JurPC Web-Dok. 142/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003186176

OLG Frankfurt
Beschluss vom 23.01.2003

6 U 148/02

Fax-Abruf

JurPC Web-Dok. 142/2003


UWG §§ 1, 3

Leitsätze (der Redaktion)

1. Eine über eine 0190-Abrufnummer versandte Fax-Werbung, die auf eine zuvor beworbene Informationsleistung bezüglich "schufafreier Banken" Bezug nimmt und unter der angegebenen Abrufnummer andere Leistungen erotischen Inhalts anbietet, verstößt gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Kundenfangs und des Unterschiebens von Waren und Leistungen.

2. Wenn die Übertragung einer Telefaxsendung, deren Preis nach Zeiteinheiten berechnet wird, ungewöhnlich lange dauert, ist der Unternehmer gehalten, die Verbraucher, die mit einer Übertragungszeit im Rahmen des Üblichen rechnen, zu Beginn der Telefaxübertragung auf deren ungewöhnlich lange Dauer hinzuweisen. Erfolgt dieser Hinweis nicht, verstößt das Verhalten gegen § 3 UWG.


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[online seit: 23.06.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Frankfurt, OLG, Fax-Abruf - JurPC-Web-Dok. 0142/2003