LG Berlin |
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Die unerbetene Übersendung von Werbung per Telefax stellt einen Eingriff in das Eigentum des Empfängers dar, weil die Werbung bei diesem Kosten für Papier und Toner verursacht. 2. Als Zustandsstörer verantwortlich für die Rechtsverletzung durch Faxwerbung ist jede Person, die wissentlich und adäquat kausal an der Störung mitwirkt, indem sie es trotz bestehender rechtlicher Möglichkeiten unterlässt, den Verstoß zu verhindern. |
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[online seit: 27.01.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Berlin, LG, Haftung als Zustandsstörer für unerbetene Faxwerbung - JurPC-Web-Dok. 0012/2003 |