LG Kleve |
FernAbsG §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 3, 2 Abs. 2 (a.F.), BGB § 361a (a.F.) |
Leitsatz (der Redaktion) |
Der aus § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 FernAbsG (a.F.) folgenden Verpflichtung, die Informationen nach § 2 Abs. 2 Ziffern 1 - 8 FernAbsG (a.F.) über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, genügt der Anbieter nicht, wenn die Informationen lediglich im Internet bereitgehalten werden und durch Anklicken der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt werden können. Vielmehr ist gemäß § 361a BGB (a.F.) erforderlich, dass dem Verbraucher die Informationen in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, wie etwa auch durch Diskette, CD-ROM oder E-Mail. |
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[online seit: 17.02.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Kleve, LG, Information über fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht im Internet - JurPC-Web-Dok. 0064/2003 |