JurPC Web-Dok. 187/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/20082312188

VG Hamburg
Urteil vom 24.07.2008

10 K 1261/08

Internetfähige PC's als neuartige Rundfunkgeräte

JurPC Web-Dok. 187/2008, Abs. 1 - 25


Leitsatz

    Die Einbeziehung von internetfähigen PCs in die rundfunkgebührenpflichtigen Hörfunkgeräte ab dem 1. Januar 2007 (sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät. JurPC Web-Dok.
187/2008, Abs. 1
Die Klägerin ist selbstständig und arbeitet als Rechtsanwältin in Bürogemeinschaft mit zwei anderen Rechtsanwältinnen im Hause ..., ... Hamburg (Näheres im Internet unter ...). Zur Büroausstattung der Kanzlei der Klägerin gehört ein Personal-Computer (PC), den sie nach eigenen Angaben für ihre Berufstätigkeit, aber zu einem gewissen Anteil auch privat nutzt. Abs. 2
Nachdem die Klägerin verschiedene schriftliche Anfragen der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erhalten hatte, in welchen es um die Entrichtung von Rundfunkgebühren für ein Autoradio ging, wandte sie sich mit Schreiben vom 9. Juli 2007 an die GEZ und teilte mit, dass sie weder ein Auto noch ein Autoradio besitze. Als selbstständige Rechtsanwältin benutze sie allerdings einen internetfähigen PC. Vermutlich sei dies der eigentliche Grund für die verschiedenen Schreiben der GEZ an sie. Ihren PC habe sie nicht bei der GEZ als "neuartiges Rundfunkgerät" angemeldet, weil sie die diesbezüglichen, seit dem 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften für rechtswidrig halte. Wenn die GEZ meinen sollte, dass dieser PC rundfunkgebührenpflichtig sei, möge sie einen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid schicken. Die darin festgesetzte Gebühr werde sie unter Vorbehalt zahlen. Rechnungen ohne rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid werde sie nicht begleichen. Abs. 3
Mit Schreiben vom 9. August 2007 bestätigte die GEZ unter Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin vom 9. Juli 2007 die Anmeldung eines neuartigen Rundfunkgeräts zum 1. Januar 2007. Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Erhebung von Rundfunkgebühren für solche Geräte sei nicht zu erkennen. Sie, die GEZ, werde die von der Klägerin geschuldeten Rundfunkgebühren zu den Fälligkeitsterminen in Rechnung stellen. Ein Gebührenbescheid werde ergehen, wenn die Klägerin keine oder zu wenig Rundfunkgebühren zahle. Bis einschließlich Juni 2007 weise ihr Teilnehmerkonto einen Rückstand von 33,12 Euro auf. Der nächste Zahlungszeitraum beginne am 1. Juli 2007; der Fälligkeitszeitpunkt sei der 15. August 2007. Abs. 4
Nachdem keine Zahlung der Klägerin erfolgte, setzte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 4. Januar 2008 für den Zeitraum von Januar bis September 2007 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 49,68 Euro zzgl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 5,11 Euro fest. Zu diesem Betrag in Höhe von 54,79 Euro kämen fällige Rundfunkgebühren für die Zeit von Oktober bis Dezember 2007 in Höhe von 16,56 Euro. Insgesamt habe die Klägerin somit 71,35 Euro zu zahlen. Abs. 5
Die Klägerin überwies daraufhin einen Betrag von 66,24 Euro, welcher ihrem Teilnehmerkonto am 31. Januar 2008 gutgeschrieben wurde. Abs. 6
Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 4. Januar 2008. Wegen der Einzelheiten der Begründung ihres Widerspruchs wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf das Schreiben vom 7. Februar 2008 verwiesen. Dass sie lediglich 66,24 Euro überwiesen habe, erläuterte die Klägerin damit, dass sie den festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 Euro herausgerechnet habe. Eine Säumnis sei auf ihrer Seite nicht gegeben. Es sei nicht ihr Problem, dass der Beklagte mehrere Monate gebraucht habe, um den von ihr erbetenen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid zu erlassen. Abs. 7
Die Klägerin überwies wenig später einen weiteren Betrag von 33,12 Euro, welcher ihrem Teilnehmerkonto am 19. Februar 2008 gutgeschrieben wurde. Abs. 8
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Dieser wurde der Klägerin am 7. April 2008 zugestellt. Abs. 9
Am 6. Mai 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, dass durch die Erhebung der Rundfunkgebühr für ihren PC als sogenanntes "neuartiges Rundfunkgerät" ihre allgemeinen Persönlichkeits- und Freiheitsrechte nach Art. 1 und 2 GG, ferner ihr Grundrecht aus Art. 14 GG und darüber hinaus der Gleichbehandlungsgrundsatz innerhalb der Europäischen Staatengemeinschaft verletzt sei. Ihre Klage richte sich gegen die Definition eines PC als "neuartiges Rundfunkgerät" in der Verbindung mit einer zwangsweisen Gebührenzahlungspflicht. Abs. 10
Die Klägerin beantragt, Abs. 11
den Gebührenbescheid vom "9. August 2007" in der Form des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008 aufzuheben und den Beklagten zur Rückerstattung von bereits gezahlten Gebühren zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt, Abs. 12
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Klägerin rundfunkgebührenpflichtig sei. Sie halte unstreitig einen internetfähigen PC zum Empfang bereit und nutze diesen auch nicht zu ausschließlich privaten Zwecken, sondern setze ihn im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit ein. Sie könne keine Privilegierung nach den §§ 5 und 6 RGebStV für sich in Anspruch nehmen. Die Einwände der Klägerin gegen die Gebührenfestsetzung griffen nicht durch. Abs. 13
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Sie sind zur beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gehört worden und haben sich dahin gehend geäußert, dass hiergegen keine Bedenken bestünden bzw. dass insoweit Einverständnis bestehe. Abs. 14
Mit Beschluss vom 14. Juli 2008 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Abs. 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Ferner wird auf die vom Beklagten vorgelegte Sachakte Bezug genommen. Alle genannten Akten haben dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen. Abs. 16

Entscheidungsgründe

I.

Der Einzelrichter entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Abs. 17

II.

Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen den Gebührenbescheid vom 4. Januar 2008 (das Bescheiddatum "9. August 2007" im von der Klägerin formulierten Klageantrag beruht erkennbar auf einem Versehen) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008 erhobene Klage ist in ihrer Verbindung mit einer Leistungsklage auf Rückerstattung der bereits entrichteten Rundfunkgebühren zulässig (§ 113 Abs. 4 VwGO) (vgl. zur Frage, ob ein Rückerstattungsanspruch mit der allgemeinen Leistungsklage oder mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist: BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008 - 1 BvR 829/06 - , juris Rdnr. 23; Ohliger, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RGebStV Rdnr. 56 und 57 m.w.N. zum Streitstand). In der Sache bleibt die Klage indes ohne Erfolg. Abs. 18
1.  Der Beklagte hat im Gebührenbescheid vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008 die von der Klägerin zu entrichtenden Rundfunkgebühren in Höhe von 49,68 Euro sowie den Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 Euro sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht festgesetzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008, denen das Gericht folgt. Ergänzend ist auszuführen, dass die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rundfunkgebührenerhebung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ab dem 1. Januar 2007 (§§ 5 Abs. 3, 12 Abs. 2 RGebStV) nicht durchgreifen. Da das öffentlich-rechtliche Hörfunkangebot beinahe vollständig über das Internet verfügbar ist (vgl. Kitz, Rundfunkgebühren auf internetfähige PC und Mobiltelefone, in: NJW 2006, 406 <407>; Ohliger, a.a.O., § 12 RGebStV Rdnr. 10), ist ein technisch zur Nutzung dieses Internetangebots ausgestatteter PC als Hörfunkempfangsgerät einsetzbar und somit, ohne dass dagegen Bedenken bestehen, rundfunkgebührenrechtlich als Rundfunkempfangsgerät zu qualifizieren. Dem Umstand, dass ein vergleichbar umfangreiches Fernsehangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet bisher fehlt (vgl. Kitz, a.a.O.), wird dadurch Rechnung getragen, dass für einen internetfähigen PC lediglich eine Hörfunkgebühr, nicht aber eine Fernsehgebühr erhoben wird. Ob der Nutzer des internetfähigen PCs das Internet zum Hörfunkempfang nutzt oder nicht, ist dabei - wie auch bei "herkömmlichen" Rundfunkempfangsgeräten - unerheblich (vgl. Kitz, a.a.O.). Abs. 19
Mit der Einbeziehung der internetfähigen PCs in die rundfunkgebührenpflichtigen Hörfunkgeräte durch die Nichtverlängerung des im früheren § 5a RGebStV (nunmehr § 12 Abs. 2 RGebStV) geregelten Moratoriums ist der Normgeber gerade verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Denn zum einen würde sonst für Nutzer des Hörfunkangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine denkbar einfache Umgehungsmöglichkeit der Rundfunkgebührenpflicht existieren, welche mit der verfassungsrechtlich gebotenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht im Einklang stünde (vgl. Ohliger, a.a.O., § 12 RGebStV Rdnr. 10; zur Frage der verfassungsrechtlich gebotenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. ferner die in der Klageerwiderung des Beklagten vom 25. Juni 2008, S. 4 ff., aufgeführten Entscheidungen des BVerfG). Zum anderen wäre die Nichteinbeziehung von Nutzern internetfähiger PCs, welche als Hörfunkempfangsgeräte einsetzbar sind, in die Rundfunkgebührenpflicht eine nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Ungleichbehandlung mit den Besitzern "herkömmlicher" Rundfunkempfangsgeräte wie Tuner, Kofferradio, Autoradio etc. Es wäre schlechterdings nicht einzusehen, dass die letztgenannten Nutzer des öffentlich-rechtlichen Hörfunkangebots Rundfunkgebühren zu entrichten haben, wenn gleichzeitig andere Nutzer desselben Hörfunkangebots nur deswegen keiner Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, weil sie ihren internetfähigen PC als Radiogerät nutzen. Abs. 20
Die von der Klägerin ferner gerügte Verletzung des "Gleichbehandlungsgrundsatzes innerhalb der Europäischen Staatengemeinschaft" ist nicht gegeben. Ob sich tatsächlich, wie die Klägerin formuliert, "jede Rentnerin und jeder Rentner mit deutschem Migrationshintergrund … in Mallorca oder Florida deutsche Nachrichten aus ARD und ZDF anschauen" kann, ohne hierfür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen, mag dahin stehen. Es ist durchaus denkbar, dass auch in Spanien oder in anderen europäischen Staaten das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes mit der Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren einhergeht, und zwar auch dann, wenn dieses Gerät vorwiegend oder ausschließlich zum Empfang deutscher Hörfunk- und Fernsehprogramme genutzt wird. Ob eine derartige Rundfunkgebührenpflicht in Spanien oder in anderen Staaten besteht oder irgendwann eingeführt wird, ist aber eine Entscheidung dieser Staaten, nicht des Normgebers des deutschen Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Dieser durfte die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts im Sendegebiet der jeweiligen Landesrundfunkanstalt anknüpfen und die Regelungen, die für im Ausland lebende Personen deutscher oder nichtdeutscher Nationalität gelten, den jeweiligen ausländischen Staaten überlassen. Abs. 21
2.  Angesichts der Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebührenfestsetzung kommt eine Verurteilung des Beklagten zur Rückerstattung der seitens der Klägerin bereits gezahlten Rundfunkgebühren nicht in Betracht. Die Klägerin hat die Rundfunkgebühren nicht i.S.v. § 7 Abs. 4 RGebStV "ohne rechtlichen Grund" entrichtet. Abs. 22

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Abs. 23
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Abs. 24
Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) ist nicht gegeben.
JurPC Web-Dok.
187/2008, Abs. 25
[ online seit: 02.12.2008 ]
Zitiervorschlag: Hamburg, VG, Internetfähige PC's als neuartige Rundfunkgeräte - JurPC-Web-Dok. 0187/2008