Hajo Rauschhofer *Mediendienste im World Wide WebElektronische Publikationen im Lichte des PresserechtsJurPC Web-Dok. 241/2000, Abs. 1 - 58 |
Der Beitrag fasst die im Frühjahr diesen Jahres eingereichte Dissertation(1) unter gleichem Titel zusammen und beschäftigt sich mit der Frage, ob und wie presserechtliche Regelungen auf den Mediendienstestaatsvertrag anwendbar sind. | JurPC Web-Dok. 241/2000, Abs. 1 |
A. Einleitung |
Die wirtschaftliche Bedeutung und technische Funktionsweise des Internet bzw. von Internetanwendungen wird zur Verkürzung im wesentlichen als bekannt vorausgesetzt. Als entscheidend für die Entwicklung und Bedeutung des Internet sei herausgestellt, dass von jedem Ort rund um die Uhr Waren bestellt und Informationen abgerufen werden können. Mit den gestiegenen Bandbreiten, also schnelleren Übertragungsgeschwindigkeiten von Daten, und der steigenden Nachfrage nach Online-Publikationen und -Magazinen wurde das World Wide Web (WWW) als Teil des Internet auch für elektronische Publikationen wichtig. Nahezu jedes als Druckwerk erscheinende Magazin von Bedeutung ist online präsent, wobei die Inhalte nicht notwendigerweise identisch sind. Darüber hinaus finden sich eine Vielzahl überaus akzeptierter elektronischer Magazine, die nur im Internet erscheinen. | Abs. 2 |
Zu Beginn der Auseinandersetzung mit dem "Tatbestand Internet" befassten sich verschiedene Beiträge der juristischen Literatur mit Trennungsgebot oder Gegendarstellungsansprüchen, deren Umsetzung für das Internet teilweise über presserechtliche Vorschriften oder deren analoge Anwendung zu lösen versucht wurde. Nach den von Kompetenzstreitigkeiten geprägten Verhandlungen zwischen Bund und Ländern kam es zu den aufeinander abgestimmten Regelungen des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG)(2) des Bundes und des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV)(3)der Länder. Beide Gesetzgeber haben offen gelassen, ob und inwieweit WWW-Angebote als "Teledienste" unter das IuKDG fallen oder als "Mediendienste" den Regelungen des MDStV zugerechnet werden müssen. Schwierigkeiten bereitet diesbezüglich besonders die Subsumtion der verschiedenen Angebote des WWW unter diese Normen. Ziel der Untersuchung war daher die Einordnung von WWW-Seiten in die geschaffenen Regelwerke des MDStV und des Teledienstegesetzes sowie die Behandlung der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen für ausgewählte Bereiche. | Abs. 3 |
I. Rahmen und Ziel der Untersuchung |
Nach einer Darstellung, in welchen Erscheinungsformen Angebote im WWW auftreten, werden diese rechtlich eingeordnet und differenziert, inwieweit Teledienste oder Mediendienste bei kommerziellen und privaten Homepages gegeben sind. In einem weiteren großen Abschnitt werden die rechtlichen Konsequenzen behandelt, die sich aus der Einordnung einer Publikation unter den MDStV ergeben. Hierbei werden Erkenntnisse aus dem klassischen Rechtsgebiet des Presserechtes zur Anwendung gebracht und die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung, Gegendarstellung und dem Trennungsgebot näher beleuchtet. Ein abschließender Exkurs behandelt die mit der Finanzierung eines Presseunternehmens eng verknüpfte Werbetarifberechnung. | Abs. 4 |
II. Elektronische Seiten im WWW |
Untersucht man den Herstellungsprozess sowie die funktionale Anwendung von körperlichen Druckwerken und elektronischen Publikationen, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass sich vom Beginn der publizistischen Erfassung und Umsetzung bis zur Verbreitung in beiden Medienformen die Herstellungs- und Verbreitungsweise im Wesentlichen deckt. Insbesondere durch die Umstellung auf digitale Technologien liegt speziell für Verlage eine Verbreitung von Publikationen über das WWW nahe, da die erforderlichen Texte und Bilder meist schon in digitaler Form vorliegen. Die Produktionsschritte des sog. Web-Publishing umfassen vergleichbar mit dem gedruckten Werk vier wesentliche Arbeitsschritte. Der klassische publizistische Prozess beginnt mit der geistigen Erfassung von Information und deren Verarbeitung(4). Diese Information wird teilweise über Agenturen verteilt, digital weiter verarbeitet und graphisch aufbereitet. Nach Umsetzung von Inhalt und Gestaltung, muss das fertige Werk auf ein Trägermedium übertragen werden. Bei Druckausgaben geschieht dies durch Aufbringung von Farbe auf Papier als Lesemedium. Beim Web-Publishing werden die Daten der WWW-Seite anstelle auf Papier auf einem Server übertragen und dort zum Abruf bereitgestellt. Der Hauptunterschied besteht damit in der Art der Verbreitung, nämlich mittels Papier oder über das WWW. Zusätzlich ist als Unterschied zu ergänzen, dass es nicht mehr des Umblätterns einzelner Seiten bedarf, um zu der gewünschten Seite zu gelangen, sondern die konkrete Seite durch Mausklick abgerufen werden kann. Darstellungen können gelesen, gespeichert, weiterverarbeitet, ausgedruckt oder gelöscht werden, wobei es keinen Unterschied macht, von welchem Ort der Erde eine WWW-Seite abgerufen wird. Hierbei wird keine "Auflage" zum vollständigen Abruf bereitgestellt, sondern der Vertrieb einzelner Seiten einer Online-Publikation erfolgt über den logistischen Kanal des Internet "on demand". | Abs. 5 |
B. Anwendbarkeit des MDStV auf WWW-Publikationen |
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die Regelungen des MDStV auf solche WWW-Publikationen Anwendung findet. Konsequenz einer Anwendbarkeit des MDStV auf solche Angebote ist insbesondere die Pflicht zur Kennzeichnung des Anbieters, zur Trennung von redaktionellem Teil und Werbung sowie unter bestimmten Voraussetzung zur Bereitstellung einer Gegendarstellung. | Abs. 6 |
I. WWW-Seiten als Mediendienste |
Bei einer Einordnung von Internet-Seiten als Mediendienst sticht, wie dargestellt, die Problematik der Abgrenzung zum Informations- und Kommunikationsdienstegesetz und dessen Teledienstegesetz (TDG) hervor. | Abs. 7 |
Zunächst lässt sich tatbestandlich feststellen, dass es sich bei Mediendiensten um solche Informations- und Kommunikationsdienste handelt, die an die Allgemeinheit, d.h. an eine beliebige Öffentlichkeit gerichtet sind. Mediendienste können in Form von Text, Ton oder Bild verbreitet werden, wobei diese Angebotsformen nicht alternativ nebeneinander stehen, sondern auch beliebig kombiniert werden können(5). | Abs. 8 |
In aller Kürze sei dargestellt, dass sich WWW-Seiten zwanglos als Abrufdienste, bei denen Text, Ton oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV einordnen lassen. Im Verhältnis zum TDG stellt sich jedoch die nach wie vor spannende Frage, wann ein solches Angebot als Teledienst und wann als Mediendienst einzuordnen ist. Unklar sind hierbei die Differenzierungskriterien, nach denen ein Angebot eingestuft werden kann. | Abs. 9 |
Diese Abgrenzungsproblematik wurde zwar bei der politischen Diskussion erkannt(6). Der Gesetzgeber hielt jedoch eine abschließende Festlegung nicht für sinnvoll(7). Auch der Evaluierungsbericht des Bundes über das IuKDG brachte hier keine richtungsweisende Klarheit(8). Der Unterschied zwischen Medien- und Telediensten besteht hauptsächlich darin, dass Mediendienste sich als Informations- und Kommunikationsdienste an die Allgemeinheit, d.h. eine beliebige Öffentlichkeit richten(9). Dagegen regelt das TDG die erweiterten Formen der Individualkommunikation. Darunter fallen die neuen, vom Benutzer individuell im Wege der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien nutzbaren Dienste(10). | Abs. 10 |
WWW-Seiten, die ausschließlich Werbung über Waren und Dienstleistungen enthalten, sowie sonstige Angebote, wie z.B. private Homepages, können demnach ebenfalls unter den Begriff des Teledienstes nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG fallen(11). Die hier vorzunehmende Abgrenzung muss daher anhand einer Gegenüberstellung der Zielsetzung von Medien- und Telediensten vorgenommen werden. In der Begründung zum Gesetzesentwurf des IuKDG wird erläutert, dass Teledienste Waren- und Dienstleistungsangebote umfassen, wenn diese nicht mit dem Ziel der Meinungsbildung für die Allgemeinheit redaktionell aufbereitet sind(12). Als ausdrückliches Beispiel für das Nichtvorliegen eines Teledienstes wird die "elektronische Presse" genannt(13). Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Einordnung als Mediendienst ist damit die Aufbereitung von Inhalten für die Allgemeinheit mit dem Ziel der Meinungsbildung. Entscheidend für die Abgrenzung ist somit die Zielrichtung des Dienstes, die sich unter dem Begriff der Meinungsrelevanz zusammenfassen lässt. Um den Begriff der Meinungsrelevanz bestimmen zu können, stellt sich als nächstes die Frage, ob bei der Auslegung dieses Begriffes auf presserechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Diese nämlich enthalten Privilegierungsvorschriften für solche Druckwerke, denen keine Meinungsrelevanz für die Meinungsbildung zukommt. Aus einer Übertragbarkeit dieser presserechtlichen Privilegierungsgrundsätze für den Begriff der Meinungsrelevanz folgt die Abgrenzung nach Tele- oder Mediendienst. Fehlt einem WWW-Angebot die Meinungsrelevanz entsprechend den presserechtlichen Privilegierungsvoraussetzungen, hätte dies zur Folge, dass der MDStV auf solche Angebote keine Anwendung fände - somit ein Teledienst gegeben wäre. | Abs. 11 |
1. Anwendbarkeit presserechtlicher Grundsätze |
Für eine Abgrenzung zwischen meinungsrelevanten und -irrelevanten WWW-Angeboten könnten presserechtliche Grundsätze herangezogen werden, wenn die im Presserecht geregelten Sachverhalte mit denen im WWW vergleichbar sind. Es geht hierbei nicht um eine analoge Anwendung von Pressegesetzen, sondern um die Frage, inwieweit die tatbestandliche Abgrenzung "von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht" gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV mangels konkreter Ausgestaltung, mit presserechtlichen Grundsätzen ausgefüllt werden darf. | Abs. 12 |
Aus der einleitend dargestellten tatsächlichen Vergleichbarkeit von elektronischen und gedruckten Publikationen liegt eine rechtliche Vergleichbarkeit mit den dem Presserecht unterfallenden gedruckten Werken nahe. Unabhängig von dem für Druckwerke regelmäßig geforderten Merkmal der Stofflichkeit gilt es zu untersuchen, ob es sich zur Erfüllung des presserechtlichen Druckwerkbegriffes unabhängig von der Stofflichkeit um eine mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellte und zur Verbreitung bestimmte Schrift handelt. | Abs. 13 |
a) Die Darstellung auf Bildschirmen bei WWW-Publikationen beinhaltet eine Verbindung von Zeichen mit geistigen Sinngehalt, die von einem Nutzer wahrgenommen werden können, so dass die Voraussetzung des geistigen Sinngehalts erfüllt wird(14). | Abs. 14 |
b) Problematischer hingegen erscheint die Definition des Vervielfältigungsbegriffs für eine Massenherstellung. Aus der Fragestellung des "unkörperlichen Schriftenbegriffs" folgt, dass es in diesem Zusammenhang nicht um die Herstellung einzelner körperlicher Werke geht, wobei als Vervielfältigung im presserechtlichen Sinne das Herstellen einer Vielheit gleicher Nachbildung des Originals einer Schrift oder einer sonstigen Darstellung(15) verstanden wird. Auf den unkörperlichen Bereich des elektronischen Publizierens im WWW übertragen, bedeutet dies, dass Schriftwerke so zu übertragen sind, dass sie wie ein eigenständiges Werk benutzt werden können. Als Ergebnis ist hier zusammenzufassen, dass jeder Nutzer, der eine Internet-Seite abruft, diese wie ein eigenes Vervielfältigungsexemplar zu nutzen vermag, da er dies lesen, ausdrucken, speichern oder löschen kann. | Abs. 15 |
c) Ebenfalls lässt sich die Eignung von WWW-Publikationen zur Massenherstellung vergleichsweise leicht begründen. Ein solches Verfahren zur Massenherstellung ist gegeben, wenn es sich um ein Verfahren handelt, dass generell für die Massenproduktion geeignet ist, ohne Rücksicht darauf, ob im konkreten Fall auch eine Vielzahl von Exemplaren hergestellt wurde(16). Mit der Bereitstellung eines Dokuments auf einem Internet-Server steht dies zur freien Verfügung für eine große Anzahl von Nachfragern, so dass durch die weltweite Abrufbarkeit ein massenhaftes Vervielfältigungspotential und damit entsprechende Geeignetheit gegeben ist. | Abs. 16 |
Als Zwischenergebnis kann daher festgestellt werden, dass WWW-Seiten unabhängig von dem Stofflichkeitserfordernis den Tatbestand eines Druckwerkes erfüllen können. Daraus folgt die generelle presserechtliche Vergleichbarkeit von Publikationen im WWW mit körperlichen Druckwerken, so dass presserechtliche Grundsätze aus der Vergleichbarkeit beider Verbreitungsweisen heraus auf WWW- Angebote übertragen werden können(17). | Abs. 17 |
2. Gewerbliche Homepages |
Für gewerbliche WWW-Angebote ist grundsätzlich die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG einschlägig. Danach werden insbesondere "Einzelwerbeangebote über Waren und Dienstleistungen sowie sonstige Angebote und Anzeigen (z.B. Homepages)" als Teledienste erfasst(18). Folglich sind WWW-Seiten, die ausschließlich werbliche Inhalte enthalten, als Teledienst einzustufen. | Abs. 18 |
Problematisch wird die Zuordnung jedoch, wenn kommerzielle Präsenzen neben Einzelwerbeangeboten redaktionell aufbereitete Inhalte anbieten. Zu prüfen ist daher, unter welchen Voraussetzungen ein gewerbliches Angebot die Privilegierung als Teledienst erfährt oder wegen redaktioneller Inhalte und der sich daraus ergebenden Meinungsrelevanz als Mediendienst einzustufen ist. Aus der dargestellten Übertragbarkeit presserechtlicher Grundsätze ergibt sich infolgedessen als nächstes die Frage, wann nach presserechtlichen Grundsätzen Meinungsrelevanz vorliegt. Für das Vorliegen von Meinungsrelevanz kommt es nach dem Presserecht darauf an, ob Angebote Tendenzen politischer, weltanschaulicher, sozialer oder ähnlich nicht privilegierter Art verfolgt werden(19). | Abs. 19 |
Eine presserechtliche Privilegierung erfolgt bei Druckwerken zu Zwecken des Gewerbes, wenn diese dem Zweck ausschließlich und unmittelbar dienen(20). Da sich auf WWW-Präsenzen von Unternehmen nicht nur ausschließlich werbliche Anpreisungen von Produkten, sondern zusätzliche Unterhaltungselemente finden, die den Nutzer veranlassen sollen, auf den Seiten länger zu verweilen und diese erneut zu besuchen, werden dort regelmäßig auch redaktionelle Beiträge angeboten. Es ist daher zu prüfen, ob und inwieweit die Integration von redaktionellen Inhalten dazu führt, dass Publikationen nicht mehr ausschließlich und unmittelbar den Zwecken des Gewerbes dienen. | Abs. 20 |
Denkbar für eine Abgrenzung ist zunächst ein Vergleich mit Anzeigenblättern, die neben rein werblichen auch redaktionelle Elemente enthalten. Anzeigenblätter sind wegen deren redaktionellen Teilen, die der Information des Lesers dienen(21), nicht von den Ordnungsbestimmungen des Presserechts freigestellt(22). Eine Einordnung als Anzeigenblatt würde damit die Privilegierung als Teledienst versperren. Dieser Vergleich führt indes zu dem Ergebnis, dass zwar bei beiden Darstellungsformen eine Unentgeltlichkeit vorliegt. Der wesentliche Unterschied besteht aber darin, dass der Empfänger eines Anzeigenblattes dieses zeitungsähnliche Druckwerk unentgeltlich und unbestellt in seinem Briefkasten vorfindet, hingegen der Internet-Nutzer durch aktives Handeln auf die Unternehmens-Seiten gelangt. Er kann daher regelmäßig erkennen, dass es sich um ein von einem Unternehmen bearbeitetes Angebot handelt und daher eine Beeinflussung zugunsten der angebotenen Produkte zumindest nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint. Der Nutzer ist bei der noch näher zu beleuchtenden Erkennbarkeit in der Lage, die Herkunft und damit den Inhalt als werbend zu bewerten. | Abs. 21 |
Eine zusätzliche Überprüfung allgemeiner Privilegierungsvoraussetzungen kam zu dem weiteren Ergebnis, dass eine Warnfunktion durch Domains nicht gegeben sein kann, da insbesondere wegen der Möglichkeit, durch Hyperlinks zu einem Angebot zu gelangen, die Warnfunktion vor einer kommerziellen Seite durch eine Domain nicht zwingend erfüllt wird. | Abs. 22 |
Als geeigneter Maßstab hingegen lassen sich die Richtlinien des Zentralausschusses der deutschen Werbewirtschaft (ZAW)(23) zur Bewertung der Erkennbarkeit einer Seite als werblich heranziehen. Diese gelten für Anzeigen und stellen eine wichtige Rechtsquelle für die Auslegung der presserechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Seite des Trennungsgebotes nach § 10 Landespressegesetz dar(24). Die genannte Richtlinie enthält zwar nur Regelungen für die Trennung von Anzeigen und redaktionellen Teilen. Wie dargestellt, gestaltet sich die Frage nach der Erkennbarkeit von WWW-Seiten als Werbung ebenso wie für die Erkennbarkeit von einzelnen Anzeigen mitunter schwierig. Entsprechend Ziffer 1. der ZAW-Richtlinie für redaktionell gestaltete Anzeigen muss eine Anzeige in einem Druckwerk durch Anordnung, Gestaltung und Formulierung eine entgeltliche Veröffentlichung erkennen lassen. Überträgt man diese Anforderung auf WWW-Seiten, müsste eine WWW-Seite aus ihrer Gestaltung und Formulierung heraus als Werbung erkennbar sein, um als Teledienst privilegiert zu werden. Dabei ist nach Ziffer 4 Satz 2 der ZAW-Richtlinie der Eindruck maßgebend, den ein nicht unbeachtlicher Teil der Leser, an den sich eine Schrift richtet, bei ungezwungener Auffassung gewinnt. Kann ein Nutzer demnach bei flüchtiger oder ungezwungener Gesamtwürdigung nicht ohne weiteres erkennen, ob es sich bei einer WWW-Seite um Werbung oder um redaktionelle Inhalte handelt, bleibt dieser Präsenz eine Privilegierung versperrt. | Abs. 23 |
Im Ergebnis ergibt sich daher für werbliche WWW-Seiten mit redaktionellem Beiwerk, dass diese grundsätzlich als Teledienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG anzusehen sind, soweit sie den Erkennbarkeitsforderungen für Anzeigen genügen(25). Handelt es sich demgegenüber um eine nicht ohne weiteres erkennbare Vermischung von redaktionellen Komponenten und Werbung, so stellen solche WWW-Seiten folglich Mediendienste i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV dar. | Abs. 24 |
3. Private Homepages |
Eine vergleichbare Fragestellung einer Privilegierung ergibt sich für private Homepages. Auch diese lassen sich als Teledienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG einordnen, wenn keine redaktionelle Aufbereitung mit dem Ziel der Meinungsbildung für die Allgemeinheit erfolgt. Mit der bereits erörterten Übertragbarkeit presserechtlicher Grundsätze lässt sich die für Druckwerke entsprechende Regelung einer Privilegierung für Druckwerke zum Zwecke des "geselligen" Lebens(26)bewerkstelligen. | Abs. 25 |
Vorgenannte presserechtliche Privilegierung hat ihren Sinn und Zweck darin, Druckwerke zu begünstigen, deren Inhalt für die Meinungsbildung keine Relevanz genießt. Dies begründet sich mit der Vermutung, dass eine Gefahr für andere Rechtsgüter wegen der publizistisch geringen Bedeutung nicht besteht(27). Vergleichbar damit sind die Regelungen von MDStV und TDG, da auch hier Angebote wegen deren Einfluss auf die Willensbildung einerseits als Mediendienst eingeordnet, andererseits als Teledienst privilegiert werden. Aus den Gesetzesmaterialien beider Regelwerke lässt sich schließen, dass auch Angebote geringerer Meinungsrelevanz der Individualkommunikation zuzurechnen sein sollen und somit Teledienste darstellen. Verkürzt dargestellt ist als wesentliches Ergebnis zusammenzufassen, dass private Homepages weder automatisch eine Privilegierung als Teledienst erfahren, noch generell dem MDStV zuzuordnen sind. Die Einordnung unterliegt stets einer Einzelfallentscheidung. Maßgeblich für die Einordnung als "harmlos" und damit Teledienst ist, an welchen Kreis sich die Homepage wendet. Lässt sich eine Seite als "von privat an privat" einordnen, gilt sie entsprechend der presserechtlichen Privilegierung als Teledienst. Maßgeblich ist hierbei, ob der Verfasser rein private Interessen, wie Hobbys oder ähnliches verfolgt oder er sich mit einem Anliegen an eine nicht abgrenzbare Allgemeinheit richtet mit dem Ziel, Publizität für seine dargebotenen Inhalte zur Meinungsbildung zu erreichen. | Abs. 26 |
C. Institute des MDStV und deren Umsetzung im WWW |
I. Anbieterkennzeichnung |
Die Anbieterkennzeichnung nach § 6 Abs. 1 MDStV entspricht im wesentlichen der presserechtlichen Impressumspflicht. Diese wird vergleichbar in § 6 TDG normiert, wobei hier eine Kennzeichnungspflicht nur für geschäftsmäßige Angebote gilt. Dementsprechend sind private Anbieter, die nicht unter den MDStV fallen, von einer Kennzeichnungspflicht befreit. | Abs. 27 |
Darüber hinaus müssen gemäß § 6 Abs. 2 MDStV Anbieter journalistisch-redaktioneller Angebote zusätzlich einen Verantwortlichen benennen, der insoweit dem verantwortlichen Redakteurs im Sinne des Presserechts entspricht(28). Kommt ein Anbieter seiner Kennzeichnungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nach, so handelt er nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 MDStV ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu DM 500.000,00 geahndet werden. | Abs. 28 |
Die einfache Anbieterkennzeichnung, in der Name und Anschrift anzugeben ist, bedarf im Rahmen dieses Beitrags keiner vertiefenden Erläuterung. Ebenfalls keine Schwierigkeiten bereitet die Regelung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative MDStV, wonach journalistisch-redaktionelle Angebote, die vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergeben, von der Benennungspflicht eines Verantwortlichen erfasst sind. Dies betrifft die in oben genannten Online-Ausgaben gedruckter Ausgaben. | Abs. 29 |
Ungeklärt ist jedoch, wen die erweiterte Anbieterkennzeichnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative MDStV trifft. Hiernach werden auch solche Angebote von der erweiterten Benennungspflicht erfasst, die als journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot in periodischer Folge erscheinen. An einer Legaldefinition beider Begriffe fehlt es im Rahmen des MDStV, so dass deren Auslegung vorzunehmen ist. | Abs. 30 |
1. Journalistisch-redaktionelle Gestaltung |
Die Untersuchung des Merkmals der "journalistisch-redaktionellen" Gestaltung nach Wortlaut, historischer Auslegung und im Rahmen eines presserechtlichen Vergleiches zeigt, dass bei körperlichen Druckwerken die Eigenschaften von Aktualität, Publizität, Universalität und Periodizität - wenn auch verschieden stark ausgeprägt - vorhanden sind. Einer journalistisch-redaktionellen Aufbereitung ist eigen, dass über verschiedene Arbeitsabläufe von der Auswahl der Inhalte über die Gestaltung eine Umsetzung nach den vermuteten Wünschen des anzusprechenden Lesers erfolgt. | Abs. 31 |
Zu prüfen war daher, inwieweit vorgenannte Eigenschaften für WWW-Seiten festgestellt werden können. Bei Web-Seiten besteht ebenso wie bei körperlichen Druckwerken die Möglichkeit, zu Tagesfragen aller Art Stellung zu nehmen (Aktualität)(29). Ebenso können Internet-Seiten universellen Inhalt haben, in dem sie sich an einen größeren Leserkreis aufgrund des Themenspektrums richten und schließlich ergibt sich aus der Verfügbarkeit im Internet eine Öffentlichkeit und damit allgemeine Zugänglichkeit(30), die die Voraussetzung für eine Publizität darstellt. | Abs. 32 |
Eine graphische Vergleichbarkeit lässt sich darüber hinaus über eine Anknüpfung an das tradierte und typische Erscheinungsbild der Presse ableiten(31). Im Rahmen der Diskussion um die medienrechtliche Einordnung von elektronischen Abrufdiensten unter den Rundfunk- oder Pressebegriff(32) stellte sich die Frage, welchem Medium die zu beurteilende Verbreitung in ihrer Typik am besten entspricht(33). Eine optische und insgesamt journalistisch-redaktionelle Vergleichbarkeit zeigt sich, wenn eine WWW-Seite ausgedruckt und dem körperlichen Original desselben Zeitungstitels gegenüber gestellt wird. Überschriften, Texte und Bilder entsprechen einander in beiden "Ausdrucken". Eine diesbezügliche Unterscheidung nach der Körperlichkeit ist durch die Digitaltechnologie aufgehoben worden(34). | Abs. 33 |
Im Unterschied zur Wiedergabe periodischer Druckerzeugnisse im Internet haben journalistisch-redaktionell gestaltete WWW-Angebote, die nur im WWW erscheinen, kein körperliches Pendant. Da insoweit eine Anlehnung an ein konkretes Bezugsmedium ausscheidet, kommt für ausschließlich elektronische Publikationen nur ein Vergleich mit dem generellen Bezugsmedium Druckwerk in Betracht. Danach ist zu fragen, ob der durchschnittliche, flüchtige Leser mit der elektronischen Publikation die Vorstellung verbindet, es handele sich um eine mit einem körperlichen Druckwerk entsprechende Verbreitung. Testmedium für diese Definition ist die Prüfung über ein Ausdrucken der Seite. Wäre die Seite in ausgedruckter Form nach ihrer Ausgestaltung als presserechtliches Druckwerk einzustufen, kommt ihr dieselbe Qualität in ihrer elektronischen Publikationsweise zu. Druckt daher ein Leser eine WWW-Seite über seinem PC-Drucker aus und wirkt diese Seite in ihrer Körperlichkeit inhaltlich und optisch im wesentlichen wie eine Zeitung oder ein Magazin, entspricht die Nur-WWW-Publikation dem Grad des vergleichbaren Erscheinungsbildes. Bei dem Ausdruck von Text-Bild-Kombinationen, die Gegenstand dieser Erörterungen bilden, geht den Werken inhaltlich nichts verloren. | Abs. 34 |
Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass WWW-Seiten in ihrer inhaltlichen und optischen Aufbereitung einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung entsprechen, soweit diese, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung, die Kriterien von Publizität, Aktualität, Universalität erfüllen und aufgrund ihrer Gestaltung der Leser mit dem Angebot die Vorstellung verbindet, es handele sich um eine einem körperlichen Druckwerk entsprechende Verbreitung. | Abs. 35 |
2. Periodizität |
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. MDStV ist weiterhin erforderlich, dass es sich um eine periodische Erscheinungsweise handelt. Da es auch diesbezüglich an einer Legaldefinition mangelt, bedarf das Tatbestandsmerkmal der Auslegung. Wegen der bereits erläuterten Orientierung an der presserechtlichen Impressumspflicht(35) kann hier auf die Grundsätze der Landespressegesetze zurückgegriffen werden(36). Danach ist eine periodische Folge gegeben, wenn eine ständige, gleichwohl auch unregelmäßige Erscheinungsweise im Abstand von weniger als sechs Monaten gegeben ist(37), wobei auf die Ankündigung des regelmäßigen Erscheinens abzustellen ist. | Abs. 36 |
Denkbar ist darüber hinaus eine "elektronische Periodizität" aus dem Umstand anzunehmen, dass auch einzelne Seiten jederzeit, einzeln und unbeschränkt veränderbar sind, somit eine ständige Überarbeitung zu unterstellen sein könnte. Eine solche Auslegung muss jedoch als nicht auslegungskonform negiert werden(38), so dass es bei der regelmäßigen Erscheinungsweise und der Ankündigung der Erscheinung verbleibt. | Abs. 37 |
3. Adressaten der Kennzeichnungspflicht |
Adressaten der Kennzeichnungspflicht sind Anbieter, wobei zwischen eigenen und fremden Inhalten zu differenzieren ist. Betroffen von dieser Pflicht werden neben den Anbietern eigener Inhalte auch diejenigen, die fremde Inhalte in einer Weise bereitstellen, die diese als Inhalte des Anbieters erscheinen lassen. Dies gilt nicht nur für sog. Inline-links in Frames, sondern auch bei der Anordnung von Hyperlinks. Die Schwelle zur publizistischen Relevanz und damit zur Einordnung als "eigene" Inhalte wird überschritten, wenn aus einer Sammlung von Hyperlinks ein Ergebnis entsteht, das mit der Auswahl und Zusammenstellung von Agenturmeldungen bei Zeitungen oder Zeitschriften vergleichbar ist. | Abs. 38 |
4. Ort der Anbieterkennzeichnung |
Als letzte Position der Anbieterkennzeichnung ist zu prüfen, an welcher Stelle sich diese befinden muss. Nach dem Zweck der Impressumspflicht muss der Leser ohne müheloses Suchen die Möglichkeit haben, sich zuverlässig über die Herkunft einer Schrift und über die für den Inhalt verantwortliche Person zu informieren(39). Daraus folgt, dass die Anbieterkennzeichnung leicht auffindbar sein muss und dieser Verpflichtung dadurch Rechnung zutragen ist, dass auf jeder Seite entweder ein Link zur Anbieterkennzeichnung gesetzt oder aber von jeder Unterseite ein Link zur Homepage vernetzt wird, die ihrerseits auf die Anbieterkennzeichnung verweist. | Abs. 39 |
II. Kennzeichnung von Werbung |
Diese Verpflichtung erfährt für das Internet eine ganz besondere Bedeutung, da sich nahezu alle publizistisch relevanten Seiten über Werbeeinnahmen - regelmäßig durch Banner-Werbung - finanzieren. In diesem Zusammenhang besteht die Gefahr, von jedem beliebigen Element einer Seite aus Werbung anzusteuern, ohne dass die beispielsweise hinter einem Bild oder einer Animation verlinkte Werbung als solche erkennbar ist. Den daraus entspringenden Gefahren ist durch eine den Nutzer schützende Umsetzung des Trennungsgebotes nach § 9 Abs. 2 MDStV zu begegnen. Aus der Begründung des Trennungsgebotes im MDStV ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hier anerkannten Grundsätzen des Medienrechtes, wie Lauterkeit, Wahrheit und Klarheit der Werbung, entsprechen wollte(40). Auch hier zeigt sich, dass die Anwendung presserechtlicher Grundsätze, insbesondere die Berücksichtigung der ZAW-Richtlinien für die Erkennbarkeit von Anzeigen zu einer zweckentsprechenden Lösung führt. | Abs. 40 |
1. Anzeigen |
Einfache Anzeigen, die stets in der Form von Werbebannern erscheinen, müssen unter Anwendung zumindest des Rechtsgedankens von Ziffer 4. der ZAW Richtlinie so gestaltet sein, dass sie durch Gestaltung und Anordnung kenntlich gemacht werden. Bei häufig vom Text abgesetzten Werbebannern oder Darstellungen von Firmenlogos oder Produktformen kann der Nutzer, bei dem auf die Erfahrung und Sachkunde des flüchtigen Durchschnittslesers abzustellen ist, regelmäßig erkennen, dass eine Verknüpfung zu einer Werbeseite hinterlegt ist. Dort erwartet er keine objektiven Informationen und wird den Inhalt einer Unternehmenshomepage eigenständig werten können(41). | Abs. 41 |
Die Grenze zu einer Kennzeichnungspflicht mit "Anzeige" oder "Werbung" verläuft dort, wo dem flüchtigen Leser die Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit genommen wird. Wegen der Unbegrenztheit der Darstellungsmöglichkeiten können für diese Art der Darstellung keine generellen Aussagen getroffen werden. Vielmehr bedarf es im jeweiligen Einzelfall der Anwendung der aufgezeigten Grundsätze zur Gestaltung, Anordnung und Text einer Anzeige nach Ziffer 4. der ZAW-Richtlinie. | Abs. 42 |
2. Text - und Bildvernetzung ohne Zielhinweis |
Anders hingegen liegt die rechtliche Beurteilung, wenn der Leser/Nutzer die Zielrichtung eines unterlegten Hyperlinks zu einer Werbeseite nicht mehr erkennen kann. Als klassisches, aber weit verbreitetes Beispiel hierfür sind sog. "Teaser"(42), die das Interesse der Leser reizen sollen. Solche "Teaser" können Slogans, Icons oder kleine Animationen sein, die mit einem Hyperlink unterlegt sind. Um dem Trennungsgebot gerecht zu werden, muss daher der Leser durch die Kennzeichnung solcher Darstellungen über den werblichen Hintergrund aufgeklärt werden. | Abs. 43 |
3. Hyperlinks im redaktionellen Textteil |
Eine weitere Problematik ergibt sich bei der Verlinkung aus redaktionellen Textteilen, wenn Hyperlinks zu Unternehmens-, Werbe- oder Bestellseiten zeigen. Diese Art der Vernetzung wirft die Frage auf, inwieweit eine solche Koppelung zwischen redaktionellem Teil und Werbung gegen das Trennungsverbot verstößt. Diesbezüglich wurde die Auffassung vertreten, dass Hyperlinks aus Textteilen gegen das Trennungsverbot verstoßen, wenn die sachliche Unterrichtung des Lesers nicht mehr im Vordergrund steht(43). Begründet wird dies damit, dass dem Informationsgedanken genüge getan sei, da der Leser regelmäßig durch den Beitrag selbst sachgerecht informiert würde. Zur Sachaufklärung reiche es daher aus, wenn der Leser die WWW-Adresse als Quelle im Artikel fände(44). Gegen diese Ansicht wird angeführt, dass die Angabe einer Web-Adresse ohne unmittelbare Verknüpfung als Hyperlink lediglich ein Erschwernis darstelle, dagegen die Verknüpfung nur als ein besonderer Service am Nutzer zu bewerten sei(45). Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Hyperlinks zu anderen Seiten gerade die Besonderheit des WWW ausmache(46). | Abs. 44 |
Als problematisch ist beim Medium des WWW zu berücksichtigen, dass, anders als bei Anzeigen in körperlichen Druckwerken, der Leser über wenige Mausklicks zur spontanen Warenbestellung veranlasst werden kann, die er bei unbeeinflusster Überlegung möglicherweise nicht getätigt hätte. Das Empfinden des Nutzers, dass die Verknüpfung einen besonderen Service darstelle(47) muss aus diesem Blickwinkel gerade Anlass dazu sein, eine solche Koppelung als unzulässig zu bewerten. Steht die sachliche Unterrichtung nicht im Vordergrund und erscheint die unvermeitliche Werbewirkung nicht nur als eine in Kauf zu nehmende Nebenfolge, so ist nach der Rechtsprechung das Trennungsgebot verletzt(48). Zur Verdeutlichung sei als Fallbeispiel genannt, dass ein Nutzer eine positive Musikkritik einer Musik-CD liest und unter dem Eindruck des Gelesenen und Gehörten über einen Hyperlink im redaktionellen Textteil unmittelbar auf eine Bestellseite gelangt, wo er nur noch seine Daten eingeben muss. Da insoweit das Gefahrenpotential einer unsachlichen Beeinflussung besonders bei einer Hyperlink-Verknüpfung besteht, muss der Nutzer hiervor geschützt werden. Dies muss nach der hier vertretenen Ansicht jedoch nicht durch ein gänzliches Verbot von Hyperlinks aus Textteilen geschehen. Vorgeschlagen wird das Dazwischenschalten einer Hinweisseite(49). Eine solche bietet nämlich Gewähr dafür, dass der flüchtige Leser auf den ersten Blick erkennen kann, dass es sich nachfolgend um eine Werbeseite und kein redaktionelles Angebot handelt. Eine alternative technische Lösung besteht darin, dass durch das Unterlegen des Gebietes, in dem sich der Hyperlink befindet, beispielsweise mit der JAVA-Funktion "onMouseover", eine Art Sprechblase eingeblendet wird, die deutlich auf Werbung hinweist. Auch hier wird der Erkennbarkeit von Werbung im Sinne der Ziffer 4. ZAW Richtlinie ausreichend Rechnung getragen. | Abs. 45 |
III. Gegendarstellung |
Als drittes Institut ist die Gegendarstellung bei journalistisch-redaktionellen Angeboten nach § 10 MDStV zu untersuchen. Die Vorschrift des § 10 MDStV lässt insbesondere offen, für welche Angebote das Gegendarstellungsrecht gilt. Auch wurde nicht näher bestimmt, wo und in welcher Form eine Gegendarstellung zu platzieren ist. | Abs. 46 |
1. Verpflichtete des Gegendarstellungsanspruches |
Als Verpflichteter des Gegendarstellungsanspruches wird nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MDStV der Anbieter eines Mediendienstes festgelegt. Wer Anbieter ist, wurde bereits im Rahmen der Anbieterkennzeichnung angesprochen. Zu ergänzen ist jedoch, dass aus dem Wortlaut heraus - es handelt sich wohl um ein redaktionelles Versehen der Gesetzgeber - der Verantwortliche nach § 6 Abs. 2 nicht im Rahmen des § 10 MDStV genannt wird, so dass wegen der Eindeutigkeit des Wortlautes der Verantwortliche nicht passivlegitimiert ist. | Abs. 47 |
2. Periodizität |
Wie bereits oben erörtert, gilt der Grundsatz der Periodizität, wonach Gegendarstellungen nur bei journalistisch-redaktionellen Angeboten i.S.d. § 6 Abs. 2 MDStV, die in periodischer Folge erscheinen, beansprucht werden können. Diese Auffassung wurde insoweit auch vom LG Düsseldorf bestätigt(50). | Abs. 48 |
3. Ort der Gegendarstellung |
Als wichtiger Punkt herauszustellen ist der Ort der Gegendarstellung, da § 10 Abs. 1 Satz 3 MDStV lediglich normiert, dass die Gegendarstellung in unmittelbarer Verknüpfung mit der Tatsachenbehauptung anzubieten ist. Wird die Gegendarstellung nicht mehr angeboten, so ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 4 MDStV die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle anzubieten. | Abs. 49 |
a) Vorhandene Tatsachenbehauptung |
Für den Ort der Gegendarstellung ist zu berücksichtigen, dass der Grad der Wahrnehmbarkeit dem der beanstandeten Meldung zu entsprechen hat(51). Eine Gegendarstellung muss danach auf der Titelseite platziert werden, wenn die Erstmitteilung ebenfalls dort platziert war(52). Weiterhin vergleichbar mit dem nicht vollständig sichtbaren Teil einer Internetseite ist der flüchtige vorbeigehende Zeitungsleser, der als erstes nur den oberen Teil einer Zeitung am Kiosk wahrnehmen kann. Hier wurde entschieden, dass aus dem Prinzip der Waffengleichheit ein Gegendarstellungsanspruch auf Aufnahme im oberen Teil der Titelseite abzuleiten ist(53). In der Regel haben WWW-Seiten ein über die Größe des Bildschirms hinausragendes Format, so dass sich Abschnitte einer Publikation teilweise im zunächst unsichtbaren Bereich "unter" dem zuerst sichtbaren Bildschirminhalt befinden. Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit kann der von der Erstmitteilung Betroffene verlangen, vor demselben Forum mit derselben Publizität zu Wort zu kommen(54). Dasselbe Forum ist dadurch gewährleistet, dass die Gegendarstellung auf derselben WWW-Seite erfolgt. Die erforderliche Publizitätswirkung ist darüber hinaus nur dann zu erreichen, wenn der flüchtige Durchschnittsleser einer Seite von dem Umstand einer Gegendarstellung dort Kenntnis erhält, wo die beanstandete Behauptung aufgestellt wurde, so dass im Falle einer beanstandeten Behauptung im oberen Bereich auch die Gegendarstellung dort zu platzieren ist. | Abs. 50 |
b) Platzierung eines Hyperlinks |
Weiterhin wurde bisher nicht geklärt, ob es ausreicht, an dem eben festgestellten Ort, an dem eine Gegendarstellung zu platzieren ist, einen Hyperlink mit dem Text "Gegendarstellung" zu platzieren oder die Gegendarstellung dort selbst zum Abruf bereit gestellt werden muss. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 3 MDStV spricht diesbezüglich von einer "unmittelbaren Verknüpfung". | Abs. 51 |
Dem Schutz des Betroffenen wird Genüge getan, wenn der flüchtige Leser erkennen kann, dass ein Beitrag einer WWW-Publikation mit einer Gegendarstellung versehen ist. Ob ein Leser eine Gegendarstellung tatsächlich lesen möchte, entscheidet er bei körperlichen Druckwerken durch Weiterblättern, bei Internet-Publikationen durch "Anklicken" bzw. "Wegklicken". Da insoweit durch einen Mausklick mehr oder weniger keine erhebliche physische Hemmschwelle besteht und der Wortlaut der unmittelbaren Verknüpfung diese Auslegung zulässt, reicht es aus, wenn ein Hyperlink mit der Zeichenfolge "Gegendarstellung" an dem Ort der beanstandeten Mitteilung eingefügt wird. Ergänzend ist festzustellen, dass als Anforderung an die Kennzeichnung des Links die presserechtlichen Grundsätze gelten, wonach insbesondere dieselbe Schriftgröße wie die beanstandete Tatsachenbehauptung zu wählen ist(55). | Abs. 52 |
c) Vergleichbare Stelle bei früheren Tatsachenbehauptungen |
Zu untersuchen ist weiterhin, wie der Begriff der "vergleichbaren Stelle" auszulegen ist, wenn die beanstandete Tatsachenbehauptung nicht mehr vorgehalten wird. | Abs. 53 |
Hier weist das WWW die Besonderheit auf, dass eine WWW-Adresse nur einmal vergeben werden kann, so dass sich die Frage stellt, ob die "vergleichbare Stelle" nicht eine mit der Seite des beanstandeten Textes identische Seite sein muss. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt ein Augenmerk auf die sog. "Bookmark"- oder "Favoriten"-Funktion zu richten, die eine Art elektronisches Lesezeichen der abgerufenen Seite zum Neuabruf im Browser darstellt. Durch das Speichern identischer Adressen als Lesezeichen wird jeweils nur die Seite des Erstabrufes erneut abrufbar. Da ein Nutzer entweder dieselbe Rubrik einer Seite oder die identische Seite aufruft, hat der Betroffene nur bei einer Aufnahme der Gegendarstellung auf die identische Seite bzw. Rubrik die Möglichkeit, dass seine Gegendarstellung wahrgenommen wird, woraus folgt, dass die Aufnahme der Gegendarstellung bzw. Verlinkung auf der Seite zu erfolgen hat, auf der sich der beanstandete Text befand(56). | Abs. 54 |
3. Zeitraum der Gegendarstellung |
Der Zeitraum der Gegendarstellung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 MDStV, der eine fast identische Regelung mit § 7 Abs. 1 Satz 3 BTX-Staatsvertrag darstellt. Hiernach ist die Gegendarstellung solange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Der Gesetzgeber hat offensichtlich dies als erforderlichen Interessenausgleich angesehen(57), da ein Nutzer elektronische Publikationen nicht so regelmäßig aufsucht, wie beispielsweise Tageszeitungsabonnements ins Haus geliefert werden. Würde man daher einer Tatsachenbehauptung von der Länge eines Tages in zeitlicher Hinsicht einen Gegendarstellungsanspruch von nur einem Tag gegenüberstellen, wäre zwar nominal der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt. Indes stünde zu befürchten, dass dieser Grundsatz bei einer solchen Lösung nicht gewährleistet würde, da es realistisch ist anzunehmen, dass ein Nutzer nicht am nächsten Tag auf dieselbe Seite zwingend zurückkehrt. Bedenken gegen eine Rechtmäßigkeit der Regelung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestehen daher nicht. | Abs. 55 |
D. Auflagenstärke und Werbetarife |
Mit dem Medienrecht im weiteren Sinne verknüpft ist die wirtschaftlich und vertragsrechtlich relevante Problematik von Auflagenstärken und Werbetarifen. Bei körperlichen Druckwerken berechnet sich das für Werbung zu zahlende Entgelt weitgehend nach der Höhe der Auflage(58). Da beim Seitenabruf "on demand" eine Auflage im klassischen Sinne nicht mehr besteht, sondern einzelne Seiten abgerufen werden, stellt sich die Frage nach einer zweckentsprechenden rechtlichen Umsetzung von Werbetarifgestaltungen. | Abs. 56 |
Zusammenfassend ist hier zu empfehlen, beim Vorliegen entsprechender technischer Voraussetzung nach der Sichtkontaktvariante, die als "Kontakte", "Impressions" oder "Page-Impressions" bezeichnet werden, abzurechnen. Zusätzlich bieten sich sog. "AdClicks" als Werbewährung an, die als Erfolgshonorar für das Anklicken eines Banners zur Werbeseite gezahlt werden, wobei Höchstbetragsvereinbarung angeraten werden. Zu berücksichtigen ist bei der Abrechnung die Gefahr einer Verzerrung durch clientseitige caches(59)sowie proxy-caches(60), da ohne erneuten Abruf vom Anbieter bereits zwischengespeicherte Seiten genutzt werden können und kein neuer Abruf protokolliert wird. Demgemäss ist zu empfehlen, diese Problematik durch technische Ergänzungen zu überwinden, wobei das IVW-Verfahren (Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V.) über CGI-Skripts(61)eine denkbare Lösung darstellt. Verwendet der Anzeigenplatzanbieter im WWW das Verfahren des IVW oder ein damit vergleichbares Verfahren, kommt die Werbewährung der konkreten Abrufkontaktzahl einer Anzeige dem Auflagenbegriff am nächsten. | Abs. 57 |
E. Zusammenfassung |
Die dargestellten Ergebnisse zeigen, dass mit den Regelungen
von TDG und MDStV durchaus die gegenwärtige Situation im WWW rechtlich
erfasst werden kann. Bei konsequenter Anwendung der aufgezeigten
presserechtlichen Grundsätze kann dieselbe Rechtsicherheit erzielt werden,
wie bei gedruckten Werken. "Harmlose" private Angebote, die als körperliche
Druckwerke nach den meisten Landespressegesetzen keiner Impressumspflicht
unterliegen, erfahren im WWW die gleiche Privilegierung. Werbliche Seiten stehen
in einem Spannungsverhältnis von Wettbewerbsfreiheit und Verbraucherschutz
und werden von den entsprechenden Beschränkungen zum Schutze des Nutzers
vor Irreführung erfasst. Unabhängig von den rechtlich bestehenden
Instrumenten wird zukünftig der Rundfunk- und Internet-Bereich zu einem
einheitlichen Angebot zusammenwachsen, so dass zunächst ein Verschmelzen
von MDStV und TDG in ein Regelwerk wünschenswert ist, das längerfristig
in ein einheitliches Informations- und Kommunikationsrecht, mit dem sämtliche
elektronische Dienste erfasst werden, münden sollte.
| JurPC Web-Dok. 241/2000, Abs. 58 |
Fußnoten:(1) Rauschhofer, Mediendienst im World Wide Web - Elektronische Publikationen im Lichte des Presserechts, Diss. Universität des Saarlandes, Saarbrücken 2000(2) BGBl. I 1997, S. 1870ff. (3) Staatsvertrag über Mediendienste: HessGVBl. 1997, S. 134ff. (4)Hagemann, Grundzüge der Publizistik, Regensberg Münster 1966, Seite 103 ff. (5) Begründung zum MDStV, Drucksache des Hess. Landtags, 14/2783 vom 15.04.1997, A. Allgemeines, S. 3 (6) Bouffier in der ersten Lesung des Gesetzesentwurfes der Hessischen Landesregierung für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag über Mediendienste; Plenarprotokoll 14/66 des Hess. Landtags v. 23.04.1997, S. 3872 (7) Protokollerklärung der Länder Nr. 3, Drucksache des Hess. Landtags 14/2783 v. 15.04.1997, S. 27 (8) dazu Tettenborn, Die Evaluierung des IuKDG, MMR 1999, S. 516-522 (9) Begründung zum MDStV, aaO., A Allgemeines, S. 4 (10)Begründung zum IuKDG, Drucks. des Bundesrates 1966/96 vom 20.12.1996, S. 19 (11) Begründung zum IuKDG, aaO, S. 21 (12) Begründung zum IuKDG, aaO, S. 21 (13) Begründung zum IuKDG, aaO, S. 21 (14) so auch Ackermann, Ausgewählte Rechtsprobleme der Mailbox-Kommunikation, Diss. Universität Saarbrücken 1994 (15) Löffler/Ricker, Handbuch d. Presserechts, 3. Aufl., München, Beck 1994, 1. Kap., Rz. 22 (16) Ulmer, Urheber- u. Verlagsrecht, 3. Aufl., Berlin 1980; Löffler-Sedelmayer (Bearb.), Presserecht, 4. Aufl., München: Beck 1994, § 7, Randziffer 26 (17) so im Ergebnis auch Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, Das neue Informations- und Kommunikationsdienstegesetz, NJW 1997, S. 2981 (2983) (18) Begründung zum IuKDG aaO, S. 21 (19) Löffler-Sedelmayer, Presserecht, 4. Aufl., § 7, Randziffer 60 (20)Löffler-Sedelmayer Presserecht, 4. Auflage, § 7, Randziffer 60 (21) Löffler-Sedelmayer, aaO, § 7, Randziffer (22) Löffler-Sedelmayer, aaO, § 7, Randziffer 63 (23) abgedr. in Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Anhang X zu § 3 UWG (S. 1114) (24) OLG Hamm, WRP 1981, S. 109/110 (25) so im Ergebnis auch Kröger/Moos, Regelungsansätze f. Multimediadienste, ZUM 1997, S. 462 (467) (26) § 7 Abs. 3 Nr. 2 Niedersächsisches Pressegesetz (27) Löffler-Ricker, Handbuch, 3. Aufl., 13. Kapitel, Rz. 20 (28)Begründung zum MDStV, aaO., B. Zu den einzelnen Artikel, S. 8, wonach auf die Orientierung an der presserechtlichen Impressum hingewiesen wird (29) Dovifat-Urban/De Volder, Handbuch der Publizistik, 1. Theoretische-rechtliche Grundlagen, Band 1, 6. Aufl., Berlin 1976, S. 58 (30) Noelle/Neumann/Schulz/Wilke, Publizistik Massenkommunikation, Frankfurt am Main, Fischer-Taschenbuch-Verlag 1996, S. 417 (31) Gersdorf, Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte der Digitalisierung der Telekommunikation, Berlin, Vistas 1995, S. 145 (32) Als Auswahl zum Thema: Pieper/Wiechmann, ZUM 1996, S. 82; Gersdorf, AfP 1995, S. 565; Bullinger, ZUM 1996, S. 749; Bullinger, AfP 1996, S. 1; Kull, AfP 1995, S. 551ff.; Hoffmann-Riem, AfP 1996, S. 9; Eberle, GRUR 1995, S. 790; Eberle, CR 1996, S. 193; Kresse/Heinze, AfP 1995, S. 574; Lerch, CR 1997, S. 261 (263) (33) König, Die Teletexte, Versuch einer verfassungsrechtlichen Einordnung, München 1980, S. 123 ff (34) Govoni/Gasser, Die internationalen Urheberrechts- und leistungsschutzrechtlichen Abkommen im Lichte des Information-Highway, in Hilty, Information Highway, München, Beck, 1996, S. 252 (35) Begründung zum Staatsvertrag, aaO, B, Seite 7 (36)so auch LG Düsseldorf, CR 1998, S. 431 (37) so z.B. § 7 Abs. 4 Baden-Württembergisches Landespressegesetz (38) Im Ergebnis so auch LG Düsseldorf, CR 1998, S. 431 (39) Löffler-Sedelmayer, Presserecht, 4.Aufl., § 8, Randziffer 27 ff m.w.N. (40) Begründung zum Staatsvertrag, aaO., B., Seite 12 (41) Marwitz, Sind Unternehmens-Homepages Werbung? MMR 1998, S. 190 (42) von to tease (engl.) reizen (43) Hoeren, Internationales Netz und das Wettbewerbsrecht in Becker (Hrsg.), Rechtsprobleme internationaler Datennetze, UFITA Schriftenreihe, Band 137, S. 52 (44)Hoeren, aaO (45) Gummig, Rechtsfragen bei Werbung im Internet, ZUM 1996, S. 573 (582) (46) Gummig, aaO (47) so für CD-Rom-Produkte Mann, Werbung auf CD-Rom-Produkten mit redaktionellem Inhalt, NJW 1996, S. 1241 (1245) (48) BGH Z 50, S. 1; OLG Frankfurt, BAP 1985, S. 37 (49) Gummig, ZUM 1996, S. 582 (50) LG Düsseldorf, CR 1998, S. 431 (51) Rohde, Die Gegendarstellung im saarländischen Pressegesetz, ZUM 1996, S. 742 (744) (52) Kübler, Gegendarstellung und Grundgesetz, AFB 1995, S. 629 (631), andere Ansicht Rohde a.a.O., der dies nicht abstrakt, sondern nur an den Umständen des Einzelfalles festmachen will (53) BGH NJW, 1995, S. 861 (863) (54) BVerfG NJW 1994, S. 1179 (1180) (55) BGH NJW 1995, S. 861 (863) (56) so im Ergebnis auch Barton, Der Gegendarstellungsanspruch nach § 10 MDStV, MMR 1998, S. 294 (296) (57) weder in der Begründung zum MDStV, aaO, S. 12, noch in der zum BTX-StV (Hess. GVBl. 1983, S. 538ff.) findet sich eine nähere Erläuterung (58) Nölle-Neumann/Schulz/Wilke, a.a.O. S. 465 (59) Zwischenspeicher auf dem PC des Nutzers (60) Zwischenspeicher beim Provider (61) CGI = Common Gateway Interface |
* Dr. Hajo Rauschhofer ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Andreä, Pfeiffer, Rosa, Dr. Westenberger und Prof. Dr. Scholz in Wiesbaden tätig und daneben seit Sommersemester 1998 Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Wiesbaden. Seine Tätigkeitsgebiete sind Online-Recht, Medienrecht, EDV-Recht und Wettbewerbsrecht. Homepage: http://www.rechtsanwalt.de bzw. http://www.rauschhofer.de. E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-wiesbaden.de. |
[online seit: 04.12.2000] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Rauschhofer, Hajo, Mediendienst im World Wide Web - Elektronische Publikationen im Lichte des Presserechts - JurPC-Web-Dok. 0241/2000 |