JurPC Web-Dok. 253/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003189239

OLG Frankfurt
Beschluss vom 12.06.2003

6 U 87/02

Störereigenschaft bei Fax-Werbung

JurPC Web-Dok. 253/2003


ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 1004; TDG §§ 8 ff.

Leitsätze (der Redaktion)

1. Unerlaubte Werbung per Telefax liegt jedenfalls dann vor, wenn in einem Faxschreiben nicht nur das Angebot auf Abschluss eines Vertrages gemacht wird, sondern auch versucht wird, den Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bestimmen.

2. Eine adäquat kausale Mitwirkung an der Störungshandlung (Versenden der Faxschreiben) liegt in der Bereitstellung der Mehrwertdienstenummer als Inkassoinstrument. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang ist dadurch gegeben, dass bei der Verwendung der Mehrwertdienstenummer als Inkassoinstrument wirtschaftliche Ergebnisse erzielt werden können, die durch herkömmliche andere Inkasso-Verfahren nicht erreichbar sind.

3. Derjenige, der Mehrwertdienstenummern zur Verfügung stellt, hat Prüfungspflichten hinsichtlich der Tätigkeit seines Kunden jedenfalls dann, wenn er über dessen wettbewerbswidriges Verhalten durch Dritte informiert worden ist.

4. Die Haftungsprivilegierung nach §§ 8 ff. TDG greift nicht ein, wenn sich der Wettbewerbsverstoß nicht auf Angebote unter der fraglichen 0190-Nummer, sondern auf die Art und Weise seiner Bewerbung bezieht.

Anmerkung der Redaktion
Bitte beachten Sie auch das Urteil in der Vorinstanz, LG Gießen - 3 O 22/02 -  vom 26.04.2002 = JurPC Web-Dok. 243/2002.

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[online seit: 08.09.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Frankfurt, OLG, Störereigenschaft bei Fax-Werbung - JurPC-Web-Dok. 0253/2003