VG Gelsenkirchen |
VwGO § 80 Abs. 5 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Die Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 06.02.2002 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. 2. Das mit der Sperrungsverfügung angegriffene Internetangebot stellt einen Mediendienst im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages dar. 3. Die streitgegenständlichen Seiten enthalten bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung unzulässige Inhalte nach § 12 Abs. 1 MDStV, so dass die Sperrungsverfügung durch § 22 Abs. 2 MDStV gedeckt sein dürfte. 4. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Sperrungsverfügung ist geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Sperrung der fraglichen Internetseiten. |
Anmerkung der Redaktion Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. |
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[online seit: 20.01.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Gelsenkirchen, VG, Sperrungsverfügung gegen rechtsextreme Internet-Inhalte - JurPC-Web-Dok. 0036/2003 |