JurPC Web-Dok. 12/2023 - DOI 10.7328/jurpcb202338112

AG Aschersleben

Beschluss vom 02.01.2023

6 OWi 301/22

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

JurPC Web-Dok. 12/2023, Abs. 1 - 56


Leitsatz (der Redaktion):

Nach Einlegung eines an sich formunwirksamen Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per einfacher E-Mail ist dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war.

Gründe:

I.Abs. 1
Gegen den Betroffenen erließ die Polizeiinspektion Zentrale Dienste - Zentrale Bußgeldstelle am 02.11.2022 einen Bußgeldbescheid wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen am 05.11.2022 zugestellt.Abs. 2
Der Bußgeldbescheid enthält in der Kopfzeile die folgenden Angaben:Abs. 3
Auskunft erteilt: Frau xAbs. 4
Telefon: xAbs. 5
Telefax: xAbs. 6
E-Mail: [E-Mail Adresse des ZBS im Original)Abs. 7
Internet:Abs. 8
Datum: 02.11.2022Abs. 9
Aktenzeichen: 3898-661570-0Abs. 10
(bei Zahlung stets angeben)Abs. 11
Außerdem enthält der Bußgeldbescheid folgende Angaben:Abs. 12
RechtsbehelfsbelehrungAbs. 13
Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Behörde Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist dort eingeht. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.Abs. 14
Wichtige Hinweise bei einem EinspruchAbs. 15
Ein per E-Mail eingelegter Einspruch ist nur zulässig, wenn dieser bei mir unverzüglich mit Ihrer Unterschrift per Post oder Fax eingeht.Abs. 16
Mit E-Mail vom 09.11.2022 erhob der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Diese E-Mail wurde durch die Zentrale Bußgeldstelle am 19.12.2022 ausgedruckt und in ausgedruckter Form zur Akte genommen.Abs. 17
In dieser heißt es:Abs. 18
Von: [E-Mail Adresse des Betroffenen im Original)Abs. 19
An: [E-Mail Adresse des ZBS im Original)Abs. 20
Cc:Abs. 21
Gesendet am: 09.11.2022 17:56:33Abs. 22
Empfangen am: 09.11.2022 17:56:36Abs. 23
Betreff:Abs. 24
[EXTERN) Aktenzeichen 3898-661570-0Abs. 25
Sehr geehrte Damen und Herren,Abs. 26
Hiermit lege ich Wiederspruch gegen den Bescheid vom 2.11.2022 ein zum Fahrverbot.Abs. 27
Begründung: Ich bin auf den Führerschein angewiesen zwecks meiner Tätigkeit als Paketzusteller. Und bitte um eine Umwandlung dieses zu einer Geldstrafe.Abs. 28
Ich bitte um eine Rückmeldung.Abs. 29
Mit freundlichen GrüßenAbs. 30
FHAbs. 31
Diese Nachricht wurde von meinem Android Mobiltelefon mit WEB. DE Mail gesendet.Abs. 32
Mit Bescheid vom 25.11.2022 verwarf die Bußgeldstelle den Einspruch. Sie stützt diesen Bescheid darauf, dass eine Einlegung per E-Mail formwidrig sei. Die E-Mail wahre mangels Unterschrift nicht die von § 67 OWiG vorgesehene Schriftform.Abs. 33
Der Verwerfungsbescheid wurde dem Betroffenen am 30. 11.2022 zugestellt.Abs. 34
Gegen diesen wendet er sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.12.2022, Eingang vom 14.12.2022.Abs. 35
II.Abs. 36
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen. Nach Zustellung des Verwerfungsbescheides am 30.11.2022 lief die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 1 S. 2 OWiG am 14.12.2022 ab. Der Betroffene stellte am 14.12.2022 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, da es auf den Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde ankommt.Abs. 37
2. Der Antrag ist begründet, denn die Zentrale Bußgeldstelle hat über den konkludent gestellten und aller Voraussicht nach begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden.Abs. 38
a) Der Betroffene hat im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.12.2022 konkludent Wiedereinsetzung beantragt, da er erklärte, er lege erneut Einspruch ein und darüber hinaus Gründe vorträgt, die gegen eine verschuldete Fristversäumung sprechen.Abs. 39
Das Gericht ist jedoch nicht befugt, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, denn hierfür ist die Verwaltungsbehörde zuständig, § 52 Abs. 2 S. 1 OWiG.Abs. 40
Ein Fall des § 52 Abs. 2 S. 2 OWiG liegt nicht vor. Danach ist das Gericht zuständig, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, wenn es mit dem Rechtsbehelf befasst ist. Das Gericht ist jedoch nicht mit dem Rechtsbehelf, hier dem Einspruch, befasst, denn das Tatbestandsmerkmal „Rechtsbehelf" meint nicht den Rechtsbehelf gegen den Verwerfungsbescheid der Verwaltungsbehörde. „Rechtsbehelf" meint nur den Rechtsbehelf, dessen Frist verstrichen ist, was sich aus dem Merkmal „das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre" ergibt (BeckOK OWiG/A. Bücherl, 36. Ed. 1.10.2022, OWiG § 52 Rn. 45). Das Gericht ist hier aber fristgemäß mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung befasst.Abs. 41
Für den Fall, dass das Gericht nicht zuständig ist, ist der Verwerfungsbescheid aufzuheben und das Verfahren zur Entscheidung wieder an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben (BGH NJW 1968, 557; OLG Oldenburg JurBüro 1983, 399; OLG Karlsruhe BeckRS 2018, 21949; Göhler/Seitz/Bauer Rn. 40; KK-OWiG/Lampe Rn. 42; BeckOK OWiG/Gertler, 36. Ed. 1.10.2022, OWiG § 69 Rn. 36; BeckOK OWiG/A. Bücherl, 36. Ed. 1.10.2022, OWiG § 52 Rn. 47).Abs. 42
b) Für das weitere Verfahren weist das Gericht auf Folgendes hin:Abs. 43
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfte aller Voraussicht nach begründet sein, denn die verwendete Rechtsbehelfsbelehrung der zentralen Bußgeldstelle dürfte unrichtig sein.Abs. 44
§ 50 OWiG verlangt bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, dass die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren ist.Abs. 45
Eine fehlende oder in einem wesentlichen Punkt unvollständige oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beeinträchtigt die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides, seine Zustellung sowie den Beginn der Einspruchsfrist zwar nicht (BGH NStZ 1984, 181 und 329; BayObLG Beschl. v. 7.6.1984, DAR 1985, 248 [Rü)). Derartige Fehler sind jedoch in aller Regel Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 S. 2 StPO iVm § 52 Abs. 1 OWiG (KK-OWiG/Lampe, 5. Aufl. 2018, OWiG § 50 Rn. 20).Abs. 46
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 02.11.2022 ist hinsichtlich der Einreichung als E-Mail unrichtig. Danach ist ein per E-Mail eingelegter Einspruch nur zulässig, wenn dieser bei der Bußgeldstelle unverzüglich mit der Unterschrift des Betroffenen per Post oder Fax eingeht.Abs. 47
aa) Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid ist nicht in der zuvor beschriebenen Weise per E-Mail an die Zentrale Bußgeldstelle übersandt worden und damit nicht in der von § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG vorgesehenen Schriftform. Die Entscheidung darüber, ob eine E-Mail die Schriftform erfüllt hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (BT-Drs. 15/4067, S. 44). Eine E-Mail erfüllt die Schriftform nur dann, wenn sie in der von der Behörde angegebenen Form übersendet wurde. Diese Gestaltungsfreiheit über die Zugangsart folgt daraus, dass die Behörde nur verpflichtet ist eine postalische Anschrift sowie eine Möglichkeit der Niederschrift vor Ort vorzuhalten. Jedenfalls seit dem 01.01.2022 muss die Verwaltungsbehörde auch den Zugang nach § 32a Abs. 2, Abs. 3 StPO i.V.m. § 110c OWiG eröffnen. Darüberhinausgehende Zugangsmöglichkeiten stehen in ihrem Belieben (BeckOK OWiG/Gertler, 31. Ed. 1.7.2021, OWiG § 67 Rn. 69).Abs. 48
Der Bußgeldbescheid vom 02.11.2022 enthielt, wie der Verwerfungsbescheid, eine E-Mail-Adresse. Diesen (unbeschränkten) Zugang für Einsprüche beschränkte die Bußgeldstelle jedoch prinzipiell zulässigerweise (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. November 2017 - 1 OLG 145 SsBs 49/16, Rn. 26, juris; KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 67 Rn. 65a m.w.N.; BeckOK OWiG/Gertler, 31. Ed. 1.7.2021, OWiG § 67 Rn. 69). Unter der Überschrift „Wichtige Hinweise bei einem Einspruch" unmittelbar nach der Rechtsbehelfsbelehrung weist der Bußgeldbescheid darauf hin, dass ein per E-Mail eingelegter Einspruch nur zulässig ist, wenn dieser bei der Zentralen Bußgeldstelle unverzüglich mit der Unterschrift des Betroffenen per Post oder Fax eingeht.Abs. 49
Diesen Hinweis musste ein verständiger Durchschnittsadressat auch wahrnehmen. Allein aus dem Vorhandensein einer E-Mail-Adresse im Bescheidkopf kann der Betroffene noch nicht unmittelbar darauf schließen, dass dieser Zugangskanal auch ohne weiteres zur Einspruchserhebung eröffnet ist. Andernfalls würde auch die Telefonnummer einen unbeschränkten Zugang eröffnen, was jedoch ebenfalls von weiteren Voraussetzungen abhängig ist (tatsächliche Niederschrift erforderlich KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 67 Rn. 70). Er hat daher den gesamten Bußgeldbescheid aufmerksam und vollständig zu lesen. Dass die Beschränkung des Einspruchs per E-Mail nicht unmittelbar in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist, sondern in einem weiteren Zusatz, ist unschädlich. Neben der fettgedruckten Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung" enthält der Bescheid eine unmittelbar im Anschluss daran ebenso fett gedruckte Überschrift „Wichtige Hinweise bei einem Einspruch".Abs. 50
Die Rechtsprechung des Landgerichts Mosbach (Beschl. V. 30.08.2018 - 1 Qs 22/18) steht dieser Ansicht nicht entgegen. Auch nach hier vertretener Auffassung ist die Einspruchserhebung per E-Mail möglich. Die Zentrale Bußgeldstelle hat auch nicht, wie das Regierungspräsidium Karlsruhe im Fall des Landgerichts Mosbach, die inhaltlich möglichen Erklärungen des Betroffenen per E-Mail beschränkt.Abs. 51
bb) Der Ausdruck der E-Mail vom 09.11.2022 am 19.12.2022 konnte die Einspruchsfrist (BGH NJW 2019, 2096 (2097); OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 10324; Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 10. November 2017 - 1 OLG 145 SsBs 49/16) nicht mehr wahren, da diese am 21.11.2022 ablief (der 19.11.2022 war ein Sonnabend).Abs. 52
cc) Die von der Behörde vorgenommene Beschränkung des E-Mail-Zugangs geht jedoch über das von § 110c OWiG i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO vorgesehene Maß hinaus, was der Verwaltungsbehörde nicht zusteht. Dem Betroffenen wird suggeriert, er müsse den Einspruch zusätzlich per Post oder Fax mit Unterschrift übersenden, obwohl es jedenfalls seit 2022 ausreichend ist den Einspruch als elektronisches Dokument, wozu auch die E-Mail zählt (BT-Drs. 18/9416, 45), zu erheben. Der Betroffene muss sich danach lediglich eines sicheren Übermittlungsweges bedienen, § 110c OWiG i. V.m. § 32a Abs. 4 StPO.Abs. 53
dd) Die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist ist auch unverschuldet, § 44 S. 2 StPO, denn die Fristversäumung dürfte auch auf dem Belehrungsmangel beruhen (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 233; OLG Koblenz NStZ 1991, 42; Krenberger/Krumm Rn. 10; KK-OWiG/Lampe Rn. 18; BeckOK OWiG/A. Bücherl, 36. Ed. 1.10.2022, OWiG § 52 Rn. 15).Abs. 54
Der Betroffene erklärte in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dass er die fehlende Unterschrift übersehen habe und diese nachtragen hätte können. Er ging mithin davon aus, die strengen Anforderungen der Rechtsbehelfsbelehrung erfüllen zu müssen, welche er übersehen habe. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung die - geringeren - Anforderungen des § 110c OWiG i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO erfüllt hätte. Es kann gleichsam nicht angenommenen werden, dass der Betroffene auch die Hinweise einer unterstellten richtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht befolgt hätte.Abs. 55
Ob auf diese Fälle § 110c OWiG i.V.m. § 32a Abs. 6 StPO anzuwenden ist, kann offenbleiben.Abs. 56

(online seit: 24.01.2023)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
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