JurPC Web-Dok. 239/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003188223

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Urteil vom 24.07.2003

3 U 154/01

schuhmarkt.de

JurPC Web-Dok. 239/2003


MarkenG §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2; UWG § 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Ein "Schlechthin-Verbot" einer Internet-Domain, ohne Rücksicht auf die sich dahinter verbergenden Inhalte, ist im Regelfall nicht möglich, da sich ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetadresse steht, keine Aussagen zur Verwechslungsgefahr oder Unlauterkeit des Angebots treffen lassen.

2. Zwischen dem Gattungsbegriff "Schuhmarkt" für eine Zeitschrift, die über den nationalen und internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet, und einer unter dem Namen "schuhmarkt.de" verbreiteten Internetplattform besteht mangels über die Werktitelfunktion hinausgehender besonderer Kennzeichnungskraft keine Verwechslungsgefahr. Internetnutzer, die auf "schuhmarkt.de" zugreifen, können jedenfalls nicht annehmen, es gerade mit dem Angebot der Zeitschrift zu tun zu haben.

3. Eine gezielte Behinderung anderer Konkurrenten durch die Benutzung der Gattungsdomain "schuhmarkt.de", die Voraussetzung für die Feststellung der Unlauterkeit des Internetangebotes wäre, ist nicht anzunehmen, wenn nicht erwiesen ist, dass die gleichnamige Zeitschrift dem Domaininhaber bereits zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt war.

Anmerkung der Redaktion
Auf die vorliegende Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Boris Hoeller, Bonn, aufmerksam gemacht. Homepage: http://www.bonnanwalt.de .

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[online seit: 25.08.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht, schuhmarkt.de - JurPC-Web-Dok. 0239/2003