| - Die Webseite einer Gemeinde kann insoweit eine öffentliche Einrichtung darstellen, als sie von der Gemeinde für die suchbare Eintragung von Adressen der verschiedensten Vereinigungen sowie Gruppen mit Ansässigkeit in der Gemeinde geöffnet wird.
- Eine Begrenzung des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung, wonach unter anderem Organisationen, Vereinen und Gruppierungen, die nach Sicht der Gemeinde antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, generell der Zugang zur öffentlichen Einrichtung verwehrt wird, ist nicht zulässig, weil sie gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit verstößt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20.1.2022 - 8 C 35.20 -)
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