LG Köln |
UWG § 1; TKV § 13 a |
Leitsatz (der Redaktion) |
Der Netzbetreiber für 0190-Nummern haftet für unerlaubte Faxwerbung über die 0190-Nummern, da er die rechtliche Möglichkeit hat, die Anschlüsse zu sperren. Die Tatsache, dass ein Reseller zwischengeschaltet ist, enthebt den Netzbetreiber nicht von den Verpflichtungen nach § 13a TKV. Diese Vorschrift soll gerade Ansprüche gegen den Netzbetreiber eröffnen. Auch die Tatsache, dass die 0190-Nummer nur zum Abruf weiterer Wahlthemen dient, entlastet den Netzbetreiber nicht. Zwischen dem unverlangt zugesandten Werbefax und der als Reaktion anzuwählenden Mehrwertrufnummer besteht selbst dann ein rechtlicher Zusammenhang, wenn das Werbefax nicht über eine Premiumrufnummer versandt wird. |
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[online seit: 12.01.2004] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Köln, LG, Haftung des 0190-Netzbetreibers für Faxwerbung - JurPC-Web-Dok. 0036/2004 |