während beim Widerrufsanspruch der Verpflichtete unmittelbar absolut geschützte Rechte verletzt und daher weniger schutzwürdig ist. Zudem steht die Gegendarstellung nur zur Erstmitteilung in Bezug während der Verletzer seine Erklärung als unwahr zu widerrufen hat. | Abs. 24 |
Wenn aber schon bei den geringen inhaltlichen Voraussetzungen der Erstmitteilung für eine Gegendarstellung ein solcher Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt ist, der eine Zeitdauer von einem Monat für die Bereitstellung festlegt, dann rechtfertigt eine Verletzung absolut geschützte Rechte eine solche Dauer erst recht. | Abs. 25 |
3. Aus sämtliche Erwägung ergibt sich damit, dass der Verletzte wegen einer unwahren Tatsachenbehauptung auf einer Homepage die Bereitstellung eines Widerrufs von bis zu einem Monat verlangen kann. In dem konkreten Fall musste die Kanzlei demzufolge den Widerruf für die Dauer von einem Monat auf der Startseite der Kanzlei bereitstellen. | Abs. 26 |
Zusammenfassend ist daher als Ergebnis festzuhalten, dass bei
Tatsachenbehauptungen im Internet, unabhängig von der Einordnung als Tele-
oder Mediendienst ein Widerrufsanspruch dann besteht, wenn es sich um unwahre
und in absolut geschützte Rechtsgüter eingreifende Äußerungen
handelt. Der Ort des Widerrufs bestimmt sich nach der Seite der beanstandeten
Behauptung. Der Zeitraum des Widerrufs ergibt sich in entsprechender Anwendung
der Grundsätze des Mediendienstestaatsvertrages und kann auf Verlangen des
Verletzten bis zu einem Monat betragen.
| JurPC Web-Dok. 120/2001, Abs. 27 |
Fußnoten:(1) vgl. Damm-Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Beck: 2001, Rz. 608(2) dazu Rauschhofer, Mediendienste im World Wide Web, JurPC Web-Dok. 241/2000, Abs. 11ff. (3) So im Ergebnis wohl auch Damm/Rehbock, a.a.O., Rz. 559 (4) zur Abgrenzung: Rauschhofer, Mediendienste im World Wide Web - Elektronische Publikationen im Lichte des Presserechts, Diss. Universität des Saarlandes, Saarbrücken 2000, S. 66ff. (5) Söhring, Presserecht, 2. Aufl., Schäfer-Pöschel 1995, Rz. 31.2 (6) Söhring, a.a.O., m.w.N. (7) Schricker-Wild, Urheberrecht, Kommentar, 2. Aufl., Beck: 1999, § 97, Rz. 95 (8)Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Kommentar, 22. Auf., Beck: 2001, Einl UWG, Rz. 314 (9) LG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1633 (10) vgl. Rauschhofer, Mediendienste im Worl Wide Web - Dissertation, S. 236 (11) BGH NJW 1968, S. 644 (12) OLG Hamburg, AfP 1970, S. 968 (13) BGH NJW 1995, S. 861 (14) Seitz/Schmidt/Schoener - Der Gegendarstellungsanspruch in Presse, Film, Funk und Fernsehen, Beck: 1990, Rz. 360 m.w.N. (15) Für den Gegendarstellungsanspruch BVerfG, NJW 1994, S. 1179 [1180] (16) Löffler-Sedelmeyer, Presserecht, 4. Aufl., Beck: 1997, § 11, Rz. 162 m.w.N. (17)Löffler-Sedelmeyer, a.a.O., § 11, Rz. 162 (18) Bei Focus-Online beispielsweise bestimmt sich die Angebotsdauer einer Seite nach deren Erfolg, also der Anzahl der PageViews, so dass mangels körperlicher Begrenzung wie bei Papier ein Beitrag zum Abruf bereitgehalten wird, solange er von Interesse ist und damit gleichzeitig ein entsprechendes Werbeaufkommen für diese Seite sicherstellt. (19) Rauschhofer, Mediendienste im World Wide Web, Dissertation, S. 258 (20) Begründung zum Staatsvertrag, B. zu den einzelnen Artikeln, Drucksache des Hessischen Landtags, 14/2783 vom 15.04.1997, S. 12 (21) Bildschirmtext-Staatsvertrag vom 18.03.1983, Hessisches GVBl. 1983, S. 538 ff. (22) Rauschhofer, Mediendienste im World Wide Web, Dissertation, S. 260 |
* Dr. Hajo Rauschhofer ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Andreä, Pfeiffer, Rosa, Dr. Westenberger und Prof. Dr. Scholz in Wiesbaden tätig und daneben seit Sommersemester 1998 Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Wiesbaden. Seine Tätigkeitsgebiete sind Online-Recht, Medienrecht, EDV-Recht und Wettbewerbsrecht. Homepage: http://www.rechtsanwalt.de bzw. http://www.rauschhofer.de. E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-wiesbaden.de. |
[online seit: 21.05.2001] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Rauschhofer, Hajo, Der Widerrufsanspruch im Internet - JurPC-Web-Dok. 0120/2001 |