JurPC Web-Dok. 92/2021 - DOI 10.7328/jurpcb202136692

OLG Frankfurt

Urteil vom 19.05.2021

13 U 318/19

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Geldentschädigung

JurPC Web-Dok. 92/2021, Abs. 1 - 45


Leitsatz:

Die zu reinen werbe- bzw. kommerziellen Zwecken nicht anlassbedingte - wenn auch nur kurze - und nicht nach § 23 KUG gerechtfertigte Bildaufnahme eines Polizeibeamten im Dienst verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 1, 2 GG und rechtfertigt eine Geldentschädigung.

Gründe:

I.Abs. 1
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erstattung der von ihr im Zusammenhang mit einem gegen die Beklagten gerichteten vorgerichtlichen Unterlassungsanspruch aufgewendeten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € sowie zusätzlich eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung, welche mindestens 5.000,00 € betragen soll.Abs. 2
Die Klägerin ist als Polizeibeamtin beim Land1 beschäftigt.Abs. 3
Am XX.XX.2018 versah sie in dieser Eigenschaft als Zugführerin der Bereitschaftspolizei ihren Dienst im Zusammenhang mit angekündigten Demonstrationen gegen den Auftritt der Beklagten zu 1) in der X-Arena in Stadt1. In Ausübung ihres Dienstes wurde die Klägerin ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung gefilmt. Die von der Klägerin angefertigten Filmaufnahmen wurden später in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet, das auf YouTube veröffentlicht und über 150.000 Mal aufgerufen wurde. Hierin ist die Klägerin - in Zeitlupe - für einen Zeitraum von ca. zwei Sekunden zu sehen. Nach erfolgter Abmahnung durch die Klägerin mit Schreiben vom 30.4. bzw. 1.6.2018 haben die Beklagten strafbewerte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgegeben. Seit diesem Zeitpunkt ist das Bild der Klägerin auf dem Musikvideo nur noch „verpixelt“ zu sehen.Abs. 4
Das Landgericht hat mit Urteil vom 4.9.2019, den Beklagten zugestellt am 11.9.2019, der Klage umfassend stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin sowie zu einer Geldentschädigung in Höhe von 5.000,00 € verurteilt.Abs. 5
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Abbildung der Klägerin auf dem Musikvideo deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei, weshalb ihr der vorgerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch zugestanden habe und ihr infolge dessen auch die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von den Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen seien. Gleichfalls stehe der Klägerin eine Geldentschädigung wegen einer schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Beklagten in Höhe von 5.000,00 € zu. Es handele sich auf Grund der Veröffentlichung des Musikvideos auf YouTube und der Anzahl der Aufrufe um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, welcher den zuerkannten Geldentschädigungsbetrag rechtfertige. Es habe weder die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung der Klägerin zur Verbreitung und Veröffentlichung, soweit sie in dem Musikvideo abgebildet ist, vorgelegen, noch könnten sich die Beklagten mit Erfolg auf einen die Veröffentlichung ohne Zustimmung rechtfertigenden Ausnahmetatbestand im Sinne des § 23 KUG berufen.Abs. 6
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 180 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).Abs. 7
Mit ihrer am 30.9.2019 eingelegten und mit Schriftsatz vom 4.11.2019, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, begründeten Berufung wenden sich die Beklagten gegen das angefochtene Urteil. Hierin vertreten sie mit ausführlicher Begründung die Auffassung, das Landgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin angenommen, da - zugleich - mehrere die Abbildung der Klägerin in dem Musikvideo rechtfertigenden Ausnahmetatbestände gemäß § 23 KUG vorlägen. Doch selbst wenn man eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin annehmen wollte, lägen jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht vor.Abs. 8
Die Beklagten beantragen,Abs. 9
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 4.9.2019, Az. 23 O 159/18, die Klage abzuweisen.Abs. 10
Die Klägerin beantragt,Abs. 11
die Berufung zurückzuweisen.Abs. 12
Die Klägerin verteidigt im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe - nach umfassender Prüfung - sowohl zu Recht das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände nach § 23 KUG verneint, als auch der Klägerin eine angemessene Geldentschädigung zugesprochen, die deren Abbildung in dem kommerziellen Musikvideo kompensiere.Abs. 13
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 4.11.2019 (Bl. 235 ff. d. A.) und die Berufungserwiderung vom 13.1.2020 (Bl. 327 d. A.) Bezug genommen.Abs. 14
II.Abs. 15
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).Abs. 16
Das Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.Abs. 17
Die Klage ist zunächst hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG begründet.Abs. 18
Ebenso steht der Klägerin auf Grund der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) nach § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der anzunehmenden schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, wobei sich die Höhe des der Klägerin zuzusprechenden Geldentschädigungsanspruches nach Überzeugung des Senats mit 2.000,00 € als angemessen bewertet erweist.Abs. 19
Zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung hat das Landgericht zunächst einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Unterlassung der - weiteren - Verbreitung des unverpixelten streitgegenständlichen Musikvideos wegen der damit verbundenen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin (Recht am eigenen Bild) gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG und hieraus resultierend folgerichtig einen Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr zur sach- und zweckgerechten Verfolgung ihrer Rechte entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angenommen.Abs. 20
Die erstinstanzlichen Urteilserwägungen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen umfassend Bezug genommen wird, halten der berufungsrechtlichen Nachprüfung stand.Abs. 21
Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht wird wie das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 1, 2 GG, teilweise auch zusätzlich aus der Grundrechtscharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention hergeleitet. Es ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB allgemein anerkannt (vgl. Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 79. Auflage 2020, § 823 Rz. 19 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet seine Ausprägung in einer Vielzahl spezial- gesetzlicher Regelungen mit Schutzzweckcharakter, den sogenannten besonderen Persönlichkeitsrechten, wozu auch die Vorschriften gemäß §§ 22 ff. des Kunsturhebergesetzes (KUG) gehören. Die genannten Vorschriften schützen das Recht des eigenen Bildes (zum verfassungsrechtlichen Schutz vgl. BVerfG, NJW 08, 1793, 12, 756).Abs. 22
Zivilrechtlich ist die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildes des jeweils Betroffenen nach §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Nach § 22 KUG ist die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildes des Betroffenen im Grundsatz nur mit der Zustimmung der abgebildeten Person zulässig und ohne Vorliegen der Zustimmung rechtswidrig, sofern nicht eine der Ausnahmen des § 23 KUG eingreift (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 120 ff.; BGH, NJW 09, 1499, 10, 2432).Abs. 23
Die Klägerin hat unstreitig weder in die Filmaufnahme ihrer Person noch in die Verbreitung des Musikvideos eingewilligt. Die Verbreitung bzw. Zurschaustellung des Bildnisses der Klägerin durch das in das Netzstellen des Musikvideos erweist sich als rechtswidrig, da keiner der von den Beklagten zur Rechtfertigung der Verbreitung des mit dem Bildnis der Klägerin versehenen Musikvideos angeführten Ausnahmetatbestände nach § 23 Abs. 1 KUG eingreift.Abs. 24
Der Eingriff der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist entgegen der von den Beklagten vertretenen Rechtsauffassung zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte) i.V.m. § 23 Abs. 2 KUG gerechtfertigt.Abs. 25
Darüber, ob es sich um Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wege einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Schutzinteresse des jeweils Betroffenen abzuwägen (vgl. nur BVerfG, Grohe 2008, 539). Grundsätzlich ist hierbei zu beachten, dass es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahmebestimmung handelt. Diese enthält mit Rücksicht auf das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an einer bildmäßigen Darstellung von Personen, die dem öffentlichen Leben angehören, eine Einschränkung des Rechts am eigenen Bild für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (BGHZ, 20, 354, 349). Die Vorschrift erfasst Personen, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (vgl. BGHZ, 24, 200, 208). Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin zweifelsfrei nicht.Abs. 26
Die Klägerin ist aber auch ungeachtet dessen, nicht durch ihren Einsatz als Polizeibeamtin Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden, mit der Folge, dass ihr Schutzinteresse nicht auf einem verbreiteten Musikvideo abgebildet zu werden, hinter die Informationsbelange der Öffentlichkeit zurücktreten würde. Vor dem Hintergrund, dass der Bereich der Zeitgeschichte alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart umfasst, die von der Öffentlichkeit beachtet werden und ihr Interesse finden und somit auch ein Polizeieinsatz anlässlich eines Rockkonzerts grundsätzlich hierunter fallen kann, ist in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung auch für den Senat - mangels der Besonderheit des Ereignisses in Bezug auf die Tätigkeit und das Verhalten der Klägerin - vorliegend kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Rahmen einer öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz auch nur ansatzweise die persönliche Identifizierbarkeit der Klägerin erforderlich machen könnte. Eine Meinungsbildung über den Polizeieinsatz im Bereich der X-Arena in Stadt1 wäre mithin völlig unabhängig von der Teilnahme der Klägerin hieran möglich. Deren - wenn auch kurze - durch die Zeitlupeneinstellung besonders hervorgehobene Darstellung diente damit nicht der Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Kontrolle des staatlichen Machtmonopols, sondern war allein von dem kommerziellen Verwertungswillen der Beklagten bei Erstellung und Verbreitung des streitgegenständlichen Musikvideos getragen. Derartige wirtschaftliche- bzw. Werbeinteressen treten regelmäßig hinter dem Interesse des Abgebildeten zurück, wobei eine Ausnahme für Werbung bestehen kann, die gleichzeitig einen wertenden oder meinungsbildenden Inhalt hat, welcher jedoch vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich wird.Abs. 27
Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG, wonach Bildnisse ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet bzw. zur Schau gestellt werden dürfen, auf denen die betreffende Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, liegen ebenfalls erkennbar nicht vor. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist hiernach, ob die Landschaft bzw. sonstige Örtlichkeit im Zentrum steht, das heißt den eigentlichen Abbildungsgegenstand darstellt und abgebildete Personen nur „bei Gelegenheit“ bzw. „zufällig“ - in untergeordneter Position - „auf der Bildfläche erscheinen“. Nach wiederholter Inaugenscheinnahme des in den Akten befindlichen Bildmaterials folgt für den Senat schon aus dem auf die Klägerin ausgerichteten Kameraschwenk auf dem Vorplatz des Stadions, dass die Aufnahmen nicht primär dem Zweck dienten, den zum Zeitpunkt der Aufnahme weitgehend unbevölkerten, fast leeren und „trostlosen“ Stadionvorplatz in das Zentrum der Filmaufnahmen zu stellen, weshalb sich die Aufnahme der Klägerin gerade nicht als „zufällig“, sondern vielmehr als gewollt und zielgerichtet erweist, was durch die spätere filmische Bearbeitung (Zeitlupeneinstellung) noch zusätzlich verstärkt wurde.Abs. 28
Gleichfalls scheidet die Anwendung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 3 KUG aus. Nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Musikvideos steht, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Polizeieinsatz vor der X-Arena in Stadt1 im Vordergrund, sondern vielmehr Text und Musik der Beklagten zu 1). Wenngleich auf dem Video einige - wenige - Polizeibeamte, welche, anders als die Klägerin, auch nicht in Nahaufnahme und Zeitlupe gefilmt zu sehen sind, steht nicht ein Polizeieinsatz bzw. eine Versammlung im Mittelpunkt des Bildgeschehens, sondern die durch die Zeitlupeneinstellung hervorgehobene und zum Aufnahmezeitpunkt keiner konkreten Diensthandlung nachgehende Klägerin. Für die Verbreitung von Bildern von Polizeibeamten im Einsatz gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie für Privatpersonen. Das heißt, sie dürfen einzeln nur dann aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten Anlass dazu gibt. Dies kann etwa bei Einkesselungen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere auch bei pflichtwidrigem Verhalten eines Polizeibeamten der Fall sein. Eine solche anlassbedingte, die Aufnahme rechtfertigende Situation lag vorliegend unstreitig nicht vor.Abs. 29
Schließlich dient die Verbreitung oder Zurschaustellung auch nicht einem höheren Interesse der Kunst im Sinne des § 23 Abs. 1 Ziffer 4 KUG. Eine zum Wegfall des Einwilligungserfordernisses führende Ausnahme im Sinne der genannten Vorschrift läge nur dann vor, wenn das Kunstwerk im Mittelpunkt steht. Dies ist dann - wie vorliegend - nicht der Fall, wenn überwiegend wirtschaftliche, unterhaltende, die Sensationsgier befriedigende oder sonstige nicht künstlerische Zwecke verfolgt werden (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil v. 13.1.2004, Az. 7 U 41/03). Vorliegend standen aus Sicht des Senats eindeutig die mit dem ins Netz stellen des Musikvideos verfolgten kommerziellen Zwecke zur Steigerung des Bekanntheitsgrades der Beklagten zu 1) und zur Werbung für ein neues Musikalbum im Vordergrund. Die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Klägerin als in dem Musikvideo abgebildete Person bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit und der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG geht vorliegend aus den genannten Gründen zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus, die es nicht hinnehmen muss, dass ihr Abbild in der gegebenen Form (Nahaufnahme und Zeitlupe) zur Verfolgung der kommerziellen Interessen der Beklagten genutzt wird. Ob diese Abwägung ebenso ausfallen würde, wenn die Klägerin nicht - wenn auch nur kurzzeitig - in den Mittelpunkt der Aufnahme gerückt und in Zeitlupe gefilmt worden wäre, kann der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen.Abs. 30
Zumindest dem Grunde nach hält die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin auf Grund der erlittenen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung fordern kann, der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand.Abs. 31
Der Senat erachtet es für erforderlich, zugleich jedoch auch als ausreichend und angemessen, der Klägerin für die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,00 € zuzusprechen.Abs. 32
Der Anspruch auf sogenannte Geldentschädigung ergibt sich auf Grund des Schutzauftrages der Art. 1 und 2 des Grundgesetzes bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten unmittelbar nach § 823 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH; NJW 00, 2105, 2195, 05, 215, 14, 2029) ist Voraussetzung für eine Geldentschädigung, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handeln muss, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise, also etwa durch das bloße Unterlassen weiterer Rechtsverletzungen, befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von der - auch verfassungsrechtlich gebotenen (BVerfG, VersR 16, 1322) - Beurteilung der gesamten Umstände des Falles ab (vgl. auch BGH, NJW 12, 1728).Abs. 33
Im Ansatz zu Recht führen die Beklagten an, dass nicht jedwede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also auch nicht jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild, einen Anspruch des Betroffenen auf eine Geldentschädigung gegen den Urheber auslöst (BGH, Urteil v. 12.12.1995 - Az. VI ZR 223/94). Erforderlich ist vielmehr eine Bewertung auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalles. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung, der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 17.12.2013, Az. VI ZR 211/12). Auch die Gesichtspunkte der Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff und die Zwecke der General- und Spezialpräventionen sind im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Zusätzlich sind bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild im Regelfall geringere Anforderungen an die Zusprechung eines Geldentschädigungsanspruches zu stellen, da die Rechtsverletzung, anders als bei das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerungen regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGH a.a.O.).Abs. 34
Die vorzunehmende Abwägung führt vorliegend zur Zusprechung einer Geldentschädigung, welche jedoch erheblich unter dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag zurückzubleiben hat.Abs. 35
Maßgebliche Gesichtspunkte für die Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung sind vorliegend die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Anlass und Beweggrund der Beklagten sowie der Zweck der Spezialprävention. Das Musikvideo ist auf der Plattform YouTube mehr als 150.000 Mal - bis zur Verpixelung des Gesichts der Klägerin - aufgerufen worden. Ein noch wesentlich häufigerer Aufruf ist nach dem Vorbringen der Klägerin wahrscheinlich, aber nicht nachweisbar. Der Beweggrund der Beklagten zur Veröffentlichung des Musikvideos mit der darin abgebildeten Klägerin dient, wie oben ausgeführt, ausschließlich den kommerziellen Interessen der Beklagten, denen durch die Festsetzung einer angemessenen Geldentschädigung aufzuzeigen ist, dass sie berechtigte Interessen Dritter, vorliegend das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, im Rahmen ihres vorliegend dem künstlerischen Tätigwerden übergeordneten werbenden, wirtschaftlichen Interessen zu beachten haben.Abs. 36
Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung war allerdings gleichzeitig auch zu berücksichtigen, dass die Bildsequenz, in der die Klägerin zu sehen ist, nur gut zwei Sekunden andauert und mit der Bilddarstellung der Klägerin keine ehrenrührige oder gar verächtlich machende Darstellung verbunden ist.Abs. 37
Die von den Beklagten zur Untermauerung ihrer gegen eine Geldentschädigung sprechenden Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 22.11.2018, Az. 4 U 140/17) ist mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar. Der zentrale Unterschied zu der der Entscheidung des OLG Hamm zugrundeliegenden Fallgestaltung liegt darin, dass es sich - anders als im vorliegenden Streitfall - bei der Darstellung des dortigen Klägers lediglich um „Beiwerk“ gehandelt hat und wesentlicher Inhalt des Videos die Selbstdarstellung des dortigen Beklagten gewesen istAbs. 38
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Einen über dem gesetzlichen Zinssatz liegende Anspruch hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.Abs. 39
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.Abs. 40
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.Abs. 41
Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Berufungssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheint.Abs. 42
Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, insbesondere zu Art. 1,2 GG (Recht des eigenen Bildes) und zu §§ 22, 23 KUG sind höchstrichterlich geklärt.Abs. 43
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt und in welcher Höhe ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht, weitgehend der - ohnehin der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglichen - tatrichterlichen Bewertung und Ermessensausübung des Berufungsgerichts unterliegt.Abs. 44
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 GKG.Abs. 45

(online seit: 15.06.2021)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt, OLG, Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Geldentschädigung - JurPC-Web-Dok. 0092/2021