| 1. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB hinsichtlich in Internetforen eingestellter Beiträge setzt die Rechtswidrigkeit der so veröffentlichten Inhalte voraus. Daran fehlt es, wenn es sich um aus dargestellten Tatsachen gezogene Schlussfolgerungen handelt, die sich als Meinungsäußerung darstellen, soweit hierbei die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird. Bestehen für die Äußerungen konkrete Anhaltspunkte, so hat der von den Äußerungen Betroffene diese auch dann hinzunehmen, wenn sich die getroffene juristische Einordnung bei genauer Prüfung als unhaltbar oder jedenfalls umstritten herausstellen sollte. 2. Der Diensteanbieter ist nach §§ 9-11 TDG nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, § 8 Abs. 2 S. 1 TDG. Eine Überprüfungspflicht setzt, wenn ein Zueigenmachen nicht vorliegt, erst nach Kenntniserlangung von den Inhalten ein, § 11 Nr. 1 TDG. | |