JurPC Web-Dok. 132/2022 - DOI 10.7328/jurpcb2022379132

Wolfgang Kuntz [*]

Kuntz, Wolfgang

Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice
und e-Government 2021/2022 (Teil 1)

JurPC Web-Dok. 132/2022, Abs. 1 - 50


Der erste Teil der Rechtsprechungsübersicht befasst sich vor allem mit Fragen der Form der Einreichung von (elektronischen) Dokumenten bei Gericht. Dabei geht es auch um die Frage der Ersatzeinreichung bei Unmöglichkeit der Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen, die in der Rechtsprechung im Berichtszeitraum breiten Raum einnimmt.Abs. 1

Rechtsfragen der Form der Dokumenteinreichung

Abs. 2

1. Allgemeines

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien können nach § 130a ZPO und den nahezu wortgleichen Vorschriften der anderen Verfahrensordnungen als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Das besondere elektronische Anwaltspostfach stellt einen sicheren Übermittlungsweg in diesem Sinne dar.Abs. 3
Nach § 130d ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die z.B. durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, verpflichtend als elektronisches Dokument zu übermitteln.Abs. 4
Die Gerichte sind dabei der Ansicht, dass die damit gesetzlich für Rechtsanwälte vorgeschriebene aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form ab dem 1. Januar 2022 für alle Verfahren gelte und nicht von einem weiteren staatlichen Umsetzungsakt abhängig sei[1].Abs. 5
Seit dem 1. Januar 2022 seien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 55d Satz 1 VwGO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln[2].Abs. 6
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu beachtende Verletzung der vorgeschriebenen elektronischen Form führe zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung[3]. Ein nicht den Formanforderungen des § 55d Satz 1 VwGO genügender Schriftsatz eines Rechtsanwalts stelle ein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar[4]. Die Einreichung in herkömmlicher Art, d.h. auf dem Postweg oder per Fax sei prozessual unwirksam[5].Abs. 7
Ausnahmsweise kann jedoch im Falle der Anforderung von Belegen der Einkünfte im familiengerichtlichen Verfahren die Übersendung der Unterlagen per einfacher E-Mail durch einen Beauftragten des Unterhaltsschuldners genügen, wenn die Unterlagen - trotz fehlender Unterschrift - in einem Anhang per E-Mail übersandt werden, sofern das erstinstanzliche Gericht diese Unterlagen ausdruckt und zur Akte nimmt[6].Abs. 8
Nach Ansicht des BGH ist die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung[7]. Der BGH schließt sich damit der bisherigen Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts an[8].Abs. 9
Das OLG Nürnberg vertritt die Ansicht, dass ein bei Gericht eingereichter Antrag jedoch nicht deshalb mangels Einhaltung der Vorgaben des § 130a Abs. 2 ZPO - wonach ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss - zurückgewiesen werden kann, wenn trotz Verwendung eines zulässigen Formats (vorliegend PDF) beim Kopieren von Textteilen in ein anderes elektronisches Dokument durch das Gericht eine unleserliche und sinnentstellte Buchstabenreihung entsteht[9].Abs. 10
Folge der Nichteinhaltung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 32d Satz 2 StPO ist auch im Strafprozess die Unwirksamkeit der Erklärung[10]. In dem entschiedenen Fall habe der als elektronisches Dokument übermittelte Rechtsmittelbegründungsschriftsatz vom 17. Februar 2022 die Wochenfrist der §§ 341 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht gewahrt. Folge dieser Nichteinhaltung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 32d Satz 2 StPO sei die Unwirksamkeit der Erklärung. Das Fristversäumnis beruhe aber auf einem Verschulden des Verteidigers, das dem Betroffenen nicht zuzurechnen sei.Abs. 11

2. Einreichung per Fax / Computerfax / E-Mail

Es bleibt bei dem Grundsatz, dass eine Klage nicht per einfacher E-Mail eingereicht werden darf[11]. Eine per E-Mail erhobene Klage genüge den Anforderungen des § 64 Abs. 1 FGO nicht. Die Klageerhebung mit einfacher E-Mail genüge auch nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 oder Abs. 4 FGO und führe zu einer unzulässigen Klage.Abs. 12
Ein Telefax sei - unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax übersandt wird - kein elektronisches Dokument i.S. des § 52d Satz 1 FGO[12]. Das Finanzgericht Münster schloss sich damit der Begründung des OVG Bautzen[13] betreffend § 55a VwGO an und widersprach der vom VG Dresden geäußerten, vereinzelt gebliebenen Rechtsauffassung[14].Abs. 13
Die ausschließlich per Telefax und damit nicht formgemäß (§ 55d VwGO) erfolgte Stellung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung in einem Asylrechtsstreit wahre die Frist des § 78 Abs. 4 S. 1, 4 AsylVfG 1992 nicht[15].Abs. 14
Nach Ansicht des Amtsgerichts Stuttgart kann jedoch ein per E-Mail-Anhang übersandter Einspruch in einem Bußgeldverfahren wirksam sein, wenn dieser von der Bußgeldbehörde ausgedruckt werde. Für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs komme es auf den Zeitpunkt des Ausdrucks und nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs im E-Mail-Postfach an[16].Abs. 15
Auch ein Widerruf eines Prozessvergleichs könne nur in der für die Einreichung von Schriftsätzen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gültigen Form erklärt werden[17]. Seien Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln, so gelte dies auch für den durch Schriftsatz zu erklärenden Widerruf eines Prozessvergleichs. Ein Irrtum über die Anforderungen an das Schriftsatzerfordernis berechtige nicht zur materiell-rechtlichen Anfechtung eines Prozessvergleichs, es handele sich insoweit um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum.Abs. 16
Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterschriftenerfordernis bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze im Rechtsmittelverfahren per Fax und der sich seit einigen Jahren mehrenden Stimmen zur Unzulässigkeit einer nicht per Computerfax, sondern im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelten Rechtsmittelschrift ohne oder mit nur eingescannter Unterschrift, dürfe ein Rechtsanwalt nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts[18] nicht darauf vertrauen, dass seine Berufungsbegründung mit nur eingescannter Unterschrift den Formanforderungen genüge. Der Anspruch auf ein faires Verfahren könne zwar eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen, wenn ein Rechtsmittel nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden sei. Eine Partei könne erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt werde und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumnis zu vermeiden. Unterbleibe ein gebotener Hinweis, sei der Partei Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen können und müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren. Könne der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden könne, oder gehe trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheide eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus diesem Grund dagegen aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folge dennoch keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken.Abs. 17

3. Ersatzeinreichung/Unmöglichkeit elektronischer Einreichung

Ist die nach § 130d S. 1 ZPO (und den nahezu wortgleichen Bestimmungen der übrigen Verfahrensordnungen) vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.Abs. 18
Die Gerichte hatten sich vielfach mit Rechtsfragen in diesem Zusammenhang zu beschäftigen.Abs. 19
Eine Ausnahme nach § 130d Satz 2 ZPO liege nicht vor, wenn ein nach § 130a ZPO zugelassener Übermittlungsweg noch nicht in Betrieb genommen oder eingerichtet wurde bzw. noch nicht in funktionsfähiger Form vorgehalten werde[19].Abs. 20
Von einer technischen Unmöglichkeit auf der Seite des Gerichts sei nicht auszugehen, wenn jedenfalls seit dem 10. Januar 2022 keinerlei Probleme des elektronischen Rechtsverkehrs gemeldet, sondern zahlreiche Dokumente technisch einwandfrei elektronisch an das Gericht übermittelt worden seien[20].Abs. 21
Für die Frage, ob die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß 55d Satz 3 VwGO zulässig bleibe, weil eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei, spiele es nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen sei. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung sei verschuldensunabhängig ausgestaltet und erfordere nur die (unverzügliche) Glaubhaftmachung der technischen Störung als solcher. Der Hinweis, es sei „dem Unterzeichner derzeit nicht möglich, einen Schriftsatz per beA an das Gericht zu senden“, beinhalte keine Glaubhaftmachung einer aus technischen Gründen nicht möglichen Übermittlung, sondern - ohne jede Bezugnahme auf technische Gründe - nur die tatsächliche Behauptung der Unmöglichkeit einer Übermittlung des Antrags als elektronisches Dokument. Die Glaubhaftmachung setze aber eine Erläuterung des technischen Grundes voraus[21].Abs. 22
Die Voraussetzungen einer wirksamen Ersatzeinreichung, wie sie die Sätze 3 und 4 von § 46g ArbGG beschreiben, seien nicht erfüllt, wenn die Partei die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen nicht unverzüglich glaubhaft mache. Eine Glaubhaftmachung sei nicht mehr "unverzüglich" i.S.d. § 46g S. 4 ArbGG, wenn eine Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände gegeben sei[22].Abs. 23
§ 55d Satz 3 VwGO enthalte eine einheitliche Heilungsregelung. Unerheblich sei, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen sei. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung sei verschuldensunabhängig ausgestaltet. Die vorübergehende technische Unmöglichkeit sei vorrangig zugleich mit der Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen. Lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststelle, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich sei und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibe, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, genüge eine unverzügliche Glaubhaftmachung (§ 55d Satz 4 VwGO)[23].Abs. 24
Die Vorschrift des § 130d ZPO sei auch im Insolvenzantragsverfahren anzuwenden. Ein „Dispens“ oder ein „Moratorium“ hinsichtlich der Nichtanwendung sei seitens der Insolvenzgerichte weder möglich noch statthaft. Vorübergehende technische Störungen im Sinne von § 130d Satz 2 und S. 3 ZPO seien auch von öffentlich-rechtlichen Gläubigern ohne gerichtliche „Hilfestellung“ spätestens unverzüglich nach postschriftlicher Antragseinreichung ohne weitere Aufforderung glaubhaft zu machen mit den Mitteln des § 294 ZPO. Dies gelte auch dann, wenn solche möglichen Störungen bei Gericht generell amtswegig bekannt seien[24].Abs. 25
Eine Ausnahme von der seit dem 1. Januar 2022 bestehenden Verpflichtung der Rechtsanwälte, vorbereitende Schriftsätze nur noch als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen (§§ 130a, 130d ZPO), bestehe gemäß § 130d Satz 2 ZPO nur dann, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich sei, weil entweder das Gericht auf diesem Wege nicht erreichbar sei oder bei dem Rechtsanwalt ein vorübergehendes technisches Problem aufgetreten sei. Sehe sich der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen (hier: ausstehendes Ergebnis eines PCR-Testes zum Ausschluss eines Coronaleidens) nicht in der Lage, seine Kanzleiräume aufzusuchen und den Schriftsatz dort elektronisch zu übermitteln, stelle dies keine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen dar. Die technische Störung sei gemäß § 130d Satz 3 ZPO unmittelbar bei der Ersatzeinreichung auf herkömmlichem Wege oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; die Mitteilung von Gründen erst 20 Tage nach Einreichung des Originalschriftsatzes genüge diesen Anforderungen nicht[25].Abs. 26
§ 55d Satz 3 VwGO entbinde professionelle Einreicher nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen[26].Abs. 27
Die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften heile den Verstoß gegen § 130d S. 1 ZPO nur dann, wenn entsprechend § 130d S. 2 und 3 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht werde, dass die Einreichung auf dem Weg des § 130a ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war. Es stelle keine vorübergehende technische Unmöglichkeit dar, wenn dem Rechtsanwalt (nur) die Übermittlung eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments i.S.d. § 130a Abs. 3 1. Alt. i.V.m. Abs. 4 ZPO nicht möglich sei, weil er nach Entwendung der beA-Karte zunächst als Ersatz nur eine solche ohne Signierfunktion erhalten habe, so dass er zusätzlich noch das zeitaufwändige Zertifizierungsverfahren für eine qualifizierte Signatur bei der Bundesnotarkammer durchführen lassen müsse[27].Abs. 28
Eine Unmöglichkeit aus technischen Gründen sei nicht glaubhaft gemacht, wenn die Angaben des Antragstellers auch den Schluss zulassen, dass der Verwender es generell versäumt habe, sich rechtzeitig und mit der gebotenen Sorgfalt um die Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen zu bemühen[28].Abs. 29
Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen i.S.d. § 46g Satz 3 ArbGG liege nicht vor, wenn ein Rechtsanwalt pauschal behaupte, er sei, obwohl rechtzeitig beantragt, nicht von der Zertifizierungsstelle freigeschaltet worden[29].Abs. 30
Angesichts der Vielzahl denkbarer Störungsfälle handele es sich um eine einheitliche Heilungsregelung. Die Beteiligten sollten nicht damit belastet werden, den Ursprung der technischen Störung zu eruieren. Aus diesem Grund sei die Möglichkeit der Ersatzeinreichung verschuldensunabhängig ausgestaltet und erfordere nur die (unverzügliche) Glaubhaftmachung der technischen Störung als solcher. Die Glaubhaftmachung müsse gemäß § 55d Satz 4 VwGO „bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach“ erfolgen. Im Interesse des dahinterstehenden Beschleunigungsgedankens sei dies so zu verstehen, dass die Glaubhaftmachung mit der Ersatzeinreichung grundsätzlich vorrangig zu erfolgen habe. Lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststelle, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich sei und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibe, die vorübergehende technische Störung darzutun und glaubhaft zu machen, genüge es, die Glaubhaftmachung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nachzuholen. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Die Glaubhaftmachung sei auch nicht unverzüglich nachgeholt worden. Entgegen der entsprechenden Ankündigung des Klägerbevollmächtigten seien geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit, wie beispielsweise Bestätigungen des Netzadministrators und der Telekom nicht unverzüglich nach der Ersatzeinreichung beigebracht worden. Nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als einer Woche sei ohne das Vorliegen besonderer Umstände – für die es hier keinerlei Anhaltspunkte gibt – grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben. Fehle die (unverzügliche) Glaubhaftmachung, so sei auch die Ersatzeinreichung unwirksam[30].Abs. 31
Der Hinweis darauf, dass „wir bei der Übermittlung als ‚elektronisches Dokument‘ Probleme haben“ und elektronische Dokumente „aktuell nur empfangen“ werden könnten“, was versichert werde, genüge zur Substantiierung des Vortrags im Rahmen des § 55d Satz 3 VwGO nicht. Damit werde bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die fehlende Möglichkeit, die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, auf technischen Gründen i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO beruhe. Denn die Regelung in § 55d Satz 3 VwGO entbinde professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen[31].Abs. 32
Hingegen genügt nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein Screenshot der Fehlermeldung zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit aus technischen Gründen[32].Abs. 33
Eine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus technischen Gründen liege nicht vor, wenn die fristgemäße Übermittlung aufgrund eines Anwendungs- bzw. Bedienungsfehlers scheitere, d.h. wenn der handelnde Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Fristablaufs zwar das notwendige technische Equipment einschließlich der Bedienungssoftware vorgehalten habe, er aber aufgrund nicht ausreichender Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung subjektiv nicht in der Lage gewesen sei, die Übermittlung rechtzeitig vor Fristablauf umzusetzen. In diesem Fall liege ein menschlicher und kein technischer Grund für das Scheitern der fristgemäßen elektronischen Übermittlung vor[33].Abs. 34
Die bloße Erklärung des Verteidigers, dass eine Übermittlung der Berufung als elektronisches Dokument vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich sei, rechtfertige keine Ersatzeinreichung. Der Verteidiger müsse vortragen, dass er über eine einsatzbereite technische Infrastruktur verfüge und ob eine Störung im Bereich der Hardware oder der Software oder in anderen Umständen begründet sei. Es sei ferner darzulegen, seit welchem Zeitpunkt die Störung bestehe, und ob bzw. wann sich der Verteidiger mit der gebotenen Sorgfalt um die (Wieder-)Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen bemüht habe[34].Abs. 35

4. beA

Es gehöre zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingehe. Bei einer Übersendung solcher Schriftsätze über das beA habe stets eine Ausgangskontrolle dergestalt stattzufinden, dass der Versandvorgang über die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts gem. § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG (entspricht § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) überprüft werde[35]. Eine Ausgangskontrolle durch telefonische Rücksprache bei Gericht sei einer Überprüfung anhand der elektronischen Eingangsbestätigung nicht gleichwertig. Dies gelte jedenfalls dann, wenn am selben Tag mehrere Schriftsätze in derselben Rechtssache eingereicht wurden[36].Abs. 36
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr müsse der Rechtsanwalt bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt kontrollieren, ob er eine automatische Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erhalten habe bzw. das in seiner Kanzlei zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren sei. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprächen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers könne sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Prüfprotokoll sei nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass dieses nicht den Eingang bei Gericht bestätige und dass infolgedessen ein technischer Fehler vorliege, der für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Ein solches Missverständnis über die Bedeutung des Prüfprotokolls rechtfertige nicht die Annahme, das Fristversäumnis sei unverschuldet. Ein Anwalt müsse sich vielmehr mit der Funktionsweise des beA vertraut machen und wissen, dass es entscheidend auf die Überprüfung der Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO ankomme[37].Abs. 37
Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung eines Schriftsatzes per Telefax. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordere dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt wurde. Bleibe die Eingangsbestätigung aus, müsse dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen[38].Abs. 38
Habe ein Rechtsanwalt selbst die Aufgabe übernommen, eine Berufungsbegründungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Rechtsmittelgericht zu übersenden, sei es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen, wobei diese Überprüfung die Kontrolle erfordere, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt wurde. Sei die Überprüfung unterlassen worden, ob ein elektronisch versandter Schriftsatz auch komplett angekommen sei, könne eine daraus resultierende Fristversäumung nicht damit entschuldigt werden, dass die aktive Nutzungspflicht für das beA erst seit dem 01.01.2022 gelte[39].Abs. 39
Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle bei der Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes über beA gehöre neben der Überprüfung eines ordnungsgemäßen Versands auch die Sicherstellung, dass der richtige Schriftsatz versendet werde[40].Abs. 40
Die bei einer über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlende einfache Signatur durch abschließende Namenswiedergabe des verantwortenden Rechtsanwalts könne nach Ansicht des OLG Karlsruhe weder durch die Angabe des Wortes „Rechtsanwalt“ am Ende des Schriftsatzes noch durch die Nennung des Namens des für den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender ersetzt werden. Dies gelte grundsätzlich auch, wenn im Briefkopf kein weiterer Rechtsanwalt genannt sei[41].Abs. 41
Werden die für elektronisch eingereichte Dokumente geltenden Übermittlungsvoraussetzungen des § 55a Abs. 3 S. 1 VwGO nicht beachtet, sei der Antrag nicht wirksam bei Gericht eingereicht. Die Antragstellung sei nur dann formwirksam, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sei oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem der in § 55a Abs. 4 VwGO genannten sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht werde. Elektronische Daten, die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet, müssten zwecks Signierung anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden. Praktisch geschehe dies durch Einfügen der Wiedergabe der Unterschrift der das Dokument verantwortenden Person. Die (einfache) Signatur des Antrags solle sicherstellen, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der Person identisch sei, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernehme. Fehle es an dieser Identität, sei das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht[42].Abs. 42
Nach Ansicht des BGH war es einem Rechtsanwalt vor dem 01.01.2022 nicht zumutbar, sich bei Fehlschlagen einer Versendung per Fax mit den Anforderungen und der Funktionsweise der Erstellung und des Versands elektronischer Dokumente auseinanderzusetzen, wenn diese Versendungsart zuvor in der betreffenden Kanzlei noch nicht aktiv genutzt worden sei[43].Abs. 43
Ein Absender von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach handele nur dann nach der größten vernünftigerweise von ihm zu erwartenden Sorgfalt, wenn er einen ausreichend großen zeitlichen Sicherheitszuschlag bis zum Fristablauf sicherstelle. Dieser Sicherheitszuschlag müsse so bemessen sein, dass er möglichen Störungen des Übertragungsweges Rechnung trage und ggf. auch Wiederholungen des Übertragungsversuches ermögliche. Das sei hier nicht der Fall. Vorliegend wurde der Schriftsatz zur Fristwahrung per besonderem elektronischen Anwaltspostfach lediglich 1 Minute und 10 Sekunden vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 92 Abs. 2 VwGO versendet[44].Abs. 44
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt werde und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei, sei nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimme. Zwar könne grundsätzlich auch eine eingescannte Unterschrift als einfache Signatur anzusehen sein. Das gelte aber nicht, wenn die Unterschrift nicht entzifferbar sei und damit von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme keiner bestimmten Person zugeordnet werden könne[45].Abs. 45
Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch einen gemäß §§ 46 Abs. 2, 5 Nr. 2, 46a BRAO zugelassenen Verbandsjuristen (Syndikusrechtsanwalt) über das für ihn eingerichtete besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sei gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG (bzw. § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO) auch dann wirksam, wenn zur Prozessvertretung nur der Verband und nicht speziell dieser Verbandsjurist bevollmächtigt worden sei. § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG diene mit seinen Formanforderungen an Signatur und Einreichung - genauso wie die identische Vorschrift in § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO - ausschließlich der Sicherstellung der Authentizität und Integrität des eingereichten elektronischen Dokuments. Fragen der Prozessvertretung seien hierfür ohne Relevanz[46].Abs. 46

5. gesonderte Signatur

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehöre es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen[47].Abs. 47
Auch der durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Schuldners eingereichte Eigenantrag unterliege dem Formerfordernis gemäß §§ 4 InsO, 130d, 130a ZPO. Werde ein elektronisches Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so bedürfe es neben der Übermittlung auf einem sicherem Übertragungsweges auch einer einfachen Signatur der verantwortenden Person. Eine solche Signatur erfordere zumindest die Wiedergabe des Namens der zu verantwortenden Person am Ende des Textes. Eine Übersendung aus dem elektronischen Anwaltspostfach des Bevollmächtigten genüge dafür nicht[48].Abs. 48
Eine qualifizierte Signatur, die sich auf den gesamten Inhalt einer über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereichten Nachricht einschließlich der darin enthaltenen Dateien beziehe (sog. Container-Signatur), genüge den Anforderungen des § 2 Abs. 2a Nr. 1 BGH/BPatGERVV. § 4 Abs. 2 ERVV sei im Anwendungsbereich der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) nicht anwendbar[49].Abs. 49

6. Zugang(szeitpunkt)

Nach Ansicht des BGH sind Verzögerungen der gerichtsinternen Weiterleitung von elektronischen Dokumenten "wegen eines technischen Problems" für die Frage der Fristwahrung, d.h. für die Beurteilung des Eingangs bei Gericht, irrelevant[50].Abs. 50

Fußnoten:

[*] Wolfgang Kuntz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Saarbrücken. Der Beitrag arbeitet einen in Arbeitsteilung mit Prof. Dr. Uwe Berlit, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D., Vizepräsident des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs a.D., Honorarprofessor an der Universität Leipzig und Mitglied im Vorstand des EDV-Gerichtstags, für den Arbeitskreis "Aktuelle Rechtsprechung zu eGovernment und eJustice" auf dem 31. Deutschen EDV-Gerichtstag am 16.09.2022 in Saarbrücken gehaltenen Vortrag aus. Die Beiträge schließen an an die Berichte zum 24. Deutschen EDV-Gerichtstag 2015 (Berlit, JurPC Web-Dok. 176/2015 (Teil I); Kuntz, JurPC Web-Dok. 202/2015 (Teil II)), zum 25. Deutschen EDV-Gerichtstag 2016 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 145/2016 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 149/2016 (Teil II)), zum 26. Deutschen EDV-Gerichtstag 2017 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 160/2017 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 164/2017 (Teil II)), zum 27. Deutschen EDV-Gerichtstag 2018 (Berlit, JurPC Web-Dok. 146/2018 (Teil I), Kuntz, JurPC Web-Dok. 158/2018 (Teil II)), zum 28. Deutschen EDV-Gerichtstag 2019 (Berlit, JurPC Web-Dok. 117/2019 (Teil I), Kuntz, JurPC Web-Dok. 129/2019 (Teil II)), zum 29. Deutschen EDV-Gerichtstag 2020 (Berlit, JurPC Web-Dok. 129/2020 (Teil I), Kuntz, JurPC Web-Dok. 130/2020 (Teil II) sowie zum 30. Deutschen EDV-Gerichtstag 2021 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 130/2021 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 170/2021 (Teil II)) und erfassen im Kern den Berichtszeitraum August/September 2021 bis August/September 2022. Das Manuskript wurde redaktionell im September 2022 abgeschlossen.
[1] OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.06.2022, 1 LA 1/22, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2022, 8 C 10960/21, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2022, 1 L 98/21.Z, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2022, 13 A 10278/22
[2] OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2022, 1 L 98/21.Z
[3] BayVGH, Beschluss vom 06.05.2022, 10 ZB 22.827
[4] VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2022, 16 K 7727/21
[5] OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2022, 13 A 10278/22, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.02.2022, 1 M 14/22, VG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022, M 32 K 22.30031
[6] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.05.2022, 18 WF 20/22
[7] BGH, Beschluss vom 30.03.2022, XII ZB 311/21
[8] BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020, 10 AZN 53/20
[9] OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2022, 3 W 149/22
[10] KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2022, 3 Ws (B) 88/22 - 162 Ss 47/22
[11] FG München, Gerichtsbescheid vom 03.11.2021, 12 K 1758/21
[12] FG Münster, Beschluss vom 22.02.2022, 8 V 2/22
[13] OVG Bautzen, Beschluss vom 09.07.2019, 5 A 327/19
[14] VG Dresden, Urteile vom 21.11.2017, 2 K 2108/16 und vom 02.10.2018, 2 K 302/18
[15] BayVGH, Beschluss vom 24.02.2022, 15 ZB 22.30186
[16] AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021, 18 OWi 73 Js 75232/21
[17] SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 06.12.2021, S 54 KR 72/21 KH
[18] HessLAG, Urteil vom 23.03.2022, 6 Sa 1248/20
[19] OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2022, I-8 U 23/22, ähnlich SächsOVG, Beschluss vom 13.06.2022, 1 K 1638/19
[20] VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 19.01.2022, 10 L 10/22.A
[21] OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.06.2022, 1 LA 1/22
[22] LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2021, 6 Sa 337/20
[23] OVG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2022, 4 MB 78/21
[24] AG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2022, 67h IN 29/22
[25] KG Berlin, Beschluss vom 25.02.2022, 6 U 218/21
[26] OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2022, 19 E 147/22
[27] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2022, I-12 U 61/212
[28] OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2022, 19 A 448/22.A
[29] ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.04.2022, 24 Ca 7293/21
[30] BayVGH, Beschluss vom 02.05.2022, 6 ZB 22.30401
[31] OVG NRW, Beschluss vom 09.05.2022, 16 B 69/22
[32] BayVGH, Gerichtsbescheid vom 08.06.2022, 1 ZB 22.30532
[33] BayVGH, Beschluss vom 01.07.2022, 15 ZB 22.286
[34] LG Arnsberg, Beschluss vom 06.07.2022, 3 Ns-360 Js 24/21-73/22
[35] So auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.10.2021, 8 B 11187/21 und OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2021, 11 U 61/21
[36] LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2021, 4 Sa 63/20
[37] VG Düsseldorf, Urteil vom 31.1.2022, 29 K 1789//20.A, VG Aachen, Urteil vom 07.03.2022, 10 K 2469/21.A, LAG Berlin, Urteil vom 14.03.2022, 2 Sa 1699/21, OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2022, 31 A 373/22.0
[38] BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 94/21
[39] OLG München, Beschluss vom 23.03.2022, 5 U 8161/21
[40] OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.10.2021, 6 U 79/21
[41] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021, 17 W 13/21
[42] SächsOVG, Beschluss vom 21.09.2021, 3 A 542/20
[43] BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZB 12/21
[44] VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.12.2021, 18 K 3240/20
[45] BSG, Beschluss vom 16.02.2022, B 5 R 198/21 B
[46] ArbG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2021, 4 BV 139/21
[47] BGH, Beschluss vom 08.03.2022, VI ZB 78/21
[48] AG Essen, Beschluss vom 24.05.2022, 163 IK 66/22
[49] BGH, Urteil vom 24.05.2022, X ZR 82/21
[50] BGH, Beschluss vom 31.05.2022, 3 StR 122/22

[online seit: 20.09.2022]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2021/2022 (Teil 1) - JurPC-Web-Dok. 0132/2022