1. § 5 TDG ist auf Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Markenrechten nach dem Markengesetz ergeben können, nicht anwendbar. 2. Ein Dienstleister, der bei von ihm im Internet auf Grund seiner Geschäftsbedingungen betriebenen so genannten Fremdauktionen (i.e. Auktionen, bei denen Dritten - lediglich - die Gelegenheit geboten wird, Versteigerungsangebote in das Internet zu stellen und Bietern online Zugriff hierauf zu eröffnen) beeinträchtigt bei markenrechtsverletzenden Angeboten seitens der Anbieter (hier: Angebot von Imitaten hochpreisiger Uhren) selbst keine Rechte des Markeninhabers. Auch eine Störerhaftung kommt bei schlichter, in einem automatischen Verfahren vorgenommenen Veröffentlichung der Angebotsseite auf der Website nicht in Betracht. 3. Nimmt der Internet-Auktionator im Rahmen von Fremdauktionen zunächst publizierte rechtsverletzende Versteigerungsangebote nach Kenntniserlangung hiervon aus dem Netz, entgeht er damit auch dem Vorwurf, sich an der Abwicklung zwischen Anbieter und Bieter zustande zu bringender Verträge über gefälschte Produkte beteiligt zu haben. |