LG Köln |
GG Art. 1, 2; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; TDG § 11 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Durch die ohne Wissen des Betroffenen
erfolgte Veröffentlichung einer Verkaufsanzeige mit verleumderischem Inhalt
(vorliegend: Angaben über eine in Wahrheit nicht bestehende angebliche
Insolvenz) im Rahmen eines Internet-Portals werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Betroffenen sowie dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung
verletzt. Die Verletzung dieser Rechte verpflichtet zum Ersatz des immateriellen
und materiellen Schadens. 2. Die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG kommt dem Portalbetreiber nicht zugute. Bei Informationen und Tatsachen, die hoch sensibel sind und in gravierender Weise in das Persönlichkeitsrecht desjenigen eingreifen, der in der Anzeige genannt wird, wird offensichtlich, dass eine rechtswidrige Handlung oder Information vorliegt (§ 11 Nr. 1 TDG), so dass, auch wenn unterstellt würde, dass fremde Inhalte vorliegen, kein Ausschluss der Haftung des Portalbetreibers eingreifen würde. 3. Der Portalbetreiber hat grundsätzlich Vorkehrungen zu treffen, dass in den im Portal eingestellten Anzeigen keine das Persönlichkeitsrechte verletzenden Tatsachen verbreitet werden. Die Sorgfaltspflicht darf dabei aber auch nicht überspannt werden. So ist der Portalbetreiber nicht gehalten, sämtliche Anzeigen vor Einstellung im Einzelnen zu überprüfen, wenn kein besonderer Anlass besteht. Ein solcher besonderer Anlass kann aber vorliegen, wenn sich der Inhalt einer Anzeige erkennbar als Verletzung geschützter Rechtsgüter - insbesondere des Persönlichkeitsrechts oder des wirtschaftlichen Rufes eines anderen - darstellt oder aus sonstigen Gründen die Anzeige auffällig erscheint. |
Tatbestand |
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aus der Veröffentlichung einer Verkaufsanzeige im Internet. | JurPC Web-Dok. 56/2004, Abs. 1 |
Die Beklagte betreibt das Internetportal "www.n". Mit Hilfe dieses Portals können Inserate zum Verkauf von Fahrzeugen (vorwiegend PKW) in das Internet gestellt werden. Dieses Angebot ist für Privatleute kostenlos, während gewerbliche Anbieter von Fahrzeugen ein Entgelt an die Beklagte bezahlen müssen. Das Portal der Beklagten enthält dabei eine Anzahl von 600.000 bis 800.000 Angeboten. Auf die Seiten "www.n" wird von Interessenten monatlich ca. 100 Mio. mal zugegriffen. Der Nutzer des Portals kann dabei gezielt nach einem bestimmten Fahrzeug suchen, indem er verschiedene Suchkriterien auswählt. Unter anderem kann auch die Entfernung des jeweiligen Anbieters zum potentiellen Käufer als Kriterium bestimmt werden, um eine "Nahbereichssuche" zu ermöglichen. Die Beklagte prüft die Anzeigen vor Einstellung in das Portal manuell. | Abs. 2 |
Der Kläger betreibt eine Agentur für Personalmanagement im Bereich der Führungskräfte. In diesem Rahmen leitet er verschiedene Seminare. | Abs. 3 |
Am 09.09.2002 wurde gegen 16.49 Uhr die folgende Anzeige von einer dritten Person, die bis heute unbekannt ist, in das Portal der Beklagten eingestellt: | Abs. 4 |
"Porsche 993 - 29.000 EUR - EZ 08/1997 - AU/TÜV 08/2003, Schwarzes Coupé, Volleder und Vollausstattung, bis auf Navi, Technoräder, unfallfrei, 1. Hand, lückenloses Scheckheft, keinen Kratzer, wenig Steinschlag. Wegen privater Insolvenz sofort zum Festpreis abzugeben! Der Wagen ist sein Geld 3x wert!" | Abs. 5 |
Dabei wurde der Name des Klägers sowie dessen Büro- und Handynummer veröffentlicht. Tatsächlich war und ist der Kläger nicht insolvent und bot auch kein entsprechendes Fahrzeug zum Kauf an. | Abs. 6 |
Nachdem der Kläger durch mehrere Telefonanrufe von potentiellen Käufern, die aus dem Portal der Beklagten Kenntnis von der Anzeige erlangt hatten, über den Inhalt der Anzeige informiert worden war, meldete er sich telefonisch bei der Beklagten, die die Anzeige daraufhin unmittelbar am 09.09.2002 gegen 18.00 Uhr aus dem Portal löschte. | Abs. 7 |
Der Kläger behauptet, es habe insgesamt ca. 40 Anrufe wegen des Inserates erhalten. Durch das Inserat sei er erheblich beeinträchtigt worden. So habe er am 09.09.2002 von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr und am 10.09.2002 von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr ein Seminar bei der Firma U mbH halten sollen. Hierfür sei ein Betrag von 2.400,00 EUR und für ein weiteres Seminar bei dem gleichen Kunden, das zu einem späteren noch nicht festgelegten Zeitpunkt stattfinden sollte, ein Betrag von 2.600,00 EUR vereinbart gewesen. Das Seminar habe aufgrund der Anzahl der Telefonanrufe und, da der Verantwortliche der Firma Herr U aufgrund der Telefonate von den Problemen bzgl. einer drohenden Insolvenz erfahren habe, nicht stattfinden können. | Abs. 8 |
Der Kläger behauptet weiter, seine Sekretärin, Frau X2, habe etwa 2 Stunden zusätzliche Arbeit aufgrund der Telefonate leisten müssen. Diese seien mit 40,00 EUR pro Stunde zu bewerten. | Abs. 9 |
Der Kläger beantragt nach Umstellung der Anträge
aufgrund des Hinweises des Gerichts,
| Abs. 10 |
Die Beklagte beantragt,
| Abs. 11 |
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie für den Inhalt der Anzeige aufgrund von § 11 TDG nicht hafte. Ferner sei der Inhalt der Anzeige nicht rechtswidrig, sondern vielmehr bei entsprechenden Anzeigen üblich. | Abs. 12 |
Der Kläger hat ursprünglich neben den vorstehenden Anträgen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verbindungsdaten (IP-Adresse) des Nutzers anzugeben, der am 09.09.2002 im Internetportal "www.n" der Beklagten die Anzeige veröffentlichte, welche lautet "Verkaufe wegen privater Insolvenz meine Porsche 993". Nachdem die Beklagte die fragliche Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. | Abs. 13 |
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. | Abs. 14 |
Entscheidungsgründe |
Die Klage ist bezüglich eines immateriellen Schadenersatzes in Höhe von 2.000,00 EUR und eines materiellen Schadenersatzes in Höhe von 80,00 EUR sowie bezüglich der begehrten Unterlassung begründet, im Übrigen unbegründet: | Abs. 15 |
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadens gemäß Art. 1, 2 GG, da die Beklagte durch die Einstellung der Anzeige in ihr Internetportal "www.n" widerrechtlich und schuldhaft in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB eingegriffen hat und auf diese Weise sein Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletzt hat, so dass sich die erlittene Beeinträchtigung entsprechend den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen nur durch eine angemessene Geldentschädigung ausgleichen läßt. (vgl. OLG Frankfurt in AfP 1986, S. 140 f., m.w.N.): | Abs. 16 |
Durch die Anzeige gereift die Beklagte rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (§ 823 Abs. 1 BGB) ein. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Äußerung, der Kläger sei insolvent, um eine Tatsachenbehauptung handelt. Hierfür kommt es in Abgrenzung zur Meinungsäußerung darauf an, ob die Äußerung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGHZ 139, 95, 102 m.w.N.). Da die Frage, ob der Kläger insolvent ist, ohne weiteres mit Mitteln der Beweises geprüft werden kann, liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Der Beklagte ist unstreitig nicht insolvent, so dass eine unwahre Tatsache behauptet wurde. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfolgte rechtswidrig, da keine Rechtfertigung oder Interessenabwägung eine falsche Tatsachenbehauptung rechtfertigen kann. | Abs. 17 |
Darüber hinaus wird in das Recht des Beklagten auf informelle Selbstbestimmung, das ebenfalls durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt ist, eingegriffen. Das Rechts auf informelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten, wie die finanzielle Situation in die Öffentlichkeit getragen werden. Dieses Recht schützt der Einzelnen nicht nur vor staatlichen Eingriffen, sondern entfaltet seinen Rechtsgehalt auch bei der Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Normen. Die Vermögensverhältnisse einer Person gehören grundsätzlich der Privatsphäre an (vgl. OLG Hamburg, AfP 1992, S. 376 f., m.w.N.). Das Recht auf informelle Selbstbestimmung hat danach gerade im Bereich der Vermögensverhältnisse einer Person erhebliches Gewicht. | Abs. 18 |
Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriff ist auch zu berücksichtigen, daß nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch des Betroffenen auf eine Geldentschädigung gegen den Verletzer auslöst. Ein solcher Anspruch kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH in NJW 1996, S. 985 ff. 733, m.w.N.). | Abs. 19 |
Der vorliegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers erfordert wegen seiner Schwere aber die Zuerkennung eines immateriellen Schadenersatzes zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung. Die Rechtsverletzung, die die Beklagte dem Kläger zugefügt hat, erschöpft sich nämlich nicht in der bloßen Veröffentlichung einer üblichen Verkaufsanzeige für einen PKW. Sie erhält vielmehr ihr besonderes Gewicht dadurch, daß durch die Veröffentlichung der Tatsachenbehauptung auf dem Internetportal der Eindruck erweckt wird, der Kläger sei insolvent. Hierauf wurde der Kläger jedenfalls im Rahmen einer Vielzahl von Telefonaten, deren Anzahl im Einzelnen umstritten ist, angesprochen. Auch erfordert der hohe Stellenwert des Rechts auf informelle Selbstbestimmung, insbesondere das Recht des Klägers seine Vermögensverhältnisse nicht öffentlich bekannt zu geben, zumal die Tatsachenbehauptung unstreitig unwahr ist, einen entsprechenden Ausgleich. Darüber hinaus handelte die Beklagte um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen, da sie das Inserat im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in das Portal eingestellt hat. | Abs. 20 |
Die Beklagte trifft vorliegend auch ein Verschulden. Grundsätzlich erstreckt sich die Haftung der Beklagten auch auf die Veröffentlichung von Anzeigen (BGHZ 59, 76 ff.). | Abs. 21 |
Die Privilegierung des § 11 TDG kommt der Beklagten dabei nicht zugute. Dabei kann die Frage, ob es sich bei den Inseraten um fremde Inhalte im Sinne dieser Vorschrift handelt, offen bleiben, da die Beklagte die Anzeigen vor der Veröffentlichung manuell durchgesehen hat. Bei Informationen und Tatsachen, die wie dargelegt hoch sensibel sind und in gravierender Weise in das Persönlichkeitsrecht desjenigen eingreifen, der in der Anzeige genannt wird, wird offensichtlich, dass eine rechtswidrige Handlung oder Information vorliegt (§ 11 Nr. 1 TDG), so dass, auch wenn unterstellt würde, dass fremde Inhalte vorliegen, kein Ausschluss der Haftung der Beklagten eingreifen würde. | Abs. 22 |
Das schwere Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie bei der Einstellung der Anzeige in das Internetportal in hohem Maße fahrlässig gehandelt hat. So hat die Beklagte grundsätzlich Vorkehrungen zu treffen, dass in den Anzeigen keine das Persönlichkeitsrechte verletzenden Tatsachen verbreitet werden. Die Sorgfaltspflicht darf aber auch nicht überspannt werden. So war die Beklagte nicht gehalten, sämtliche Anzeigen vor Einstellung im Einzelnen zu überprüfen, wenn kein besonderer Anlass besteht. Ein solcher besonderer Anlass kann aus verschiedenen Gründen folgen. Eine solche Lage ist anzunehmen, wenn sich der Inhalt einer Anzeige erkennbar als Verletzung geschützter Rechtsgüter - insbesondere des Persönlichkeitsrechts oder des wirtschaftlichen Rufes eines anderen - darstellt oder aus sonstigen Gründen die Anzeige auffällig erscheint. Besondere Vorsicht mag bei solchen Anzeigen geboten sein, die nicht selten von Dritten ohne Wissen der Betroffenen aus zu mißbilligenden Umständen aufgegeben werden (vgl. BGHZ 59, 76 ff). So lag der Fall hier. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Beklagte verpflichtet ist, Vorkehrungen gegen die Veröffentlichung einzelner Begriffe wie "Insolvenz" oder "Pleite" treffen muss; jedenfalls wenn sie die Anzeigen wie vorliegend geschehen manuell auf ihren Inhalt hin untersucht, bevor sie in das Internet eingestellt werden, muss ihr ein entsprechender Inhalt, der erkennbar geeignet ist, einen besonders einschneidenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Person oder eines Betriebes zu begründen, auffallen und sie zumindest zu weiteren Nachfragen veranlassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit, ein Dritter könne die Anzeige in Schädigungsabsicht aufgegeben haben, nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BGH a.a.O.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte private Anzeigen kostenlos veröffentlicht. Aus diesem Grund fällte es demjenigen, der eine entsprechende Anzeige aufgeben will sehr leicht, dies z.B. auch aus einem Internetkaffee anonym zu tun. Auch droht dem vermeintlichen Kunden erkennbar ein großer Schaden, wenn die behauptete Tatsache, wie vorliegend die private Insolvenz nicht zutrifft. Insbesondere in der Branche des Klägers, in der Vertrauen eine Basis für die Zusammenarbeit mit seinen Kunden darstellt, da der Erfolg einer Beratung nur schwer zu messen ist, kann somit ein großer Schaden entstehen. | Abs. 23 |
Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, daß die Rechtsverletzung, die die Beklagte dem Kläger zugefügt hat, nach ihrer Intensität, dem Beweggrund der Beklagten und dem Grad ihres Verschuldens als so gewichtig zu werten ist, daß sie die Zubilligung eines Anspruchs auf eine Geldentschädigung gebietet, zumal die Beeinträchtigung nicht durch die Geltendmachung von negatorischen Ansprüchen (Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf) nicht in Betracht kommen, da die erfolgte Beeinträchtigung hierdurch nicht rückgängig gemacht werden kann. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass durch die Beklagte - anders als bei einer Zeitung, die grundsätzlich zumindest einen ähnlichen Leserkreis anspricht - nicht den gleichen Personenkreis durch eine Richtigstellung erreichen kann. | Abs. 24 |
Die Zubilligung eines solchen Anspruchs scheitert schließlich nicht an der Zweckbestimmung dieses Anspruchs. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die ihre Grundlage in Art. 1,2 GG und § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGHZ 128, 1 ff.). Beide Gesichtspunkte kommen im Streitfall zum Tragen. | Abs. 25 |
Die Kammer hält für die vorliegende Verletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für angemessen. Dabei ist - neben den bereits aufgeführten Gründen, die zu einem schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führen - noch folgendes zu berücksichtigen: Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin wurde nach dem telefonischen Hinweis des Klägers an die Beklagte unmittelbar aus dem Portal entfernt. Auf diese Weise war die Anzeige nur über einen Zeitraum von ca. 1 Stunde auf dem Portal der Beklagten vorhanden. Die Tatsache, dass die Anzeige über einen längeren Zeitraum im Internet abgerufen werden konnte, ändert hieran nichts, da dies durch die Beklagte nicht beeinflusst werden konnte. Allerdings hat sich die Beklagte bis zum heutigen Tag geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da sie nicht sicherstellen könne, dass ein solcher Eingriff nicht erneut erfolgen kann. Daher ist auch die Prävention, die grundsätzlich bei der Bemessung von Schmerzensgeld zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, NJW 1995, S. 861 ff.), für die Höhe des Anspruchs von Bedeutung. | Abs. 26 |
Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung zwar zur Erziehlung eines wirtschaftlichen Gewinnes erfolgte, jedoch der Verbreitungsgrand der Anzeige aufgrund der Veröffentlichung im Verhältnis zu einer Veröffentlichung beispielsweise im Fernsehen (vgl. LG Mainz, Urteil vom 24.09.2002, Az 1 O 204/02) eher als gering anzusehen ist. | Abs. 27 |
Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend, einen Ausgleich für die erlittene schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechte zu schaffen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1995, S. 220 ff). | Abs. 28 |
2.Der Kläger hat eine Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens gegen die Beklagte in Höhe von 80,00 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB. | Abs. 29 |
Durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Anzeige durch die Beklagte hat diese - wie dargelegt - in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schuldhaft eingegriffen. | Abs. 30 |
Hierdurch ist dem Kläger ein materieller Schaden in Höhe von 80,00 EUR entstanden. Unstreitig wurde zu dem Büro des Klägers, das mit seiner Sekretärin besetzt war, aufgrund der Anzeige mehrfach telefonisch Kontakt aufgenommen, da der jeweilige Anrufer ein entsprechendes Kaufinteresse an dem vermeintlich zu veräußernden PKW hatte. Unzweifelhaft konnte die Sekretärin des Klägers somit in dem Zeitraum, in dem sie die Telefonate führte, keiner anderen Tätigkeit für den Kläger nachgehen. Daher standen Haftungsgrund und Schadenseintritt fest. | Abs. 31 |
In einem solchen Fall darf nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH von der Zubilligung eines Ersatzes grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Schadens nach § 287 ZPO fehlt. Auch wenn damit der Sachverhalt nicht vollen Umfangs erschöpft wird, ist vielmehr zu prüfen, in welchem Umfang dieser eine hinreichende Grundlage für die Schätzung zumindest eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bietet (BGH, NJW 1994, 663 ff, m.w.N.). § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung (BGH, a.a.O., m.w.N.). Eine Schätzung nach § 287 ZPO darf mithin nur dann abgelehnt werden, wenn deren Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde. Anhaltspunkte für eine Schätzung in diesem Sinne bot hier schon die Überlegung, daß die Sekretärin des Klägers jedenfalls über einen gewissen Zeitraum keiner anderen Tätigkeit nachgehen konnte. Daher erscheint der Zeitraum von 2 Stunden für das Annehmen von Anrufen angemessen. | Abs. 32 |
Auch soweit die Höhe des Stundenlohn von 40,00 EUR angegeben wird, ist der Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei liegt die Höhe des Stundenlohns in einem für eine Sekretärin jedenfalls unter Berücksichtigung der bei dem Kläger anfallenden Lohnnebenkosten im üblichen Rahmen, so dass dieser Wert im Rahmen der Schätzung des § 287 ZPO zugrunde zu legen ist. | Abs. 33 |
Insgesamt ergibt sich folglich ein materieller Schaden in Höhe von 80,00 EUR. | Abs. 34 |
3. Der Kläger kann die Unterlassung der Äußerungen, wie sie im Antrag enthalten sind gemäß §§ 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Durch diese Äußerungen hat die Beklagte - wie dargelegt - rechtswidrig und schuldhaft in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen. | Abs. 35 |
Die für einen Unterlassungsanspruch stets notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die oben genannten Äußerungen rechtswidrig waren und dies die tatsächlich Vermutung begründet, daß die Aussagen wiederholt werden könnten (vgl. BGH, NJW 1986, 2503 ff. m.w.N.). | Abs. 36 |
4. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz eines materiellen Schadens ist nicht ersichtlich. So hat der Kläger trotz Hinweises des Gerichts nicht substantiiert dargelegt, aus welchem Grund der Ausfall des Seminars bei der Firma U mbH auf die streitgegenständliche Anzeige zurückzuführen ist. | Abs. 37 |
Gerade bei seiner Tätigkeit als Seminarleiter wäre es dem Kläger ein leichtes gewesen, sein Handy abzuschalten und auf diese Weise weiteren Anrufen von potentiellen Käufern des PKW zu begegnen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass gerade während eines Vortrages schon ein einmaliges Klingeln des Handys derart störend ist, dass es allgemeinüblich ist, das Mobiltelefon während der entsprechenden Zeiten abzuschalten. Auch war das Büro des Klägers nach seinem eigenen Vortrag mit seiner Sekretärin besetzt, so dass diese die Möglichkeit hatte, alle zur Entfernung der Anzeige nötigen Schritte in die Wege zu leiten. Auf diese Weise blieb auch die Erreichbarkeit der Firma des Klägers bei abgeschaltetem Handy gewährleistet. | Abs. 38 |
Soweit der Kläger vorträgt, Herr U habe als Verantwortlicher der Firma U mbH eine Fortsetzung des Seminars abgelehnt, weil er durch die Anrufe während der Seminarzeit von den angeblichen Problemen der privaten Insolvenz des Klägers erfahren habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Aber selbst wenn der Vortrag des Klägers als wahr unterstellt würde, läge in diesem Fall ein so erhebliches Mitverschulden auf der Seite des Klägers (§ 254 BGB), dass sich sein Anspruch auf Null reduzieren würde: | Abs. 39 |
Zum einen hätte der Kläger während der Telefonate gerade bei entsprechend sensiblen Inhalten wie bei der Frage der Insolvenz dafür Sorge zu tragen gehabt, dass der Inhalt der Gespräche nicht nach außen dringt und keine Person aus dem Umfeld der Firma U hiervon Kenntnis erlangt. Zum anderen hätte der Kläger die Telefonate - wie dargestellt - durch seine Sekretärin führen können. | Abs. 40 |
5. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit bezüglich der zunächst ebenfalls begehrten Auskunft übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte dazu, dass der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreites auferlegt wurden, da die Beklagte in diesem Punkt ohne Erledigung aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre: Die Pflicht der Beklagten zur Erteilung der Auskunft bestand gemäß § 242 BGB, da sie einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vorgenommen hat, der Kläger in entschuldbarer Weise über Bestehen seiner Rechte im ungewissen ist und die Beklagte ohne weiteres in der Lage ist Auskunft zu erteilen (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rn 15.7). Diese Voraussetzungen lagen vor, da der Kläger naturgemäß nicht in der Lage ist, herauszufinden, welche IP Adresse derjenige hatte, der die streitgegenständliche Anzeige aufgegeben hat, während dies der Beklagten ohne weiteres möglich ist. | Abs. 41 |
Dabei geht der Auskunftsanspruch so weit, wie dies für die weitere Geltendmachung der Rechte des Klägers erforderlich ist (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 927), so dass vorliegend auch der Anspruch auf Nennung der IP Adresse erfasst war, da der Kläger nur so in die Lage versetzt wird, weitere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Inserenten geltend zu machen. | Abs. 42 |
6. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. | Abs. 43 |
Streitwert: bis zum 14.03.2003: 13.080,00 EUR (5.000 EUR für
den Antrag zu Ziff. I a., 5.000,00 EUR für den Antrag zu Ziff. I. b.,
1.000,00 EUR für den Antrag zu Ziff II. und 2.000,00 EUR für den
Antrag zu Ziff. III). danach: 12.080,00 EUR.
| JurPC Web-Dok.
56/2004, Abs. 44 |
[online seit: 19.01.2004] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Köln, LG, Haftung des Internet-Portalbetreibers für eingestellte verleumderische Äußerungen - JurPC-Web-Dok. 0056/2004 |