VG Düsseldorf |
VwGO § 80 Abs. 5 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Bei der gebotenen summarischen Prüfung im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein offensichtlicher Rechtsfehler der Sperrungsverfügung gegen rechtsextreme Internet-Inhalte nicht zu erkennen und es sind auch keine Gründe ersichtlich, das Suspensivinteresse der Access-Provider höher zu bewerten als das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. 2. Die Access-Provider sind entweder Mediendiensteanbieter i.S.d. § 3 Nr. 1 MDStV 2002 oder Telediensteanbieter i.S.d. § 3 Nr. 1 TDG 2001, nicht aber Telekommunikationsdienstleister i.S.d. § 4 TKG, so dass für Sperrungsverfügungen gegenüber den Access-Providern, die den Zugang zu inhaltlichen Angeboten vermitteln, das TKG nicht herangezogen werden kann. |
Anmerkung der Redaktion Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. |
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[online seit: 20.01.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Düsseldorf, VG, Sperrungsverfügung gegen rechtsextreme Internet-Inhalte - JurPC-Web-Dok. 0027/2003 |